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Steuerberater

🤖 Nordrhein-Westfalen setzt als erstes Bundesland auf Künstliche Intelligenz in der Steuerveranlagung

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 Quelle: Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 22.04.2025


🚀 Digitalisierung der Steuerverwaltung schreitet voran

Ab Mai 2025 startet Nordrhein-Westfalen als erstes Bundesland mit dem Einsatz eines KI-Moduls zur Unterstützung der Steuerveranlagung.
Vier Pilotfinanzämter – Brühl, Bielefeld-Außenstadt, Hamm und Lübbecke – nutzen Künstliche Intelligenz, um die Bearbeitung von Steuererklärungen effizienter und schneller zu gestalten.


🛠️ Wie funktioniert das neue KI-Modul?

  • Das System ergänzt das bestehende Risikomanagementsystem.
  • Es erkennt Muster in Steuererklärungen und filtert einfache und unproblematische Fälle heraus.
  • Diese Fälle können dann automatisiert verarbeitet werden – ohne manuelle Eingriffe.

📋 Zunächst erfasst werden klassische Arbeitnehmerfälle, also Steuererklärungen mit:

  • Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit
  • Kapitalerträgen
  • Vorsorgeaufwendungen
  • Sonderausgaben
  • Haushaltsnahen Dienstleistungen

Eine Ausweitung auf komplexere Fallgruppen ist bereits in Planung.


🧠 Vorteile für Bürger und Verwaltung

Für Steuerpflichtige:

  • Schnellere Bearbeitung von einfach gelagerten Steuererklärungen
  • Zügigere Steuerbescheide und weniger Wartezeiten

Für die Finanzverwaltung:

  • Entlastung der Beschäftigten, da weniger manuelle Prüfungen notwendig sind
  • Mehr Zeit für die Bearbeitung komplexer Fälle mit erhöhtem Prüfbedarf
  • Erhalt bewährter Arbeitsabläufe, ergänzt durch digitale Werkzeuge

🏛️ Nordrhein-Westfalen als Vorreiter

Die Pilotierung markiert den Beginn einer umfassenden Digitalisierungsstrategie der Finanzverwaltung NRW:

  • Entwickelt wurde das KI-Modul vom Rechenzentrum der Finanzverwaltung NRW im Rahmen des bundesweiten KONSENS-Verbundes.
  • In Kaarst entsteht bis 2026 eines der modernsten Rechenzentren Deutschlands, inklusive eigener KI-Hardware für den sicheren und souveränen Betrieb.

Bereits jetzt hat das Ministerium KI-Tools wie ChatGPT und Google Gemini offiziell im Dienstgebrauch freigegeben – allerdings unter strengen Datenschutz- und Steuergeheimnisauflagen.


💬 Zitat von Finanzminister Dr. Marcus Optendrenk

„Künstliche Intelligenz hilft uns, die Steuerverwaltung bürgerfreundlicher zu gestalten. Der Einsatz moderner Technologien soll unseren Beschäftigten die Arbeit erleichtern und zugleich den Service für Bürgerinnen und Bürger verbessern – in klaren Grenzen und mit klarer Verantwortung.“


📈 Fazit

Mit dem Pilotprojekt setzt Nordrhein-Westfalen ein deutliches Zeichen für eine moderne, bürgerfreundliche und effiziente Steuerverwaltung.
Die Nutzung von KI verspricht schnellere Bearbeitungszeiten, bessere Ressourcennutzung und eine nachhaltige Entlastung der Steuerverwaltung –
natürlich unter Wahrung von Datenschutz, Steuergeheimnis und menschlicher Kontrolle.


📞 Sie möchten wissen, welche Auswirkungen Digitalisierung und KI künftig auf Ihre Steuererklärungen haben könnten?
Wir begleiten Sie kompetent durch die neue Ära der Steuerverwaltung – persönlich, sicher und zukunftsorientiert.

