Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Abs. 10 Satz 4 EStG

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 1 – S-2401 / 08 / 10001:007 vom 16.09.2013

Gemäß § 44a Absatz 10 Satz 4 EStG kann bei ausländischer Zwischenverwahrung von Aktien 

die letzte inländische auszahlende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (inländische
depotführende Stelle) bei der auszahlenden Stelle im Sinne des § 44 Absatz 1 Satz 4
Nummer 3 EStG über den vor der Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug eine
Sammel-Steuerbescheinigung für die Summe der eigenen und der für Kunden verwahrten
Aktien beantragen.
§ 44a Absatz 10 Satz 4 EStG gilt für Erträge aus inländischen Investmentanteilen mit Ausnahme der Fälle des § 7 Absatz 1 InvStG entsprechend; die nachstehenden Ausführungen zur
Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gelten daher
entsprechend für Investmentanteile. Gleiches gilt für Erträge aus sammel- und streifbandverwahrten Gewinnobligationen, Wandelanleihen, aus Genussrechten mit Eigen- und Fremdkapitalcharakter sowie aus ADR und insbesondere den ADR vergleichbaren EDR, GDR, IDR
inländischer Aktien.
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist entsprechend des amtlichen Musters auszustellen.
Für die Beantragung, Ausstellung und Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung gilt
Folgendes:

1. Beantragung der Sammel-Steuerbescheinigung
Der Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung kann nur für Dividendenerträge
aus Aktien gestellt werden, die mit Dividendenanspruch erworben und mit Dividendenanspruch geliefert wurden. Bei den Kapitalerträgen muss es sich um echte Dividenden mit
Steuerabzug handeln. Dies ist der Fall, wenn
• dem depotführenden inländischen Institut der Nachweis vorliegt, dass die Papiere bei
der ausländischen Lagerstelle für den Anleger bereits zum Dividendenstichtag cum
beliefert waren,
• das depotführende inländische Institut nachweisen kann, dass bei der jeweiligen letzten ausländischen Lagerstelle in der Verwahrkette zum Dividendenstichtag keine
offenen Positionen aus Käufen bestanden oder
• die Aktien sich bereits zum vorhergehenden Stichtag im Depot des Anlegers befanden
und über den Dividendenstichtag weder verliehen noch in Pension gegeben worden
sind.
Vom Antragsteller muss im Antrag nicht erklärt werden, dass die materiellen Voraussetzungen für die Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung vorliegen.
2. Ausstellung der Sammel-Steuerbescheinigung
Die letzte inländische auszahlende Stelle, die den Steuerabzug vor Überweisung der Kapitalerträge an eine ausländische Stelle vorgenommen hat, bescheinigt auf Antrag der inländischen
depotführenden Stelle durch Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung entsprechend
dem amtlichen Muster für den beantragten Aktienbestand die Höhe der abgerechneten
Kapitalerträge sowie die darauf entfallende Kapitalertragsteuer und des Solidaritätszuschlags.
Für die Sammel-Steuerbescheinigung gelten § 45a Absatz 5 und 6 EStG entsprechend.
Die inländische depotführende Stelle leitet den Antrag auf Erteilung einer Sammel-Steuerbescheinigung über ihre ausländische Verwahrstelle, die den Bestand im Ausland für sie verwahrt. Wird der Bestand von der ausländischen Lagerstelle des depotführenden inländischen
Institutes nicht direkt bei der letzten inländischen auszahlenden Stelle verwahrt und sind für
den Gesamtbestand oder Teilbestände weitere ausländischen Verwahrstellen zwischengeschaltet, hat die letzte inländische auszahlende Stelle in einer oder mehreren SammelSteuerbescheinigungen anzugeben, an welche(n) ausländischen Zwischenverwahrer die
Auszahlung der Kapitalerträge erfolgt ist.

