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Keine Verwerfung des Einspruchs als verspätet ohne rechtliches Gehör

Mit Urteil vom 9. Januar 2014 (Az. 3 K 3794/13 Kg) hat der 3. Senat des Finanzgerichts Münster klargestellt, dass die Behörde vor einer Entscheidung über einen Einspruch, den sie wegen Verspätung für unzulässig hält, rechtliches Gehör gewähren muss. Dies sei erforderlich, um dem Betroffenen die Möglichkeit zu geben, die Fristberechnung zu überprüfen bzw. einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu stellen. Verwerfe die Behörde – wie im Streitfall – den aus ihrer Sicht verspäteten Einspruch ohne vorherige Anhörung als unzulässig, verstoße sie gegen den Anspruch des Betroffenen auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG). Dies stelle einen wesentlichen Verfahrensmangel dar und führe zur Aufhebung der Einspruchsentscheidung.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 3 K 3794/13 vom 09.01.2014 Newsletter 02/2014

Kein Betriebsausgabenabzug für spirituelle Dienstleistungen

Der 12. Senat des Finanzgerichts Münster hat mit Urteil vom 22. Januar 2014 (Az. 12 K 759/13 G,F) entschieden, dass Kosten für die Inanspruchnahme spiritueller Dienstleistungen zur Umsatzförderung keine Betriebsausgaben darstellen.

Die Klägerin betreibt einen Einzelhandel mit Uhren, Edelmetallwaren und Schmuck in der Rechtsform einer KG. Den von ihr beantragten Betriebsausgabenabzug für Zahlungen an einen spirituellen Dienstleister begründete sie wie folgt: Immer, wenn die Umsätze schlecht liefen, habe dieser auf Bitten des Geschäftsführers der Klägerin den Kontakt zu Gott aufgenommen, damit mehr Kunden ins Geschäft kommen. Tatsächlich sei der geschäftliche Erfolg gerade in den Jahren der Wirtschaftskrise auf diese Leistungen zurückzuführen und die Klägerin habe deshalb auf kostspielige Werbemaßnahmen nahezu ganz verzichten können. Das beklagte Finanzamt versagte den Abzug der Kosten, weil die langjährigen Kontakte des Geschäftsführers der Klägerin zum spirituellen Dienstleister für eine private (Mit-)Veranlassung sprächen.

Das Gericht wies die Klage ab. Die Kosten seien bereits deshalb nicht als Betriebsausgaben abzugsfähig, weil ein objektiver Zusammenhang zwischen den Dienstleistungen und den Umsatzsteigerungen nicht erkennbar sei. Anders als bei Werbemaßnahmen wie Zeitungsinseraten oder TV-Spots bestehe kein wissenschaftlich belegter Erfahrungssatz, dass der geschäftliche Erfolg eines Unternehmens durch die Kontaktaufnahme mit einem spirituellen Wesen beeinflusst werden könne. Dies gelte selbst dann, wenn die Leistungen nach der subjektiven Überzeugung des Geschäftsführers für den Betrieb nützlich gewesen seien. Auf die Frage einer etwaigen privaten (Mit-)Veranlassung komme es daher nicht mehr an.

Quelle: FG Münster, Mitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 12 K 759/13 vom 22.01.2014 Newsletter 02/2014

Spende an den Papst nicht absetzbar

Eine Spende an den Papst kann in Deutschland nicht steuermindernd berücksichtigt werden. Dies entschied der 13. Senat des Finanzgerichts Köln mit Urteil vom 15.01.2013 (Az. 13 K 3735/10).

Geklagt hatte eine Steuerberatungs-GmbH, deren Geschäftsführer im Rahmen einer Generalaudienz Papst Benedikt XVI. persönlich einen Scheck über 50.000 Euro übergeben hatte. Hierfür erhielt die GmbH eine Spendenbescheinigung, die als Aussteller den „Staatssekretär seiner Heiligkeit“ und als Ausstellungsort den Vatikan auswies. Die Spende sollte osteuropäischen Jugendlichen die Teilnahme am Weltjugendtag 2008 in Sydney ermöglichen.

