Überblick: Pressemitteilung der EU-Kommission vom 28.11.2024
Die Europäische Kommission hat die langjährigen beihilferechtlichen Prüfungen zu den Steuervorbescheiden von Fiat, Amazon und Starbucks abgeschlossen. Nach Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte kam die Kommission zu dem Schluss, dass den Unternehmen durch die erteilten Steuervorbescheide keine selektiven Steuervorteile gewährt wurden, die gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen hätten.
Hintergrund der Ermittlungen
Seit 2013 untersucht die EU-Kommission Steuervorbescheide der Mitgliedstaaten im Hinblick auf mögliche Verstöße gegen die EU-Beihilfevorschriften. Ziel ist es, sicherzustellen, dass diese Bescheide den Wettbewerb im Binnenmarkt nicht verfälschen. Selektive Vorteile durch Steuervorbescheide können gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen, wenn sie bestimmten Unternehmen steuerliche Vorteile gewähren, die nicht mit den einschlägigen Steuervorschriften vereinbar sind.
- Fiat (Luxemburg, 2012):
Die Kommission hatte 2015 festgestellt, dass ein Steuervorbescheid Fiat einen ungerechtfertigten Vorteil verschafft habe, der die Steuerlast des Unternehmens um 20-30 Mio. Euro senkte. 2022 hob der Gerichtshof den Beschluss der Kommission auf und erklärte ihn für nichtig. - Starbucks (Niederlande, 2008):
Laut einem Beschluss von 2015 habe ein Steuervorbescheid die Steuerlast von Starbucks um 20-30 Mio. Euro reduziert. 2019 erklärte das Gericht den Beschluss der Kommission für nichtig, da kein selektiver Vorteil nachgewiesen werden konnte. - Amazon (Luxemburg, 2003):
Ein von Luxemburg ausgestellter Steuervorbescheid habe laut der Kommission die Steuerlast von Amazon um 250 Mio. Euro verringert. Nach verschiedenen Instanzen wurde der Beschluss 2023 endgültig für nichtig erklärt.
Ergebnisse der abschließenden Prüfungen
Unter Berücksichtigung der Urteile der Unionsgerichte hat die Kommission festgestellt, dass die erteilten Steuervorbescheide:
- keine selektiven Vorteile gewährten,
- keine Wettbewerbsverzerrung im Binnenmarkt verursachten und
- somit nicht gegen die EU-Beihilfevorschriften verstoßen.
Bedeutung der Entscheidung
Die Abschlüsse der Verfahren markieren einen Wendepunkt in der Diskussion um die beihilferechtliche Prüfung von Steuervorbescheiden. Sie unterstreichen, dass solche Vorbescheide nicht grundsätzlich rechtswidrig sind, solange sie mit den Steuervorschriften des jeweiligen Mitgliedstaats in Einklang stehen und keine selektiven Vorteile gewähren.
Fazit
Die abschließenden Beschlüsse der EU-Kommission schaffen Klarheit für die Mitgliedstaaten und Unternehmen hinsichtlich der Anforderungen an Steuervorbescheide im Rahmen der EU-Beihilfevorschriften. Gleichzeitig zeigt der Fall, wie komplex und langwierig die Prüfungen solcher steuerlichen Regelungen auf EU-Ebene sein können.
Weitere Informationen finden Sie in der offiziellen Pressemitteilung der Europäischen Kommission.
Quelle: Europäische Kommission, Pressemitteilung vom 28.11.2024.