Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Anwendbare Vorschriften auf den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH

Kernaussage
Ein festgestellter Jahresabschluss einer GmbH kann wegen einer fehlerhaften Prüfung entsprechend den aktienrechtlichen Vorschriften nichtig sein, wenn eine gesetzliche Prüfungspflicht besteht. Ein Wirtschaftsprüfer der den Jahresabschluss einer prüfungspflichtigen mittelgroßen GmbH prüft, obwohl er nicht über den erforderlichen Qualitätsnachweis verfügt, ist der GmbH gegenüber zum Ersatz der Kosten verpflichtet, die durch die erneute Prüfung des Abschlusses entstehen, selbst wenn die Nichtigkeit durch Bekanntmachung des Jahresabschlusses mit Zeitablauf geheilt wird.

Sachverhalt
Die Klägerin, eine mittelgroße GmbH, nimmt den Beklagten, einen Wirtschaftsprüfer und Steuerberater, auf Schadensersatz in Anspruch. Sie beauftragte den Beklagten mit der Durchführung der Jahresabschlussprüfung für das Jahr 2006. Der Beklagte, der nicht über die erforderliche Bescheinigung über die Teilnahme an der Qualitätskontrolle verfügte, führte den Auftrag aus, ohne die Klägerin über das Fehlen der Bescheinigung zu informieren. Der Jahresabschluss wurde sodann im Bundesanzeiger veröffentlicht. Vor Durchführung der Prüfung für das Jahr 2007 erlangte die Klägerin hiervon Kenntnis und ließ die Salden des Jahresabschlusses 2006 durch einen anderen Wirtschaftsprüfer nochmals prüfen. Diese Kosten verlangt sie von dem Beklagten ersetzt. Die Vorinstanzen wiesen die Klage ab. Der Bundesgerichtshof (BGH) gab schließlich der Klägerin Recht.

Entscheidung
Unzutreffend ist die Auffassung der Vorgerichte, dass die geltend gemachten Kosten keinen ersatzfähigen Schaden darstellen, da eine Heilung der Nichtigkeit durch Zeitablauf nach Veröffentlichung eingetreten sei und daher kein Anlass für eine erneute Prüfung bestanden habe. Der Zurechnungszusammenhang von Folgen, die auf einer Pflichtverletzung des Beklagten beruhen und durch einen selbständigen Entschluss des Geschädigten mitverursacht wurden, bleibt vorliegend bestehen. Die Klägerin muss sich nicht mit der Heilung des nichtigen Jahresabschlusses begnügen sondern ist dazu berechtigt, das aus ihrer Sicht Erforderliche zu veranlassen, um sicher zu stellen, dass der Folgeabschluss auf einen in jeder Hinsicht ordnungsgemäßen Jahresabschluss aufbaut.

Konsequenz
Die streitige Rechtsfrage, ob die Heilung des Jahresabschlusses zur Wirksamkeit führt oder lediglich bewirkt, dass sich niemand mehr auf die Nichtigkeit berufen kann, bleibt weiterhin zur höchstrichterlichen Klärung offen.