🌍 Erleichterung für Grenzpendler: Deutschland und Niederlande einigen sich auf neue Homeoffice-Regelung

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 Quelle: Pressemitteilung des Finanzministeriums Nordrhein-Westfalen vom 16.04.2025


🏡 Was wurde beschlossen?

Deutschland und die Niederlande haben sich auf eine Anpassung des Doppelbesteuerungsabkommens geeinigt:
Künftig dürfen Grenzpendlerinnen und Grenzpendler bis zu 34 Tage im Jahr im Homeoffice arbeiten,
ohne dass sich dadurch ihre steuerliche Zuordnung ändert.

Damit wird eine bürokratische Hürde abgebaut, die bislang oft zu Unsicherheiten und doppeltem Verwaltungsaufwand geführt hat.


🛡️ Worum geht es konkret?

Bisher galt grundsätzlich:

  • Wer als Grenzpendler Homeoffice-Tage im Wohnsitzstaat verbringt, riskiert eine Aufteilung der Besteuerung zwischen Wohnsitz- und Tätigkeitsstaat.
  • Dies führte zu zusätzlichem administrativen Aufwand und Steuerfragen.

Die neue Regelung:

  • Bis zu 34 Homeoffice-Tage pro Kalenderjahr werden so behandelt, als wären sie im Tätigkeitsstaat (z. B. Niederlande) erbracht.
  • Damit bleibt die Besteuerung einheitlich und einfacher.
  • Die Maßnahme verringert deutlich den Aufwand für Arbeitnehmer und Arbeitgeber auf beiden Seiten der Grenze.

🧑‍⚖️ Warum ist das wichtig?

Während der Corona-Pandemie gab es bereits befristete Sonderregeln zur Erleichterung des Homeoffice für Grenzpendler.
Mit deren Auslaufen im Sommer 2022 drohte wieder eine komplizierte Besteuerung für jeden einzelnen Homeoffice-Tag.
Insbesondere in Grenzregionen wie Aachen, Heinsberg oder Kleve führte dies zu massiven Unsicherheiten.

Dank der neuen Vereinbarung wird der modernen Arbeitsrealität endlich besser Rechnung getragen.


📈 Was passiert als Nächstes?

  • Die Änderungen müssen noch von den nationalen Parlamenten ratifiziert werden.
  • Nordrhein-Westfalen setzt sich für eine schnelle Zustimmung und eine Fortsetzung der Verhandlungen für noch weitergehende Homeoffice-Regelungen ein.
  • Für Grenzpendler bleibt die 34-Tage-Regel vorerst ein Kompromiss: Wer häufiger im Homeoffice arbeitet, muss weiterhin steuerlich differenzieren.

💡 Fazit

Die neue Vereinbarung zwischen Deutschland und den Niederlanden ist ein wichtiger Schritt hin zu mehr Steuergerechtigkeit und Praktikabilität für Grenzpendler.
Sie sorgt für Planungssicherheit, reduziert den bürokratischen Aufwand und stärkt die grenzüberschreitende Mobilität in Europa.

Gerade für Beschäftigte, die regelmäßig pendeln und flexibel arbeiten möchten, bedeutet die Neuregelung eine spürbare Entlastung.


📞 Sie arbeiten grenzüberschreitend oder sind als Arbeitgeber betroffen?
Wir beraten Sie individuell zur neuen Regelung, prüfen bestehende Arbeitsmodelle und zeigen steueroptimale Lösungen für Homeoffice und Grenzpendler auf.

🕵️‍♂️ Niedersachsen startet anonymes Hinweisgebersystem – Ein Meilenstein für mehr Steuergerechtigkeit

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 Quelle: Mitteilung des Finanzministeriums Niedersachsen vom 22.04.2025


🚀 Neues Portal zur anonymen Meldung von Steuerdelikten gestartet

Seit dem 22. April 2025 können Bürgerinnen und Bürger in Niedersachsen Steuerdelikte anonym oder namentlich über ein neues digitales Hinweisgebersystem melden.
Das Portal ist unter folgender Adresse erreichbar:
👉 https://anonymer-steuerhinweis.mf.niedersachsen.de/meldung

Ziel des Systems ist es, Steuergerechtigkeit zu stärken und Steuerhinterziehung effektiver zu bekämpfen.


