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Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

BFH-Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10, BStBl II 2014 S. xxx

BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7306 / 13 / 10001 vom 10.04.2014

I. Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens

Der Unternehmer ist nach § 15 Abs. 1 UStG zum Vorsteuerabzug berechtigt, soweit er Leistungen für sein Unternehmen im Sinne des § 2 Abs. 1 UStG und damit für seine unternehmerischen Tätigkeiten zur Erbringung entgeltlicher Leistungen zu verwenden beabsichtigt. Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen. Zwischen Eingangs- und Ausgangsleistung muss nach dem objektiven Inhalt der bezogenen Leistung ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang bestehen; nur mittelbar verfolgte Zwecke sind unerheblich. Fehlt ein direkter und unmittelbarer Zusammenhang zwischen einem Eingangsumsatz und einem oder mehreren Ausgangsumsätzen, kann der Unternehmer zum Vorsteuerabzug berechtigt sein, wenn die Kosten für die Eingangsleistungen zu seinen allgemeinen Aufwendungen gehören und – als solche – Bestandteile des Preises der von ihm erbrachten entgeltlichen Leistungen sind (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 UStAE).

Mit Urteil vom 24. April 2013, XI R 25/10, hat der BFH entschieden, dass bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen sei und dass ein im Voranmeldungsverfahren vorläufiger Aufteilungsschlüssel im Rahmen der Jahresfestsetzung deshalb angepasst werden könne.

II. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der Umsatzsteuer-Anwendungserlass vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 4. April 2014 – IV D 3 – S-7155-a / 07 / 10002 (2014/0323101), BStBl I S. …, geändert worden ist, wie folgt geändert:

1. Abschnitt 15.2b Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefasst:

2Bei der Prüfung des Vorsteuerabzugs sind die Ausschlusstatbestände nach § 15 Abs. 1a, 1b und 2 UStG zu berücksichtigen (vgl. Abschnitte 15.6, 15.6a und 15.12 bis 15.14).“

2. Abschnitt 15.12 wird wie folgt geändert:

a) Absatz 1 Satz 7 wird wie folgt gefasst:

7Im Rahmen des § 15 Abs. 2 und 3 UStG kommt es entscheidend darauf an, ob der Unternehmer im Zeitpunkt des Leistungsbezugs die Absicht hat, die Eingangsumsätze für solche Ausgangsumsätze zu verwenden, die den Vorsteuerabzug nicht ausschließen (BFH-Urteil vom 22.03.2001, V R 46/00, BStBl II 2003 S. 433); zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16.Abs. 2a.

b) In Absatz 5 wird nach Satz 7 folgender Satz 8 angefügt:

8Zum Vorsteuerabzug aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens siehe Abschnitt 15.16 Abs. 2a.“

3. In Abschnitt 15.16 wird nach Absatz 2 folgender neuer Absatz 2a eingefügt:

„(2a) 1Bei der Aufteilung von Vorsteuerbeträgen aus allgemeinen Aufwendungen des Unternehmens (vgl. Abschnitt 15.2b Abs. 2 S. 4) ist regelmäßig auf das Verhältnis der gesamten Umsätze im Besteuerungszeitraum abzustellen. 3Wird ein Aufteilungsschlüssel im Voranmeldungsverfahren vorläufig angewandt, z. B. auf der Grundlage der Umsätze des vorangegangenen Jahres, führt die Festsetzung des endgültigen, abweichenden Aufteilungsschlüssels zu einer Berichtigung der nach dem vorläufigen Aufteilungsschlüssel ermittelten Vorsteuerbeträge in der Jahresfestsetzung (vgl. BFH-Urteil vom 24.04.2013, XI R 25/10, BStBl II 2014 S. ...).“

III. Anwendungsregelung

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Ungarische Verbrauchsteuerbefreiung für privat und in kleinen Mengen hergestellten Branntwein verstößt gegen Unionsrecht

Ungarn hat mit der Verbrauchsteuerbefreiung für Branntwein, der privat und in kleinen Mengen hergestellt wird, gegen Unionsrecht verstoßen. Ungarn muss auf Branntwein, den eine Brennerei aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellt und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, den von den europäischen Rechtsvorschriften vorgesehenen Mindestverbrauchsteuersatz anwenden.