Das Finanzamt sah nicht die katholische Kirche Deutschland, sondern den Vatikanstaat als Empfänger der Zuwendung an und versagte den Spendenabzug. Der 13. Senat des Finanzgerichts Köln wies die hiergegen erhobene Klage ab. Er folgte nicht der Auffassung der Klägerin, wonach eine deutsche Untergliederung der katholischen Kirche als Spendenempfänger anzusehen sei. Eine Spende sei nach deutschem Recht nur dann steuerlich abziehbar, wenn der Spendenempfänger eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder eine öffentliche Dienststelle sei, die in einem Mitgliedstaat der EU oder in einem EWR-Staat belegen ist. Diese Voraussetzungen seien bei einer Spende unmittelbar an den Papst nicht erfüllt. Denn als Empfänger der Zuwendung kämen nur der Heilige Stuhl, der Vatikanstaat oder die katholische Weltkirche in Betracht, die allesamt im Vatikan ansässig seien. Der Vatikan gehöre aber weder der EU noch dem Europäischen Wirtschaftsraum an. Auch verstoße die Versagung des Spendenabzugs nicht gegen die europarechtliche Regelung zur Kapitalverkehrssteuerfreiheit.

Der Senat hat gegen das Urteil die Revision zum Bundesfinanzhof in München wegen grundsätzlicher Bedeutung zugelassen.

Quelle: FG Köln, Pressemitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 13 K 3735/10 vom 15.01.2013

Preisgeld aus der Teilnahme an einer Fernsehshow ist steuerpflichtig

Mit Urteil vom 15. Januar 2014 (Az. 4 K 1215/12 E) hat der 4. Senat des Finanzgerichts Münster entschieden, dass das an den Gewinner der RTL-Fernsehshow „Die Farm“ ausgezahlte Preisgeld steuerpflichtig ist.

Der Kläger gewann die Fernsehshow „Die Farm“, bei der insgesamt zwölf Kandidatinnen und Kandidaten für bis zu sieben Wochen auf einem abgelegenen und verlassenen Bauernhof in Norwegen ohne Wasser- und Stromanschluss lebten und sich dabei filmen ließen. Ihre Nahrung mussten sich die Bewohner durch Ackerbau und Viehhaltung im Wesentlichen selbst beschaffen. In regelmäßigen Ausscheidungsspielen (z. B. Axtwerfen oder Melken) wurde ermittelt, wer den Bauernhof verlassen musste. Dem Gewinner des letzten Ausscheidungsspiels wurde als Sieger der Show ein „Projektgewinn“ vertraglich zugesagt. Daneben erhielt jeder Kandidat für die Dauer seiner Teilnahme Wochenpauschalen.

Das beklagte Finanzamt behandelte sowohl den „Projektgewinn“ als auch die Wochenpauschalen als Einkünfte des Klägers gemäß § 22 Nr. 3 EStG. Demgegenüber war der Kläger der Ansicht, dass diese Einnahmen ähnlich wie Gewinne aus Glücksspielen nicht der Besteuerung unterlägen, weil die Ergebnisse der Ausscheidungsspiele stark zufallsabhängig gewesen seien.

Der Senat wies die Klage weitestgehend ab. Der Kläger habe die Einnahmen als Gegenleistung für seine Teilnahme an der Show, seine ständige Anwesenheit im Bauernhaus sowie die Überlassung der Verwertungsrechte am Bild- und Tonmaterial erhalten. Der Projektgewinn stelle keinen Spielgewinn dar, weil sich der Kläger in den Ausscheidungsspielen durch Geschicklichkeit und Wissen gegen andere Kandidaten habe durchsetzen müssen. Daneben setzte das Gericht die unentgeltliche Unterkunft und Verpflegung nach den amtlichen Bezugswerten als Einnahmen an und berücksichtigte im Gegenzug Verpflegungsmehraufwendungen als Werbungskosten.

