đź’Ľ Zinsaufwand bei Pool-Finanzierung von Investmentanteilen – BFH XI R 39/20 (13.12.2023)

Quelle: Bundesfinanzhof, Beschluss XI R 39/20 vom 13. Dezember 2023 (seit 28.03.2024 abrufbar, amtliche Veröffentlichung 20.06.2025)


🧾 Hintergrund: Zinsaufwand & steuerfreie Investmenterträge

Im Streit stand die Frage, ob Kreditzinsen aus einer sogenannten Pool-Finanzierung für den Kauf von Fondsanteilen steuerlich abziehbar sind, obwohl die daraus erzielten Erträge steuerfrei waren (z. B. wegen Doppelbesteuerungsabkommen und Anwendung des InvStG).

Wesentliche Entscheidungspunkte des BFH:

  1. Werbungskosten/Betriebsausgaben von Investmentfonds-Anteilinhabern können beim Fondsvermögen nicht abgezogen werden – das regelt § 3 InvStG haufe.de+4bundesfinanzhof.de+4datenbank.nwb.de+4.
  2. Damit greift auch ein Ansatz nach § 3c Abs. 1 EStG nicht, da es hier an einem unmittelbaren wirtschaftlichen Zusammenhang zwischen Zinsaufwand und steuerfreien Einnahmen fehlt, wenn zugleich ein mittelbarer, nicht auflösbarer Zusammenhang mit nicht steuerfreien Erträgen besteht efv-online.de+5bdo.de+5datenbank.nwb.de+5.

🔍 Kernpunkte im Detail

1. Kein Abzug beim Fonds

Nach § 3 InvStG darf nicht am Anteilinhaber-Ebene gekürzt werden – es zählt ausschließlich das Fondsvermögen selbst datenbank.nwb.de+3bundesfinanzhof.de+3bdo.de+3. Daher sind Anleger-Aufwendungen wie Zinsen oder Depotgebühren irrelevant für die Fondserträge.

2. § 3c Abs. 1 EStG – Prüfung wirtschaftlicher Nähe

Nach § 3c Abs. 1 EStG dürfen Kosten im unmittelbaren Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nicht abgezogen werden. Der BFH stellte klar:

  • Mittelbare Kosten – wie Pool-Finanzierungszinsen, die auch auf nicht steuerfreie Zwecke entfallen – entfalten kein Abzugsverbot, weil kein unmittelbarer wirtschaftlicher Zusammenhang besteht gesetze-bayern.de+7datenbank.nwb.de+7bundesfinanzhof.de+7.
  • Entscheidend ist die tatsächliche Verwendungsabsicht des Kredits. Eine Aufteilung nach rechnerischen Anteilen genĂĽgt nicht.

đź’ˇ Praktische Bedeutung fĂĽr Mandanten

  • Pool-Finanzierung fĂĽr Fondsanteile: Zinszahlungen können steuerlich geltend gemacht werden, wenn sie auch nicht-steuerfreie Zwecke mit bedienen – es besteht kein Abzugsverbot nach § 3c EStG.
  • Keine „automatische“ KĂĽrzung von Zinsen bei steuerfreien Fondserträgen.
  • Wichtig: Dokumentation der Verwendung ist entscheidend – bei gemischtem Einsatz des Darlehens ist eine klar nachvollziehbare Zweckklärung erforderlich.

👨‍⚖️ Beispiel aus der Praxis

Eine Anstalt des öffentlichen Rechts finanziert Fondsanteile via Pool-Darlehen. Erträge aus Immobilienfonds sind steuerfrei mangels deutscher Besteuerung. Die Zinskosten entfielen rein rechnerisch anteilig auch auf diese steuerfreien Erträge. Dieser nur mittelbare Zusammenhang reichte laut BFH nicht für eine Kürzung durch § 3c EStG – die Zinsen waren abzugsfähig datenbank.nwb.de.


âś… Unsere Empfehlung

  1. Analyse Ihrer Finanzierungsstrukturen: PrĂĽfen Sie, wie Zinsaufwendungen entstehen und fĂĽr welche Zwecke sie verwendet wurden.
  2. Dokumentieren Sie Kreditzwecke eindeutig, insbesondere bei Mischfinanzierungen.
  3. Pool-Finanzierungen zulässig – solange kein unmittelbarer Zusammenhang zu rein steuerfreien Einnahmen besteht.
  4. Rechtssichere Beratungsunterstützung bei Fonds-Investments und Abzugsfähigkeit von Finanzierungskosten.

📞 Unser Angebot

Wir prüfen gerne in einem kostenfreien Erstgespräch, ob Ihre Finanzierungskosten steuerlich abziehbar sind – und beraten Sie über erforderliche Nachweisdokumente zur Verteidigung bei Betriebs- oder Sonderprüfungen.


Hinweis: Dieser Beitrag dient der generellen Information und ersetzt keine individuelle steuerliche Beratung. Bei konkreten Fragestellungen erstellen wir gern ein Mandatsangebot.