Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids – BFH-Urteil vom 25. April 2023, II R 10/21

Im Urteil vom 25. April 2023, II R 10/21, hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 des Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist für den Erlass eines Grunderwerbsteuerbescheids nicht beendet, wenn die nach § 20 Abs. 1 Nr. 2 GrEStG erforderlichen Angaben in Bezug auf ein Grundstück vollständig fehlen.

Im konkreten Fall hatte der Kläger ein Grundstück im Jahr 2014 erworben. Er hatte dem Finanzamt (FA) zwar eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 GrEStG über den Erwerb des Grundstücks gemacht, diese Anzeige enthielt jedoch keine Angaben zu der Grundfläche des Grundstücks. Das FA wertete dies als unvollständige Anzeige und erließ den Grunderwerbsteuerbescheid erst im Jahr 2020.

Der Kläger erhob Klage gegen den Bescheid. Er argumentierte, dass die Anzeige die Anlaufhemmung der Festsetzungsfrist beendet habe und der Bescheid daher bereits im Jahr 2019 verjährt sei.

Der BFH wies die Klage des Klägers ab. Er hat entschieden, dass eine Anzeige nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG nur dann die Anlaufhemmung beendet, wenn sie alle in § 20 Abs. 1 GrEStG genannten Angaben enthält. Fehlen Angaben zu einem Grundstück, ist die Anzeige unvollständig und beendet die Anlaufhemmung nicht.

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie die Rechtssicherheit erhöht. Die Finanzverwaltung muss nun sicherstellen, dass Anzeigen nach § 18 Abs. 1 Satz 1 oder § 19 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4 GrEStG alle erforderlichen Angaben enthalten.