Kleinunternehmerregelung ab 2025: Neue Regeln – und neue Kritik am BMF-Schreiben

Mit dem Jahressteuergesetz 2024 hat der Gesetzgeber die Kleinunternehmerregelung in § 19 UStG grundlegend reformiert. Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat mit einem aktuellen Anwendungsschreiben die Änderungen nun im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) konkretisiert. Doch nicht alle Inhalte stoßen auf Zustimmung – der Deutsche Steuerberaterverband (DStV) übt Kritik, insbesondere in Bezug auf die Ausstellung elektronischer Rechnungen.

Wir fassen die wichtigsten Änderungen und Streitpunkte für Sie zusammen.


🔍 Was sich bei der Kleinunternehmerregelung 2025 ändert

1. Neue Umsatzgrenzen

Seit dem 1.1.2025 gilt:

  • 25.000 € im Vorjahr (wie bisher)
  • 100.000 € im laufenden Kalenderjahr

Die 100.000-Euro-Grenze ist nun ein echter Grenzbetrag – das heißt: Ein unterjähriger Wechsel zur Regelbesteuerung ist möglich, sobald diese Grenze überschritten wird. Damit entsteht ein dynamischeres System mit Übergangscharakter.

2. Neuregelung für EU-Kleinunternehmer

Durch den neuen § 19 Abs. 4 UStG können auch in der EU ansässige Unternehmer von der deutschen Kleinunternehmerregelung profitieren, sofern sie

  • im Vorjahr unter 100.000 € Umsatz lagen,
  • diese Grenze auch im laufenden Jahr nicht überschreiten und
  • eine Kleinunternehmer-ID ihres Ansässigkeitsstaats nachweisen können.

3. Steuerfreie Umsätze statt Nicht-Erhebung

Kleinunternehmer gelten künftig nicht mehr als „umsatzsteuerlich nicht erfasst“, sondern erbringen steuerfreie Leistungen. Das ändert auch die Rechtsgrundlage bei fehlerhaften Rechnungen (siehe unten).


📄 Rechnungsausstellung: Vereinfachung – und neue Kritik

Falscher Steuerausweis: Keine Anwendung von § 14c Abs. 2 UStG mehr

Bisher galt: Wenn ein Kleinunternehmer Umsatzsteuer ausgewiesen hat, obwohl er keine berechnen durfte, wurde die Steuer als unberechtigt ausgewiesen (§ 14c Abs. 2 UStG).
Jetzt gilt: Da die Leistung steuerfrei ist, handelt es sich nur noch um einen unrichtigen Steuerausweis (§ 14c Abs. 1 UStG).
Folge: Die Berichtigung wird einfacher, insbesondere bei B2C-Leistungen oft sogar nicht mehr notwendig.


💻 Streitpunkt E-Rechnung: Zustimmung des Empfängers nötig?

Im neuen § 34a UStDV ist geregelt, dass Kleinunternehmer weiterhin sonstige Rechnungen ausstellen dürfen. Eine E-Rechnung ist nur mit Zustimmung des Empfängers vorgesehen – so lautet zumindest die Verwaltungsauffassung im UStAE.

Kritik des DStV:

  • Gesetzlich nicht gedeckt: § 34a UStDV sieht kein Zustimmungserfordernis für E-Rechnungen vor.
  • Widerspruch zum Wachstumschancengesetz: Seit 2025 müssen alle inländischen Unternehmer E-Rechnungen empfangen können – die Zustimmungspflicht konterkariert diese Pflicht.
  • Forderung: Der DStV verlangt die Streichung der betreffenden Passage im UStAE, da die Einschränkung für Kleinunternehmer nicht mit geltendem Recht vereinbar ist.

Wichtiger Hinweis zur Option zur Regelbesteuerung

Ein vor dem 1.1.2025 erklärter Verzicht auf die Anwendung der Kleinunternehmerregelung bleibt weiterhin fünf Jahre bindend. Die Frist beginnt mit dem ersten Jahr, für das die Option gilt – auch nach dem neuen Recht.


📌 Fazit für die Praxis

  • Die neue Kleinunternehmerregelung schafft mehr Flexibilität und europaweite Öffnung – verbunden mit mehr Klarheit bei falschen Rechnungen.
  • Der unterjährige Wechsel zur Regelbesteuerung eröffnet neue Gestaltungsmöglichkeiten, insbesondere bei wachsendem Umsatz.
  • Der Streit um die Zustimmung zur E-Rechnung zeigt jedoch, dass rechtliche Klarheit nicht in allen Punkten gegeben ist.

Wir empfehlen Kleinunternehmern und ihren Beratern, die neuen Regelungen gründlich zu prüfen, insbesondere bei:

  • Rechnungsausstellung
  • Geplanten Investitionen
  • Wechseln zwischen Kleinunternehmerregelung und Regelbesteuerung

Sie haben Fragen zur neuen Rechtslage oder zur Option zur Regelbesteuerung?
Wir beraten Sie gern – steuerlich klar, verständlich und auf Augenhöhe.


Quellen:
BMF-Schreiben zur Kleinunternehmerregelung vom 2025
§§ 19, 19a UStG (neu)
§ 34a UStDV (neu)
Stellungnahme des DStV vom Mai 2025