Das Unionsrecht1 verpflichtet die Mitgliedstaaten, auf Ethylalkohol eine Verbrauchsteuer zu erheben, deren Mindestsatz sich für alkoholische Getränke – außer Wein und Bier – auf 550 Euro pro Hektoliter reinen Alkohols beläuft. Allerdings ist es Ungarn gestattet, auf Alkohol, den Brennereien aus von Obsterzeugern geliefertem Obst herstellen und der für deren Eigenverbrauch bestimmt ist, einen ermäßigten Verbrauchsteuersatz anzuwenden. Der Vorzugssatz der Verbrauchsteuer darf jedoch nicht weniger als 50 % des normalen nationalen Verbrauchsteuersatzes auf Alkohol betragen. Außerdem ist seine Anwendung auf 50 Liter Alkohol pro Jahr und pro Obsterzeugerhaushalt begrenzt.

Da Ungarn nach Ansicht der Kommission die Unionsregelungen zu Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht beachtet hat, hat diese beim Gerichtshof eine Vertragsverletzungsklage erhoben. Denn die Verbrauchsteuer auf Branntwein, der in einer Brennerei für Rechnung eines Obsterzeugers hergestellt wird, beträgt in Ungarn bis zu einer Menge von 50 Litern pro Jahr 0 HUF, was einer völligen Steuerbefreiung gleichkommt. Außerdem ist Branntwein, der von einer Privatperson in ihrer eigenen Brennerei hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich von der Verbrauchsteuer befreit, sofern dieser Branntwein zum Eigenverbrauch des Haushalts bestimmt ist.

In seinem heute verkündeten Urteil weist der Gerichtshof darauf hin, dass die Richtlinie über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke die Fälle festlegt, in denen diese Getränke von der Verbrauchsteuer befreit oder mit einem ermäßigten Verbrauchsteuersatz besteuert werden dürfen. Die Richtlinie erlaubt den Mitgliedstaaten somit nicht, Vorzugsregeln einzuführen, deren Anwendungsbereich über das hinausgeht, was der europäische Gesetzgeber gestattet.

Der Gerichtshof stellt sodann fest, dass die ungarische Regelung, wonach Branntwein, der aus von Obsterzeugern geliefertem Obst hergestellt wird, bis zu einer Menge von 50 Litern jährlich vollständig von der Verbrauchsteuer befreit ist, über die maximale Ermäßigung von 50 % hinausgeht, die Ungarn von der Richtlinie gestattet wird. Auch die nationalen Vorschriften, die von Privatpersonen hergestellten Branntwein von der Verbrauchsteuer befreien, verstoßen gegen die Richtlinie, da diese eine solche Ausnahme vom normalen Steuersatz nicht vorsieht.

Der Gerichtshof hat daher entschieden, dass Ungarn seinen Verpflichtungen aus den Unionsrechtsvorschriften über Verbrauchsteuern auf alkoholische Getränke nicht nachgekommen ist.

Fußnote:

1Richtlinie 92/83/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 zur Harmonisierung der Struktur der Verbrauchsteuern auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 21) in der Fassung des Protokolls über die Bedingungen und Einzelheiten der Aufnahme der Republik Bulgarien und Rumäniens in die Europäische Union (ABl. 2005, L 157, S. 203) und Richtlinie 92/94/EWG des Rates vom 19. Oktober 1992 über die Annäherung der Verbrauchsteuersätze auf Alkohol und alkoholische Getränke (ABl. L 316, S. 29).

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil C-115/13 vom 10.04.2014

Steuerbefreiung für an ausländischen Investmentfonds ausgeschüttete Dividenden bei Amtshilfeabkommen

Ein Mitgliedstaat darf Dividenden, die von gebietsansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von einer Steuerbefreiung ausschließen, wenn zwischen beiden Staaten eine wechselseitige Verpflichtung zur Amtshilfe besteht.

Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob das vertraglich vereinbarte Verfahren zum Informationsaustausch den Steuerbehörden eine Überprüfung der vom Investmentfonds zur Verfügung gestellten Informationen ermöglicht.

In Polen sieht das Körperschaftsteuergesetz1 u. a. eine Steuerbefreiung für Investmentfonds vor. Um in den Genuss dieser Steuerbefreiung kommen zu können, müssen diese Fonds jedoch ihren Sitz in Polen haben.

Die Emerging Markets Series of DFA Investment Trust Company, ein amerikanischer Investmentfonds, zu dessen Tätigkeit u. a. der Erwerb von Beteiligungen an polnischen Gesellschaften gehört, hatte im Jahr 2010 bei der polnischen Finanzverwaltung die Erstattung einer Überzahlung der für die Steuerjahre 2005 und 2006 entrichteten pauschalen Körperschaftsteuer beantragt. Diese Steuer war in Höhe von 15 % auf die Dividenden erhoben worden, die die in Polen ansässigen Gesellschaften an den Investmentfonds gezahlt hatten.

Nachdem sein Antrag abgelehnt worden war, erhob der Investmentfonds eine Klage beim Wojewódzki Sad Administracyjny w Bydgoszczy (Verwaltungsgericht Bydgoszcz, Polen). Dieses Gericht hat sich an den Gerichtshof u. a. mit der Frage gewandt, ob das Unionsrecht einer nationalen Steuerregelung entgegensteht, nach der Dividenden, die von Gesellschaften, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, an einen Investmentfonds ausgeschüttet werden, der in einem Drittstaat ansässig ist, nicht in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können.

In seinem heute verkündeten Urteil führt der Gerichtshof zunächst aus, dass der freie Kapitalverkehr in einer Situation Anwendung findet, in der aufgrund der Steuerregelung eines Mitgliedstaats Dividenden, die von in diesem Mitgliedstaat ansässigen Gesellschaften an einen in einem Drittstaat ansässigen Investmentfonds ausgeschüttet werden, nicht von der Steuer befreit sind, während Investmentfonds, die in dem betreffenden Mitgliedstaat ansässig sind, eine solche Befreiung zugutekommt. Sodann stellt er fest, dass eine Unterscheidung bei der steuerlichen Behandlung von Dividenden zwischen gebietsansässigen und gebietsfremden Investmentfonds geeignet ist, in Drittstaaten ansässige Investmentfonds von Investitionen in Gesellschaften, die in Polen ansässig sind, und in Polen ansässige Anleger vom Erwerb von Anteilen an gebietsfremden Investmentfonds abzuhalten.

Der Gerichtshof stellt in diesem Zusammenhang klar, dass die Bestimmung des Vertrags2, nach der die Mitgliedstaaten Steuerpflichtige mit unterschiedlichem Wohnort oder Kapitalanlageort unterschiedlich behandeln dürfen, eine Ausnahme vom Grundprinzip des freien Kapitalverkehrs darstellt und daher eng auszulegen ist. Er betont, dass eine nationale Steuerregelung nur dann als mit den Vertragsbestimmungen über den freien Kapitalverkehr vereinbar angesehen werden kann, wenn die Ungleichbehandlung Situationen betrifft, die nicht objektiv miteinander vergleichbar sind, oder durch einen zwingenden Grund des Allgemeininteresses gerechtfertigt ist.

Nach Ansicht des Gerichtshofs befinden sich gebietsfremde Investmentfonds, wenn es um eine Steuerregelung geht, die als Hauptunterscheidungskriterium auf den Sitz von Investmentfonds abstellt, von dem abhängt, ob auf Dividenden, die polnische Gesellschaften ausschütten, Quellensteuer erhoben wird oder nicht, in einer Situation, die mit der von Investmentfonds mit Sitz in Polen objektiv vergleichbar ist.

