Mit dem Vierten Bürokratieentlastungsgesetz (BEG IV) will der Gesetzgeber ein deutliches Zeichen setzen: Wirtschaft, Bürger und Verwaltung sollen spürbar entlastet werden – mit einem Einsparpotenzial von rund 944 Millionen Euro jährlich. Wir zeigen, was sich durch das BEG IV ändert, was Sie als Unternehmer, Arbeitgeber oder Berater jetzt wissen müssen – und welche praktischen Fragen offen bleiben.
1. Aufbewahrungsfristen: Ab 2024 nur noch 8 Jahre für Belege
Ein zentrales Highlight des Gesetzes: Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen für Buchungsbelege im Handels- und Steuerrecht von zehn auf acht Jahre. Das spart Lagerkosten, reduziert Stromverbrauch bei elektronischer Archivierung und sorgt für ökologische wie ökonomische Entlastung.
Die neue Frist gilt rückwirkend ab 30.10.2024 – außer für Unternehmen, die der BaFin-Aufsicht unterliegen. Hier gilt weiterhin eine zehnjährige Frist bis einschließlich 2025. Der Hintergrund: Mögliche Auswirkungen auf laufende Cum-Ex-Verfahren sollen vermieden werden.
📌 Wichtig: Die Verkürzung gilt nicht für Handelsbücher und Jahresabschlüsse. Auch die sechsjährigen Aufbewahrungsfristen (z. B. für Geschäftsbriefe) bleiben bestehen.
2. Neue Herausforderungen bei Selbstanzeigen
Ein brisanter Punkt: Die Verkürzung der Aufbewahrungsfristen wirft neue Fragen bei steuerlichen Selbstanzeigen auf.
Wenn Unterlagen rechtmäßig nach acht Jahren vernichtet wurden – wie sollen Jahre neun und zehn noch vollständig erklärt werden?
Hier empfiehlt es sich, für diese Jahre einen „Sicherheitszuschlag“ vorzusehen – etwa auf Basis eines Mittelwerts oder einer linearen Hochrechnung der Vorjahre zzgl. 10 %. Ziel ist es, die Wirksamkeit der Selbstanzeige nicht zu gefährden.
🔍 Fazit: Selbstanzeigen werden aufwendiger – steuerliche Beratung ist hier unerlässlich.
3. Neue Vollmachtsdatenbank für die Sozialversicherung
Ein echter Fortschritt für Steuerberater und Arbeitgeber: Ab 2028 startet die neue Vollmachtsdatenbank (VDB) Sozialversicherung – zunächst optional, ab 2030 verpflichtend. Generalvollmachten werden dann zentral hinterlegt und müssen nicht mehr für jeden Träger einzeln erteilt werden.
✅ Vorteil: Weniger Bürokratie, schnellere Verfahren, geringerer Verwaltungsaufwand – für Arbeitgeber, Berater und Sozialversicherungsträger gleichermaßen.
4. Weitere Highlights im Überblick
📑 Digitale Verträge und Bescheide
- Arbeitsverträge können künftig digital (z. B. per E-Mail) abgeschlossen werden – nur in risikobehafteten Branchen bleibt die Papierform Pflicht.
- Digitale Steuerbescheide: Ab 2026 ist keine ausdrückliche Einwilligung des Empfängers mehr nötig – wer lieber Papier möchte, muss widersprechen.
📉 Umsatzsteuer-Voranmeldung: Weniger oft, mehr Spielraum
- Die Schwelle für die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung steigt ab 2025 von 7.500 auf 9.000 Euro – mehr Unternehmer profitieren vom vierteljährlichen Rhythmus.
💶 Differenzbesteuerung: Erleichterung für Händler
- Der Schwellenwert für die vereinfachte Besteuerung bei Wiederverkäufern steigt von 500 auf 750 Euro pro Wirtschaftsgut.
🧾 Freistellungsbescheinigung: Gültigkeit verlängert
- Die Gültigkeitsdauer nach § 50c EStG steigt ab 2025 von drei auf fünf Jahre – weniger Anträge, mehr Planungssicherheit.
📬 Hotelmeldepflicht entfällt
- Deutsche Staatsangehörige müssen sich künftig nicht mehr in Hotels anmelden – ein Symbol für spürbaren Bürokratieabbau im Alltag.
5. Fazit: Spürbare Erleichterungen mit Detailfragen
Das Vierte Bürokratieentlastungsgesetz bringt viele praxisnahe Erleichterungen, die Unternehmen, Verwaltung und Beratern Zeit und Ressourcen sparen. Gleichzeitig wirft es neue Fragen auf – etwa bei der Steuerstrafverteidigung, der Verfahrensdokumentation und der Beweispflicht bei Selbstanzeigen.
Sie wollen wissen, wie Sie die neuen Möglichkeiten gezielt nutzen und Risiken vermeiden?
📞 Vereinbaren Sie gern einen Beratungstermin – wir unterstützen Sie beim Übergang in die neue Bürokratie-Realität.