Quelle: FG Münster, Pressemitteilung vom 17.02.2014 zum Urteil 4 K 1215/12 vom 15.01.2014

Schluss mit grenzübergreifendem Mehrwert-steuerbetrug

Die EU will zur entschlosseneren Bekämpfung des Steuerbetrugs die Zusammenarbeit mit den Nachbarstaaten auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer (MwSt.) ausbauen.

Die als Verkaufssteuer auf Waren und Dienstleistungen erhobene Mehrwertsteuer ist mit einem Aufkommen von über 700 Milliarden Euro jährlich eine der wichtigsten Steuereinnahmequellen der EU-Länder.

Fast ein Fünftel der potenziellen MwSt.-Einnahmen entgehen den Regierungen jedoch: 2011 entfielen rund 193 Milliarden Euro an MwSt.-Einnahmen (das entspricht 1,5 % des BIP) zumindest teilweise aufgrund von MwSt.-Betrug und -hinterziehung.

Elektronische Dienstleistungen im Visier
Im expandierenden Telekom- und Internetgeschäft ist der MwSt.-Betrug durch Betreiber aus Drittländern besonders verbreitet, die nationale Unterschiede und Informationslücken zwischen den einzelnen Ländern geschickt ausnutzen.

Elektronische Dienstleistungen wie die Bereitstellung von Musik und Filmen zum Herunterladen werden häufig über Server und Unternehmen außerhalb der EU erbracht.

Dabei ist es im Vergleich zum konventionellen Handel häufig schwieriger, Anbieter, Kunden und Geschäftsstandort zu ermitteln. Ob Mehrwertsteuer entrichtet wurde, ist daher manchmal kaum festzustellen.

Schäden für die Wirtschaft begrenzen
Die EU erhofft sich von der engeren Zusammenarbeit mit internationalen Partnern die Entwicklung wirksamerer Instrumente für den Kampf gegen Steuerbetrug, so dass fällige Steuern eingezogen und die öffentlichen Finanzen geschützt werden können.

Die Kommission will dazu förmliche Verhandlungen mit Russland und Norwegen über eine bessere Verwaltungszusammenarbeit auf dem Gebiet der Mehrwertsteuer aufnehmen. Daneben fanden bereits Sondierungsgespräche mit Kanada, der Türkei und China statt.

Die Förderung des Informationsaustausches zwischen Finanzämtern, u. a. durch gegenseitigen Datenbankzugang, ist bereits Thema. Eine solche Zusammenarbeit ist zwar zwischen EU-Ländern üblich, mit den wichtigsten Handelspartnern der EU bislang jedoch nicht.

In einer zunehmend globalisierten Wirtschaft würden Kooperationsvereinbarungen, wie die die EU sie mit Russland und Norwegen anstrebt, die Ermittlung und Bekämpfung von MwSt.-Betrug erleichtern und somit die Verluste für die öffentlichen Haushalte begrenzen. Für ehrliche Steuerzahlerinnen und Steuerzahler bedeuten diese Steuerausfälle eine jährliche Mehrbelastung von vielen Milliarden Euro.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission, Mitteilung vom 13.02.2014

Einkommensteuererklärung: meist genutzter E-Government-Dienst

Mehr als 60 % der Personen in der EU28 nutzen täglich das Internet

Eurostat, Pressemitteilung vom 18.12.2013

Einen Internetzugang zu haben und das Internet zu nutzen ist in der EU-Bevölkerung weitverbreitet. Im Jahr 2013 hatten in der EU28 79 % der Haushalte Zugang zum Internet und 76% verfügten über eine Breitbandinternetverbindung, gegenüber 55 % bzw. 42 % der Haushalte im Jahr 2007. Die meisten Personen in der EU28 nutzten das Internet regelmäßig: 62 % der Personen nutzten es jeden oder fast jeden Tag und weitere 10 % mindestens einmal pro Woche. Demgegenüber gaben 21 % der Personen im Jahr 2013 an, noch nie das Internet genutzt zu haben, gegenüber 37 % in 2007.

