Notdienstpauschale für Apotheken unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Notdienstpauschale für Apotheken unterliegt nicht der Umsatzsteuer

Einführung
Mit Wirkung vom 1.8.2013 wurde eine Notdienstpauschale für Apotheken eingeführt. Apotheken erhalten für Notdienste einen pauschalen Zuschuss aus einem Fond, der vom Deutschen Apothekerverband e. V. errichtet wurde. Finanziert wird der Fond durch einen Festzuschlag (0,16 EUR netto) auf bestimmte Arzneimittel. Unklar war aber bisher, ob die Finanzverwaltung die Notdienstpauschale als echten, nicht steuerbaren Zuschuss qualifiziert oder als steuerpflichtiges Entgelt.

Neue Verwaltungsanweisung
Das bayerische Landesamt für Steuern hat nun hierzu Stellung bezogen. Demnach stellt die Notdienstpauschale einen echten Zuschuss dar und unterliegt damit nicht der Umsatzsteuer. Der Festzuschlag zu den Arzneimitteln hingegen unterliegt als Entgelt für deren Lieferung der Umsatzsteuer.

Konsequenzen
Die genannten Grundsätze sind ab dem 1.8.2013 anzuwenden. Die Apotheken sollten die Notdienstpauschalen separat aufzeichnen, um eine korrekte Deklaration der Umsatzsteuer sicherzustellen.