💬 Was ändert sich mit dem neuen System?

Bisher hatten die Finanzbehörden oft Schwierigkeiten, anonyme Hinweise auf Steuerhinterziehung sinnvoll zu bearbeiten, da Rückfragen nicht möglich waren.
Mit dem neuen Portal können die Behörden nun:

  • anonymen Hinweisgebern gezielt Rückfragen stellen,
  • Sachverhalte besser aufklären,
  • und damit zügiger und fundierter Ermittlungen aufnehmen – ohne die Identität des Hinweisgebers preiszugeben.

Das System schafft damit mehr Vertrauen, auch sensible Informationen weiterzugeben, und schließt eine bestehende Vollzugslücke.


🛡️ Datenschutz und Vertraulichkeit

Das neue Hinweisgebersystem garantiert:

  • volle Anonymität auf Wunsch,
  • verschlüsselte Kommunikation zwischen Hinweisgeber und Finanzverwaltung,
  • und einen diskreten Ablauf, ohne dass der Name des Hinweisgebers bekannt wird.

Damit entspricht das System den höchsten Anforderungen an Datenschutz und Vertraulichkeit.


📈 Hintergrund und Vorbild

Ein vergleichbares Hinweisgebersystem existiert bereits in Baden-Württemberg und hat sich dort bewährt.
Das niedersächsische Landesamt für Steuern hat sich während der Entwicklung intensiv mit den Erfahrungen der Kolleginnen und Kollegen in Baden-Württemberg ausgetauscht, um ein effizientes und praxisnahes System zu etablieren.


🧠 Bedeutung für die Steuergerechtigkeit

Finanzminister Gerald Heere betont:

„Das neue Hinweisgebersystem ist ein starkes Signal für Fairness und eine effiziente Bekämpfung von Steuerhinterziehung. Wir handeln im Sinne aller Menschen und Unternehmen, die Jahr für Jahr gesetzeskonform ihre Steuern abführen.“

Das System soll helfen, das Vertrauen in das Steuersystem zu stärken und die ehrlichen Steuerzahlerinnen und Steuerzahler zu schützen.


📌 Fazit

Mit dem Start des anonymen Hinweisgebersystems geht Niedersachsen einen wichtigen Schritt zu mehr Steuergerechtigkeit und einer modernen, digital unterstützten Steuerverwaltung.
Bürgerinnen und Bürger erhalten eine einfache Möglichkeit, steuerrelevante Missstände vertraulich zu melden – ein echter Gewinn für die Integrität unseres Steuersystems.

💰 BFH: Gesellschafterdarlehen an vermögensverwaltende Personengesellschaft kann steuerlich irrelevant sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 19/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Gesellschafterdarlehen und steuerliche Zurechnung

Gesellschafterdarlehen sind in der steuerlichen Praxis häufiges Gestaltungsmittel – insbesondere in vermögensverwaltenden Personengesellschaften (z. B. bei Immobilienbeteiligungen). Doch das aktuelle Urteil des BFH zeigt, dass nicht jedes Darlehen auch steuerlich anerkannt wird.


🧑‍⚖️ Was hat der BFH entschieden?

Der Bundesfinanzhof hat mit Urteil vom 27.11.2024 klargestellt:

Ein Darlehen, das ein Gesellschafter seiner eigenen vermögensverwaltenden Personengesellschaft gewährt, ist steuerlich nicht als Darlehen zu werten,
soweit die Darlehensverbindlichkeit dem Gesellschafter selbst zuzurechnen ist – gemäß § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO.