Zur Kommunikation mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen (E-Government) nutzten 41 % der Personen in der EU28 im Jahr 2013 das Internet. Die Personen in der EU28, die über das Internet Kontakt mit Behörden hatten (E-Government-Nutzer), nannten folgende Gründe für diesen Kontakt: Einkommensteuererklärungen (44 % der E-Government-Nutzer), Beantragungen von persönlichen Dokumenten (20 %), Inanspruchnahme von Sozialleistungen (16 %) und Einschreibungen an Hochschulen oder Universitäten (9 %).

Diese Daten, die von Eurostat, dem statistischen Amt der Europäischen Union, veröffentlicht werden, sind lediglich ein kleiner Teil der Ergebnisse der Untersuchung zur Nutzung von Informations- und Kommunikationstechnologie (IKT) in Haushalten und von Einzelpersonen in den EU28 Mitgliedstaaten, Island, Norwegen und der Türkei. Neben Internetzugang und Nutzung sowie E-Government wird in der Erhebung eine Fülle von Indikatoren erhoben, wie z. B. mobile Internetnutzung, Einkaufen im Internet (E-Commerce) und andere Internetaktivitäten. Diese Ergebnisse werden zur Verfolgung der Ziele mehrerer politischer Initiativen der EU verwendet, insbesondere für die Digitale Agenda für Europa.

Internetzugang reicht von 54 % in Bulgarien bis 95 % in den Niederlanden
In den meisten Mitgliedstaaten war der Anteil der Haushalte mit Internetzugang im Jahr 2013 hoch, mit Anteilen von über 90 % in den Niederlanden (95 % der Haushalte), Luxemburg (94 %), Dänemark und Schweden (je 93 %). Die niedrigsten Anteile verzeichneten Bulgarien (54 %), Griechenland (56 %) und Rumänien (58 %).

Eine Breitbandinternetverbindung ermöglicht eine höhere Geschwindigkeit beim Aufrufen von Webseiten und bei weiteren Internetaktivitäten. Im Jahr 2013 verfügte mindestens die Hälfte aller Haushalte in jedem Mitgliedstaat über eine Breitbandverbindung. Finnland (88 %) verzeichnete den höchsten Anteil von Haushalten mit Breitbandverbindung, gefolgt von Dänemark, den Niederlanden, Schweden (im Jahr 2012) und dem Vereinigten Königreich (je 87 %) sowie Deutschland (85 %).

Mehr als 80 % der Personen in Dänemark, den Niederlanden, Luxemburg und Schweden nutzen täglich das Internet
In den meisten Mitgliedstaaten nutzte die Mehrzahl der Personen das Internet jeden oder fast jeden Tag, wobei sich die höchsten Anteile im Jahr 2013 in Dänemark (84 % der Personen), den Niederlanden (83 %), Luxemburg (82 %), Schweden (81 %), Finnland (80 %) und dem Vereinigten Königreich (78 %) fanden. Die höchsten Anteile derjenigen, die angaben, das Internet mindestens einmal pro Woche, jedoch nicht täglich zu nutzen, wurden in der Tschechischen Republik (16 %), Estland, Irland und Österreich (je 14 %) verzeichnet. Rund ein Drittel oder mehr der Personen in Rumänien (42 %), Bulgarien (41 %), Griechenland (36 %), Italien (34 %), Portugal (33 %), Zypern und Polen (je 32 %) hatten noch nie das Internet genutzt, während dieser Anteil in sechs Mitgliedstaaten weniger als 10 % betrug.