Beispiel:
Die inländische depotführende Stelle hält einen Bestand von 100 Aktien bei der ausländischen
Lagerstelle (L). Von diesem Bestand werden 60 Stück direkt bei der letzten inländischen
auszahlenden Stelle (A) verwahrt. Über 40 Stück hat L einen weiteren Zwischenverwahrer (Z)
eingeschaltet, der seinerseits 20 Stück über einen weiteren ausländischen Zwischenverwahrer
(Z1) verwahren lässt. Die Bestände von Z und Z1 werden im Inland bei A verwahrt.
A hat für 100 Aktien den Steuerabzug vorgenommen und die Dividende für 60 Stück über L,
20 Stück über Z und weitere 20 Stück über Z 1 abgerechnet. Dies hat A in einer oder mehreren Sammel-Steuerbescheinigungen entsprechend zu bescheinigen.
3. Verwendung der Sammel-Steuerbescheinigung
Die Sammel-Steuerbescheinigung ist keine Bescheinigung im Sinne des § 45a Absatz 2 EStG
und berechtigt nicht zur unmittelbaren Anrechnung oder zur Beantragung einer Erstattung der
darin ausgewiesenen Steuern. Die Sammel-Steuerbescheinigung hat alleine die Funktion, die
inländische depotführende Stelle in der Wertpapierverwahrkette (den Endverwahrer), die
gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011 – IV C 1 – S 2400/11/10002 :003 -, Tz. 2b,
vom (zweiten) individuellen Steuerabzug Abstand nehmen kann, in die Lage zu versetzen, die
Abwicklung von Kapitalerträgen aus von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten
Aktienbeständen fürsich oder ihre Depotkunden so vorzunehmen, wie im Falle einer reinen
Inlandsverwahrung der Depotbestände vorzugehen wäre. Die inländische depotführende
Stelle hat nach Vorlage der Sammel-Steuerbescheinigung zu Gunsten der von der ausländischen Zwischenverwahrung betroffenen Kunden eine Erstattung der einbehaltenen
Kapitalertragsteuer zzgl. Solidaritätszuschlag vorzunehmen, wenn die Voraussetzungen des
§ 44b Absatz 6 EStG erfüllt sind, insbesondere bei Vorliegen einer NichtveranlagungsBescheinigung, eines Freistellungsauftrages, anrechenbarer ausländischer Steuer oder bei
Vorhandensein eines Verlustverrechnungstopfes.
Soweit eine Steuerentlastung nicht möglich ist, bescheinigt das inländische depotführende
Institut den durch die letzte inländische Stelle vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen
Steuerabzug. Gegebenenfalls ist noch Kirchensteuer nachzuerheben und zu bescheinigen. Für
Kapitalerträge aus Aktien, die zu dem von einer Sammel-Steuerbescheinigung erfassten
Bestand gehören, darf keine Steuerbescheinigung durch die letzte inländische auszahlende
Stelle über den von ihr vor Zahlung in das Ausland vorgenommenen Steuerabzug erteilt werden. Steuerbescheinigungen können in diesem Fall nur durch das inländische depotführende
Institut erteilt werden.

