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Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer sog. Steuerdaten-CD ohne Erfolg

Verfassungsgerichtshof mahnt stärkere gerichtliche Kontrolle bei der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren an und zeigt Grenzen auf – Verfassungsbeschwerde gleichwohl ohne Erfolg

Die Verfassungsbeschwerde gegen die Verwertung einer so genannten Steuerdaten-CD, die das Land Rheinland-Pfalz im Jahr 2012 von einer Privatperson erworben hatte, hat keinen Erfolg. Dies entschied am 24.02.2014 der Verfassungsgerichtshof Rheinland-Pfalz. Er setzte aber der Verwertung einer angekauften Steuerdaten-CD im strafrechtlichen Ermittlungsverfahren Grenzen. Insbesondere mahnte er eine stärkere gerichtliche Kontrolle an.

Das angekaufte Datenpaket enthielt zahlreiche Datensätze von Kunden einer Schweizer Bank, unter denen sich auch der Beschwerdeführer befand (vgl. hierzu auch die Pressemitteilung des Verfassungsgerichtshofs Nr. 6/2013 vom 5. November 2013). Gestützt auf diese Daten erließ das Amtsgericht Koblenz im Mai 2013 gegen den Beschwerdeführer einen Durchsuchungsbeschluss wegen des Verdachts der Steuerhinterziehung und ordnete nach erfolgter Durchsuchung die Beschlagnahme verschiedener Unterlagen an. Die gegen die Beschlüsse des Amtsgerichts erhobenen Beschwerden wies das Landgericht Koblenz als unbegründet zurück, da nicht von einem Verwertungsverbot auszugehen sei und keine Strafbarkeit der den Datenankauf tätigenden deutschen Beamten vorliege.

Gegen die gerichtlichen Entscheidungen erhob der Beschwerdeführer Verfassungsbeschwerde und machte geltend, die Verwertung der auf der CD vorhandenen Daten verletze ihn in seinem Recht auf ein faires Verfahren, in seinem allgemeinen Persönlichkeitsrecht sowie in seinem Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung.

Die Verfassungsbeschwerde, so der Verfassungsgerichtshof, sei unbegründet. Der Beschwerdeführer werde durch die angegriffenen Beschlüsse nicht in seinem Recht auf ein faires Verfahren verletzt. In verfassungsrechtlicher Hinsicht führe selbst eine rechtswidrige Beweiserhebung nicht ohne weiteres zu einem Verwertungsverbot. Denn im Rahmen der für die Beurteilung eines fairen Verfahrens erforderlichen Gesamtschau seien nicht nur die Rechte des Beschuldigten, sondern auch die Erfordernisse einer funktionstüchtigen Strafrechtspflege in den Blick zu nehmen. Allerdings gebe es auch im Strafverfahren keine Wahrheitsermittlung um jeden Preis. So könne die verfassungsrechtliche Grenze etwa dann überschritten sein, wenn staatliche Stellen bereits die Beweiserhebung allein an den engeren Voraussetzungen eines Beweisverwertungsverbotes ausrichteten. Die erhöhten Anforderungen an ein verfassungsrechtliches Verwertungsverbot befreiten die zuständigen Stellen nicht von ihrer Pflicht, nur in rechtskonformer Weise Beweise zu erheben. Der Staat dürfe aus Eingriffen ohne Rechtsgrundlage grundsätzlich keinen Nutzen ziehen. Im Hinblick auf den Ankauf von sog. Steuerdaten-CDs gebe es zumindest eine unklare Rechtslage. Diese Art der Gewinnung von Beweismitteln weiche deutlich vom Normalfall ab.

Bestünden daher greifbare Anhaltspunkte dafür, dass Informationen in rechtswidriger oder gar strafbarer Weise gewonnen worden seien, so sei es erforderlich, dass der Sachverhalt der Informationserhebung hinreichend aufgeklärt werde. Im Falle eines Durchsuchungsbeschlusses seien dem Richter alle entscheidungserheblichen Tatsachen mitzuteilen. Hierzu gehöre auch die Abwägungsentscheidung der Steuerbehörden über den Ankauf der Daten. Gerichte und Strafverfolgungsbehörden müssten gemeinsam die praktische Wirksamkeit des Richtervorbehalts als Grundrechtssicherung gewährleisten. Die Gerichte dürften insbesondere die Frage der möglichen Strafbarkeit deutscher Beamter nicht dahinstehen lassen. Die Prüfungstiefe der angegriffenen Gerichtsentscheidungen und deren tatsächliche Grundlagen seien gerade noch ausreichend gewesen. Namentlich die Annahme, dass sich die deutschen Beamten beim Ankauf der Daten nicht strafbar gemacht hätten, sei im Ergebnis verfassungsrechtlich nicht zu beanstanden. Eine obergerichtliche Klärung dieser Frage stehe gleichwohl noch aus.

Die rechtswidrige oder gar strafbare Erlangung eines Beweismittels durch eine Privatperson führe nur in Ausnahmefällen zur Unverwertbarkeit dieses Beweismittels im Strafverfahren. Auch unterliege es keinen verfassungsrechtlichen Bedenken, dass die Gerichte in den angegriffenen Entscheidungen das Handeln der Privatperson nicht der staatlichen Sphäre zugerechnet hätten. Dabei seien die den Gerichten mitgeteilten Umstände hinsichtlich des Datenerwerbs noch ausreichend gewesen für die Beurteilung der Frage einer solchen Zurechnung. Eine Zurechnung sei verfassungsrechtlich nicht geboten gewesen, da der Anbieter aus eigenem Antrieb gehandelt habe. Die finanzielle Anreizwirkung für den Informanten durch frühere, vereinzelte Ankäufe von Daten-CDs sei jedenfalls zum Zeitpunkt des Ankaufs der CD durch das Land Rheinland-Pfalz noch nicht von derartigem Gewicht gewesen, dass der Informant gleichsam als „verlängerter Arm“ des Staates angesehen werden könne.

Der Verfassungsgerichtshof weist jedoch darauf hin, dass in Zukunft eine Situation entstehen könne, die es als gerechtfertigt erscheinen lasse, das Handeln eines privaten Informanten der staatlichen Sphäre zuzurechnen. Die Gerichte seien daher zukünftig gehalten, zu überprüfen, wie sich das Ausmaß und der Grad der staatlichen Beteiligung hinsichtlich der Erlangung der Daten darstellen. Für die Frage der Zurechnung könne auch ein gegebenenfalls erheblicher Anstieg von Ankäufen ausländischer Bankdaten und eine damit verbundene Anreizwirkung zur Beschaffung dieser Daten von Bedeutung sein.