Mit der Notwendigkeit, die Wirksamkeit steuerlicher Kontrollen zu gewährleisten, lässt sich nach Ansicht des Gerichtshofs eine Beschränkung nur rechtfertigen, wenn nach der Regelung eines Mitgliedstaats die Gewährung eines Steuervorteils von der Erfüllung von Bedingungen abhängt, deren Einhaltung nur durch Einholung von Auskünften bei den zuständigen Behörden eines Drittstaats nachgeprüft werden kann, und es sich wegen des Fehlens einer vertraglichen Verpflichtung des Drittstaats zur Auskunftserteilung als unmöglich erweist, die Auskünfte von diesem Staat zu erhalten. Insoweit stellt der Gerichtshof fest, dass es im vorliegenden Fall einen von Polen und den Vereinigten Staaten von Amerika geschaffenen Regelungsrahmen3 für die gegenseitige Amtshilfe gibt, der den Austausch der für die Anwendung der Steuervorschriften erforderlichen Informationen ermöglicht. Es ist jedoch Sache des nationalen Gerichts, zu prüfen, ob diese vertraglichen Verpflichtungen tatsächlich den polnischen Steuerbehörden ermöglichen können, die Informationen, die von den in den Vereinigten Staaten von Amerika ansässigen Investmentfonds vorgelegt werden, gegebenenfalls zu überprüfen, um festzustellen, ob diese Fonds innerhalb eines Regelungsrahmens tätig sind, der dem der Union gleichwertig ist.

In Bezug auf die Notwendigkeit, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren, stellt der Gerichtshof klar, dass eine darauf gestützte Rechtfertigung nur Erfolg haben kann, wenn ein unmittelbarer Zusammenhang zwischen dem betreffenden steuerlichen Vorteil und dessen Ausgleich durch eine bestimmte steuerliche Belastung besteht, wobei die Unmittelbarkeit dieses Zusammenhangs im Hinblick auf das Ziel der fraglichen Regelung beurteilt werden muss. Mangels eines solchen unmittelbaren Zusammenhangs lässt sich jedoch die polnische nationale Regelung nicht mit der Notwendigkeit rechtfertigen, die Kohärenz des Steuersystems zu wahren.

Hinsichtlich der Notwendigkeit, die Aufteilung der Besteuerungsbefugnis zu wahren und das Steueraufkommen zu sichern, betont der Gerichtshof, dass sich ein Mitgliedstaat, wenn er sich dafür entschieden hat, die gebietsansässigen Investmentfonds, die Dividenden inländischer Herkunft beziehen, nicht zu besteuern, nicht auf die Notwendigkeit einer ausgewogenen Aufteilung der Steuerhoheit zwischen den Mitgliedstaaten berufen kann, um die Besteuerung der gebietsfremden Investmentfonds, die derartige Einkünfte haben, zu rechtfertigen. Im Übrigen kann eine fehlende Gegenseitigkeit in den Beziehungen zwischen den Mitgliedstaaten und Drittstaaten eine Beschränkung des Kapitalverkehrs zwischen den Mitgliedstaaten und den betreffenden Drittstaaten nicht rechtfertigen. Auch Steuermindereinnahmen sind nicht als zwingender Grund des Allgemeininteresses anzusehen, der eine solche Beschränkung rechtfertigen könnte.

Schließlich weist der Gerichtshof den Antrag der polnischen Regierung zurück, die zeitliche Wirkung seines Urteils zu begrenzen. Er weist in diesem Zusammenhang darauf hin, dass die finanziellen Konsequenzen, die sich für einen Mitgliedstaat aus einem im Vorabentscheidungsverfahren ergangenen Urteil ergeben könnten, für sich allein nicht die zeitliche Begrenzung der Wirkungen dieses Urteils rechtfertigen.

