Altersteilzeit-Rechner & Steuern: Brutto-Netto, Aufstockung und Rente planen
Altersteilzeit ermöglicht Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmern ab 55 Jahren einen gleitenden Übergang vom Berufsleben in den Ruhestand. Mit dem Altersteilzeitrechner können Sie überschlägig ermitteln, wie sich reduzierte Arbeitszeit, Aufstockungsbetrag, Rentenversicherungsbeiträge und Steuerprogression auf Ihr Einkommen auswirken.
Überblick: Was ist Altersteilzeit?
Die Altersteilzeit ist eine besondere Form der Teilzeitarbeit für ältere Arbeitnehmer. Ziel ist es, die bisherige Arbeitszeit in den letzten Berufsjahren zu reduzieren und den Übergang in die Altersrente planbarer zu gestalten.
Typischerweise wird die bisherige wöchentliche Arbeitszeit auf die Hälfte reduziert. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich zum reduzierten Arbeitsentgelt einen Aufstockungsbetrag und leistet zusätzliche Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung. Dadurch fällt das Nettoeinkommen häufig höher aus als bei normaler Teilzeit.
Kurz zusammengefasst
- Mindestalter: Beginn der Altersteilzeit frühestens ab Vollendung des 55. Lebensjahres.
- Arbeitszeit: Reduzierung auf die Hälfte der bisherigen wöchentlichen Arbeitszeit.
- Aufstockung: Mindestens 20 % des Regelarbeitsentgelts für die Altersteilzeitarbeit.
- Rentenversicherung: Zusätzliche Arbeitgeberbeiträge zur Abmilderung späterer Rentennachteile.
- Steuer: Aufstockungsbeträge sind grundsätzlich steuerfrei, erhöhen aber über den Progressionsvorbehalt den Steuersatz.
Wichtig: Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch auf Altersteilzeit besteht nicht. Erforderlich ist grundsätzlich eine Vereinbarung mit dem Arbeitgeber, häufig auf Grundlage eines Tarifvertrags, einer Betriebsvereinbarung oder einer einzelvertraglichen Regelung.
Voraussetzungen nach dem Altersteilzeitgesetz
Die steuerliche und sozialversicherungsrechtliche Einordnung der Altersteilzeit knüpft an die Voraussetzungen des Altersteilzeitgesetzes (AltTZG) an. Für Arbeitnehmer sind insbesondere folgende Punkte wichtig:
- Der Arbeitnehmer muss das 55. Lebensjahr vollendet haben.
- Die Vereinbarung muss sich mindestens auf die Zeit erstrecken, bis eine Altersrente beansprucht werden kann.
- Die bisherige wöchentliche Arbeitszeit muss grundsätzlich auf die Hälfte reduziert werden.
- Der Arbeitnehmer muss während der Altersteilzeit grundsätzlich versicherungspflichtig beschäftigt bleiben.
- Innerhalb der letzten fünf Jahre vor Beginn der Altersteilzeit müssen grundsätzlich mindestens 1.080 Kalendertage mit versicherungspflichtiger Beschäftigung oder gleichgestellten Zeiten vorliegen.
Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit
Die frühere Arbeitgeberförderung durch die Bundesagentur für Arbeit ist für neue Altersteilzeitfälle seit 2010 praktisch nicht mehr relevant. Altersteilzeit kann jedoch weiterhin vereinbart werden. Für die steuerliche Behandlung nach § 3 Nr. 28 EStG ist es nicht erforderlich, dass der Arbeitgeber eine Förderung durch die Bundesagentur für Arbeit erhält.
Praxis-Hinweis
In der Praxis sind Tarifverträge und Betriebsvereinbarungen besonders wichtig. Sie regeln häufig, wer Altersteilzeit beantragen kann, welche Aufstockung gezahlt wird und ob das Blockmodell zulässig ist.
Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell?
Gleichverteilungsmodell
Beim Gleichverteilungsmodell wird die Arbeitszeit über die gesamte Altersteilzeitphase gleichmäßig reduziert. Wer vorher z. B. 40 Stunden pro Woche gearbeitet hat, arbeitet während der Altersteilzeit regelmäßig 20 Stunden pro Woche.
Blockmodell
Beim Blockmodell wird die Altersteilzeit in zwei Phasen aufgeteilt:
- Arbeitsphase: Der Arbeitnehmer arbeitet regelmäßig weiter wie bisher, erhält aber bereits das reduzierte Altersteilzeitentgelt zuzüglich Aufstockung.
- Freistellungsphase: Der Arbeitnehmer wird von der Arbeit freigestellt und erhält weiterhin Zahlungen aus dem zuvor aufgebauten Wertguthaben.
Das Blockmodell ist in der Praxis beliebt, weil es einen früheren faktischen Ausstieg aus dem Arbeitsalltag ermöglicht. Für Arbeitgeber ist aber die korrekte Insolvenzsicherung des Wertguthabens besonders wichtig.
Altersteilzeit berechnen
Mit dem Altersteilzeitrechner können Sie überschlägig ermitteln, wie sich Altersteilzeit auf Ihr Brutto- und Nettoeinkommen auswirkt. Für Arbeitgeber ist ergänzend die Berechnung von Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen relevant.
Altersteilzeitrechner
Rückstellung für Altersteilzeit berechnen
Bei Altersteilzeit im Blockmodell entstehen für Arbeitgeber regelmäßig bilanzielle Verpflichtungen aus dem aufgebauten Wertguthaben. Diese können eine Rückstellung erforderlich machen.
Berechnung der pauschalen Rückstellung für Altersteilzeit nach Steuerrecht
Vorteile und Nachteile der Altersteilzeit
Vorteile für Arbeitnehmer
- Gleitender Übergang in den Ruhestand statt abrupter Ausstieg.
- Mehr Freizeit und geringere Arbeitsbelastung in den letzten Berufsjahren.
- Höheres Einkommen als bei normaler Teilzeit durch Aufstockungsbetrag.
- Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge mindern spätere Rentennachteile.
- Im Blockmodell ist ein früherer faktischer Ausstieg aus dem Arbeitsalltag möglich.
Nachteile und Risiken
- Kein allgemeiner Anspruch; die Zustimmung des Arbeitgebers ist erforderlich.
- Das laufende Nettoeinkommen sinkt gegenüber Vollzeit.
- Die spätere Rente kann niedriger ausfallen als bei durchgehender Vollzeitbeschäftigung.
- Aufstockungsbeträge sind zwar steuerfrei, erhöhen aber den Steuersatz über den Progressionsvorbehalt.
- Beim Blockmodell sind Insolvenzsicherung, Urlaub und Störfallregelungen sorgfältig zu prüfen.
Steuern: Aufstockungsbetrag und Progressionsvorbehalt
Was ist steuerfrei?
Aufstockungsbeträge im Sinne des Altersteilzeitgesetzes sind nach § 3 Nr. 28 EStG grundsätzlich steuerfrei, wenn die Voraussetzungen der Altersteilzeit erfüllt sind. Ebenfalls begünstigt können zusätzliche Arbeitgeberleistungen zur Rentenversicherung sein.
Der steuerfreie Aufstockungsbetrag ist jedoch nicht vollständig steuerlich irrelevant: Er unterliegt regelmäßig dem Progressionsvorbehalt nach § 32b EStG. Das bedeutet, dass der Betrag selbst steuerfrei bleibt, aber den Steuersatz für das übrige steuerpflichtige Einkommen erhöhen kann.
Was ist steuerpflichtig?
- Das reduzierte Arbeitsentgelt während der Altersteilzeit ist normaler steuerpflichtiger Arbeitslohn.
- Nachzahlungen, die nicht als steuerfreie Aufstockungsbeträge einzuordnen sind, können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein.
- Abfindungen und Entlassungsentschädigungen sind grundsätzlich steuerpflichtig; eine Steuerermäßigung nach § 34 EStG kann im Einzelfall in Betracht kommen.
Praxistipp zur Einkommensteuererklärung
Arbeitnehmer in Altersteilzeit sollten prüfen lassen, ob die Lohnsteuerbescheinigung Aufstockungsbeträge zutreffend ausweist. Der Progressionsvorbehalt kann trotz Steuerfreiheit zu einer Einkommensteuernachzahlung führen.
Rente und Sozialversicherung während der Altersteilzeit
Während der Altersteilzeit bleibt das reduzierte Arbeitsentgelt grundsätzlich beitragspflichtig in der Sozialversicherung. Zusätzlich hat der Arbeitgeber nach den gesetzlichen Vorgaben weitere Beiträge zur gesetzlichen Rentenversicherung zu leisten. Diese zusätzlichen Beiträge sollen den späteren Rentenverlust abmildern.
Die zusätzlichen Rentenversicherungsbeiträge ersetzen jedoch regelmäßig nicht vollständig die Rentenansprüche, die bei unveränderter Vollzeittätigkeit entstanden wären. Vor Abschluss einer Altersteilzeitvereinbarung sollte daher eine Rentenauskunft eingeholt werden.
Empfehlung
- Aktuelle Rentenauskunft vor Abschluss der Vereinbarung prüfen.
- Rentenbeginn, mögliche Abschläge und Altersteilzeitende aufeinander abstimmen.