Der Beschwerdeführer werde ferner nicht in seinem Recht auf informationelle Selbstbestimmung nach Art. 4a LV verletzt, da die Verwertung der personenbezogenen Daten die verfassungsrechtliche Pflicht einer wirksamen staatlichen Strafverfolgung und Bekämpfung von Straftaten erfülle sowie der Herstellung von Steuergerechtigkeit und der Gewährleistung eines gesicherten Steueraufkommens diene. Ebenso liege kein Verstoß gegen das Grundrecht auf Unverletzlichkeit der Wohnung aus Art. 7 Abs. 1 LV vor.

Quelle: VerfGH Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil VGH B 26/13 vom 24.02.2014

Stand der DBA und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhand-lungen am 1. Januar 2014

Hiermit übersendet das BMF eine Übersicht über den gegenwärtigen Stand der Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) und anderer Abkommen im Steuerbereich sowie der Abkommensverhandlungen.

Wie die Übersicht zeigt, werden verschiedene der angeführten Abkommen nach ihrem Inkrafttreten rückwirkend anzuwenden sein. In geeigneten Fällen sind Steuerfestsetzungen vorläufig durchzuführen, wenn ungewiss ist, wann ein unterzeichnetes Abkommen in Kraft treten wird, das sich zugunsten des Steuerschuldners auswirken wird. Umfang und Grund der Vorläufigkeit sind im Bescheid anzugeben. Ob bei vorläufiger Steuerfestsetzung der Inhalt eines unterzeichneten Abkommens bereits berücksichtigt werden soll, ist nach den Gegebenheiten des einzelnen Falles zwischen BMF und Ländern abgestimmt zu entscheiden.

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sozialistischen Föderativen Republik Jugoslawien (SFRJ) ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der SFRJ vom 26. März 1987 wurden geschlossen mit:

  • Republik Bosnien und Herzegowina (BGBl. II 1992 S. 1196),
  • Republik Serbien (Namensänderung; ehem. Bundesrepublik Jugoslawien BGBl. II 1997 S. 961),
  • Republik Kosovo (BGBl. II 2011 S. 748) und
  • Montenegro (BGBl. II 2011 S. 745).

Zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion ist auf Folgendes hinzuweisen:

Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der UdSSR vom 24. November 1981 wurden geschlossen mit:

  • Republik Armenien (BGBl. II 1993 S. 169),
  • Republik Moldau (BGBl. II 1996 S. 768) und
  • Turkmenistan (Bericht der Botschaft Aschgabat vom 11. August 1999 – Nr. 377/99).

Zur Rechtslage nach der Teilung der Tschechoslowakei ist auf Folgendes hinzuweisen:
Vereinbarungen über die Fortgeltung des DBA mit der Tschechoslowakischen Sozialistischen Republik vom 19. Dezember 1980 wurden mit der Slowakischen Republik und mit der Tschechischen Republik getroffen (BGBl. II 1993 S. 762).

Hongkong wurde mit Wirkung ab 1. Juli 1997 ein besonderer Teil der VR China (Hongkong Special Administrative Region). Das allgemeine Steuerrecht der VR China gilt dort nicht. Damit ist das zwischen der Bundesrepublik Deutschland und der VR China abgeschlossene DBA vom 10. Juni 1985 in Hongkong nicht anwendbar. Eine Einbeziehung Hongkongs in den Geltungsbereich des DBA China ist nicht angestrebt. Vorgenannte Ausführungen zu Hongkong (außer Luftfahrtunternehmen) gelten in entsprechender Weise auch für Macau nach dessen Übergabe am 20. Dezember 1999 an die VR China (Macau Special Administrative Region).

Aufgrund des besonderen völkerrechtlichen Status von Taiwan wurde ein Steuerabkommen nur von den Leitern des Deutschen Instituts in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland unterzeichnet. Das Gesetz vom 2. Oktober 2012 zum diesbezüglichen Abkommen vom 19. und 28. Dezember 2011 zwischen dem Deutschen Institut in Taipeh und der Taipeh Vertretung in der Bundesrepublik Deutschland zur Vermeidung der Doppelbesteuerung und zur Verhinderung der Steuerverkürzung hinsichtlich der Steuern vom Einkommen und vom Vermögen ist veröffentlicht (BGBl. I 2012 S. 2079; BStBl I 2013 S. 20). Das Abkommen ist am 7. November 2012 in Kraft getreten (BGBl. I 2012 S. 2461; BStBl I 2013 S. 33) und damit grundsätzlich ab 1. Januar 2013 anzuwenden.

Hinsichtlich der Abkommen auf dem Gebiet der Kraftfahrzeugsteuer ist zur Rechtslage nach dem Zerfall der Sowjetunion auf Folgendes hinzuweisen:

Das Abkommen mit der UdSSR vom 21. Februar 1980 ist im Verhältnis zu den Nachfolgestaaten der UdSSR sowie zu Estland, Lettland und Litauen anzuwenden, bis mit diesen Staaten eine Neuregelung vereinbart wird. Voraussetzung ist, dass die genannten Staaten die im Abkommen vereinbarte Befreiung für deutsche Fahrzeuge gewähren. Diese Gegenseitigkeit muss auch hinsichtlich neuer Abgaben gewährleistet sein, die anstelle der UdSSR-Straßengebühr oder daneben eingeführt worden sind oder eingeführt werden, sofern sie mit der Kraftfahrzeugsteuer vergleichbar sind (siehe Ländererlasse).

Die Übersicht über die Doppelbesteuerungsabkommen und andere Abkommen im Steuerbereich mit dem Stand 1. Januar 2014 finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Schreiben IV B 2 – S-1301 / 07 / 10017-05 vom 22.02.2014

Geschäftsführer haften (fast) immer

In dem vom Finanzgericht Rheinland-Pfalz rechtskräftig entschiedenen Fall (Urteil vom 10. Dezember 2013, Az. 3 K 1632/12) ging es um die Frage, ob der Kläger als Geschäftsführer für nicht an das Finanzamt abgeführte Lohnsteuern haften muss.

Der Kläger und Herr H. waren Geschäftsführer einer GmbH. Im Jahr 2010 wurde für die beschäftigten Arbeitnehmer für mehrere Monate keine Lohnsteuer an das Finanzamt abgeführt. Da Vollstreckungsmaßnahmen in das Vermögen der Arbeitgeberin (= Gesellschaft) erfolglos geblieben waren, nahm das Finanzamt den Kläger mit einem sog. Haftungsbescheid in Anspruch. Auch Herr H. wurde – allerdings in geringerem Umfang – zur Haftung herangezogen.

Gegen den Haftungsbescheid legte der Kläger Einspruch ein und machte (u. a.) geltend, dass nach der internen Zuständigkeitsvereinbarung nur Herr H. für die Erledigung steuerlicher Aufgaben und somit für die Abführung der Lohnsteuer zuständig gewesen sei. Er – der Kläger – sei auch seiner Überwachungspflicht nachgekommen, indem er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden.

Nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhob der Kläger Klage, die das FG als unbegründet zurückwies. Zur Begründung führte das FG aus, der Haftungsbescheid sei rechtmäßig, weil die Inanspruchnahme des Klägers nicht zu beanstanden sei. Der Kläger sei Geschäftsführer und hafte daher als gesetzlicher Vertreter. Er könne sich auch nicht auf die geltend gemachte interne Aufgabenverteilung zwischen ihm und dem Mitgeschäftsführer H. berufen. Grundsätzlich gelte das Prinzip der Gesamtverantwortung eines jeden gesetzlichen Vertreters. Dieses Prinzip verlange zumindest eine gewisse Überwachung der Geschäftsführung im Ganzen. Durch eine entsprechende Geschäftsverteilung könne zwar die Verantwortlichkeit eines Geschäftsführers begrenzt werden. Dies erfordere allerdings eine im Vorhinein getroffene, eindeutige – und deshalb schriftliche – Klarstellung, welcher Geschäftsführer für welchen Bereich zuständig sei. Anderenfalls bestünde die Gefahr, dass im Haftungsfall jeder Geschäftsführer auf die Verantwortlichkeit eines anderen verweise. Aber selbst bei Vorliegen einer klaren, eindeutigen und schriftlichen Aufgabenverteilung müsse der nicht mit den steuerlichen Angelegenheiten einer Gesellschaft betraute Geschäftsführer einschreiten, wenn die Person des Mitgeschäftsführers oder die wirtschaftliche Lage der Gesellschaft dies erfordern würden, beispielsweise in finanziellen Krisensituationen. Zudem müsse er dafür sorgen, dass er im Falle des Eintritts einer solchen Krise rechtzeitig davon erfahre.

Im Streitfall fehle es bereits an einer schriftlichen Aufgabenverteilung zwischen dem Kläger und dem weiteren Geschäftsführer. Schon aus diesem Grund sei die geltend gemachte Geschäftsverteilung haftungsrechtlich ohne Bedeutung. Ungeachtet dessen habe der Kläger eine gesteigerte Überwachungspflicht gehabt, weil er gewusst habe, dass sich die Gesellschaft in einer finanziellen Schieflage befunden habe. In Anbetracht dieser Situation wäre selbst im Falle einer schriftlichen Aufgabenverteilung die Gesamtverantwortung des Klägers wieder aufgelebt. Der Kläger könne sich auch nicht damit entschuldigen, dass eine Steuerberaterin eingebunden gewesen sei und dass er sich in regelmäßigen Abständen darüber informiert habe, dass die steuerlichen Pflichten der Gesellschaft erfüllt würden. Sein schuldhaftes Verhalten liege darin, dass er nicht darauf hingewirkt habe, dass die Löhne nur gekürzt ausgezahlt worden seien. Dann hätte nämlich die – auf die gekürzten Löhne entfallende – Lohnsteuer aus dem verbleibenden Geld ordnungsgemäß einbehalten und an das Finanzamt abgeführt werden können.

Quelle: FG Rheinland-Pfalz, Pressemitteilung vom 24.02.2014 zum Urteil 3 K 1632/12 vom 10.12.2013 (rkr)

Vereine müssen Steuererklärung abgeben – Finanzämter verschicken Aufforderung

Die Finanzämter prüfen in der Regel alle drei Jahre, ob Vereine und Organisationen, die gemeinnützigen, mildtätigen oder kirchlichen Zwecken dienen (z. B. Sport- und Musikvereine, Fördervereine von Schulen oder Kindergärten, Naturschutzvereine usw.) in der zurückliegenden Zeit mit ihren Tätigkeiten die Voraussetzungen für die Befreiung von der Körperschaft- und Gewerbesteuer erfüllt haben. Zu diesem Zweck müssen die Vereine bei ihrem zuständigen Finanzamt eine Steuererklärung (Vordruck Gem 1) abgeben und Kopien ihrer Kassenberichte und Tätigkeits- bzw. Geschäftsberichte beifügen.

Da der dreijährige Prüfungszeitraum nicht bei allen Vereinen identisch ist, sind von der jetzt beginnenden Überprüfung nicht sämtliche Vereine betroffen. Viele werden aber in den nächsten Tagen eine schriftliche Aufforderung des Finanzamts zur Abgabe der genannten Unterlagen erhalten.

Wie bei anderen Steuerpflichtigen werden keine Steuererklärungs-Formulare mehr an die Vereine versandt. Die benötigten Vordrucke können im Internet von dem „Formularcenter“ des Bundesministeriums der Finanzen unter www.formulare-bfinv.de (Formularcenter > Formulare A – Z > Gemeinnützigkeit) als ausfüllbare PDF-Datei heruntergeladen und ausgedruckt werden. Die Erklärungen können auch elektronisch über ELSTER (www.elster.de/elster_soft_nw.php > dort weiter über Körperschaftsteuererklärung > elster.de > elster online Portal) übermittelt werden. Wenn die Vereine bzw. ihre Vorstände über keinen Internetzugang verfügen, können die Vordrucke ausnahmsweise bei dem zuständigen Finanzamt abgeholt werden.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 20.02.2014

Mehrwertsteuer auf selbständige Zusammenschlüsse von Personen: Luxemburg verklagt

Die Europäische Kommission hat beschlossen, beim Gerichtshof der Europäischen Union Klage gegen Luxemburg einzureichen. Grund ist die von Luxemburg angewandte mehrwertsteuerliche Behandlung selbständiger Zusammenschlüsse von Personen.

In der Mehrwertsteuerrichtlinie ist für bestimmte Dienstleistungen, die ein Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, die Befreiung von der Mehrwertsteuer vorgesehen, um zu vermeiden, dass sich die nachgelagerten Tätigkeiten der Mitglieder durch eine nicht abzugsfähige Mehrwertsteuer verteuern. Für diese Befreiung gelten strenge Auflagen.

Nach der luxemburgischen Regelung sind die Dienstleistungen, die ein selbständiger Zusammenschluss seinen Mitgliedern erbringt, von der Mehrwertsteuer befreit, sofern der Anteil der besteuerten Tätigkeiten der Mitglieder 30 % (unter bestimmten Umständen 45 %) ihres Jahresumsatzes nicht übersteigen. Die Mitglieder des Zusammenschlusses sind ferner zum Abzug der Vorsteuer berechtigt, die dem Zusammenschluss auf den Erwerb von Gegenständen und Dienstleistungen Dritter in Rechnung gestellt wird. Außerdem fallen die von einem Mitglied im eigenen Namen, aber für Rechnung des Zusammenschlusses bewirkten Umsätze nicht in den Anwendungsbereich der Mehrwertsteuer.

