BMF-Schreiben vom 10.04.2026 · III C 2 – S 7225/00009/002/051 · koordinierter Ländererlass
Sudoku-Zeitschriften sind Zeitschriften – und unterliegen damit dem ermäßigten Umsatzsteuersatz von 7 %. Das hat der Europäische Gerichtshof am 1. August 2025 entschieden (C-375/24, Keesing Deutschland), und das BMF hat diese Rechtsprechung nun mit koordiniertem Ländererlass vom 10. April 2026 in die Verwaltungspraxis überführt.
Was hat der EuGH entschieden?
Der EuGH stellte klar, dass periodisch erscheinende Hefte, die hauptsächlich Sudoku-Rätsel enthalten und alle acht Wochen erscheinen, unter die Position 4902 des Zolltarifs (Zeitungen und andere periodische Druckschriften) fallen. Die zolltarifliche Einreihung ist dabei die entscheidende Weichenstellung für die umsatzsteuerliche Behandlung.
Was gilt nun in Deutschland?
§ 12 Abs. 2 Nr. 1 UStG i.V.m. Nr. 49 Buchstabe b der Anlage 2 zum UStG sieht den ermäßigten Steuersatz für Waren vor, die in Position 4902 des Zolltarifs eingereiht sind. Da Sudoku-Zeitschriften diese Voraussetzung nun erfüllen, gilt:
Ermäßigter Steuersatz
Sudoku-Zeitschrift
Periodisch erscheinendes Heft (z.B. alle 8 Wochen), hauptsächlich Sudoku-Rätsel, broschiert7 % USt · Pos. 4902
Regelsteuersatz
Sudoku-Buch
Nicht periodisch erscheinend, Einreihung in Pos. 4911 „Andere Drucke“19 % USt · Pos. 4911
Abgrenzung und Zweifelsfälle
Die Unterscheidung zwischen Zeitschrift und Buch ist nicht immer auf den ersten Blick eindeutig. Das BMF weist darauf hin, dass bei Abgrenzungszweifeln eine unverbindliche Zolltarifauskunft für Umsatzsteuerzwecke (uvZTA) beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung eingeholt werden kann.
Kriterien für Position 4902:
Periodisches Erscheinen (z.B. wöchentlich, monatlich, alle acht Wochen), vorwiegend Sudoku-Rätsel als Inhalt, broschierte Aufmachung als Heft. Das bloße Vorhandensein von Rätseln reicht nicht – entscheidend ist die Gesamtkonzeption als periodische Druckschrift.
Übergangsregelung bis 1. August 2026
Das BMF hat eine Vereinfachungsregelung für die Vergangenheit getroffen. Für Leistungen, die vor dem 1. August 2026 ausgeführt wurden, gilt:
Nichtbeanstandungsregel: Haben leistender Unternehmer und Leistungsempfänger übereinstimmend den Regelsteuersatz (19 %) auf Sudoku-Zeitschriften angewendet, wird dies nicht beanstandet – auch für Zwecke des Vorsteuerabzugs. Eine Rechnungsberichtigung ist in diesen Fällen nicht erforderlich.
Handlungsbedarf in der Praxis
1
Sortiment prüfen
Verlage und Händler sollten ihr Produktsortiment auf periodisch erscheinende Rätselpublikationen prüfen und die korrekte Einreihung in den Zolltarif sicherstellen.
2
Steuersatz anpassen
Ab sofort sind Sudoku-Zeitschriften (Pos. 4902) mit 7 % zu versteuern. Das BMF-Schreiben gilt in allen offenen Fällen.
3
Altfälle einordnen
Für Leistungen vor dem 1.8.2026 prüfen, ob die Nichtbeanstandungsregel greift oder ob eine Rechnungskorrektur sinnvoll bzw. erforderlich ist.
4
Bei Zweifeln: uvZTA beantragen
Unverbindliche Zolltarifauskunft beim Bildungs- und Wissenschaftszentrum der Bundesfinanzverwaltung einholen, wenn die Abgrenzung Zeitschrift/Buch unklar ist.
Quelle: BMF-Schreiben vom 10.04.2026, III C 2 – S 7225/00009/002/051 (koordinierter Ländererlass) · EuGH, Urteil vom 01.08.2025, C-375/24, Keesing Deutschland · Veröffentlichung im Bundessteuerblatt Teil I