Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben IV D 1 – S 0062/24/10003 :001 vom 10.12.2024 wesentliche Änderungen des Anwendungserlasses zur Abgabenordnung (AEAO) bekanntgegeben. Die Änderungen treten im Zusammenhang mit dem Gesetz zur Modernisierung des Postrechts und dem Jahressteuergesetz 2024 in Kraft. Nachfolgend die wichtigsten Neuerungen:
Verlängerung der Bekanntgabefiktion
Ab dem 1. Januar 2025 werden die Bekanntgabefiktionen in der Abgabenordnung (AO) sowie im Verwaltungszustellungsgesetz (VwZG) von drei auf vier Tage verlängert. Dies gilt für Verwaltungsakte, die nach dem 31. Dezember 2024 zur Post gegeben, elektronisch übermittelt oder elektronisch zum Abruf bereitgestellt werden.
Ergänzungen zu § 87a AO
Die Neuregelung des § 87a Absatz 1 AO beschränkt die Übermittlung elektronischer Nachrichten und Dokumente an Finanzbehörden. Die Änderungen umfassen:
- Einschränkungen bei elektronischen Nachrichten
- Elektronische Nachrichten und Dokumente dürfen nicht mehr mit einer qualifizierten elektronischen Signatur oder über das besondere elektronische Behördenpostfach übermittelt werden, sofern ein sicheres elektronisches Verfahren der Finanzbehörden zur Verfügung steht.
- Ausnahmen gelten für Gerichte, Staatsanwaltschaften und gesetzlich vorgeschriebene Übermittlungen.
- Rechtsfolgen bei fehlerhafter Übermittlung
- Dokumente, die entgegen § 87a AO übermittelt wurden, gelten mangels Zugangseröffnung nicht als zugegangen. Sie können keine Fristen wahren.
Anpassungen bei § 122 AO (Bekanntgabefiktion)
- Der Begriff der „Dreitage-Regelungen“ wird ab dem 1. Januar 2025 durch „Viertage-Regelungen“ ersetzt.
- Entsprechende Änderungen betreffen Formulierungen wie „am dritten Tag“, die nun „am vierten Tag“ lauten.
Weitere Anpassungen
- Änderungen zu § 108 AO
- Die Regelung zur Berechnung von Fristen wird ebenfalls auf die Viertage-Regelungen umgestellt.
- Änderungen zu § 220 und § 355 AO
- Fristen für die Bekanntgabe werden entsprechend auf vier Tage erweitert.
- Überarbeitung von Nummerierungen und Verweisen
- Anpassungen der Nummerierungen und Verweise in § 87a AO sowie anderen relevanten Vorschriften.
Fazit
Die Änderungen des AEAO tragen der Modernisierung des Postrechts und der Digitalisierung Rechnung. Unternehmen und Steuerpflichtige sollten die neuen Bekanntgabefiktionen und Übermittlungsbeschränkungen beachten, um Rechtsnachteile zu vermeiden. Steuerberater und Rechtsanwälte können bei der Umsetzung und Einhaltung der neuen Vorschriften unterstützen.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen