Außergewöhnliche Belastungen für Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms können steuerlich ein sensibles Thema sein: Die Kosten sind häufig hoch, die medizinische Situation für Betroffene belastend – und der steuerliche Nachweis ist streng. Das Niedersächsische Finanzgericht hat mit Urteil vom 4. März 2026, Az. 9 K 54/25, entschieden: Für Apheresen beziehungsweise Blutwäschen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms war jedenfalls im Streitjahr 2023 ein vor Behandlungsbeginn ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich.
Worum ging es im Streitfall?
Der Kläger litt nach einer COVID-Schutzimpfung spätestens seit 2022 unter erheblichen Beschwerden, unter anderem unter einem Post-Vac-Syndrom, Sehstörungen sowie ME/CFS. Er war seit 2022 dauerhaft berufsunfähig. Im Januar und Februar 2023 ließ er in einem Behandlungszentrum insgesamt sechs Immunadsorptionen, also Formen der Blutwäsche, durchführen. Die Krankenkasse hatte die Kostenübernahme abgelehnt; der Kläger machte die selbst getragenen Aufwendungen in seiner Einkommensteuererklärung als außergewöhnliche Belastungen geltend.
Das Finanzamt erkannte die Kosten nicht an. Auch vor dem Finanzgericht blieb der Kläger erfolglos. Nach Auffassung des Gerichts waren die Apheresen im Jahr 2023 bei diesem Krankheitsbild steuerlich wie eine wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode zu behandeln. Entscheidend war deshalb nicht nur, ob der Kläger schwer erkrankt war, sondern ob der gesetzlich geforderte besondere Nachweis vor Beginn der Behandlung vorlag.
Warum reicht eine ärztliche Empfehlung nicht immer aus?
Grundsätzlich können Krankheitskosten als außergewöhnliche Belastungen nach § 33 EStG berücksichtigt werden, wenn dem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen entstehen als der überwiegenden Mehrzahl vergleichbarer Steuerpflichtiger. Steuerlich wirkt sich aber nur der Teil aus, der die persönliche zumutbare Belastung übersteigt.
Bei „normalen“ Krankheitskosten genügt häufig eine ärztliche Verordnung. Bei bestimmten Aufwendungen verlangt § 64 EStDV jedoch einen qualifizierten Nachweis. Dazu gehören insbesondere wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethoden, etwa ausdrücklich genannte Verfahren wie Frisch- und Trockenzellenbehandlungen, Sauerstoff-, Chelat- und Eigenbluttherapie. Der Nachweis muss durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes geführt werden – und zwar vor Beginn der Heilmaßnahme.
Was bedeutet „wissenschaftlich nicht anerkannt“?
Der BFH beschreibt eine Behandlungsmethode als wissenschaftlich nicht anerkannt, wenn Qualität und Wirksamkeit nicht dem allgemein anerkannten Stand der medizinischen Erkenntnisse entsprechen. Maßgeblich ist, ob die Methode auf einem tragfähigen medizinisch-wissenschaftlichen Konsens beruht. Leitlinien und Stellungnahmen einschlägiger Fachgesellschaften können dabei eine wichtige Rolle spielen.
Genau hier lag das Problem im Post-Vac-Fall: Für Aphereseverfahren bei Long-/Post-COVID beziehungsweise Post-Vac wies die Deutsche Gesellschaft für Nephrologie bereits 2022 darauf hin, dass die Wirksamkeit dieser Verfahren in diesem Zusammenhang wissenschaftlich nicht bewiesen sei und ohne fundierte Daten keine Empfehlung ausgesprochen werden könne.
Die Entscheidung des FG Niedersachsen in einem Satz
Wer im Jahr 2023 Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms selbst bezahlt hat, konnte diese Kosten nach Auffassung des FG Niedersachsen nur dann als außergewöhnliche Belastungen abziehen, wenn bereits vor der Behandlung ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes vorlag.
Warum ist das Urteil für Betroffene so wichtig?
Das Urteil zeigt: Bei neuen, medizinisch noch nicht abschließend erforschten Krankheitsbildern kann gerade die fehlende Studienlage steuerlich zum Risiko werden. Denn das Finanzamt prüft nicht nur, ob eine Erkrankung vorliegt. Es prüft auch, ob die konkrete Behandlungsmethode steuerlich als medizinisch anerkannt gilt oder ob ein besonderer Nachweis nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f EStDV erforderlich ist.
Besonders bitter: Das FG hatte die Revision zugelassen. Der Kläger hat sie nach den veröffentlichten Fachhinweisen aber offenbar nicht eingelegt; die Entscheidung ist damit rechtskräftig geworden. Eine höchstrichterliche Klärung durch den BFH zu Apheresen bei Post-Vac ist damit in diesem Verfahren ausgeblieben.
