Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Außergewöhnliche Belastungen: Ist eine Verteilung auf mehrere Jahre doch möglich?

Wird ein Haus behindertengerecht umgebaut, entstehen dabei immense Kosten. Eine Verteilung der Aufwendungen auf mehrere Jahre kam bisher nicht in Betracht. Der Bundesfinanzhof hat jetzt Gelegenheit, dies zu korrigieren.

Hintergrund

Im Jahr 2011 haben die Kläger ihr selbstgenutztes Einfamilienhaus für insgesamt 165.981 EUR behindertengerecht umgebaut. Sämtliche mit dem Umbau in Zusammenhang stehenden Rechnungen bezahlten die Kläger im Jahr 2011. Das Finanzamt hat einen Betrag von 149.069 EUR als außergewöhnliche Belastungen anerkannt. Es lehnte jedoch eine Verteilung auf mehrere Jahre ab. Wegen eines zu geringen Gesamtbetrags der Einkünfte wirkten sich die Ausgaben für den Umbau steuerlich nicht in voller Höhe aus.

Die Kläger verlangen deshalb aus Billigkeitsgründen ein Wahlrecht auf Verteilung der Aufwendungen.

Entscheidung

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet zurück. Seine Begründung: Die begrenzte steuerliche Auswirkung im Jahr 2011 hat ihren Grund darin, dass die außergewöhnlichen Belastungen den Gesamtbetrag der Einkünfte um 24.563 EUR überstiegen. Die Härte, die sich aus der Entscheidung des Gesetzgebers für die Einkommensteuer unter Anwendung der Abschnittsbesteuerung und des Abflussprinzips ergebe, begründet keinen Widerspruch zu dem Zweck des Gesetzes.