Anwendung des § 6 Absatz 3 Plattformen-Steuertransparenzgesetz (PStTG)

BMF, Schreiben IV D 3 – S-1316 / 21 / 10019 :025 vom 19.06.2024

BMF, Schreiben IV D 3 – S-1316 / 21 / 10019 :025 vom 19.06.2024

Das Gesetz über die Meldepflicht und den automatischen Austausch von Informationen meldender Plattformbetreiber in Steuersachen (Plattformen-Steuertransparenzgesetz – PStTG) hat wichtige Regelungen für die Transparenz und Nachverfolgbarkeit von Einkünften auf digitalen Plattformen geschaffen. Ein zentraler Bestandteil dieses Gesetzes ist § 6 Absatz 3 PStTG, der die Definition und die Meldepflichten staatlicher Rechtsträger regelt.

Hintergrund und Zweck des PStTG

Das PStTG wurde eingeführt, um sicherzustellen, dass Einkünfte, die über digitale Plattformen erzielt werden, transparent und korrekt an die Steuerbehörden gemeldet werden. Dies dient der Bekämpfung von Steuerhinterziehung und der Sicherstellung einer fairen Besteuerung im digitalen Zeitalter. Plattformbetreiber sind verpflichtet, Informationen über ihre Nutzer und deren Einkünfte an die zuständigen Steuerbehörden zu melden.

Definition staatlicher Rechtsträger nach § 6 Absatz 3 PStTG

Gemäß § 6 Absatz 3 PStTG ist ein staatlicher Rechtsträger eine Einrichtung, die sich unter der Kontrolle eines Staates oder einer oder mehrerer Gebietskörperschaften befindet. Eine Kontrolle im Sinne dieser Vorschrift wird ausschließlich durch Eigentum vermittelt. Dies bedeutet, dass eine Einrichtung nicht als staatlicher Rechtsträger gilt, wenn sie im Miteigentum zumindest einer Person steht, die kein Mitgliedstaat der Europäischen Union oder ein anderer Staat, einschließlich ihrer jeweiligen Gebietskörperschaften, ist.

Voraussetzungen für staatlich beherrschte Rechtsträger

Ein staatlich beherrschter Rechtsträger muss die folgenden Bedingungen erfüllen:

  1. Eigentum und Kontrolle: Der Rechtsträger befindet sich im Alleineigentum und unter der Beherrschung eines oder mehrerer staatlicher Rechtsträger, entweder unmittelbar oder über einen oder mehrere andere staatliche Rechtsträger.
  2. Ausschließliche Einkünfteverwendung: Die Nettoeinkünfte des Rechtsträgers fließen ausschließlich einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zu, ohne dass ein Teil der Einkünfte Privatpersonen zugutekommt.
  3. Vermögensverwendung bei Auflösung: Bei einer Auflösung fallen die Vermögenswerte des Rechtsträgers einem oder mehreren staatlichen Rechtsträgern zu.

Praktische Anwendung

Die Definition und die Bedingungen für staatliche Rechtsträger gemäß § 6 Absatz 3 PStTG sind entscheidend für die korrekte Erfüllung der Meldepflichten nach dem PStTG. Staatlich beherrschte Rechtsträger müssen sicherstellen, dass sie diese Kriterien erfüllen, um ihre steuerlichen Pflichten korrekt zu erfüllen und mögliche Strafen zu vermeiden.

Bedeutung für Plattformbetreiber

Für Plattformbetreiber bedeutet dies, dass sie ihre Meldepflichten genau kennen und verstehen müssen. Sie müssen in der Lage sein zu unterscheiden, welche ihrer Nutzer staatliche Rechtsträger sind und welche nicht, um die entsprechenden Informationen korrekt zu melden. Dies erfordert eine genaue Prüfung und gegebenenfalls die Anpassung der internen Prozesse zur Datenerhebung und -übermittlung.

Veröffentlichung und Verfügbarkeit

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Das vollständige Schreiben sowie weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des Bundesministeriums der Finanzen.

Fazit

Die Regelungen des § 6 Absatz 3 PStTG sind ein wichtiger Bestandteil der Bemühungen, Transparenz und Fairness im Steuerwesen zu gewährleisten. Staatliche Rechtsträger und Plattformbetreiber müssen sicherstellen, dass sie die gesetzlichen Anforderungen vollständig erfüllen, um eine korrekte Besteuerung und die Einhaltung der Meldepflichten sicherzustellen.

Quelle: Bundesministerium der Finanzen