E-Government-Dienste werden am meisten in den Nordischen Mitgliedstaaten und den Niederlanden genutzt
Mehr als die Hälfte aller Personen in Dänemark (85 %), den Niederlanden (79 %), Schweden (78 %), Finnland (69 %), Frankreich (60 %), Luxemburg (56 %), Österreich (54 %) und Slowenien (52 %) gaben 2013 an, dass sie das Internet genutzt haben, um mit Behörden oder öffentlichen Einrichtungen in Kontakt zu treten.

Bei den E-Government-Nutzern war im Jahr 2013 das Einreichen elektronischer Steuererklärungen einer der Hauptgründe für den Kontakt mit Behörden, wobei die höchsten Anteile in Estland (82 % der E-Government-Nutzer), Dänemark (74 %), Litauen (70 %) und Portugal (69 %) verzeichnet wurden. Weitere wichtige Gründe waren die Beantragung persönlicher Dokumente, mit den höchsten Anteilen in Luxemburg (39 %), Spanien und Malta (je 34 %), Schweden (31 %) und Griechenland (30 %) sowie die Inanspruchnahme von Sozialleistungen, mit den höchsten Anteilen in Schweden (32 %), Frankreich (30 %), Rumänien und Slowenien (je 27 %). Die höchsten Anteile von E-Government-Nutzern, die Webseiten zwecks Einschreibungen bei Hochschulen oder Universitäten benutzt haben, gab es in Slowenien (24 %), Bulgarien (23 %) und Italien (21 %).

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage von Eurostat.

Quelle: Eurostat

Staatliche Beihilfen: Kommission eröffnet ein-gehende Prüfung der Förderung strom-intensiver Unternehmen durch Teilbefreiung von EEG-Umlage

Die Europäische Kommission hat eine eingehende Prüfung eingeleitet, um festzustellen, ob die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von einer Umlage zur Förderung erneuerbarer Energien in Deutschland (sog. „EEG-Umlage“) mit EU-Beihilfevorschriften im Einklang steht. Auf der Grundlage des Erneuerbare-Energien-Gesetzes in der Fassung 2012 (EEG 2012) wird stromintensiven Unternehmen eine Teilbefreiung von der EEG-Umlage gewährt. Die Kommission wird außerdem die Teilbefreiung von der EEG-Umlage prüfen, die gewährt wird, wenn die Strommenge eines Lieferanten zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen („Grünstromprivileg“). Die Eröffnung eines eingehenden Prüfverfahrens gibt Beteiligten die Möglichkeit, zu der betreffenden Maßnahme Stellung zu nehmen. Das Verfahren wird ergebnisoffen geführt.

Aufgrund zahlreicher Beschwerden von Verbrauchern und Wettbewerbern hat die Kommission das EEG 2012 einer vorläufigen Prüfung unterzogen. Im Jahr 2012 wurde das EEG erheblich geändert. Dadurch wurde die Struktur des deutschen Mechanismus zur Förderung der Erzeugung erneuerbaren Stroms in einer Weise modifiziert, dass er eine staatliche Beihilfe im Sinne der EU-Vorschriften darstellt, weil er aus vom Staat kontrollierten Mitteln finanziert wird. Das EEG 2012 schreibt eine Umlage auf den Stromverbrauch vor. Diese Umlage wird von den vier deutschen Übertragungsnetzbetreibern nach Vorgaben, die im Einzelnen im EEG 2012 und in den einschlägigen Durchführungsbestimmungen festgelegt sind, verwaltet. Die Regulierungsbehörde ist für die Überwachung der Verwaltung der Umlage zuständig. Das ehemalige, im Jahr 1998 eingeführte System beruhte hingegen auf einer Abnahmeverpflichtung und wurde vom Gerichtshof nicht als staatliche Beihilfe eingestuft (Rechtssache V-379/98, PreussenElektra).