📌 Konsequenzen laut BFH:

  • Keine Werbungskosten beim Darlehensnehmer (also der vermögensverwaltenden Personengesellschaft),
  • Keine Kapitalerträge beim Darlehensgeber (also dem Gesellschafter),
  • Stattdessen: Steuerneutrale Einlage, nicht bilanz- oder einkommenswirksam.

🔍 Warum ist das relevant?

Nach § 39 Abs. 2 Nr. 2 AO werden Wirtschaftsgüter steuerlich demjenigen zugerechnet, der sie aufgrund wirtschaftlicher Herrschaft beherrscht – im Fall einer vermögensverwaltenden Gesellschaft oft dem Gesellschafter selbst. Das bedeutet:
Wenn ein Gesellschafter sich selbst Geld leiht (über seine eigene Gesellschaft), ist das wirtschaftlich kein echtes Schuldverhältnis, sondern nur ein Vorgang innerhalb desselben Steuersubjekts.


💡 Praxisbeispiel

Ein Gesellschafter gibt seiner Immobilien-KG ein Darlehen, mit dem eine neue Wohnung angeschafft wird.
Laut BFH:

  • Keine Zinsen absetzbar bei der KG (als Werbungskosten),
  • Keine Zinserträge steuerpflichtig beim Gesellschafter,
  • Der Betrag gilt als steuerneutrale Einlage.

🧠 Fazit

Das Urteil bringt Klarheit für alle Fälle, in denen Gesellschafter mit ihren vermögensverwaltenden Personengesellschaften interagieren. Es zeigt deutlich:

  • Formale Darlehensverträge reichen nicht aus, wenn wirtschaftlich keine Trennung der Beteiligten vorliegt.
  • Für eine steuerlich anerkannte Fremdfinanzierung ist eine klare Trennung der Vermögenssphären erforderlich.

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🏢 BFH: Geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft kann Organträgerin sein

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 23/21
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Organträgerschaft im Körperschaftsteuerrecht

Die sogenannte körperschaftsteuerliche Organschaft (§§ 14–19 KStG) erlaubt es, Gewinne und Verluste zwischen einer Muttergesellschaft (Organträger) und einer Tochtergesellschaft (Organgesellschaft) steuerlich zusammenzufassen. Voraussetzung ist u. a., dass der Organträger gewerblich tätig ist.

Bisher war umstritten, ob eine Holding-Personengesellschaft, die ausschließlich geschäftsleitend tätig ist, ohne eigene entgeltliche Leistungen als „gewerblich tätig“ gelten kann.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (I R 23/21)

Der BFH hat nun klar entschieden:

Eine geschäftsleitende Holding-Personengesellschaft erfüllt auch dann die Voraussetzung der gewerblichen Tätigkeit i. S. d. § 14 KStG,
wenn sie keine zusätzlichen entgeltlichen Leistungen an die Organgesellschaften erbringt.

📌 Die bloße Wahrnehmung der leitenden und steuernden Funktion innerhalb eines Konzerns genügt.

📌 Zusätzliche „operative“ Tätigkeiten (wie Management-Services gegen Entgelt) sind nicht erforderlich, um die Organträgereigenschaft zu begründen.


💡 Bedeutung für die Praxis

Erleichterung für Holdingstrukturen

  • Holding-Personengesellschaften, die ausschließlich Beteiligungen verwalten und strategisch führen, können künftig als Organträger auftreten, ohne gesonderte gewerbliche Tätigkeiten aufnehmen zu müssen.
  • Das stärkt die Planungssicherheit für Konzerne mit Personengesellschafts-Holdings an der Spitze.

🔍 Abgrenzung zur Vermögensverwaltung

  • Wichtig bleibt: Die Tätigkeit der Holding muss geschäftsleitend im Sinne einer unternehmerischen Führung ausgeübt werden.
  • Eine reine Vermögensverwaltung (z. B. bloßes Halten von Beteiligungen ohne Einflussnahme) genügt weiterhin nicht.