Fußnoten1In seiner auf den Sachverhalt der Rechtssache, d. h. in den Jahren 2005 und 2006, anwendbaren Fassung.
2Art. 65 AEUV.
3Es handelt sich namentlich um das Abkommen von 1974 zwischen der Regierung der [Republik Polen] und der Regierung der Vereinigten Staaten von Amerika zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung im Bereich der Einkommensteuer sowie das Übereinkommen der Organisation für wirtschaftliche Zusammenarbeit und Entwicklung (OECD) und des Europarats über die gegenseitige Amtshilfe in Steuersachen aus dem Jahr 1988.

Quelle: EuGH, Pressemitteilung vom 10.04.2014 zum Urteil C-190/12 vom 10.04.2014

Übergang der Ertrags- und Verwaltungshoheit für die Kraftfahrzeugsteuer auf den Bund

Aufhebung von Verwaltungsanweisungen zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes

Gemäß § 18a des Finanzverwaltungsgesetzes endet die Verwaltung der Kraftfahrzeugsteuer durch die Landesfinanzbehörden im Wege der Organleihe zum 30. Juni 2014.

Aus diesem Grund hebt das BMF seine Anordnung vom 1. Juli 2009, wonach die von den obersten und mittleren Finanzbehörden der Länder bis zum 30. Juni 2009 zur Ausführung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes erlassenen Verwaltungsanweisungen bis auf weiteres anzuwenden waren, mit Wirkung vom 1. Juli 2014 auf.

Des Weiteren werden folgende Schreiben mit Wirkung vom 1. Juli 2014 aufgehoben:

  • Schreiben vom 8. Januar 1980 – IV A 4 – S-6100-7 / 79 II -,
  • Schreiben vom 15. Oktober 2010 – IV D 4 – S-6104 / 08 / 10001 – (BStBl I 2010, 1212),
  • Schreiben vom 9. November 2012 – IV D 4 – S-6118 / 08 / 10001 – (BStBl I 2012, 1227).

Das BMF bittet darum, die mit der Kraftfahrzeugsteuer befassten Landesbehörden entsprechend zu informieren.

Quelle: BMF, Schreiben IV D 4 – S-6200 / 09 / 10001 :001 vom 03.04.2014

Übergangsfrist und Verwendung der Muster für Zuwendungsbestätigungen gem. BMF-Schreiben vom 07.11.2013 (BStBl I S. 1333)

Die im Bundessteuerblatt (Teil I 2013 S. 1333) veröffentlichten Muster für Zuwendungsbestätigungen sind grundsätzlich für Zuwendungen ab dem 1. Januar 2014 zu verwenden. Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder bestehen jedoch keine Bedenken, wenn bis zum 31. Dezember 2014 noch die nach bisherigem Muster erstellten Zuwendungsbestätigungen (BMF-Schreiben vom 30. August 2012, BStBl I S. 884) weiter verwendet werden.

Zur Erläuterung des Haftungshinweises in den veröffentlichten Mustern für Zuwendungsbestätigungen weise ich auf Folgendes hin:

Die tatsächliche Geschäftsführung umfasst auch die Ausstellung steuerlicher Zuwendungsbestätigungen. Zuwendungsbestätigungen dürfen nur dann ausgestellt werden, wenn die Voraussetzungen des § 63 Abs. 5 Abgabenordnung (AO) vorliegen: Die Erlaubnis wird an die Erteilung eines Feststellungsbescheides nach § 60a Abs. 1 AO, eines Freistellungsbescheides oder eine Anlage zum Körperschaftsteuerbescheid geknüpft. Ist der Bescheid nach § 60a AO älter als drei Kalenderjahre oder ist der Freistellungsbescheid – beziehungsweise sind die Anlagen zum Körperschaftsteuerbescheid – älter als fünf Jahre, darf die Körperschaft keine Zuwendungsbestätigungen mehr ausstellen (Nr. 3 des AEAO zu § 63).

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht und ergänzt das BMF-Schreiben vom 7. November 2013 (BStBl I S. 1333).

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV C 4 – S-2223 / 07 / 0018 :005 vom 26.03.2014

Anforderungen an die Rechnungserstellung

Mit Urteil vom 16. Januar 2014 V R 28/13 hat der Bundesfinanzhof (BFH) entschieden, dass zur Identifizierung einer abgerechneten Leistung in der Rechnung auf andere Geschäftsunterlagen verwiesen werden kann, ohne dass diese Unterlagen der Rechnung beigefügt sein müssen.

