Steuerrecht: Anwälte dürfen Fahrtenbuch nur teilweise schwärzen

BRAK, Mitteilung vom 25.02.2025 zum Urteil 3 K 111/21 des FG Hamburg vom 13.11.2024

Rechtsanwältinnen und -anwälte dürfen als Berufsgeheimnisträger ihr Fahrtenbuch nach § 6 Abs. 1 Nr. 4 Satz 3 Einkommensteuergesetz teilweise schwärzen, um die Identitäten von Mandanten zu schützen. Jedoch ist es nicht zulässig, alle beruflichen Einträge zu schwärzen, etwa Fahrten zur Kanzlei, zum Gericht oder zu Steuerbehörden. Dies entschied das Finanzgericht Hamburg im Urteil vom 13.11.2024 (Az. 3 K 111/21).

Sachverhalt

Ein Rechtsanwalt wollte anhand eines Fahrtenbuchs nachweisen, dass er seinen Dienstwagen nur zu einem geringen Anteil privat nutzte. Er reichte jedoch ein Fahrtenbuch ein, in dem fast alle Angaben zur Fahrtstrecke sowie zum Grund der Fahrt und besuchten Personen geschwärzt waren. Er argumentierte, dass er nach § 43a Abs. 2 BRAO und § 203 StGB verpflichtet sei, die Identitäten seiner Mandanten zu schützen.

Das Finanzamt erkannte das Fahrtenbuch nicht als ordnungsgemäß an und berechnete den privaten Nutzungsanteil des Fahrzeugs stattdessen nach der 1%-Methode. Der Einspruch und die anschließende Klage des Anwalts blieben erfolglos.

Entscheidung des FG Hamburg

Das Gericht entschied, dass ein ordnungsgemäßes Fahrtenbuch detaillierte Angaben zu geschäftlichen Reisen enthalten muss, darunter das Datum, die Fahrtziele sowie die jeweils aufgesuchten Geschäftspartner oder den konkreten beruflichen Anlass. Die Verschwiegenheitspflicht von Anwälten rechtfertige zwar eine teilweise Schwärzung, jedoch nur in dem Maße, das notwendig ist, um Rückschlüsse auf Mandanten zu vermeiden.

Die Schwärzung dürfe sich nicht auf Ortsnamen oder Fahrten in die eigene Kanzlei erstrecken. Auch Fahrten zu Gerichten oder Behörden seien nicht durch die Verschwiegenheitspflicht geschützt, sofern dort kein Mandatsverhältnis bestehe.

Der betroffene Anwalt hatte jedoch fast alle relevanten beruflichen Einträge geschwärzt, sodass das Gericht das Fahrtenbuch als unbrauchbar ansah. Es fehle die notwendige materielle Nachprüfbarkeit der Angaben.

Fazit

Rechtsanwälte dürfen Fahrtenbücher zwar teilweise schwärzen, um die Identitäten ihrer Mandanten zu schützen. Jedoch müssen sie dabei sorgsam vorgehen, sodass das Finanzamt weiterhin die materielle Richtigkeit des Fahrtenbuchs prüfen kann. Zu umfassende Schwärzungen können dazu führen, dass das Fahrtenbuch als nicht ordnungsgemäß eingestuft wird und die 1%-Methode zur Anwendung kommt.

Das FG Hamburg hat die Revision zugelassen, da die Frage grundsätzliche Bedeutung hat.

Quelle: Bundesrechtsanwaltskammer