Nach EU-Recht müssen Dienstleistungen eines selbständigen Zusammenschlusses zugunsten seiner Mitglieder für deren nicht steuerpflichtige oder steuerbefreite Tätigkeiten unmittelbar erforderlich sein, um von der Mehrwertsteuer befreit zu werden. Diese Bedingung wird jedoch von der luxemburgischen Regelung, die eine Obergrenze für besteuerte Umsätze vorsieht, nicht erfüllt. Überdies dürfen die Mitglieder des Zusammenschlusses nicht zum Abzug der dem Zusammenschluss in Rechnung gestellten Vorsteuer berechtigt sein.

Die Kommission ist daher der Auffassung, dass diese Regelung nicht mit den Mehrwertsteuervorschriften der Europäischen Union im Einklang stehen. Außerdem kann diese Regelung zu Wettbewerbsverzerrungen führen.

Hintergrund
Die Kommission hatte Luxemburg eine mit Gründen versehene Stellungnahme übermittelt, in der sie die Behörden ersuchte, die Vorschriften mit der Richtlinie 2006/112/EG über das gemeinsame Mehrwertsteuersystem in Einklang zu bringen (IP/12/63).

Am 7. August 2012 schloss Luxemburg Zusammenschlüsse, deren Dienstleistungen hauptsächlich für besteuerte Tätigkeiten bestimmt sind, von der Regelung aus. Diese Änderung reicht allerdings nicht aus, um das luxemburgische Gesetz mit der Richtlinie in Einklang zu bringen.

Quelle: EU-Kommission, Pressemitteilung vom 20.02.2014

Klarstellung des geltenden Rechts durch den Gesetzgeber kann als echte Rückwirkung verfassungsrechtlich unzulässig sein

In einem heute veröffentlichten Beschluss hat der Erste Senat des 
Bundesverfassungsgerichts seine Rechtsprechung zur echten Rückwirkung 
präzisiert. Den Inhalt geltenden Rechts kann der Gesetzgeber mit Wirkung 
für die Vergangenheit nur in den verfassungsrechtlichen Grenzen für eine 
rückwirkende Rechtsetzung feststellen oder klarstellend präzisieren. Ein 
Gesetz, durch das eine offene Auslegungsfrage für die Vergangenheit 
geklärt werden soll, ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als 
konstitutive Regelung anzusehen. Eine Ausnahme vom Grundsatz der 
Unzulässigkeit der echten Rückwirkung hat der Erste Senat im konkreten 
Fall verneint und das rückwirkende Gesetz für nichtig erklärt. Die 
Entscheidung ist im Ergebnis mit 5:3 Stimmen, hinsichtlich der 
verfassungsrechtlichen Grundsätze mit 6:2 Stimmen ergangen; der Richter 
Masing hat ein Sondervotum abgegeben. 

Sachverhalt und Verfahrensgang: 

Das Verfahren der konkreten Normenkontrolle betrifft die Frage, ob § 43 
Abs. 18 des Gesetzes über Kapitalanlagegesellschaften (KAGG) gegen das 
Rückwirkungsverbot verstößt. 

1. In der zweiten Jahreshälfte 2003 nahm sich der Gesetzgeber eines 
Auslegungsproblems zur ertragsteuerlichen Berücksichtigungsfähigkeit von 
Gewinnminderungen bei Fondsbeteiligungen an. In Frage stand, ob § 8b 
Abs. 3 Körperschaftsteuergesetz (KStG) in der ab dem 1. Januar 2001 
geltenden Fassung auch auf Kapitalanlagegesellschaften Anwendung findet, 
obwohl § 40a Abs. 1 KAGG auf diese Vorschrift ursprünglich nicht 
verwies. Am 22. Dezember 2003 wurde durch das „Korb II-Gesetz“ (BGBl I 
S. 2840) die Vorschrift des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG eingefügt, die eine 
ausdrückliche Verweisung auf § 8b Abs. 3 KStG enthält; gemäß der 
Begründung des Regierungsentwurfs handelt es sich um eine „redaktionelle 
Klarstellung“. Nach § 43 Abs. 18 KAGG ist der neue § 40a Abs. 1 Satz 2 
KAGG „für alle Veranlagungszeiträume anzuwenden, soweit Festsetzungen 
noch nicht bestandskräftig sind“. 

2. Die Klägerin des Ausgangsverfahrens ist eine Bank. In ihrem 
Umlaufvermögen hielt sie Anteile an Investmentfonds, deren Börsenkurse 
am 31. Dezember 2002 unter die Buchwerte des Jahresabschlusses 2001 
gesunken waren. Die Klägerin nahm gewinnmindernde Abschreibungen vor und 
behandelte diese zunächst als steuerlich wirksam. Aufgrund des Korb 
II-Gesetzes reichte die Klägerin beim Finanzamt eine geänderte 
Körperschaftsteuererklärung für das Jahr 2002 ein. Sie erhöhte gemäß § 
40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in Verbindung mit § 8b Abs. 3 KStG den Gewinn 
außerbilanziell um die Abschreibungen, berief sich aber auf die 
Verfassungswidrigkeit der Rückwirkung. Das mit der Klage befasste 
Finanzgericht hat das Verfahren ausgesetzt, um eine Entscheidung des 
Bundesverfassungsgerichts einzuholen. Es hält § 43 Abs. 18 KAGG für 
verfassungswidrig, weil die neue Fassung des § 40a Abs. 1 KAGG nicht 
lediglich klarstellend sei, sondern eine unzulässige echte Rückwirkung 
entfalte. 

Wesentliche Erwägungen des Senats: 

§ 43 Abs. 18 KAGG ist verfassungswidrig und nichtig, soweit er die 
rückwirkende Anwendung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG in den 
Veranlagungszeiträumen 2001 und 2002 anordnet. 

1. § 43 Abs. 18 KAGG entfaltet für diese Jahre in formaler Hinsicht 
echte Rückwirkung. Das Bundesverfassungsgericht unterscheidet in 
ständiger Rechtsprechung zwischen Gesetzen mit echter Rückwirkung, die 
grundsätzlich nicht mit der Verfassung vereinbar sind, und solchen mit 
unechter Rückwirkung, die grundsätzlich zulässig sind. Eine Rechtsnorm 
entfaltet echte Rückwirkung, wenn sie nachträglich in einen 
abgeschlossenen Sachverhalt eingreift, insbesondere eine bereits 
entstandene Steuerschuld ändert. Wirkt sich die Änderung einer 
Steuerrechtsnorm auf abgelaufene Veranlagungszeiträume aus, liegt 
insoweit eine echte Rückwirkung vor. 