Zum Vorsteuerabzug berechtigt ist nur, wer eine Rechnung i. S. der §§ 14, 14a des Umsatzsteuergesetzes besitzt, in der u. a. der Umfang und die Art der sonstigen Leistung angegeben ist. Solche Leistungsbeschreibungen sind erforderlich, um die Erhebung der Umsatzsteuer und ihre Überprüfung durch die Finanzverwaltung zu sichern. Im Streitfall hatte der Kläger Rechnungen erhalten, die zur Beschreibung der ihm gegenüber erbrachten Dienstleistung ausdrücklich auf bestimmte Vertragsunterlagen verwiesen. Diese Vertragsunterlagen waren den Rechnungen allerdings nicht beigefügt. Das Finanzamt (FA) versagte den Abzug der Vorsteuerbeträge. Das Finanzgericht (FG) bestätigte diese Entscheidung. Nach seiner Ansicht fehle es in den Rechnungen an einer hinreichenden Leistungsbeschreibung für die erbrachten Dienstleistungen. Daran ändere auch die Bezugnahme auf bestimmte Vertragsunterlagen nichts, weil diese Unterlagen den Rechnungen nicht beigefügt worden seien.

Dem folgte der BFH nicht. Eine Rechnung muss Angaben tatsächlicher Art enthalten, welche die Identifizierung der abgerechneten Leistungen ermöglicht. Zur Identifizierung der abgerechneten Leistung können andere Geschäftsunterlagen herangezogen werden. Voraussetzung ist dabei lediglich, dass die Rechnung selbst auf diese anderen Unterlagen verweist und eindeutig bezeichnet. Solche Vertragsunterlagen müssen zwar existent, aber den Rechnungen nicht beigefügt sein. Das FA und das FG müssen daher ordnungsgemäß in Bezug genommene Vertragsunterlagen bei der Überprüfung der Leistungsbeschreibung berücksichtigen.

BFH, Pressemitteilung Nr. 28/14 vom 09.04.2014 zum Urteil V R 28/13 vom 16.01.2014

Nachweis der Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 6. Februar 2014 VI R 61/12 entschieden, dass die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Aufwendungen für einen Treppenlift nicht durch ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen ist.

Nach § 33 Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes wird die Einkommensteuer auf Antrag ermäßigt, wenn einem Steuerpflichtigen zwangsläufig größere Aufwendungen als der überwiegenden Mehrzahl der Steuerpflichtigen gleicher Einkommensverhältnisse, gleicher Vermögensverhältnisse und gleichen Familienstands (außergewöhnliche Belastung) erwachsen. Hierzu zählen nach ständiger Rechtsprechung des BFH auch Krankheitskosten. Allerdings hat der Steuerpflichtige die Zwangsläufigkeit von krankheitsbedingten Maßnahmen, die ihrer Art nach nicht eindeutig nur der Heilung oder Linderung einer Krankheit dienen können und deren medizinische Indikation deshalb schwer zu beurteilen ist, nach § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f der Einkommensteuer-Durchführungsverordnung (EStDV) durch ein vor Beginn der Heilmaßnahme oder dem Erwerb des medizinischen Hilfsmittels ausgestelltes amtsärztliches Gutachten oder eine vorherige ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung nachzuweisen. Betroffen hiervon sind beispielsweise Bade- und Heilkuren oder psychotherapeutische Behandlungen.

Im Streitfall ließen die verheirateten Kläger wegen der Gehbehinderung des Klägers einen Treppenlift in ihr selbst genutztes Einfamilienhaus einbauen. Die hierfür entstandenen Aufwendungen von ca. 18.000 Euro machten sie vergeblich in ihrer Einkommensteuererklärung für das Streitjahr (2005) als außergewöhnliche Belastung geltend. Einspruch und Klage blieben ohne Erfolg. Denn die Kläger hätten zuvor ein amtsärztliches Gutachten oder eine ärztliche Bescheinigung eines Medizinischen Dienstes der Krankenversicherung einholen müssen.

