Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei Hofladen oder Handelsgeschäft

Abgrenzung Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe bei Hofladen oder Handelsgeschäft

Frühere Rechtslage

Mit BMF-Schreiben vom 18.1.2010 galt hinsichtlich der zeitlichen Anwendung zur Abgrenzung der Land- und Forstwirtschaft vom Gewerbe in Zukaufsfällen die Vorgabe, dass die neuen Anwendungsregelungen erstmals für Wirtschaftsjahre gelten sollten, die nach dem 30.6.2010 beginnen.

Verlängerung der Zeitvorgabe

Diese zeitliche Vorgabe wurde bereits mit Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 24.6.2010 um ein Jahr verlängert, da noch einige offene Fragen zur Anwendung der Neuregelung bestanden und nicht fristgerecht geklärt werden konnten.

Neues BMF-Schreiben

Nunmehr hat das Bundesfinanzministerium mitgeteilt, dass die sogenannte Altregelung im Sinne der Richtlinie 15.5 Absatz 5 und 6 der Einkommensteuerrichtlinien 2008 bei Verschlechterungen weiterhin angewandt werden dürfen. Dies jedoch nur für die Wirtschaftsjahre, die vor der Veröffentlichung einer geänderten Richtlinienfassung beginnen. Damit bleibt zunächst ein definitiver Umsetzungstermin offen.