2. Die verfassungsrechtlichen Grundsätze des Verbots echt rückwirkender 
Gesetze beanspruchen hier auch in materieller Hinsicht Geltung. § 40a 
Abs. 1 Satz 2 KAGG ist aus verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutive 
Rechtsänderung zu behandeln. 

a) Die im Regierungsentwurf zum Korb II-Gesetz vertretene Auffassung, 
die Vorschrift habe nur klarstellenden Charakter, ist für die Gerichte 
nicht verbindlich. Zur verbindlichen Normauslegung ist in aller Regel 
die rechtsprechende Gewalt berufen; dies gilt auch bei der Frage, ob 
eine Norm konstitutiven oder deklaratorischen Charakter hat. Der 
Gesetzgeber hat keine Befugnis zur authentischen Interpretation 
gesetzlicher Vorschriften. Er ist zwar befugt, den Inhalt einer von ihm 
gesetzten Norm zu ändern oder klarstellend zu präzisieren und dabei 
gegebenenfalls eine Rechtsprechung zu korrigieren, mit der er nicht 
einverstanden ist. Dabei hat er sich jedoch im Rahmen der 
verfassungsmäßigen Ordnung zu halten. 

b) Für die Beantwortung der Frage, ob eine rückwirkende Regelung aus 
verfassungsrechtlicher Sicht als konstitutiv zu behandeln ist, genügt 
die Feststellung, dass die geänderte Norm in ihrer ursprünglichen 
Fassung von den Gerichten in einem Sinn ausgelegt werden konnte, der mit 
der Neuregelung ausgeschlossen werden sollte. So liegt der Fall hier. 

c) Der Wunsch des Gesetzgebers, eine Rechtslage rückwirkend 
klarzustellen, verdient verfassungsrechtliche Anerkennung grundsätzlich 
nur in den durch das Rückwirkungsverbot vorgegebenen Grenzen. 
Andernfalls würde der rechtsstaatlich gebotene Schutz des Vertrauens in 
die Stabilität des Rechts empfindlich geschwächt. Angesichts der 
allgemeinen Auslegungsfähigkeit und -bedürftigkeit des Rechts könnte es 
dem Gesetzgeber regelmäßig gelingen, einen Klärungsbedarf zu begründen. 
Eine von Vertrauensschutzerfordernissen weitgehend freigestellte 
Befugnis zur rückwirkenden Klarstellung des geltenden Rechts eröffnete 
dem Gesetzgeber den weit reichenden Zugriff auf zeitlich abgeschlossene 
Rechtslagen und ließe im Nachhinein politischen Opportunitätserwägungen 
Raum. 

d) Ein legislatives Zugriffsrechtsrecht auf die Vergangenheit folgt auch 
nicht aus dem Demokratieprinzip, sondern steht zu diesem in einem 
Spannungsverhältnis. Die demokratische Verantwortung des Parlaments ist 
auf die Gegenwart und auf die Zukunft bezogen. Früher getroffene 
legislative Entscheidungen verfügen über eine eigenständige 
demokratische Legitimation. Der historische Legitimationskontext kann - 
jedenfalls soweit die Gesetzeswirkungen in der Vergangenheit liegen - 
nicht ohne Weiteres durch den rückwirkenden Zugriff des heutigen 
Gesetzgebers ausgeschaltet werden. Auch vom Demokratieprinzip ausgehend 
muss der Zugriff des Gesetzgebers auf die Vergangenheit die Ausnahme 
bleiben. 

3. Die mit der konstitutiven Wirkung des § 40a Abs. 1 Satz 2 KAGG 
verbundene Belastung ist verfassungswidrig, soweit sie nach § 43 Abs. 18 
KAGG hinsichtlich der Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 mit echter 
Rückwirkung versehen ist. 

a) Die im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten 
Prinzipien der Rechtssicherheit und des Vertrauensschutzes stehen 
Gesetzen mit echter Rückwirkung grundsätzlich entgegen. Von diesem 
Verbot bestehen jedoch Ausnahmen: Das Rückwirkungsverbot gilt nicht, 
soweit sich kein Vertrauen auf den Bestand des geltenden Rechts bilden 
konnte oder ein Vertrauen auf eine bestimmte Rechtslage sachlich nicht 
gerechtfertigt und daher nicht schutzwürdig war. Bei den in der 
Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts anerkannten, nicht 
abschließend definierten Fallgruppen handelt es sich um Typisierungen 
ausnahmsweise fehlenden Vertrauens in eine bestehende Gesetzeslage. 

b) Von den anerkannten Fallgruppen kommen hier nur diejenigen der 
Unklarheit und Verworrenheit der ursprünglichen Gesetzeslage oder ihrer 
Systemwidrigkeit und Unbilligkeit in Betracht. Keine von beiden vermag 
jedoch die Rückwirkung des § 43 Abs. 18 KAGG auf die 
Veranlagungszeiträume 2001 und 2002 zu rechtfertigen. 

aa) Die höchstrichterlich nicht geklärte Auslegung des § 40a Abs. 1 KAGG 
und die insoweit uneinheitliche Rechtsprechung auf der Ebene der 
Finanzgerichte begründen noch keine verworrene Rechtslage. Allein die 
Auslegungsbedürftigkeit einer Norm rechtfertigt nicht deren rückwirkende 
Änderung. Andernfalls könnte sich insbesondere in den Anfangsjahren 
einer gesetzlichen Regelung grundsätzlich nie ein schutzwürdiges 
Vertrauen gegen rückwirkende Änderungen entwickeln, solange sich keine 
gefestigte Rechtsprechung hierzu herausgebildet hat. 

bb) Das ursprüngliche einfache Recht war auch nicht in einer Weise 
systemwidrig und unbillig, dass dies eine echte Rückwirkung 
rechtfertigen könnte. Keine der beiden Auslegungsvarianten 
(Anwendbarkeit oder Nichtanwendbarkeit des § 8b Abs. 3 KStG auf 
Kapitalanlagegesellschaften) ist von Verfassungs wegen zwingend geboten. 
Eine Ausgestaltung der Besteuerung von Kapitalanlagegesellschaften im 
Sinne der Auffassung des vorlegenden Gerichts bewegt sich im 
Gestaltungsspielraum des Gesetzgebers, ohne dass ernsthafte Zweifel an 
der Verfassungsmäßigkeit bestünden. Von einer systemwidrigen Abwälzung 
der Verluste der Kapitalanlagegesellschaften auf die Allgemeinheit kann 
vorliegend nicht die Rede sein. 

c) Auch über die anerkannten Fallgruppen hinaus besteht hier kein 
Anlass, von dem im Rechtsstaatsprinzip und den Grundrechten verankerten 
Vertrauensschutz und dem darin wurzelnden Ausnahmecharakter zulässiger 
echter Rückwirkung abzuweichen. Eine solche Abweichung wäre es jedoch, 
wenn dem Wunsch des Gesetzgebers, den „wahren“ Inhalt früher gesetzten 
Rechts nachträglich festzulegen und eine seinen Vorstellungen 
widersprechende Auslegung auch für die Vergangenheit zu korrigieren, 
Grenzen nur im Hinblick auf bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene 
Einzelverfahren oder bei Rechtslagen gesetzt wären, die keinen 
ernsthaften Auslegungsspielraum lassen. Damit würde der in der ständigen 
Rechtsprechung entwickelte besondere Schutz gegen Gesetze mit echter 
Rückwirkung ebenso preisgegeben wie die Differenzierung zwischen 
grundsätzlich unzulässiger echter und grundsätzlich zulässiger unechter 
Rückwirkung. 