Der BFH sieht dies anders. Angesichts des abschließenden Charakters der Katalogtatbestände in § 64 Abs. 1 Nr. 2 Satz 1 Buchst. a bis f EStDV sei die Zwangsläufigkeit und damit die medizinische Notwendigkeit von Aufwendungen für den Einbau eines solchen Hilfsmittels nicht formalisiert nachzuweisen. Im zweiten Rechtsgang hat das Finanzgericht nun die erforderlichen Feststellungen zur medizinischen Notwendigkeit für die Maßnahme nach dem Grundsatz der freien Beweiswürdigung zu treffen, beispielsweise durch die Einholung eines Sachverständigengutachtens.

BFH, Pressemitteilung Nr. 27/14 vom 09.04.2014 zum Urteil VI R 61/12 vom 06.02.2014

Steuerbelastung seit 1998 gesunken

Berlin: (hib/HLE) Die Abgabenlast durch direkte Steuern und Sozialabgaben ist im Zeitraum zwischen 1998 und 2012 tendenziell gesunken. Dies erklärt die Bundesregierung in ihrer Antwort (18/954) auf eine Kleine Anfrage der Fraktion Bündnis 90/Die Grünen (18/811). Ausgehend vom durchschnittlichen Jahresarbeitslohn kommt die Bundesregierung zu dem Ergebnis, dass sich der Anteil des verfügbaren Einkommens erhöht hat. So habe der durchschnittliche Jahresarbeitslohn eines ledigen Arbeitnehmers (keine Kinder) im Jahr 1998 24.704 Euro betragen. Das verfügbare Einkommen habe bei 14.876 Euro gelegen, was einem prozentualen Anteil von 60,2 Prozent entspreche. 2013 habe der Durchschnittslohn dieses Arbeitnehmers 31.089 Euro betragen. Netto seien davon 20.225 Euro geblieben, was 65,1 Prozent entspreche.

Auch bei Alleinerziehenden mit einem Kind sei der Anteil des verfügbaren Einkommens von 70,4 auf 74 Prozent gestiegen. Der Anteil des verfügbaren Einkommens bei einem verheirateten Arbeitnehmers ohne Kinder (Steuerklasse III) erhöhte sich zwischen 1998 und 2013 von 72,5 auf 74,1 Prozent.

Auch verheiratete Arbeitnehmer mit zum Beispiel zwei Kindern (Steuerklasse III) haben mehr Netto. Der Jahresarbeitslohn wird für 1998 mit 24.704 Euro angegeben. Netto bleiben davon 20.967 Euro, was 84,9 Prozent entspricht. 2012 betrug das Bruttojahresgehalt 30.432 Euro, das Nettogehalt 26.999 Euro (88,7 Prozent). 2013 verringerte sich das Netto leicht auf 88,6 Prozent.

Quelle: Deutscher Bundestag Finanzen/Antwort – 07.04.2014

-> siehe auch Steuerbelastungsvergleich

Seeschifffahrt und Luftfahrt: Steuerbefreiung der Umsätze / Lieferungen

Steuerbefreiung der Umsätze für die Seeschifffahrt und für die Luftfahrt (§ 4 Nr. 2, § 8 UStG) – Lieferungen von Luftfahrzeugen i. S. d. § 8 Abs. 2 Nr. 1 UStG und von Wasserfahrzeugen i. S. d. § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG

BMF-Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 3 – S-7155-a / 07 / 10002 vom 04.04.2014

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt in Anwendung des EuGH-Urteils vom 19. Juli 2012, Rs. C-33/11, HFR S. 1016, Folgendes:

I. Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses

Abschn. 8.1 Abs. 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses vom 1. Oktober 2010 (BStBl I S. 846), der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 20. März 2014 – IV D 2 – S-7101-a / 14 / 10001 (2014/0236123), BStBl I S. 603, geändert worden ist, wird wie folgt geändert:

