Auswahlentscheidung zur Besetzung der Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof muss neu getroffen werden

Mit Beschlüssen vom 14. Oktober 2021 hat das Verwaltungsgericht München den Eilanträgen dreier Bewerberinnen und Bewerber für die Vizepräsidentenstelle am Bundesfinanzhof (BFH) stattgegeben. Der Bundesrepublik Deutschland wurde untersagt, diese Stelle mit der vorgesehenen Bewerberin zu besetzen, bis eine neue Auswahlentscheidung für den Posten getroffen worden ist.

Am BFH ist seit 1. November 2020 das Amt des Vizepräsidenten/der Vizepräsidentin vakant. Auf diese Stelle bewarben sich u. a. die Präsidentin eines Finanzgerichts sowie Vorsitzende Richterinnen und Vorsitzende Richter am BFH. Das Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz (BMJV) hat auf Grundlage der dienstlichen Beurteilungen der Bewerberinnen und Bewerber die Präsidentin des Finanzgerichts als leistungsstärkste Bewerberin ausgewählt. Gegen diese Auswahlentscheidung sind vier Konkurrenten um die Stelle gerichtlich vorgegangen.

Die 5. Kammer des Verwaltungsgerichts hat den Eilanträgen stattgegeben, weil es die konkret durchgeführte Auswahlentscheidung für rechtswidrig erachte. Das BMJV sei zu Unrecht davon ausgegangen, dass der ausgewählten Bewerberin der Vorrang einzuräumen sei, obwohl ihr aktuelles Amt als Präsidentin eines Finanzgerichts in einen niedrigeren beamtenrechtlichen Status (Statusamt R 5) eingestuft ist als die Ämter der Konkurrenten des BFH (Statusamt R 8). Denn insofern sei schon keine Gleichwertigkeit der aktuellen Ämter gegeben. Auch wenn die ausgewählte Bewerberin und die Konkurrenten in ihren aktuellen Beurteilungen jeweils die Spitzennote erhalten hätten, gelte dennoch der Grundsatz des Leistungsvorrangs des höheren Statusamtes. Danach sei die Eingruppierung in ein höheres Statusamt regelmäßig Ausdruck gesteigerter Anforderungen und einer größeren Verantwortung im höherrangigen Amt. Das BMJV habe nicht ausreichend begründet, weshalb insofern eine Ausnahme vorgelegen habe und weshalb die ausgewählte Bewerberin trotz ihrer niedrigeren Eingruppierung über einen Leistungsvorsprung gegenüber den Konkurrenten verfüge. Das vom BMJV dabei u. a. angeführte Argument, die ausgewählte Bewerberin habe bis 2017 das Amt einer Staatssekretärin (Statusamt B 8) innegehabt, greife nicht durch, denn es sei allein das aktuelle Statusamt maßgeblich. Schon aus diesen Gründen müsse die Auswahlentscheidung neu durchgeführt werden.

Auf das von den Antragstellern – und auch in der öffentlichen Diskussion um die Auswahlentscheidung – in den Vordergrund gestellte Argument, das aktuelle Anforderungsprofil für die Vizepräsidentenstelle sei rechtswidrig, weil ein wesentliches Auswahlkriterium, die fünfjährige Bewährung und Erfahrung als Richter an einem obersten Bundesgericht, darin nicht (mehr) enthalten gewesen sei, kommt es deshalb für die Entscheidung des Verwaltungsgerichts nicht an. Das Gericht musste sich daher mit dieser Frage in seinen Entscheidungen auch nicht vertieft befassen. Die Kammer äußerte hierzu aber in den Beschlüssen, dass es grundsätzlich im Organisationsermessen des Dienstherrn liege, das Anforderungsprofil im Interesse einer effektiven Verwaltung festzusetzen. Durch das aktualisierte Anforderungsprofil sei der Bewerberkreis erweitert worden, wodurch die Antragsteller, die auch das erweiterte Anforderungsprofil erfüllen, nicht in ihren Rechten verletzt würden. Denn einem Leistungsvergleich als zentrales Element der Auswahl könne sich ein Konkurrent nicht entziehen. Die Abänderung des Anforderungsprofils, die abstrakt und unabhängig von dem vorliegenden Stellenbesetzungsverfahren erfolgt sei, erscheine nach den Darlegungen des BMJV zum diesbezüglichen Austausch im Richterwahlausschuss auch durch einen sachlichen Grund gerechtfertigt und daher nicht willkürlich.

Gegen die drei Entscheidungen (Az. M 5 E 21.1208, M 5 E 21.1307, M 5 E 21.1388) können die Bundesrepublik Deutschland und die ausgewählte Bewerberin innerhalb von zwei Wochen Beschwerde beim Bayerischen Verwaltungsgerichthof einlegen.

Hinsichtlich des vierten Eilantrags einer weiteren Konkurrentin wird das Verwaltungsgericht zu späterem Zeitpunkt entscheiden.

Quelle: VG München, Pressemitteilung vom 14.10.2021 zu den Beschlüssen M 5 E 21.1208, M 5 E 21.1307 und M 5 E 21.1388 vom 14.10.2021