Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

Unterhaltsleistungen: Wie wird eine mehrjährige Steuernachzahlung berücksichtigt?

Leistet ein Steuerpflichtiger Steuernachzahlungen für mehrere Jahre, muss bei der Ermittlung der abziehbaren Unterhaltsleistungen für dessen Kinder im 3-Jahreszeitraum mit den geleisteten durchschnittlichen Steuerzahlungen gerechnet werden.

Hintergrund

A wurde mit seiner Ehefrau zusammen veranlagt. In 2012 erzielte er freiberufliche Einkünfte von 425.000 EUR und entrichtete für die Jahre 2010 bis 2012 insgesamt Steuern in Höhe von rund 565.000 EUR, und zwar Nachzahlungen und Vorauszahlungen für Einkommensteuer, Solidaritätszuschlag und Kirchensteuer. In den Jahren 2010 bis 2012 betrug der Durchschnitt seiner freiberuflichen Einkünfte 480.000 EUR.

Für 2012 beantragten die Eheleute den Abzug von Unterhaltsleistungen an ihre beiden Söhne, die auswärts studierten. Das Finanzamt berücksichtigte die Unterhaltsleistungen nicht. Denn den Eltern waren aufgrund der Steuerzahlungen nach Abzug der Unterhaltsleistungen keine angemessenen Mittel mehr verblieben, um ihren eigenen Lebensunterhalt zu bestreiten.

Das Finanzgericht entschied jedoch, dass das Finanzamt die Opfergrenze falsch berechnete. Denn es hatte nicht beachtet, dass die Steuerzahlungen mit angesparten Mitteln i. H. v. 410.000 EUR beglichen wurden.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof bestätigte das Urteil des Finanzgerichts und wies die Revision des Finanzamts zurück. Unterhaltsaufwendungen können nur dann als außergewöhnliche Belastung anerkannt werden, wenn sie in einem angemessenen Verhältnis zum Nettoeinkommen des Leistenden stehen und diesem nach Abzug des gezahlten Unterhalts noch die angemessenen Mittel zur Bestreitung des Lebensbedarfs verbleiben.

Schwanken die Einkünfte, wie insbesondere bei Selbstständigen und Gewerbetreibenden, wird bei der Ermittlung des Nettoeinkommens ein 3-Jahresdurchschnitt gebildet. Steuerzahlungen sind zwar von dem hiernach zugrunde zu legenden Einkommen grundsätzlich in dem Jahr abzuziehen, in dem sie geleistet wurden. Eine Ausnahme gilt jedoch, wenn es sich um Steuerzahlungen für mehrere Jahre handelt. Diese könnten sonst zu Verzerrungen des unterhaltsrechtlich maßgeblichen Einkommens führen. Deshalb wird von den geleisteten Steuerzahlungen ebenfalls ein Durchschnittsbetrag gebildet, der vom Durchschnittseinkommen des entsprechenden Jahres abgezogen wird. Erst das danach verbleibende Nettoeinkommen wird der Opfergrenze zugrunde gelegt.

Im vorliegenden Fall waren deshalb die geleisteten Unterhaltsaufwendungen abziehbar, denn A war unter Berücksichtigung der Opfergrenze leistungsfähig.