Geht die Sammel-Steuerbescheinigung erst im Jahr nach der Dividendenzahlung bei der
inländischen depotführenden Stelle ein, ist es nicht zu beanstanden, wenn die Steuerberechnung und Bescheinigung mit Wirkung für das Folgejahr vorgenommen wird.
Hat das inländische depotführende Institut gemäß BMF-Schreiben vom 26. Oktober 2011,
Tz. 2a, den zweiten individuellen Steuerabzug vorgenommen, so führt dies nach Vorlage der
Sammel-Steuerbescheinigung(en) zu einer nachträglichen Erstattung der hierin bescheinigten
Kapitalertragsteuer bzw. des Solidaritätszuschlags auf Ebene des depotführenden Institutes.
4. Angaben in der Sammel-Steuerbescheinigung
Erträge aus Investmentanteilen sind entweder zusammengefasst als „Kapitalerträge im Sinne
des § 7 Absatz 3a – 4 InvStG“ oder nach einzelnen Ertragsarten aufgeschlüsselt darzustellen.
Sofern eine Aufschlüsselung vorgenommen wird, ist keine Eintragung in der zusammengefassten Angabe vorzunehmen.
5. Sammel-Steuerbescheinigung bei mehrfacher ausländischer
Zwischenverwahrung
5.1 Im Falle der mehrfachen ausländischen Zwischenverwahrung stehen in der Verwahrkette
zwischen der inländischen auszahlenden Stelle und der inländischen oder ausländischen
depotführenden Stelle, die die Bestände für den Endkunden verwahrt, eine oder mehrere
inländische Verwahrstellen als Zwischenverwahrer. Diese inländischen Zwischenverwahrer
leiten die ihnen von einer ausländischen Verwahrstelle zugeflossenen Kapitalerträge wieder
an eine ausländische Stelle weiter.
5.2 Für diese inländischen Zwischenverwahrer gilt:
5.2.1 Zahlt ein inländischer Zwischenverwahrer Kapitalerträge auf Wertpapierbestände im
Sinne der Ziffer 1, die er bei einer ausländischen Lagerstelle verwahren lässt, seinerseits an
eine ausländische Stelle aus, ist er berechtigt, von dem von ihm vor Zahlung in das Ausland
gemäß § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vorzunehmenden Steuerabzug Abstand zu
nehmen, wenn der Nachweis vorliegt, dass es sich um Erträge auf Bestände im Sinne der
Ziffer 1. dieses Schreibens handelt. Geht über die Verwahrkette die Anforderung auf
Ausstellung einer Sammel-Steuerbescheinigung für den auf der vorherigen Stufe
vorgenommenen Steuerabzug ein, wird der Antrag durch den Zwischenverwahrer über die
Verwahrkette weitergeleitet.
5.2.2 Der inländische Zwischenverwahrer ist befugt, bei der in der Verwahrkette vorgehenden
inländischen auszahlenden Stelle für Bestände im Sinne der Ziffer 1 eine Sammel-Steuer

bescheinigung in eigenem Namen zu beantragen. Der Antrag ist über die ausländische
Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu richten. Nach Eingang der Sammel-Steuerbescheinigung führt der Zwischenverwahrer einen eigenen Steuerabzug durch und ist
berechtigt bis zur Höhe des eigenen Steuerabzugs die in der Sammel-Steuerbescheinigung
ausgewiesene Steuer anzurechnen. Er ist in diesem Fall befugt, auf Antrag für den von ihm
durchgeführten Steuerabzug in eigenem Namen Einzel- oder Sammel-Steuerbescheinigungen
auszustellen.
5.2.3 Nimmt ein inländischer Zwischenverwahrer vor Auszahlung der Dividende an eine
ausländische Stelle auf Wertpapierbestände im Sinne der Ziffer 1 einen Steuerabzug auf die
Dividendenzahlung gem. § 44 Absatz 1 Satz 4 Nummer 3 EStG vor (eigener zweiter Steuerabzug des inländischen Zwischenverwahrers), ist er befugt, auf Antrag eine Einzel- oder
Sammel-Steuerbescheinigung für den durch ihn erhobenen Steuerabzug auszustellen. Nimmt
der inländische Zwischenverwahrer einen eigenen (zweiten) Steuerabzug vor, kann er bei der
inländischen auszahlenden Stelle für den durch diese vorgenommenen (ersten) Steuerabzug
eine Sammel-Steuerbescheinigung beantragen. Der Antrag ist über die ausländische Verwahrstelle an die auszahlende Stelle zu leiten.
Hat der inländische Zwischenverwahrer auf seinen eigenen Antrag von der inländischen auszahlenden Stelle eine Sammel-Steuerbescheinigung erhalten, ist er berechtigt, die in dieser
Sammel-Steuerbescheinigung ausgewiesene Steuer anzurechnen, wenn der der Anrechnung
entsprechende Betrag auf die zwischenverwahrten Bestände gemäß Ziffer 5.2.3 Satz 1 zuvor
an das Betriebstättenfinanzamt abgeführt wurde.
Das BMF-Schreiben vom 1. März 2012 – IV C 1 – S 2401/08/10001 :007; DOK
2012/0190152 -(Anwendung der Sammel-Steuerbescheinigung nach § 44a Absatz 10 Satz 4
EStG) wird aufgehoben.