Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz

Unternehmensverkauf: Wettbewerbsverbot als nicht steuerbarer Umsatz

Kernaussage
Werden Unternehmen übertragen und vom Erwerber fortgeführt, so handelt es sich regelmäßig um eine nicht steuerbare Geschäftsveräußerung im Ganzen.

Sachverhalt
Die Klägerin verkaufte den von ihr betriebenen ambulanten Pflegedienst. Im Rahmen des Kaufvertrags verpflichtete sie sich ferner, in den folgenden 2 Jahren im Umkreis von 100 km keinen Pflegedienst zu betreiben. Der Verkauf des Unternehmens wurde unstrittig als Geschäftsveräußerung im Ganzen (GiG) behandelt. Strittig war dagegen die Auffassung des Finanzamts, dass das vereinbarte Wettbewerbsverbot eine eigenständige Leistung darstelle, die nicht unter die Geschäftsveräußerung im Ganzen falle. Es forderte daher Umsatzsteuer aus dem Entgelt für das Wettbewerbsverbot.

Entscheidung
Laut der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) kommt dem Wettbewerbsverbot keine eigenständige Bedeutung zu, da es dazu dient, dem Erwerber die Fortführung des übertragenen Pflegedienstes zu ermöglichen. Es ist daher „integraler Teil“ der Geschäftsveräußerung im Ganzen. Umsatzsteuer fällt daher nicht an.

Konsequenz
Der BFH begründet im vorliegenden Fall sein Urteil mit dem Hinweis, dass es bei der Übertragung eines ambulanten Pflegedienstes entscheidend auf die immateriellen Wirtschaftsgüter, insbesondere den Kundenstamm, ankommt. Das Wettbewerbsverbot diene der Sicherung des Kundenstammes und somit der Fortführung des Betriebes. Das für das Wettbewerbsverbot ein separates Entgelt vereinbart wurde ist unter diesem Gesichtspunkt unerheblich. Es ist allerdings zu beachten, dass der BFH ausdrücklich betont, dass das Urteil einen Einzelfall betrifft. Es ist daher nicht ausgeschlossen, dass in anderen Fällen das Wettbewerbsverbot doch separat zu betrachten ist. Dies kommt zumindest für Unternehmensverkäufe in Betracht, bei denen dem Verkauf des Kundenstamms keine wesentliche Bedeutung zukommt.