- Zusätzliche Ausgleichszahlungen zur Rentenversicherung prüfen, wenn Rentenabschläge drohen.
Abfindung und Altersteilzeit
Abfindungen im Zusammenhang mit Altersteilzeit sind steuerlich sorgfältig zu trennen von steuerfreien Aufstockungsbeträgen. Die früher im Einkommensteuergesetz enthaltene Steuerfreiheit bestimmter Abfindungen nach § 3 Nr. 9 EStG ist für heutige Fälle nicht mehr anwendbar.
Eine Entlassungsentschädigung kann aber als außerordentliche Einkunft nach § 34 EStG tarifbegünstigt sein, wenn insbesondere eine Zusammenballung von Einkünften vorliegt. Seit 2025 wird die Fünftelregelung nicht mehr im laufenden Lohnsteuerabzug durch den Arbeitgeber angewendet. Die Prüfung und Berücksichtigung erfolgt grundsätzlich erst im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung.
Wichtig für die Gestaltung
Bei Kombination von Altersteilzeit, vorzeitigem Ausscheiden, Abfindung und Rentenbeginn sollten Zahlungszeitpunkt, Vertragsformulierung und steuerliche Folgen vorab geprüft werden. Kleine Formulierungsunterschiede können erhebliche steuerliche Auswirkungen haben.
Störfall: Vorzeitige Beendigung der Altersteilzeit
Ein Störfall liegt vor, wenn ein Altersteilzeitarbeitsverhältnis vorzeitig endet oder ein Wertguthaben nicht wie geplant verwendet wird. Das kann z. B. durch Kündigung, Tod, Erwerbsminderung, Insolvenz oder eine einvernehmliche vorzeitige Beendigung eintreten.
In diesen Fällen ist zu prüfen, wie das Wertguthaben abzurechnen ist und welche Teile steuerpflichtiger Arbeitslohn, steuerfreie Arbeitgeberleistungen oder sozialversicherungspflichtige Nachzahlungen sind. Die für die Vergangenheit rechtmäßig steuerfrei gezahlten Aufstockungsbeträge verlieren ihre Steuerfreiheit nicht allein dadurch, dass das Altersteilzeitverhältnis später vorzeitig endet.
Typische Prüfpunkte
- Ist die Zahlung ein echter Aufstockungsbetrag oder normaler Arbeitslohn?
- Wurde ein Wertguthaben im Blockmodell korrekt aufgebaut und gesichert?
- Liegt eine Vergütung für mehrjährige Tätigkeit vor?
- Bestehen lohnsteuerliche Korrektur- oder Bescheinigungspflichten?
Urlaub im Blockmodell der Altersteilzeit
Beim Blockmodell stellt sich häufig die Frage, ob während der Freistellungsphase Urlaubsansprüche entstehen. Nach der Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts entsteht in der Freistellungsphase mangels Arbeitspflicht grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch.
Wechselt der Arbeitnehmer innerhalb eines Kalenderjahres von der Arbeitsphase in die Freistellungsphase, ist der Urlaubsanspruch zeitanteilig nach den jeweiligen Zeitabschnitten zu berechnen. Für vertraglichen Mehrurlaub gilt diese Grundlinie ebenfalls, wenn der Arbeitsvertrag oder Tarifvertrag keine abweichende Regelung enthält.
Praxisfolge
Altersteilzeitverträge sollten klare Regelungen dazu enthalten, wann Resturlaub genommen werden muss und wie mit Urlaubsansprüchen beim Wechsel in die Freistellungsphase umzugehen ist.
Hinweise für Arbeitgeber
Für Arbeitgeber ist Altersteilzeit nicht nur ein Personalinstrument, sondern auch ein lohnsteuerliches, sozialversicherungsrechtliches und bilanzielles Thema.
Wichtige Arbeitgeberpflichten
- Schriftliche und rechtssichere Altersteilzeitvereinbarung.
- Korrekter Ausweis von steuerpflichtigem Arbeitslohn und steuerfreien Aufstockungsbeträgen.
- Beachtung des Progressionsvorbehalts in der Lohnsteuerbescheinigung.
- Zusätzliche Rentenversicherungsbeiträge korrekt berechnen und abführen.
- Wertguthaben im Blockmodell insolvenzfest sichern.
- Rückstellungen für Altersteilzeitverpflichtungen prüfen und dokumentieren.
Insbesondere im Blockmodell sollten Personalabteilung, Lohnbuchhaltung und Rechnungswesen eng zusammenarbeiten, damit Wertguthaben, Rückstellungen, Urlaubsansprüche und Störfallregelungen konsistent behandelt werden.
FAQ zur Altersteilzeit
Gibt es einen Anspruch auf Altersteilzeit?
