Die Altersteilzeit ist ein Modell, das Arbeitnehmern eine schrittweise Reduzierung ihrer Arbeitszeit vor der Rente ermöglicht. Dabei verringert sich die Arbeitszeit bis zum Renteneintritt, während der Arbeitgeber das reduzierte Gehalt aufstockt und zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge leistet (siehe auch Altersteilzeit-Rechner).
Rechtliche Grundlagen
Die Regelungen zur Altersteilzeit finden sich:
- Für Beschäftigte nach TVöD im Tarifvertrag zu flexiblen Arbeitszeitregelungen für ältere Beschäftigte (TV FlexAZ)
- Für alle anderen Beschäftigten im Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
Voraussetzungen für die Altersteilzeit
Um Altersteilzeit in Anspruch nehmen zu können, müssen folgende Bedingungen erfüllt sein:
- Mindestalter 55 Jahre
- Noch mindestens drei Jahre bis zum Renteneintritt
- Innerhalb der letzten fünf Jahre mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt
Ob eine Altersteilzeitregelung für Sie in Frage kommt, muss mit der personalaktenführenden Dienststelle geklärt werden.
Altersteilzeitarbeit liegt vor, wenn:
- Der Arbeitnehmer das 55. Lebensjahr vollendet hat.
- Eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber besteht, die sich bis zum Renteneintritt erstreckt.
- Die Arbeitszeit auf 50 % der bisherigen Wochenarbeitszeit reduziert wurde.
- Eine versicherungspflichtige Beschäftigung nach dem SGB III weiterhin besteht.
- In den letzten fünf Jahren mindestens 1.080 Kalendertage sozialversicherungspflichtig beschäftigt war.
Finanzielle Aspekte der Altersteilzeit
Der Arbeitgeber verpflichtet sich in der Regel:
- Das Regelarbeitsentgelt um mindestens 20 % aufzustocken (einschließlich weiterer Entgeltbestandteile).
- Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge zu zahlen (mindestens auf 80 % des Regelarbeitsentgelts begrenzt auf 90 % der Beitragsbemessungsgrenze).
Das Regelarbeitsentgelt ist das laufende sozialversicherungspflichtige Bruttoarbeitsentgelt, das sich aus der Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit ergibt. Der Aufstockungsbetrag ist steuer- und beitragsfrei.
Beitragsberechnung und Sozialversicherung
- Für die Rentenversicherung gilt mindestens 80 % des Regelarbeitsentgelts als zusätzliche beitragspflichtige Einnahme.
- Einmalzahlungen werden bei der Berechnung der zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge nicht berücksichtigt.
- Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge trägt der Arbeitgeber.
- Die regulären Rentenversicherungsbeiträge für das Arbeitsentgelt aus der Altersteilzeit werden je zur Hälfte von Arbeitgeber und Arbeitnehmer getragen.
- Die vom Arbeitgeber gezahlten Aufstockungsbeträge zur Rentenversicherung sind steuer- und beitragsfrei, unterliegen jedoch dem Progressionsvorbehalt.
Historie und aktuelle Regelungen
Das Altersteilzeitgesetz (AltersTZG) wurde am 23. Juli 1996 verabschiedet und sah ursprünglich vor, dass Altersteilzeit nur bis 31. Dezember 2009 gefördert wurde. Mittlerweile ist Altersteilzeit auch nach diesem Datum weiterhin möglich, jedoch ohne Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit.
Im Jahrsteuergesetz 2008 wurde bestätigt, dass Altersteilzeit weiterhin bestehen bleibt, solange das AltersTZG sowie steuer- und sozialrechtliche Regelungen gültig sind.
Weitere Hinweise und Interpretationen
- Die Spitzenorganisationen der Sozialversicherung haben am 2. November 2010 Besprechungsergebnisse zu den Auswirkungen des AltersTZG auf die Altersteilzeitarbeit veröffentlicht.
- In der Ausgabe 2/2020 von summa summarum werden unter der Rubrik „Altersteilzeit“ erweiterte Auslegungen zur Arbeits- und Freistellungsphase im Kontext der Corona-Pandemie behandelt.
Für eine individuelle Beratung empfiehlt es sich, sich direkt an die Personalabteilung oder einen Rentenberater zu wenden.