Die Kommission hat festgestellt, dass die öffentliche Förderung, die den Erzeugern erneuerbaren Stroms auf der Grundlage des EEG 2012 in Form von Einspeisetarifen und Marktprämien gewährt wird, zwar eine Beihilfe darstellt, diese jedoch mit den Leitlinien der Kommission über staatliche Umweltschutzbeihilfen 2008 im Einklang steht.

Dahingegen hat die Kommission zum gegenwärtigen Zeitpunkt Bedenken, dass zwei Aspekte des EEG möglicherweise nicht mit den EU-Beihilfevorschriften im Einklang stehen:

  • Die den stromintensiven Unternehmen gewährte Teilbefreiung von der Umlage scheint aus staatlichen Mitteln finanziert zu werden. Sie steht nur Unternehmen des verarbeitenden Gewerbes mit einem Verbrauch von mindestens 1 GWh/a offen, deren Stromkosten 14 % ihrer Bruttowertschöpfung ausmachen. Durch die Teilbefreiungen scheint den Begünstigten ein selektiver Vorteil gewährt zu werden, der den Wettbewerb im EU-Binnenmarkt wahrscheinlich verfälscht. Die derzeitigen Leitlinien für staatliche Beihilfen sehen die Möglichkeit derartiger Teilbefreiungen nicht vor. Die Kommission ist jedoch der Auffassung, dass Teilbefreiungen von der Umlage zur Finanzierung erneuerbaren Stroms für stromintensive Nutzer unter bestimmten Voraussetzungen gerechtfertigt sein könnten, um eine Verlagerung von CO2-Emissionen zu vermeiden. Parallel zu ihrer Prüfung wird die Kommission alle Beteiligten auffordern, zu möglichen Kriterien, die in die künftigen Leitlinien aufgenommen werden könnten, Stellung zu nehmen (vgl. IP/13/1282). Vor diesem Hintergrund wird die Kommission deshalb eingehend prüfen, ob die Teilbefreiungen für stromintensive Unternehmen gerechtfertigt sind, ob sie verhältnismäßig sind und ob sie den Wettbewerb möglicherweise in ungebührender Weise verfälschen.
  • Das „Grünstromprivileg“ (§ 39 EEG) könnte eine diskriminierende Abgabe darstellen. Die Teilbefreiung von der EEG-Umlage wird nur gewährt, wenn die von einem Lieferanten gelieferte Strommenge zu mindestens 50 % aus inländischen Kraftwerken stammt, die erneuerbare Energie nutzen und seit höchstens 20 Jahren in Betrieb sind. Dies scheint eine Diskriminierung zwischen inländischem und importiertem erneuerbarem Strom aus vergleichbaren Anlagen zu bewirken. Im Rahmen des förmlichen Prüfverfahrens wird die Kommission im Detail untersuchen, ob die Diskriminierung nur insoweit bestehen würde, als der eingeführte Strom noch nicht in seinem Ursprungsland Gegenstand einer Förderung war.

Weitere Informationen finden Sie auf der Homepage der EU-Kommission.

Quelle: EU-Kommission

EEG ist mit europäischem Recht vereinbar

Die Europäische Kommission hat am 18.12.2013 verkündet, ein förmliches Hauptprüfverfahren zum Erneuerbare-Energien-Gesetz (EEG) zu eröffnen. Der offizielle Beschluss wird Deutschland in Kürze zugestellt.

Aus Sicht der Bundesregierung stellen die EEG-Förderung und die Ausnahmeregelungen für stromintensive Unternehmen keine Beihilfen dar und sind mit EU-Recht vereinbar. Dies wird die Bundesregierung auch auf europäischer Ebene deutlich machen. Die Erhaltung der internationalen Wettbewerbsfähigkeit der deutschen und EU-Industrie ist ein zentrales wirtschaftspolitisches Ziel Deutschlands und der EU. Stromintensive Unternehmen und die damit verbundenen Arbeitsplätze sowie geschlossene Wertschöpfungsketten sollen in Deutschland und der EU erhalten bleiben.