4. Hält das Bundesverfassungsgericht - wie hier - eine rückwirkende 
gesetzliche „Klarstellung“ für verfassungswidrig und nichtig, haben die 
Fachgerichte die hiervon betroffenen Streitfälle nach der alten 
Rechtslage durch Auslegung zu entscheiden. Die höchstrichterliche 
Klärung durch den Bundesfinanzhof kann vorliegend ergeben, dass die Norm 
so zu verstehen ist, wie es der Gesetzgeber nachträglich „klarstellen“ 
wollte. 

Abweichende Meinung des Richters Masing: 

Entgegen ihrem ersten Anschein betrifft die Entscheidung nicht 
fachrechtliche Spezialprobleme, sondern grundsätzliche Fragen zur 
Reichweite der Gestaltungsbefugnis des Gesetzgebers für unklare, 
offengebliebene Rechtsfragen der Vergangenheit - hier für 
steuerrechtliche Abschreibungsmöglichkeiten von Verlusten, die 
Finanzinstitute insbesondere in Folge der Anschläge des 11. September 
2001 erlitten haben. In ihr liegt eine gravierende Störung der Balance 
zwischen Demokratie- und Rechtsstaatsprinzip zu Lasten des Parlaments. 

1. Die Entscheidung entzieht dem Rückwirkungsverbot sein auf subjektive 
Freiheitssicherung ausgerichtetes Fundament und ersetzt sie durch 
abstrakte, in der Sache unzutreffende Vorstellungen der Gewaltenteilung. 
Die Senatsmehrheit geht ausdrücklich davon aus, dass die Fachgerichte 
auf Basis des ursprünglichen Rechts zum Ergebnis kommen können, dass § 
8b Abs. 3 KStG in den hier in Rede stehenden Fällen anwendbar ist. Diese 
Frage dürfe rückwirkend aber nicht der Gesetzgeber klären; die Klärung 
sei allein den Fachgerichten vorbehalten. Dem Gesetzgeber wird so eine 
Regelung verboten, die die Gerichte durch Auslegung ohne weiteres 
herbeiführen dürfen. Damit wird die Verankerung des Rückwirkungsverbots 
im Vertrauensschutz der Sache nach aufgehoben. Wenn hier überhaupt noch 
eine Brücke zu irgendeiner Form von Vertrauen auszumachen ist, so kann 
diese allenfalls in dem abstrakten Vertrauen in einen Vorrang der 
Rechtsprechung durch die Fachgerichte gesucht werden. Geschützt wird das 
Vertrauen in die Chance einer für die Betreffenden günstigen 
Rechtsprechung. Gerade dies aber zeigt, wie weit sich die Entscheidung 
von dem ursprünglichen Anliegen der Rückwirkungsrechtsprechung entfernt. 
Galt die Rückwirkungsrechtsprechung zunächst dem Schutz des Vertrauens 
zur Sicherung individueller Freiheitswahrnehmung, so gilt sie nun der 
Durchsetzung objektiver Gewaltenteilungsvorstellungen und sichert ein 
Reservat der Rechtsprechung gegenüber dem Gesetzgeber. 

2. Das Verbot der echten Rückwirkung wird im Ergebnis zu einem 
apriorischen Prinzip der Gewaltenteilung verselbständigt, das im 
Grundgesetz keine Grundlage hat. Zu entscheiden, was Recht sein soll, 
ist im demokratischen Rechtsstaat grundsätzlich Sache des Gesetzgebers, 
der hierfür gewählt wird und sich in einem politischen Prozess vor der 
Öffentlichkeit verantworten muss. Dies betrifft grundsätzlich auch die 
Entscheidung über Probleme, die in der Vergangenheit wurzeln, oder die 
Klärung von Streitfragen, die offengeblieben und lösungsbedürftig sind. 
Die Vorstellung, der Gesetzgeber habe nur einen Versuch frei, dürfe dann 
aber auf die im Laufe der Zeit aufkommenden Probleme bis zu einer 
Neuregelung pro futuro keinen klärenden Zugriff mehr nehmen, hat in den 
Legitimationsgrundlagen unserer Verfassungsordnung kein Fundament. 
Selbstverständlich kann der Gesetzgeber nicht ohne Weiteres nachträglich 
in bestands- oder rechtskräftig abgeschlossene Einzelverfahren 
eingreifen oder für abgeschlossene Zeiträume ein Verhalten neu bewerten 
und mit Sanktionen belegen, mit denen die Betreffenden nicht rechnen 
mussten. Dies ist der zutreffende Kern der Rückwirkungsrechtsprechung. 
Solche Einschränkungen des Gesetzgebers müssen sich aber jeweils mit 
einem spezifischen Schutzbedürfnis der Betroffenen begründen lassen. 

Die Entscheidung leuchtet zudem weder funktional noch praktisch ein: 
Angesichts der immer komplexer werdenden Anforderungen an die 
Gesetzgebung kann nicht ernsthaft erwartet werden, dass alle 
Zweifelsfragen, Missverständnisse und sinnwidrigen Praktiken, die eine 
Neuregelung hervorbringt, stets von vornherein überschaut werden können. 
Eine rückwirkende Klarstellung durch den Gesetzgeber kann hier unter 
Umständen mit einem Schlag unmittelbar alle offenen Streitfälle 
einheitlich lösen und Rechtssicherheit schaffen. Als Folge der 
Entscheidung müssen demgegenüber nun alle angefallenen Zweifelsfälle - 
gegebenenfalls mit hohen Kosten und über lange Zeiträume vor Gericht 
durch die Instanzen prozessiert werden. Hierbei haben die Gerichte nach 
dem vom Gesetzgeber gemeinten Sinn zu suchen und sehen sich unter 
Umständen zu demokratisch nicht angeleiteten Setzungen eigener 
Gerechtigkeitsvorstellungen genötigt. 

3. In der Entscheidung liegt zugleich eine tiefgreifende Wende der 
Rückwirkungsrechtsprechung. Zwar knüpft die Entscheidung an Obersätze 
an, die der bisherigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts 
entnommen sind und entwickelt diese seinem Selbstverständnis nach nur 
präzisierend fort. Der Sache nach aber löst sie diese dabei aus ihrem 
bisherigen Kontext und gibt ihnen eine neue Bedeutung, die mit den 
Wertungen der bisherigen Entscheidungen des Gerichts bricht. 

