Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen

Arbeitslohnqualität von Arbeitgeberleistungen

Kernproblem
Zum Arbeitslohn können auch Zukunftssicherungsleistungen gehören, die ein Arbeitgeber für einen Arbeitnehmer aufwendet. Eine Steuerpflicht hängt davon ab, ob der Arbeitgeber wirtschaftlich betrachtet dem Arbeitnehmer Mittel zur Verfügung stellt, die dieser zum Zweck seiner Zukunftssicherung verwendet. Davon ist auszugehen, wenn dem Arbeitnehmer selbst ein unentziehbarer Rechtsanspruch gegen die Versicherung auf die Leistung zusteht (z. B. bei Direktversicherungen). Demgegenüber handelt es sich bei Ausgaben für eine Rückdeckungsversicherung nicht um Arbeitslohn. Wie jedoch Beitragszahlungen des Arbeitgebers zu behandeln sind, nachdem eine Rückdeckungsversicherung an den Arbeitnehmer abgetreten wurde, war Streitgegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt
Ein Geschäftsführer hatte von seiner GmbH eine Alters- und Berufsunfähigkeitsrente zugesagt bekommen, zu deren Sicherung eine Rückdeckungsversicherung abgeschlossen wurde. Der Versicherungsvertrag sah bei Berufsunfähigkeit eine Rente und Beitragsfreistellung vor. Bei einer im Jahr 1990 geschlossenen Vereinbarung über die Beendigung des Arbeitsverhältnisses verpflichtete sich die GmbH zur Weiterzahlung der Versicherungsbeiträge, während dem Geschäftsführer sämtliche Ansprüche aus der Rückdeckungsversicherung abgetreten wurden. Im Jahr 1991 machte der Geschäftsführer eine Berufsunfähigkeit geltend und stritt mit der Versicherung bis zur gerichtlichen Durchsetzung seiner Ansprüche im Jahr 2000. Die GmbH entrichtete während des Rechtsstreits u. a. Versicherungsbeiträge für das Jahr 1992 und unterrichtete das Finanzamt über eine Beitragsleistung von 96.152 DM, die 1997 in einen (nicht verjährten) Lohnsteuer-Nachforderungsbescheid an den Geschäftsführer mündete. Das Finanzgericht gab der eingereichten Klage des Geschäftsführers im Jahr 2011 statt, weil diesem nach Eintritt des Versicherungsfalls kein Vorteil zugewandt worden sei. Die Verwaltung ging in die Revision.

Entscheidung
Der BFH entschied sich ungeachtet der späteren Entwicklung für eine Steuerpflicht im Streitjahr, weil der Geschäftsführer durch die Abtretung einen eigenen unentziehbaren Rechtsanspruch gegenüber der Versicherung erlangte. Die mit der Abtretung einhergehende Änderung des Versicherungsverhältnisses begründe die Umwandlung der Rückdeckungsversicherung in eine Direktversicherung, so dass nachfolgende Beitragsleistungen des Arbeitgebers damit wie bei einer Direktversicherung nach den allgemeinen Grundsätzen erbracht würden.

Konsequenz
Die weiteren Folgen für den Geschäftsführer dürften sich steuerlich als unerfreulich erweisen. Zwar wird die von der Versicherung nach dem Zivilrechtsstreit zurückgezahlte Versicherungsprämie im Jahr des Zahlungseingangs bei der mittlerweile insolvent gegangenen GmbH als negative Einnahme des Geschäftsführer gewertet werden. Ob sich ein Verlust steuerlich noch auswirkt, bleibt fraglich.