Das Bundesfinanzministerium hat die Gesamtübersicht über die Kaufkraftzuschläge aktualisiert. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 2. Januar 2026 mit dem Aktenzeichen IV C 5 – S 2341/00026/004/005; die veröffentlichte Übersicht hat den Stand 1. Juli 2026. Hintergrund: Das Auswärtige Amt hat für einige Dienstorte die Kaufkraftzuschläge neu festgesetzt.
Für Arbeitgeber mit Auslandsentsendungen ist das wichtig: Wird ein Arbeitnehmer vorübergehend ins Ausland entsandt und erhält er einen Kaufkraftausgleich, kann dieser unter bestimmten Voraussetzungen nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei bleiben.
Was ist ein Kaufkraftausgleich?
Ein Kaufkraftausgleich soll ausgleichen, dass die Lebenshaltungskosten am ausländischen Einsatzort höher sein können als im Inland. Praktisch betrifft das etwa Mieten, Lebensmittel, Mobilität oder sonstige laufende Kosten am ausländischen Dienstort.
Die steuerliche Logik: Der Arbeitnehmer soll durch die Entsendung nicht dadurch schlechtergestellt werden, dass sein Gehalt am ausländischen Einsatzort real weniger wert ist. Für den öffentlichen Dienst ist der Kaufkraftausgleich in § 55 Bundesbesoldungsgesetz angelegt; die steuerliche Behandlung für Arbeitnehmer ist in § 3 Nr. 64 EStG geregelt.
Wann ist der Kaufkraftausgleich steuerfrei?
Bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes bleibt ein vom inländischen Arbeitgeber gewährter Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind:
- Der Arbeitnehmer wird aus dienstlichen Gründen ins Ausland entsandt.
- Die Entsendung erfolgt für einen begrenzten Zeitraum. Eine Rückkehr muss vorgesehen sein; ob sie später tatsächlich erfolgt, ist nach der Lohnsteuer-Richtlinie nicht entscheidend.
- Der Arbeitnehmer hat im Ausland einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt.
- Der Kaufkraftausgleich überschreitet nicht den Betrag, der für vergleichbare Auslandsdienstbezüge nach § 55 BBesG zulässig wäre.
Wichtig: Es ist nicht jeder beliebige Auslandszuschlag automatisch steuerfrei. Steuerfrei ist nur der Teil, der innerhalb der gesetzlichen und lohnsteuerlichen Grenzen liegt.
Warum ist die neue BMF-Übersicht zum 1. Juli 2026 relevant?
Die Höhe des steuerfreien Kaufkraftausgleichs richtet sich nach den Kaufkraftzuschlägen für Auslandsdienstbezüge im öffentlichen Dienst. Diese Zuschläge werden im Bundessteuerblatt bekannt gemacht und vom BMF in einer Übersicht veröffentlicht.
Die aktuelle BMF-Veröffentlichung enthält eine XLSX-Gesamtübersicht mit den Kaufkraftzuschlägen, Stand 1. Juli 2026. Laut BMF wurden für einige Dienstorte neue Kaufkraftzuschläge festgesetzt und die Gesamtübersicht entsprechend ergänzt.
Für die Lohnabrechnung bedeutet das: Arbeitgeber sollten bei jeder Auslandsentsendung prüfen, welcher Dienstort und welcher konsularische Amtsbezirk maßgeblich ist. Die Zuschläge beziehen sich grundsätzlich auf den Auslandsdienstort einer deutschen Auslandsvertretung und gelten, soweit nichts anderes festgesetzt ist, für den jeweiligen konsularischen Amtsbezirk.
Wie wird der steuerfreie Betrag berechnet?
Für Arbeitnehmer außerhalb des öffentlichen Dienstes wird nicht einfach der volle Zuschlagssatz auf das Gehalt angewendet. Die Lohnsteuer-Richtlinien sehen eine Umrechnung über einen Abschlagssatz vor.
Die Formel lautet:
Abschlagssatz = Zuschlagssatz × 600 / (1.000 + 6 × Zuschlagssatz)
Die Finanzverwaltung begründet dies damit, dass die Zuschlagssätze im öffentlichen Dienst auf 60 % bestimmter Bezüge angewendet werden; für die Privatwirtschaft wird deshalb ein entsprechender Abschlagssatz aus den Gesamtbezügen einschließlich Kaufkraftausgleich ermittelt.
Praxis-Beispiel
Ein Arbeitnehmer wird zeitlich befristet ins Ausland entsandt. Für den maßgeblichen Dienstort beträgt der Kaufkraftzuschlag laut BMF-Übersicht beispielhaft 25 %. Daraus ergibt sich nach der Lohnsteuer-Tabelle ein Abschlagssatz von 13,04 %.
Betragen die monatlichen Gesamtbezüge einschließlich Kaufkraftausgleich 8.000 Euro, läge der rechnerisch steuerfreie Höchstbetrag bei:
8.000 Euro × 13,04 % = 1.043,20 Euro
Zahlt der Arbeitgeber tatsächlich nur 900 Euro Kaufkraftausgleich, sind nur diese 900 Euro steuerfrei. Zahlt er 1.200 Euro, bleibt nur der Höchstbetrag von 1.043,20 Euro steuerfrei; der übersteigende Teil wäre lohnsteuerpflichtig. Die Lohnsteuer-Richtlinie stellt ausdrücklich klar: Ist der tatsächlich gewährte Kaufkraftausgleich niedriger als der rechnerische Höchstbetrag, ist nur der niedrigere Betrag steuerfrei.