Eine Durchsicht der bisherigen Rechtsprechung zeigt, dass das 
Bundesverfassungsgericht mit der Aufhebung von Gesetzen wegen Verstoßes 
gegen das Rückwirkungsverbot bisher sehr zurückhaltend und immer streng 
auf den Schutz eines konkreten Vertrauens bedacht war. Noch nie ist eine 
Regelung aufgehoben worden, ohne dass Vertrauen auf eine Rechtslage 
enttäuscht wurde, die geeignet war, als Grundlage für individuelle 
Dispositionen zu dienen. Dies gilt insbesondere auch für Fälle, in denen 
sich der Gesetzgeber auf eine „authentische Interpretation“ berief. 
Dabei wurde gerade in jüngerer Zeit ein solches Vertrauen selbst dann 
verneint, wenn eine höchstgerichtliche, durch den Gesetzgeber geänderte 
Rechtsprechung vorlag. Warum diese Kriterien, die dort in Bezug auf 
bestimmte Rentner und Beamte zum Tragen kam, gegenüber den Banken in 
einem weithin spekulativen Geschäftsbereich nicht zur Anwendung kommen 
sollen, ist nicht einleuchtend. 

Dem lässt sich nicht entgegenhalten, dass ein konsequentes Abstellen auf 
das Vertrauenskriterium den Grundsatz des Verbots echt rückwirkender 
Gesetze und die Schutzstandards der Rechtsprechung preisgebe, weil dann 
unter beliebiger Berufung auf Klärungsbedarf gesetzliche Entscheidungen 
nachträglich umgedreht werden könnten. Denn aus der 
Auslegungsbedürftigkeit des Rechts lässt sich nicht herleiten, dass 
gesetzliche Grundentscheidungen und die zu ihrer Umsetzung getroffenen 
Bestimmungen in aller Regel unbegrenzt auslegungsoffen sind und unsere 
Rechtsordnung schon grundsätzlich nicht in der Lage ist, konkretes 
Vertrauen in bestimmte Rechtsfolgen zu begründen oder Grundlagen zu 
schaffen, auf die sich Dispositionen stützen lassen. Immer, aber auch 
nur dann, wenn eine solches Vertrauen besteht, hat das 
Rückwirkungsverbot seine Berechtigung. 

4. Die streitbefangenen Normen geben auch sachlich keinen Anlass, von 
einem Vertrauen der klagenden Banken in die steuerrechtliche 
Berücksichtigung ihrer Verluste auszugehen. Es ist wenig wahrscheinlich, 
dass der Gesetzgeber Gewinne aus Anteilen an Investmentfonds von Steuern 
freistellen, hiermit verbundene Verluste aber steuermindernd anerkennen 
wollte. Dass eine solche Lösung schon ursprünglich nicht intendiert war, 
ist bei sachgerechter Auslegung jedenfalls naheliegend - jedenfalls aber 
konnten die Banken auf eine solche Auslegung keine Dispositionen stützen 
konnten. Wenig einleuchtend sind auch die in der Entscheidung ergänzend 
herangezogenen Abgrenzungskriterien für die Anerkennung von Ausnahmen. 
Verfassungsrechtlich zulässig sei eine rückwirkende Regelung nur, wenn 
die alte Regelung zu einer durchgreifend unverständlichen oder 
verworrenen Rechtslage geführt hätte. Danach darf der Gesetzgeber also 
das, was er als Redaktionsfehler ansieht, hier deshalb nicht selbst 
klären, weil der Fehler zu geringfügig war; hätte er gravierendere und 
größere Verwirrung stiftende Fehler begangen, wäre dies hingegen 
möglich. Solche Abgrenzungen überzeugen nicht.

Quelle: BVerfG, Pressemitteilung vom 20.02.2014 zum Beschluss 1 BvL 5/08 vom 17.12.2013

Neues zur steuerfreien Ausfuhrlieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts

Der 5. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 16. Januar 2014 (Az. 5 K 3930/10 U) entschieden, dass die erste Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäfts eine sog. unbewegte und damit steuerpflichtige Lieferung sein kann, obwohl vor der Beförderung der Ware ins Ausland eine Eigentumsübertragung an den Letztabnehmer noch nicht erfolgt ist.

Die Klägerin verkaufte Handys an eine in Großbritannien ansässige Gesellschaft, die ihrerseits ein Beförderungsunternehmen mit dem Transport an ihre Abnehmer in Dubai beauftragte. Dort kamen die Handys auch tatsächlich an. Die Klägerin behandelte den Vorgang als steuerfreie Ausfuhrlieferung. Dem folgte das beklagte Finanzamt nicht, weil die Lieferung der Klägerin an die britische Gesellschaft als sog. unbewegte Lieferung in Deutschland steuerbar und steuerpflichtig sei.

Dieser Auffassung folgte das Gericht und wies die Klage ab. Bei einem Reihengeschäft, bei dem die Ware unmittelbar vom ersten Lieferanten an den letzten Abnehmer gelangt, könne nur eine der Lieferungen die bewegte und damit steuerfreie Ausfuhrlieferung sein. Die von der Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs und des Bundesfinanzhofs entwickelten Grundsätze für die Frage, welcher Lieferung die Warenbewegung zuzuordnen ist, seien zwar zu innergemeinschaftlichen Lieferungen innerhalb der EU ergangen, aber auf Ausfuhrlieferungen in Drittstaaten zu übertragen. Das Gericht maß im Rahmen der danach erforderlichen Gesamtwürdigung dem Umstand besondere Bedeutung zu, dass die Klägerin vom bereits vor der Versendung erfolgten Weiterverkauf der Ware an die Endabnehmer wusste.

Demgegenüber sei nicht von entscheidender Bedeutung, ob den Erwerbern die Befähigung, wie ein Eigentümer über die Gegenstände zu verfügen, bereits vor der Warenbewegung eingeräumt wurde. Dem ersten Lieferer sei es regelmäßig nicht möglich, diese Frage zu beurteilen und hierüber von seinem Geschäftspartner Informationen zu erhalten. Insoweit wich der Senat von der aktuellen Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs in seiner Entscheidung vom 28. Mai 2013 (Az. XI R 11/09) ab, der gerade diese Frage als entscheidendes Kriterium für die Zuordnung angesehen hatte, berief sich aber auf zwei früher ergangene Entscheidungen des Bundesfinanzhofs.

