Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

Aufwendungen des Nießbrauchers: Übertragung auf den Eigentümer möglich?

Verteilt ein Nießbraucher seine Erhaltungsaufwendungen über mehrere Jahre und wird der Nießbrauch vorzeitig aufgehoben, darf der Eigentümer verbleibende Aufwendungen nicht bei sich in seiner eigenen Einkommensteuererklärung als Werbungskosten abziehen.

Hintergrund

Eine Mutter übertrug ihrer Tochter ein vermietetes Einfamilienhaus. Dabei behielt sie sich ein lebenslanges Nießbrauchsrecht vor. Darüber hinaus verpflichtete sich die Mutter, während der Dauer des Nießbrauchs sämtliche Lasten des Grundstücks zu tragen. In den Jahren 2010 und 2011 ließ die Mutter schließlich eine neue Heizungsanlage und neue Fenster einbauen. Die dabei entstandenen Aufwendungen verteilte sie auf 3 Jahre. Im Mai 2012 hoben Mutter und Tochter die Vereinbarung der Lastentragung durch die Mutter auf. Die bis dahin noch nicht abgezogenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter setzte die Tochter in ihren eigenen Einkommensteuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 als Werbungskosten an.

Entscheidung

Dem folgte das Finanzgericht nicht und entschied, dass die Tochter die verbliebenen Erhaltungsaufwendungen der Mutter nicht als eigene Werbungskosten geltend machen kann. Hierfür fehlt es an einer rechtlichen Grundlage. Die gesetzliche Regelung sieht nicht vor, dass der Einzelrechtsnachfolger die steuerlichen Vergünstigungen, hier die Verteilung der Erhaltungsaufwendungen auf mehrere Jahre, fortführen darf.