Überblick: BMF-Schreiben vom 26.11.2024 (IV C 3 – S 2284/20/10002 :005)
Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat in einem aktuellen Schreiben die Nachweisführung für außergewöhnliche Belastungen bei Krankheitskosten konkretisiert. Besonders im Fokus steht der Nachweis der Zwangsläufigkeit bei der Verwendung von E-Rezepten ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Kernaussagen des Schreibens:
- Nachweis der Zwangsläufigkeit bei E-Rezepten
Die Zwangsläufigkeit von Krankheitskosten nach § 64 Abs. 1 Nr. 1 der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) kann bei Verwendung eines E-Rezepts wie folgt nachgewiesen werden:- Kassenbeleg der Apotheke,
- Rechnung der Online-Apotheke, oder
- Bei Privatversicherten: Kostenbeleg der Apotheke.
- Erforderliche Angaben auf dem Beleg
Der Kassenbeleg oder die Rechnung muss folgende Informationen enthalten:- Name der steuerpflichtigen Person (optional für 2024),
- Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels),
- Betrag bzw. Zuzahlungsbetrag,
- Art des Rezepts (z. B. Kassenrezept, Privatrezept).
- Übergangsregelung für 2024
Für den Veranlagungszeitraum 2024 wird es nicht beanstandet, wenn der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Beleg fehlt. Dies bietet eine Übergangsphase für Steuerpflichtige, Apotheken und Softwareanbieter, um sich auf die neuen Anforderungen einzustellen.
Bedeutung für Steuerpflichtige
Das Schreiben bringt insbesondere für Steuerpflichtige mit Krankheitskosten mehr Klarheit bei der Nachweisführung im Rahmen der Steuererklärung. Die explizite Anerkennung von E-Rezepten und die Übergangsregelung schaffen Rechtssicherheit und vereinfachen die steuerliche Berücksichtigung außergewöhnlicher Belastungen.
Handlungsempfehlungen:
- Belege sorgfältig aufbewahren
Sammeln Sie alle Kassenbelege und Rechnungen von Apotheken und prüfen Sie, ob die geforderten Angaben enthalten sind. Insbesondere bei Online-Apotheken sollten Sie darauf achten, dass die notwendigen Informationen vollständig sind. - Privatversicherte: Kostenbelege nutzen
Privatversicherte können alternativ den Kostenbeleg der Apotheke verwenden. Prüfen Sie, ob dieser die Anforderungen des BMF-Schreibens erfüllt. - Übergangsregelung nutzen
Für 2024 ist der Name der steuerpflichtigen Person auf dem Beleg noch nicht verpflichtend. Nutzen Sie diese Erleichterung, falls ältere Kassensysteme oder Belegarten diese Angabe nicht enthalten. - Steuerberater hinzuziehen
Bei Unsicherheiten oder einer umfangreichen Krankheitskostenabrechnung empfiehlt es sich, einen Steuerberater hinzuzuziehen, um eine optimale steuerliche Berücksichtigung sicherzustellen.
Fazit
Das BMF-Schreiben erleichtert die Nachweisführung bei außergewöhnlichen Belastungen und schafft Rechtssicherheit bei der Nutzung von E-Rezepten. Durch die klaren Vorgaben wird der Umgang mit Krankheitskosten in der Steuererklärung ab 2024 einfacher und transparenter.
Für weiterführende Fragen oder Unterstützung bei der steuerlichen Geltendmachung von Krankheitskosten stehen wir Ihnen gerne zur Verfügung.
Quelle: Bundesministerium der Finanzen, Schreiben vom 26.11.2024 (IV C 3 – S 2284/20/10002 :005).