Der Senat hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 20.02.2014 zum Urteil 5 K 3930/10 U vom 16.01.2014

Grunderwerbsteuer bei Grundstücks-schenkung unter Auflage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat sich im Urteil vom 20. November 2013 II R 38/12 mit den Folgen befasst, die sich für die Schenkungsteuer und die Grunderwerbsteuer ergeben, wenn der Eigentümer ein Grundstück verschenkt und sich dabei ein Wohnrecht auf Lebenszeit an dem Grundstück vorbehält. Er ist zu dem Ergebnis gekommen, dass der Wert des Wohnrechts, der unter bestimmten Voraussetzungen der Grunderwerbsteuer unterliegt, höher sein kann als der Wert des Wohnrechts, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Bei der Bemessung der Schenkungsteuer ist der Wert des Wohnrechts vom gesondert festgestellten Grundstückswert abzuziehen. Insoweit vermindert sich die festzusetzende Schenkungsteuer. Der Wert des Wohnrechts hängt dabei vom Jahreswert des Wohnrechts und der statistischen Lebenserwartung des Schenkers ab. Der Jahreswert des Wohnrechts wiederum wird gesetzlich begrenzt auf höchstens den Betrag, der sich ergibt, wenn man den Grundstückswert durch 18,6 teilt. Diese gesetzliche Begrenzung auf einen Höchstbetrag gilt nach der Entscheidung des BFH allerdings nicht bei der Berechnung des Werts des Wohnrechts für Zwecke der Grunderwerbsteuer. Dies hat zur Konsequenz, dass der Wert des Wohnrechts bei der Grunderwerbsteuer höher sein kann als der Wert, der bei der Berechnung der Schenkungsteuer abgezogen wurde.

Konkret betroffen von der Entscheidung des BFH sind beispielsweise Grundstücksschenkungen an Geschwister, Nichten oder Neffen. In diesen Fällen unterliegt der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer. Nicht betroffen sind dagegen Schenkungen zwischen Ehegatten, eingetragenen Lebenspartnern oder Verwandten in gerader Linie (Eltern und deren Abkömmlinge bzw. Stiefkinder). Entsprechendes gilt für Schenkungen an Ehegatten oder eingetragene Lebenspartner von Verwandten in gerader Linie bzw. Stiefkindern. Für diese Fälle ist für das vorbehaltene Wohnrecht keine Grunderwerbsteuer zu entrichten. Denn, ob der Wert des Wohnrechts der Grunderwerbsteuer unterliegt, hängt davon ab, in welchem rechtlichen Verhältnis Schenker und Beschenkter zueinander stehen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 16/14 vom 19.02.2014 zum Urteil II R 38/12 vom 20.11.2013

Längere Vorlauffristen für SEPA-Lastschriften

Anträge auf Stundung und Erlass von Steuern müssen dem Finanzamt nun früher vorliegen

Anträge auf Herabsetzung von Vorauszahlungen, Stundungen, Aussetzung der Vollziehung und Erlasse von Steuerforderungen müssen künftig mindestens 10 Arbeitstage vor dem Fälligkeitstermin dem zuständigen Finanzamt vorliegen, damit der Bearbeiter den Einzug per Lastschrift noch ändern kann.

Wenn der Antrag des Steuerbürgers später beim Finanzamt eingeht, erfolgt der Einzug des bisher festgesetzten Betrages.

Grund

Seit 01.02.2014 erfolgen die Lastschriften mittels SEPA-Lastschriftverfahren. Die Vorgaben der Kreditinstitute für erstmalige SEPA-Lastschrifteinzüge verlängern die zeitlichen Abläufe, um Änderungen berücksichtigen zu können.

Beispiel

  • Fälligkeit der Vorauszahlungen für das 1. Quartal 2014 für Einkommensteuer bzw. Körperschaftsteuer ist der 10.03.2014.
  • Erstelltag für den Lastschriftbestand ist der 03.03.2014.
  • Der Bearbeiter muss bis spätestens 28.02.2014 tätig geworden sein, damit die Lastschrift nicht erstellt wird.
  • Der Antrag des Steuerbürgers muss dem Finanzamt spätestens am 24.02.2014 vorliegen.

Quelle: OFD Koblenz, Pressemitteilung vom 18.02.2014

Handwerker und Putzfrau von der Steuer absetzen

Bund der Steuerzahler NRW informiert über wichtige Änderungen

Kosten für einen Handwerker oder die Putzhilfe können in der Einkommensteuererklärung angegeben werden. Damit lassen sich ordentlich Steuern sparen. Wegen eines aktuellen Verwaltungsschreibens (LEXinform 5234849) müssen zukünftig ein paar neue Dinge beachtet werden. Steuerzahler sollten sich von den neuen Verwaltungsregeln jedoch nicht verunsichern lassen, rät der Bund der Steuerzahler Nordrhein-Westfalen.

Privatpersonen können in ihrer Einkommensteuererklärung Kosten für einen Handwerker oder eine haushaltsnahe Dienstleistung steuerlich geltend machen. Voraussetzung: Die Leistung wird im Haushalt des Steuerzahlers ausgeführt. Hier nimmt es die Finanzverwaltung sehr genau. In einem Schreiben vom 10. Januar 2014 stellt die Verwaltung klar, dass es den Steuerbonus für Arbeiten außerhalb des Grundstücks nicht gibt. Dies hatte das Finanzgericht Berlin-Brandenburg jedoch bereits anders entschieden. Danach sind auch Kosten für den Winterdienst oder das Legen eines Wasseranschlusses vor dem Grundstück begünstigt. Der Steuerbonus endet nicht an der Grundstücksgrenze! Weigert sich das Finanzamt, diese Kosten anzuerkennen, sollten Sie gegen den Steuerbescheid Einspruch einlegen und auf die entsprechenden Verfahren beim Bundesfinanzhof hinweisen (Az. VI R 55/12 und VI R 56/12).

Ebenfalls neu geregelt wurde der Steuerbonus bei Schornsteinfegerleistungen. Bisher wurden die Kosten für den Schornsteinfeger komplett als begünstigte Leistung angesehen. Ab diesem Jahr gibt es den Steuerabzug nur noch für Kehr-, Reparatur- und Wartungsarbeiten. Für Mess- oder Überprüfungsarbeiten und die Feuerstättenschau gibt es den Steuerbonus nicht mehr. Aber Achtung: Die Aufteilung gilt erst für Arbeiten, die im Jahr 2014 durchgeführt werden! Wer gerade die Einkommensteuererklärung für 2013 anfertigt, kann die Kosten für den Schornsteinfeger 2013 noch ungekürzt eintragen.

Nach aktueller Auffassung der Finanzverwaltung zählen Kosten für die Zubereitung von Mahlzeiten in der hauseigenen Küche eines Heims oder Wohnstifts und das Servieren der Speisen im gemeinsamen Speisesaal zu den begünstigten Leistungen. Bislang hatte sich die Finanzverwaltung trotz steuerzahlerfreundlicher Urteile geweigert, diese haushaltsnahen Dienstleistungen bei der Steuer zu berücksichtigen. Jetzt hat sie eingelenkt.

Zu guter Letzt noch ein Tipp vom BdSt: Aufwendungen für Neubaumaßnahmen sind nicht begünstigt, so das aktuelle Verwaltungsschreiben. Besteht aber bereits ein Haushalt, gibt es den Steuerbonus trotzdem. Daher ist es ratsam, erst in das neue Haus einzuziehen und dann Carport, Garage oder Gartenzaun errichten zu lassen. So können Sie dem Fiskus ein Schnippchen schlagen.

Quelle: BdSt NRW, Pressemitteilung vom 18.02.2014