Zinslose Stundung von Erbschaftsteuer nur unter besonderen Voraussetzungen

Rechtslage

Das Erbschaftsteuergesetz ermöglicht unter gewissen Voraussetzungen die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer, wenn sie durch den Erwerb von Mietwohngrundstücken, die erbschaftsteuerlich privilegiert sind, entsteht und die Steuer dazu führt, das geerbtes Vermögen veräußert werden müsste. Das Finanzgericht Köln hat jetzt zu den Voraussetzungen dieser Stundung entschieden.

Sachverhalt
Die Klägerin hatte umfangreichen Grundbesitz geerbt, der zum Teil Mietwohngrundstücke umfasste. Daneben erbte sie Barvermögen, das aber für Vermächtnisse verwendet werden sollte. Da die Immobilien sanierungsbedürftig waren, nahm sie zu deren Renovierung erhebliche Kredite auf. Weil ihr danach keine Mittel mehr zur Begleichung der Erbschaftsteuer zur Verfügung standen, begehrte sie die zinslose Stundung der Erbschaftsteuer, die ihr aber zuletzt auch durch das Finanzgericht versagt wurde.

Entscheidung
Das Finanzgericht urteilte, dass es der Erbin – unabhängig davon, dass Vermächtnisse ausgesetzt waren – möglich gewesen wäre, die Erbschaftsteuer aus dem Barvermögen zu bedienen. Darüber hinaus sei eine Stundung ohnehin nur für den Teil des geerbten Vermögens möglich, der auf die begünstigten Wohnimmobilien entfällt. Schließlich hätte die Erbin die aufgenommenen Kreditmittel zuerst für den Ausgleich der Erbschaftsteuer verwenden können.

Konsequenz
Das Finanzgericht Köln stellt sehr hohe Forderungen an die Stundung der Erbschaftsteuer. Vor dem Hintergrund der Entscheidung wird man nahezu davon ausgehen können, dass nur dann, wenn ausschließlich zu Wohnzwecken vermietete Immobilie vererbt werden, über eine Stundung nachgedacht werden kann.