Anwendungsfragen zu den Regelungen im Jahressteuergesetz 2009 zur Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts


Hintergrund und aktuelle Entwicklungen

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat mit Schreiben vom 14. Januar 2025 (koordinierter Ländererlass, Aktenzeichen IV C 2 – S 2706/00063/001/187) eine wichtige Verlängerung der zeitlichen Übergangsregelungen für die Besteuerung von Betrieben gewerblicher Art (BgA) und Eigengesellschaften von juristischen Personen des öffentlichen Rechts bekannt gegeben. Diese Regelungen betreffen insbesondere die Anwendung des § 2b Umsatzsteuergesetz (UStG) und die damit verbundenen Anforderungen.

Verlängerung der Übergangsregelungen

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wurde die bereits bestehende Übergangsregelung des BMF-Schreibens vom 15. Dezember 2021 (BStBl I S. 2483), die durch das BMF-Schreiben vom 26. Januar 2023 (BStBl I S. 206) verlängert wurde, nun bis zum 31. Dezember 2026 ausgeweitet.

Voraussetzungen für die Verlängerung:

  1. Die Norm des § 2b UStG darf für die betreffende juristische Person des öffentlichen Rechts noch keine Anwendung finden.
  2. Für den betroffenen Verpachtungs-BgA muss bis spätestens 31. Dezember 2024 von der bisherigen Übergangsregelung Gebrauch gemacht worden sein.

Diese Verlängerung bietet juristischen Personen des öffentlichen Rechts und deren BgA zusätzliche Planungssicherheit, insbesondere hinsichtlich der Anpassung an die Vorgaben des § 2b UStG.

Wesentliche Auswirkungen

Die Verlängerung betrifft insbesondere:

  • Verpachtungs-BgA: Betriebe gewerblicher Art, die durch juristische Personen des öffentlichen Rechts verpachtet werden, erhalten mehr Zeit für die Umsetzung der Neuregelungen.
  • Anwendung von § 2b UStG: Die zeitliche Verschiebung ermöglicht es den betroffenen Körperschaften, die erforderlichen Änderungen an ihren internen Abläufen und steuerlichen Prozessen vorzunehmen.
  • Rechtssicherheit: Die Entscheidung erleichtert die Abwicklung steuerlicher Verpflichtungen und mindert das Risiko potenzieller Unklarheiten oder Fehler im Umgang mit den neuen gesetzlichen Anforderungen.

Veröffentlichung und rechtliche Verbindlichkeit

Das aktuelle BMF-Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht. Es bietet eine verbindliche Grundlage für die betroffenen juristischen Personen des öffentlichen Rechts und sorgt für eine einheitliche Anwendung der Regelungen durch die Finanzbehörden der Länder.


Fazit

Mit der Verlängerung der Übergangsregelung bis zum 31. Dezember 2026 reagiert das BMF auf die Herausforderungen, die sich für juristische Personen des öffentlichen Rechts bei der Umsetzung des § 2b UStG ergeben. Die Entscheidung schafft nicht nur zusätzliche Planungssicherheit, sondern erleichtert auch die reibungslose Umstellung der steuerlichen Prozesse.

Für weitere Informationen und konkrete Handlungsanweisungen stehen Ihnen unsere Steuerexperten gerne zur Verfügung!


Quelle: Bundesministerium der Finanzen (BMF-Schreiben vom 14.01.2025)