Steuer-Tipp: Dienstort genau dokumentieren
Für die Steuerfreiheit reicht es nicht, pauschal auf das Zielland zu schauen. Entscheidend ist der konkrete Auslandsdienstort beziehungsweise der maßgebliche konsularische Amtsbezirk.
Arbeitgeber sollten deshalb zur Lohnakte nehmen:
- Entsendevereinbarung mit Beginn und voraussichtlichem Ende,
- konkreter Einsatzort im Ausland,
- Nachweis über Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Ausland,
- angewendeter Kaufkraftzuschlag laut aktueller BMF-Übersicht,
- Berechnung des steuerfreien Höchstbetrags,
- tatsächlich gezahlter Kaufkraftausgleich.
Achtung: Häufiger Fehler in der Lohnabrechnung
Ein häufiger Fehler besteht darin, den vereinbarten Auslandszuschlag vollständig steuerfrei abzurechnen. Das ist riskant. Steuerfrei ist nach § 3 Nr. 64 EStG nur der Kaufkraftausgleich innerhalb der zulässigen Grenzen. Andere Entsendezuschläge, Boni oder Ausgleichszahlungen können steuerpflichtiger Arbeitslohn sein, wenn sie nicht unter eine eigene Steuerbefreiung fallen.
Auch bei rückwirkenden Änderungen der Zuschlagssätze ist Vorsicht geboten. Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, kann der Arbeitgeber abgeschlossene Lohnabrechnungen nach den Vorgaben der Finanzverwaltung wieder aufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung erstatten; dabei ist § 41c Abs. 2 und 3 EStG zu beachten.
Checkliste für Arbeitgeber
Vor der steuerfreien Auszahlung eines Kaufkraftausgleichs sollten Sie prüfen:
- Liegt eine dienstliche Auslandsentsendung vor?
- Ist die Entsendung zeitlich begrenzt?
- Hat der Arbeitnehmer am ausländischen Einsatzort einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt?
- Handelt es sich tatsächlich um einen Kaufkraftausgleich und nicht um einen allgemeinen Bonus?
- Welcher Dienstort ist nach der aktuellen BMF-Übersicht maßgeblich?
- Wurde der steuerfreie Höchstbetrag nach dem richtigen Abschlagssatz berechnet?
- Ist die Berechnung in der Lohnakte nachvollziehbar dokumentiert?
Fazit
Die neue BMF-Gesamtübersicht mit Stand 1. Juli 2026 ist für Unternehmen mit Auslandsentsendungen ein Pflichtdokument für die Lohnabrechnung. Sie bestimmt, in welcher Höhe ein Kaufkraftausgleich nach § 3 Nr. 64 EStG steuerfrei behandelt werden kann.
Gerade bei internationalen Mitarbeitereinsätzen sollten Arbeitgeber die steuerfreie Behandlung nicht pauschal vornehmen, sondern den konkreten Dienstort, den maßgeblichen Zuschlagssatz und die Berechnung des steuerfreien Höchstbetrags sauber dokumentieren. Das reduziert Risiken bei Lohnsteuer-Außenprüfungen und sorgt für Planungssicherheit bei Entsendungen.
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
FAQ
1. Ist jeder Auslandszuschlag steuerfrei?
Nein. Steuerfrei kann nur der Kaufkraftausgleich sein, der die Voraussetzungen des § 3 Nr. 64 EStG erfüllt und die zulässige Höhe nach den Kaufkraftzuschlägen nicht überschreitet.
2. Gilt die Steuerbefreiung auch für Arbeitnehmer in der Privatwirtschaft?
Ja, aber nur unter engeren Voraussetzungen. Bei Arbeitnehmern außerhalb des öffentlichen Dienstes ist der von einem inländischen Arbeitgeber gewährte Kaufkraftausgleich steuerfrei, wenn eine zeitlich begrenzte Auslandsentsendung mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt im Ausland vorliegt und die Höchstgrenzen eingehalten werden.
3. Wo finde ich die aktuellen Kaufkraftzuschläge?
Die aktuelle Gesamtübersicht wird vom Bundesfinanzministerium veröffentlicht. Die hier behandelte Fassung hat den Stand 1. Juli 2026 und ist als XLSX-Datei auf der BMF-Seite verfügbar.
4. Kommt es auf das Land oder auf den konkreten Dienstort an?
In der Praxis kommt es regelmäßig auf den konkreten Dienstort beziehungsweise den konsularischen Amtsbezirk an. Die Zuschläge beziehen sich auf den Auslandsdienstort einer deutschen Auslandsvertretung und gelten grundsätzlich für deren konsularischen Amtsbezirk.
5. Was passiert, wenn der Arbeitgeber mehr zahlt als steuerfrei zulässig?
Der übersteigende Betrag ist regelmäßig steuerpflichtiger Arbeitslohn. Steuerfrei bleibt nur der zulässige Teil des Kaufkraftausgleichs.
6. Kann eine rückwirkende Änderung der Zuschläge korrigiert werden?
Ja. Wird ein Zuschlagssatz rückwirkend erhöht, kann der Arbeitgeber nach den Lohnsteuer-Richtlinien abgeschlossene Lohnabrechnungen wieder aufrollen und zu viel einbehaltene Lohnsteuer bei der nächsten Lohnzahlung erstatten; maßgeblich ist dabei § 41c Abs. 2 und 3 EStG.
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