Steuer-Tipp: Nachweis immer vor der Behandlung sichern
Wenn Sie eine kostenintensive, medizinisch umstrittene oder noch nicht allgemein anerkannte Behandlung planen, sollten Sie steuerlich nicht erst nach der Rechnung reagieren.
Vor Beginn der Behandlung klären:
- Liegt eine ärztliche Diagnose mit medizinischer Begründung vor?
- Handelt es sich um eine allgemein anerkannte Behandlungsmethode?
- Gibt es Leitlinien, Fachgesellschaftsstellungnahmen oder medizinische Studien?
- Falls die Anerkennung zweifelhaft ist: Kann vor Behandlungsbeginn ein amtsärztliches Gutachten eingeholt werden?
- Alternativ: Kann der Medizinische Dienst vorab eine Bescheinigung ausstellen?
Der wichtigste Punkt ist der Zeitpunkt: Ein später eingeholtes Gutachten hilft in diesen Fällen regelmäßig nicht, wenn das Gesetz einen vorherigen qualifizierten Nachweis verlangt.
Achtung: Kostenerstattung durch die Krankenkasse ist nicht die entscheidende Frage
Dass eine Krankenkasse die Kosten nicht übernimmt, bedeutet nicht automatisch, dass das Finanzamt die Aufwendungen anerkennen muss. Umgekehrt ist die fehlende Erstattung zwar Voraussetzung dafür, dass überhaupt eine eigene steuerliche Belastung vorliegt. Sie ersetzt aber nicht den medizinisch-steuerlichen Nachweis der Zwangsläufigkeit. Der BFH weist ausdrücklich darauf hin, dass die fehlende Übernahme durch die Krankenkasse für sich genommen nicht die Anerkennung nach § 33 EStG begründet.
Was gilt nach der BFH-Rechtsprechung zur Liposuktion?
Die BFH-Urteile zur Liposuktion zeigen, dass die Einordnung einer Behandlungsmethode nicht dauerhaft festgeschrieben ist. Der BFH entschied für Liposuktionen bei Lipödem, dass diese jedenfalls ab bestimmten Streitjahren nicht mehr als wissenschaftlich nicht anerkannte Behandlungsmethode einzustufen waren. Dann genügte eine ärztliche Verordnung, soweit daraus die medizinische Indikation und nicht lediglich ein kosmetischer Zweck hervorging.
Für Apheresen bei Post-Vac ist damit aber noch nichts gewonnen. Die Liposuktion-Rechtsprechung hilft vor allem methodisch: Es kommt auf den medizinischen Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Behandlung an. Verbessert sich die Studienlage oder entstehen belastbare Leitlinien, kann die steuerliche Bewertung künftig anders ausfallen.
Vereinfachtes Rechenbeispiel
Angenommen, eine betroffene Person zahlt im Jahr 2023 selbst 12.000 Euro für Apheresen. Eine Erstattung durch Krankenkasse oder Versicherung erfolgt nicht. Die persönliche zumutbare Belastung beträgt – vereinfacht angenommen – 2.000 Euro.
Dann könnten sich steuerlich grundsätzlich 10.000 Euro als außergewöhnliche Belastung auswirken. Voraussetzung wäre aber, dass die Kosten dem Grunde nach anerkannt werden. Fehlt bei einer wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethode der vorherige qualifizierte Nachweis, scheitert der Abzug bereits an dieser Stelle.
Wichtig: Die außergewöhnliche Belastung mindert nicht die Steuer 1:1, sondern den steuerlichen Gesamtbetrag der Einkünfte. Die konkrete Steuerersparnis hängt vom persönlichen Steuersatz ab.
Checkliste: So bereiten Sie den Steuerabzug richtig vor
Vor der Behandlung
- Diagnose und medizinische Indikation schriftlich dokumentieren lassen.
- Kostenplan und Behandlungsplan anfordern.
- Erstattungsantrag bei Krankenkasse oder Versicherung stellen.
- Medizinische Anerkennung der Methode prüfen lassen.
- Bei Zweifeln vorab amtsärztliches Gutachten oder Bescheinigung des Medizinischen Dienstes einholen.
Während der Behandlung
- Rechnungen, Zahlungsnachweise und Behandlungsunterlagen sammeln.
- Erstattungsablehnungen der Krankenkasse aufbewahren.
- Fahrtkosten und Nebenkosten getrennt dokumentieren.
Bei der Steuererklärung
- Krankheitskosten vollständig angeben.
- Erstattungen abziehen.
- Nachweise geordnet beifügen oder für Rückfragen bereithalten.