Nein. Ein allgemeiner gesetzlicher Anspruch besteht nicht. Altersteilzeit muss regelmäßig mit dem Arbeitgeber vereinbart werden. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können besondere Ansprüche oder Verfahren vorsehen.
Ab welchem Alter ist Altersteilzeit möglich?
Nach dem Altersteilzeitgesetz ist Altersteilzeit grundsätzlich ab Vollendung des 55. Lebensjahres möglich.
Wie hoch ist der Aufstockungsbetrag?
Das Regelarbeitsentgelt für die Altersteilzeit muss nach den gesetzlichen Vorgaben um mindestens 20 % aufgestockt werden. Tarifverträge oder Betriebsvereinbarungen können höhere Aufstockungen vorsehen.
Ist der Aufstockungsbetrag steuerfrei?
Ja, wenn die Voraussetzungen des § 3 Nr. 28 EStG erfüllt sind. Der Aufstockungsbetrag unterliegt aber regelmäßig dem Progressionsvorbehalt und kann dadurch den Steuersatz auf andere Einkünfte erhöhen.
Was ist besser: Blockmodell oder Gleichverteilungsmodell?
Das hängt vom Ziel ab. Das Blockmodell ermöglicht einen früheren faktischen Ausstieg, erfordert aber eine saubere Wertguthaben- und Insolvenzsicherung. Das Gleichverteilungsmodell führt zu einem echten gleitenden Übergang mit reduzierter Arbeitszeit über die gesamte Laufzeit.
Entsteht Urlaub in der Freistellungsphase?
Nach der BAG-Rechtsprechung entsteht in der Freistellungsphase des Blockmodells grundsätzlich kein gesetzlicher Urlaubsanspruch, weil keine Arbeitspflicht besteht.
Kann Altersteilzeit mit einer Abfindung kombiniert werden?
Ja, das ist möglich. Steuerlich muss aber genau zwischen Aufstockungsbeträgen, laufendem Arbeitslohn und Entlassungsentschädigung unterschieden werden. Für Abfindungen kann § 34 EStG relevant sein.
Aktuelles und Rechtsprechung zur Altersteilzeit
BFH: Nachträglich gezahlte Aufstockungsbeträge können steuerfrei bleiben
Der BFH hat entschieden, dass die Steuerfreiheit eines Aufstockungsbetrags nach § 3 Nr. 28 EStG nicht allein deshalb entfällt, weil die Auszahlung erst erfolgt, nachdem sich der Arbeitnehmer nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Maßgeblich ist, ob die Zahlung inhaltlich als Aufstockungsbetrag für die Altersteilzeitarbeit geleistet wurde und die Voraussetzungen während der Altersteilzeit erfüllt waren.
BAG: Kein Urlaub für die Freistellungsphase im Blockmodell
Nach dem Bundesarbeitsgericht besteht für die Freistellungsphase im Blockmodell grundsätzlich kein Anspruch auf Urlaubsabgeltung, weil der Urlaubsanspruch nach der Anzahl der Tage mit Arbeitspflicht berechnet wird.
Fünftelregelung bei Abfindungen seit 2025
Seit 2025 wird die Tarifermäßigung nach § 34 EStG nicht mehr im Lohnsteuerabzugsverfahren durch den Arbeitgeber angewendet. Arbeitnehmer müssen eine mögliche Begünstigung im Rahmen der Einkommensteuererklärung prüfen lassen.
Beratung zur Altersteilzeit
Altersteilzeit sollte vor Abschluss der Vereinbarung sorgfältig durchgerechnet werden. Entscheidend sind nicht nur Brutto- und Nettoeinkommen, sondern auch Rente, Progressionsvorbehalt, mögliche Abfindungen, Urlaub, Wertguthaben und die bilanzielle Behandlung beim Arbeitgeber.
Wir unterstützen Arbeitnehmer und Arbeitgeber bei der steuerlichen Prüfung von Altersteilzeitmodellen, der Berechnung von Steuerfolgen und der Abstimmung mit Lohnbuchhaltung und Jahresabschluss.
Rechtsgrundlagen zum Thema: Altersteilzeit
EStGEStG § 3
GewStR
GewStR R 31.1 Begriff der Arbeitslöhne für die Zerlegung
AEAO
AEAO Zu § 31a Mitteilungen zur Bekämpfung der illegalen Beschäftigung und des Leistungsmissbrauchs:
LStR
R 3.28 LStR Leistungen nach dem Altersteilzeitgesetz (AltTZG)
R 39b.2 LStR Laufender Arbeitslohn und sonstige Bezüge
EStH 5.7.5 6.11
GewStH 3.11
LStH 3.28 19.3 19.8 38.2

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