Die Bundesregierung hat bereits mehrfach klargestellt, dass eine zügige Reform des EEG inklusive der so genannten „Besonderen Ausgleichsregelung“, also der Entlastungen für stromintensive Betriebe, ein zentrales Projekt in der neuen Legislaturperiode sein wird. Dieses Vorhaben ist auch im Koalitionsvertrag für die neue Bundesregierung festgeschrieben. Vor diesem Hintergrund befindet sich die Bundesregierung bereits in einem intensiven und sehr konstruktiven Dialog mit der Kommission über die künftige Ausgestaltung des EEG und der Besonderen Ausgleichsregelung.

Das Vorgehen der Kommission entspricht dem üblichen Verfahren, um bei komplexen Sachverhalten und Rechtsfragen vertieft und ergebnisoffen zu untersuchen, ob eine Beihilfe vorliegt. Die Bundesregierung wird den Beschluss sorgfältig prüfen, sobald er vorliegt, und hierzu binnen Monatsfrist Stellung nehmen.

Lesen Sie hierzu auch die Pressemitteilung der EU-Kommission.

Quelle: BMWi

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 19. August 1999 – I R 77/96 – (BStBl II 2001, Seite 43 ff.) entschieden, dass von den Beteiligungsverhältnissen abweichende inkongruente Gewinnausschüttungen und inkongruente Wiedereinlagen steuerrechtlich anzuerkennen sind und grundsätzlich auch dann keinen Gestaltungsmissbrauch im Sinne des § 42 AO darstellen, wenn andere als steuerliche Gründe für solche Maßnahmen nicht erkennbar sind. Dies entspricht mittlerweile seiner ständigen Rechtsprechung.

Nach dem Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder gilt zur steuerlichen Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung Folgendes:

Die steuerliche Anerkennung einer inkongruenten Gewinnausschüttung setzt zunächst voraus, dass eine vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweichende Gewinnverteilung zivilrechtlich wirksam bestimmt ist. Dies ist der Fall, wenn eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt ist:

Bei Gesellschaften mit beschränkter Haftung:
Es wurde im Gesellschaftsvertrag gem. § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG ein anderer Maßstab der Verteilung als das Verhältnis der Geschäftsanteile im Gesellschaftsvertrag festgesetzt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Regelung einer ungleichen Gewinnverteilung ist gemäß § 53 Abs. 3 GmbHG die Zustimmung aller beteiligten Gesellschafter erforderlich.

Oder: Die Satzung enthält anstelle eines konkreten Verteilungsmaßstabs eine Klausel, nach der alljährlich mit Zustimmung der beeinträchtigten Gesellschafter oder einstimmig über eine von der satzungsmäßigen Regelung abweichende Gewinnverteilung beschlossen werden kann, und der Beschluss ist mit der in der Satzung bestimmten Mehrheit gefasst worden.

Bei Aktiengesellschaften:
Es wurde in der Satzung gem. § 60 Abs. 3 AktG ein vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital (§ 60 Abs. 1 AktG) abweichender Gewinnverteilungsschlüssel festgelegt. Für eine nachträgliche Satzungsänderung zur Änderung der Gewinnverteilung bedarf es gemäß § 179 Abs. 3 AktG der Zustimmung der benachteiligten Aktionäre. Enthält die Satzung lediglich eine Öffnungsklausel für eine von der gesetzlichen Gewinnverteilung abweichende Verteilung, ist diese für die Wirksamkeit einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht ausreichend.

