Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen Handlung

Anmeldung zur Insolvenztabelle: Anforderung an die Beschreibung des Rechtsgrunds der vorsätzlich begangenen Handlung

Kernaussage
Der Rechtsgrund der vorsätzlichen unerlaubten Handlung muss in der Anmeldung zur Insolvenztabelle so beschrieben werden, dass der aus ihm hergeleitete Anspruch in tatsächlicher Hinsicht zweifelsfrei bestimmt ist und der Schuldner erkennen kann, welches Verhalten ihm vorgeworfen wird.

Sachverhalt
Über das Vermögen der Beklagten wurde das Insolvenzverfahren eröffnet. Die Klägerin meldete Darlehensforderungen in Höhe von 570.000 EUR an. In der Spalte „Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung“ machte die Klägerin hierbei ein Kreuz. Mit einem Schreiben erläuterte sie ihre Anmeldung dahingehend, gegen den Beklagten werde wegen Kreditbetrugs ermittelt, insbesondere wegen der Einreichung unrichtiger Bonitätsunterlagen, welche ihr zur Ausreichung des beantragten Darlehens vorgelegt worden seien. Die Kreditakte sei beschlagnahmt worden. Aus dem Klageverfahren gegen den Urkundsnotar ergebe sich, dass der Beklagte aus den von der Klägerin ausgereichten Darlehen Kick-Back-Zahlungen in Höhe von 107.000 DM erhalten habe. Die Darlehensforderung wurde zur Tabelle festgestellt. Der Beklagte widersprach jedoch. Die Klägerin beantragte daraufhin festzustellen, dass ihre Forderungen über 570.000 EUR auf dem Rechtsgrund der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhten. Das Landgericht hatte der Klage stattgegeben. Das Oberlandesgericht hatte sie mangels ordnungsgemäßer Anmeldung als unzulässig abgewiesen. Daraufhin ging die Klägerin in Revision vor den Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung
Der BGH gab der Revision statt. Der Gläubiger hat bei der Anmeldung seiner Forderung diejenigen Tatsachen anzugeben, aus denen sich ergibt, dass eine vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorliegt. Der Schuldner soll frühzeitig einschätzen können, ob er sich im Hinblick auf die angemeldete, nicht der Restschuldbefreiung unterfallende Forderung dem Insolvenzverfahren mit anschließender Restschuldbefreiung überhaupt unterwerfen will. Dazu genügt es, wenn der Schuldner weiß, um welche Forderung es geht und welches Verhalten ihm als vorsätzlich begangene unerlaubte Handlung vorgeworfen wird. Da sein Widerspruch nicht begründet werden muss, muss ihm in dieser Phase noch nicht die Möglichkeit gegeben werden, den Vortrag des Gläubigers gezielt anzugreifen.

Konsequenz
Die Anforderungen bei der Anmeldung von Forderungen aus vorsätzlich unerlaubten Handlungen dürfen nach dem BGH nicht überstrapaziert werden. Es ist nicht erforderlich, dass der Deliktstatbestand gänzlich schlüssig dargelegt wird.