Mit Urteil vom 24. Juni 2013 (Aktenzeichen 5 K 233/12) hat der 5. Senat des Finanzgerichts entschieden,
dass die Feuerwehrwache, der ein Berufsfeuerwehrmann ausschließlich zugeordnet ist und die er an jedem
seiner Arbeitstage von seinem Wohnort aus zur Ableistung seines Schichtdienstes anfährt, auch unter
Berücksichtigung der neueren Rechtsprechung des BFH (Urteile vom 22. September 2010 VI R 54/09,
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BFHE 231, 127, und vom 09. Juni 2011 VI R 58/09, BFHE 234, 155) die regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne
des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG darstellt. Bei den Werbungskosten kann daher lediglich die Entfernungspauschale
angesetzt werden.
Geklagt hatte ein Berufsfeuerwehrmann, der bei der Stadt A beschäftigt und im Streitjahr ausschließlich
der Hauptfeuerwehrwache zugeordnet war. Die Wache fuhr der Kläger im Rahmen seines Schichtdienstes,
den er in der Regel von 7:30 Uhr bis 7:30 Uhr am darauffolgenden Tag ableistete, im Streitjahr von
seinem Wohnort aus an 83 Tagen an. Von der Feuerwehrwache aus nahm der Kläger an Einsätzen zur
Lebensrettung, zum Löschen von Bränden oder zur Gefahrgutbeseitigung teil. Nach Beendigung der Einsätze
kehrte er regelmäßig zur Wache zurück. Ansonst verrichtete er während der Dienstzeit nach einem
genauen Dienstplan auf der Wache Werkstattdienste, machte Fahrzeugkontrollen und Fahrzeugreinigung
sowie Wachreinigung. Ferner nahm er an Ausbildungs- und Sporteinheiten teil. In den Abend- und Nachtstunden
– am Wochenende zum Teil auch tagsüber – sah der Dienstplan für den Kläger Bereitschaftszeit
vor.
In seiner Einkommensteuererklärung hatte der Kläger für die insgesamt 83 Fahrten zur Hauptfeuerwehrwache
Werbungskosten als Reisekosten bei Auswärtstätigkeit geltend gemacht und seiner Berechnung
die Entfernungskilometer für Hin- und Rückfahrt zu Grunde gelegt. Er war der Auffassung, dass die Feuerwehrwache
nach der neueren Rechtsprechung des BFH nicht seine regelmäßige Arbeitsstätte darstelle.
Der ortsgebundene Mittelpunkt der dauerhaft angelegten beruflichen Tätigkeit bestimme sich nach den
qualitativen Merkmalen der Arbeitsleistung. Der qualitative Schwerpunkt der Tätigkeit eines Berufsfeuerwehrmanns
liege aber vor Ort bei den jeweiligen Einsätzen. Demgegenüber fielen die Bereitschaftszeit
und die in der Feuerwehrwache ausgeübten Tätigkeiten qualitativ nicht ins Gewicht.
Dem sind das Finanzamt und der 5. Senat des Finanzgerichts nicht gefolgt. Sie sahen die Feuerwehrwache
als regelmäßige Arbeitsstätte im Sinne des § 9 Abs. 1 Satz 3 Nr. 4 EStG an, so dass lediglich die Entfernungspauschale
für die Fahrten zwischen Wohnung und Feuerwehrwache angesetzt wurde. Nach Auffassung
des Gerichts handelt es sich bei der Feuerwehrwache um eine ortsfeste dauerhafte betriebliche
Einrichtung des Arbeitgebers des Klägers, die der Kläger auch mit Nachhaltigkeit aufgesucht habe. Die
Wache sei auch der ortsgebundene Mittelpunkt der Tätigkeit des Klägers, an der er typischerweise
schwerpunktmäßig tätig geworden sei. Er müsse während der gesamten 24-Stunden Schicht grundsätzlich
in der Wache anwesend sein; dort würden auch wichtige Arbeiten zur Erhaltung der Einsatzfähigkeit der
Feuerwehr verrichtet. Meldungen für die Einsätze liefen in der Wache auf; nach Beendigung eines Einsatzes
kehre der Kläger auch regelmäßig zur Wache zurück. Auch in zeitlicher Hinsicht verbringe der Kläger
in der Regel mehr Zeit auf der Wache als in den Einsätzen. Erst die ständige, nur durch die Einsätze unterbrochene
Anwesenheit des Klägers und seiner Berufskollegen auf der Wache gewährleiste die Funktionsfähigkeit
und ständige sofortige Einsatzbereitschaft der Berufsfeuerwehr. Anders als beispielsweise ein
Betriebsprüfer im Finanzamt suche der Kläger daher die Wache auch nicht nur gelegentlich auf, um etwa
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in geringfügigem Umfang an Dienstbesprechungen oder Verwaltungstätigkeiten teilzunehmen. Vor diesem
Hintergrund liege der ortsgebundene qualitative Mittelpunkt der Tätigkeit in der Feuerwehrwache, auch
wenn das Außenbild eines Feuerwehrmanns von der eigentlichen Einsatztätigkeit des Löschens von
Bränden, der Lebensrettung oder der Gefahrgutbeseitigung geprägt sei. Auch dann, wenn man als ein
weiteres Kriterium für eine „regelmäßige Arbeitsstätte“ darauf abstellte, ob der Arbeitnehmer sich in unterschiedlicher
Weise auf die immer gleichen Wege einstellen und auf eine Minderung seiner Wegekosten –
beispielsweise durch Bildung von Fahrgemeinschaften, Nutzung öffentlicher Verkehrsmittel oder gegebenenfalls
durch Wohnsitznahme – hinwirken könne, sei dieses Kriterium im Streitfall erfüllt.
Das Urteil ist rechtskräftig.