Die Grundsätze des Missbrauchs rechtlicher Gestaltungsmöglichkeiten (§ 42 AO) sind zu beachten. Nach § 42 Abs. 2 AO liegt ein Missbrauch vor, wenn eine unangemessene rechtliche Gestaltung gewählt wird, die beim Steuerpflichtigen oder einem Dritten im Vergleich zu einer angemessenen Gestaltung zu einem gesetzlich nicht vorgesehenen Steuervorteil führt. Von einem solchen Missbrauch ist bei Vereinbarung einer inkongruenten Gewinnausschüttung nicht auszugehen, wenn für die vom gesetzlichen Verteilungsschlüssel abweichende Gewinnverteilung beachtliche wirtschaftlich vernünftige außersteuerliche Gründe nachgewiesen werden. Diese Prüfung ist unter Zugrundelegung der besonderen Umstände des Einzelfalls vorzunehmen.

Ein Indiz für eine unangemessene Gestaltung kann sein, wenn die Gewinnverteilungsabrede nur kurzzeitig gilt oder wiederholt geändert wird.

Die Grundsätze der verdeckten Gewinnausschüttungen und der verdeckten Einlage bleiben unberührt.

Dieses BMF-Schreiben ersetzt das BMF-Schreiben vom 7. Dezember 2000 – IV A 2 – S-2810-4 / 00 – (BStBl I 2001, Seite 47 ff.) und ist in allen noch offenen Fällen anzuwenden.

Quelle: BMF

Kosten für ein Seminar „Meditativer Tanz“ keine vorweggenommenen Betriebsausgaben

Mit inzwischen rechtskräftigem Urteil vom 26. August 2013 (Az.: 1 K 2278/12) hat das Finanzgericht (FG) Rheinland-Pfalz entschieden, dass Seminargebühren für „Meditatives Tanzen“ im entschiedenen Fall nicht als vorweggenommene Betriebsausgaben abzugsfähig sind.

 

Der Kläger besuchte im Jahr 2010 ein dreitägiges Seminar „Meditatives Tanzen“ in einem Exerzitienhaus. Die Seminarkosten (170,00 Euro) machte er in seiner Einkommensteuererklärung als vorweggenommene Betriebsausgaben geltend, mit der Begründung, er wolle zukünftig selbst solche Kurse anbieten. Das Finanzamt erkannte die Aufwendungen nicht an, worauf der Kläger Klage beim Finanzgericht Rheinland-Pfalz erhob. Er machte geltend, er sei krankheits- und altersbedingt nicht mehr so leistungsfähig und suche daher nach anderen Formen einer Erwerbstätigkeit. Er habe in einem seiner Miethäuser einen Tanzraum eingerichtet, in dem er Tanz-, Kunst- und Meditationskurse anbieten wolle. Das Vorhalten dieses Raumes belege, dass er die Absicht zur Einkunftserzielung habe. Um dort Tänze lehren zu können, müsse er diese auch lernen. Sein privates Interesse daran habe nur eine untergeordnete Rolle gespielt. Neben den Seminarkosten seien auch Aufwendungen für die Ausstattung der Räumlichkeiten in Höhe von 1.200,00 Euro entstanden (Beleuchtung, Dekoration, Möblierung, Spiegelschrank, Kühlschrank, Herd, Spüle, Oberschrank, Tische, Stühle, Gardinen, Leiter, Teppich, Duschvorhang aus privatem Eigentum). Auch diese Kosten seien als Betriebsausgaben anzuerkennen.

 

Das Finanzgericht wies die Klage als unbegründet ab. Zur Begründung wurde ausgeführt, der Kläger habe nicht näher dargelegt, wie er mit Tanzkursen oder dergleichen Einkünfte aus Gewerbebetrieb erzielen wolle. Es möge zwar sein Wunschtraum sein, mit einigen Leuten diese Freizeitbeschäftigung auszuüben und vielleicht auch Kurse zu veranstalten. Wie er sich aber vorstelle, hier jemals positive Einkünfte zu erzielen, habe er nicht ansatzweise erläutern können.

 

Datum: 04.12.2013
Herausgeber: Finanzgericht Rheinland-Pfalz