- Bei Ablehnung durch das Finanzamt Einspruchsfrist prüfen.
FAQ
Kann ich Apherese-Kosten bei Post-Vac als außergewöhnliche Belastung absetzen?
Das ist möglich, aber bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden nur unter strengen Voraussetzungen. Nach dem Urteil des FG Niedersachsen waren Apherese-Kosten bei Post-Vac im Streitjahr 2023 nur mit einem vor Behandlungsbeginn erstellten amtsärztlichen Gutachten oder einer vorherigen Bescheinigung des Medizinischen Dienstes berücksichtigungsfähig.
Reicht ein Attest meines behandelnden Arztes aus?
Bei gewöhnlichen Krankheitskosten kann eine ärztliche Verordnung genügen. Bei wissenschaftlich nicht anerkannten Behandlungsmethoden verlangt § 64 EStDV jedoch einen qualifizierten Nachweis durch Amtsarzt oder Medizinischen Dienst – und zwar vor Beginn der Behandlung.
Was ist, wenn die Behandlung medizinisch dringend war?
Auch eine dringende medizinische Situation ersetzt den gesetzlich geforderten Nachweis nicht automatisch. Gerade bei neuen oder umstrittenen Therapien sollte deshalb vor Beginn der Maßnahme geprüft werden, ob ein qualifizierter Nachweis erforderlich ist.
Kann ich nachträglich noch ein amtsärztliches Gutachten einholen?
Bei den in § 64 Abs. 1 Nr. 2 EStDV genannten Fällen muss der Nachweis vor Beginn der Heilmaßnahme ausgestellt worden sein. Ein nachträgliches Gutachten ist daher regelmäßig problematisch.
Sollte ich gegen einen ablehnenden Steuerbescheid Einspruch einlegen?
Wenn die Kosten erheblich sind und der Bescheid noch offen ist, sollte ein Einspruch geprüft werden. Dabei ist besonders wichtig, welche Nachweise vor Behandlungsbeginn vorlagen und ob sich die Behandlungsmethode zum damaligen Zeitpunkt medizinisch bereits belastbar begründen ließ.
Gibt es ein BFH-Urteil speziell zu Apheresen bei Post-Vac?
Nach der veröffentlichten Berichterstattung wurde die Revision gegen das Urteil des FG Niedersachsen zwar zugelassen, aber nicht eingelegt. Die Entscheidung ist damit rechtskräftig; eine BFH-Entscheidung speziell zu diesem Fall liegt daher nicht vor.
Kann sich die Rechtslage künftig ändern?
Die gesetzliche Nachweisanforderung bleibt bestehen. Die medizinische Einordnung einer Behandlungsmethode kann sich aber ändern, wenn neue Studien, Leitlinien oder fachgesellschaftliche Stellungnahmen eine breitere wissenschaftliche Anerkennung begründen. Der BFH stellt auf den Erkenntnisstand im Zeitpunkt der Behandlung ab.
Fazit
Das Urteil des FG Niedersachsen ist ein deutlicher Hinweis für alle Steuerpflichtigen, die hohe selbst getragene Behandlungskosten bei Post-Vac, Long-COVID oder vergleichbaren Krankheitsbildern steuerlich geltend machen möchten: Die medizinische Notlage allein genügt steuerlich nicht immer.
Bei wissenschaftlich nicht anerkannten oder noch nicht gesichert anerkannten Behandlungsmethoden entscheidet häufig der richtige Nachweis zum richtigen Zeitpunkt. Wer eine solche Behandlung plant, sollte daher vorab steuerlichen Rat einholen und klären, ob ein amtsärztliches Gutachten oder eine Bescheinigung des Medizinischen Dienstes erforderlich ist.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- § 33 EStG, außergewöhnliche Belastungen; Rechtsstand geprüft am 5. Juli 2026.
- § 64 EStDV, Nachweis von Krankheitskosten; insbesondere § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. f und Satz 2 EStDV; Rechtsstand geprüft am 5. Juli 2026.
- FG Niedersachsen, Urteil vom 4. März 2026, 9 K 54/25, außergewöhnliche Belastungen bei Apheresen zur Behandlung eines Post-Vac-Syndroms.
- BFH, Urteil vom 23. März 2023, VI R 39/20, zur Abgrenzung wissenschaftlich nicht anerkannter Behandlungsmethoden und zum qualifizierten Nachweis nach § 64 EStDV.
- BFH, Urteile vom 10. August 2023, VI R 36/20 und VI R 18/21, zur Liposuktion als außergewöhnliche Belastung.
- Deutsche Gesellschaft für Nephrologie, aktualisierte Stellungnahme vom 11. August 2022 zur Apheresetherapie bei Long-/Post-COVID-Syndrom.