  1. Nach Satz 1 wird folgender neuer Satz 2 eingefügt:

    2Die Lieferung eines Wasserfahrzeuges im Sinne des § 8 Abs. 1 Nr. 1 UStG ist auch dann umsatzsteuerfrei, wenn die Lieferung an einen Unternehmer erfolgt, der das Wasserfahrzeug zum Zweck der Überlassung an einen Betreiber eines Seeschiffes oder die Gesellschaft zur Rettung Schiffbrüchiger zu deren ausschließlicher Nutzung erwirbt und diese Zweckbestimmung im Zeitpunkt der Lieferung endgültig feststeht und vom liefernden Unternehmer nachgewiesen wird (vgl. EuGH-Urteil vom 19. 7. 2012, C-33/11, HFR S. 1016).“

  2. Der bisherige Satz 2 wird neuer Satz 3 und wie folgt gefasst:

    3Die Steuerbefreiung kann sich nicht auf Umsätze auf den vorhergehenden Stufen erstrecken (vgl. EuGH-Urteile vom 14. 9. 2006, C-181/04 bis C-183/04, EuGHE I S. 8167, und vom 19. 7. 2012, C-33/11, HFR S. 1016).“

  3. Die bisherigen Sätze 3 bis 7 werden neue Sätze 4 bis 8.

II. Aufhebung eines BMF-Schreibens

Das BMF-Schreiben vom 24. Januar 2008 – IV A 6 – S-7155-a / 07 / 0002 (2008/0034161), BStBl I S. 295, wird aufgehoben.

III. Anwendungsregelung

Die Regelungen dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Gemeinschaftsgebiet im Sinne des § 1 Absatz 2a Satz 1 UStG

BMF-Schreiben vom 20.03.2014 IV D 2 – S 7101-a/14/10001 DOK 2014/0236123

Durch Artikel 1 der Richtlinie 2013/61/EU des Rates vom 17. Dezember 2013 (ABl. EU 2013 Nr. L 353 S. 5) wurden die Vorschriften über den räumlichen Anwendungsbereich der Richtlinie 2006/112/EG vom 28. November 2006 (Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie – MwStSystRL – ABl. EU 2006 Nr. L 347 S. 1) geändert. Die lediglich klarstellende Änderung ist am 1. Januar 2014 in Kraft getreten.

Artikel 6 Absatz 1 Buchstabe c MwStSystRL regelt nunmehr, dass die Vorschriften über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem nicht für die französischen Gebiete gelten, die in Artikel 349 und Artikel 355 Absatz 1 des Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) genannt sind. Hierzu gehören Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, und Saint Martin, die als Drittlandsgebiet gelten.

Darüber hinaus ist Saint-Barthelémy bereits aufgrund des Beschlusses 2010/718/EU des Europäischen Rates zur Änderung des Status der Insel Saint-Barthelémy gegenüber der Europäischen Union vom 29. Oktober 2010 (ABl. EU 2010 Nr. L 325 S. 4) seit 1. Januar 2012 kein in den Artikeln 349 und 355 Absatz 1 AEUV genanntes Gebiet mehr, sondern hat den Status eines assoziierten überseeischen Landes oder Hoheitsgebiets im Sinne des Vierten Teils des AEUV (Artikel 355 Absatz 2 i. V. m. Anhang II AEUV). Die Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie findet in Saint-Barthelémy auch nach dem Statuswechsel weiterhin keine Anwendung.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird der 6. Spiegelstrich in Abschnitt 1.10 Absatz 1 des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 28. Februar 2014, IV D 3 – S 7117-a/10/10002 (2014/0197080), BStBl I S. 279, geändert worden ist, wie folgt gefasst:

„- Frankreich (ohne Guadeloupe, Französisch-Guayana, Martinique, Mayotte, Réunion, Saint-Barthélemy und Saint-Martin) zuzüglich des Fürstentums Monaco;“

Die Änderung des Umsatzsteuer-Anwendungserlasses ist in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.