Anspruch auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch Auflösung des Kontos des Rentenempfängers

Der Anspruch eines Trägers der gesetzlichen Rentenversicherung gegen eine Bank auf Rücküberweisung von nach dem Tod eines Versicherten überzahlten Renten erlischt nicht durch die Auflösung des Kontos des Rentenempfängers.

Dies hat der Große Senat des Bundessozialgerichts am 20. Februar 2019 entschieden (Az. GS 1/18). Ausgangspunkt des Verfahrens war der Vorlagebeschluss des 5. Senats des Bundessozialgerichts (Beschluss vom 17.08.2017 – B 5 R 26/14 R).

Dieser beabsichtigte, von einem Urteil des 13. Senats (Urteil vom 24.02.2016 – B 13 R 22/15 R) abzuweichen. Während der 5. Senat die Auffassung vertrat, die Rücküberweisung von zu Unrecht erbrachten Rentenleistungen könne nur erfolgen, wenn das Rentenzahlkonto noch vorhanden sei, hatte der 13. Senat in seinem Urteil die Auffassung vertreten, die Auflösung des Kontos führe nicht zum Untergang des Rücküberweisungsanspruchs.

Der Große Senat hat die Vorlagefrage unter Verweis auf Wortlaut, Entstehungsgeschichte sowie Sinn und Zweck der maßgeblichen Regelung (§ 118 Absatz 3 SGB VI) im Sinne des 13. Senats beantwortet. Die Verpflichtung eines Geldinstituts, Geldleistungen zurückzuzahlen, die auf ein Konto eines Empfängers bei ihm überwiesen wurden, setzt danach nicht zwingend den Fortbestand des Empfängerkontos beim Geldinstitut voraus. Der Gesetzgeber wollte bei Schaffung des § 118 Absatz 3 SGB VI Fallgestaltungen, in denen das Geldinstitut Kenntnis vom Tod des Rentenempfängers hat, nicht nur dem Risikobereich der Rentenversicherungsträger zuweisen, sondern unter anderem auch jenem des kontoführenden Geldinstituts.

Quelle: BSG, Pressemitteilung vom 11.03.2019 zum Urteil GS 1/18 vom 20.02.2019