🧠 Fazit

Mit dem Urteil bestätigt der BFH, dass geschäftsleitende Holding-Personengesellschaften steuerlich als gewerblich tätig anzusehen sind – auch ohne zusätzliche Dienstleistungen. Für viele mittelständische Unternehmensgruppen bedeutet dies:
Mehr Flexibilität bei der Nutzung der körperschaftsteuerlichen Organschaft
Kein Zwang zu unnötigen Vertragskonstruktionen oder Scheinleistungen


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🔍 BFH zur Verhinderung von Teilwertabschreibungen bei Darlehen durch zwischengeschaltete KGs

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 27.11.2024 – I R 21/22
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG

Der Gesetzgeber schränkt seit Jahren die Möglichkeit ein, Verluste im Zusammenhang mit Beteiligungen an Kapitalgesellschaften steuerlich geltend zu machen.
Nach § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG wird eine Einkommensminderung (z. B. durch Teilwertabschreibung auf Darlehen) ausgeschlossen, wenn:

  • ein Gesellschafter der darlehensgewährenden Kapitalgesellschaft zu mehr als 25 % beteiligt ist (unmittelbar oder mittelbar),
  • und dieser ein Darlehen an die Gesellschaft vergibt.

🧑‍⚖️ Der Fall: Darlehen über eine zwischengeschaltete vermögensverwaltende KG

Im Streitfall vergab eine vermögensverwaltende KG ein Darlehen an eine Kapitalgesellschaft, an der sie allein beteiligt war.
An der KG selbst waren jedoch mehrere Körperschaften beteiligt, teils mit einer mittelbaren Beteiligung > 25 % an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

Fraglich war: Muss für die Anwendung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG auf die Beteiligung der KG als Darlehensgeberin abgestellt werden – oder auf die durchgerechnete Beteiligung der dahinterstehenden Gesellschafter?


📌 Entscheidung des BFH (I R 21/22)

Der Bundesfinanzhof entschied:

Nicht die Beteiligung der vermögensverwaltenden KG als Ganzes ist entscheidend, sondern die mittelbare Beteiligung der einzelnen Körperschaftsteuersubjekte an der darlehensnehmenden Gesellschaft.

📌 Folge: Hat ein Körperschaftsteuersubjekt – etwa eine GmbH oder AG – mittelbar über die KG mehr als 25 % an der Kapitalgesellschaft, greift die Regelung des § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG – und eine Teilwertabschreibung auf das Darlehen ist steuerlich nicht zulässig.


💡 Bedeutung für die Praxis

❗ Für steuerliche Strukturierungen und Konzerne bedeutet das:

  • Auch bei Darlehensvergaben über zwischengeschaltete Personengesellschaften wird genau geprüft, welche Gesellschafter wirtschaftlich profitieren.
  • Die mittelbare Beteiligung auf Gesellschafterebene ist maßgeblich – nicht die rein zivilrechtliche Darlehensgeberstruktur.
  • Gestaltungen zur Vermeidung des Anwendungsbereichs von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG durch Einschaltung von KGs verfehlen ihren Zweck, wenn die wirtschaftliche Beteiligung einzelner Körperschaften über 25 % liegt.

🧠 Fazit

Der BFH schafft mit seinem Urteil Klarheit: Durchgeleitete Beteiligungsverhältnisse sind auch bei vermögensverwaltenden Personengesellschaften relevant, wenn es um die Anwendung von Verlustverrechnungsverboten bei Darlehen geht.
Für Holdingstrukturen und Finanzierungen innerhalb von Konzernstrukturen ist dies ein wichtiges Warnsignal für die steuerliche Gestaltungspraxis.


📞 Sie planen konzerninterne Darlehensvergaben oder Beteiligungsmodelle mit KGs?
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🧾 BFH: Keine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen Prüfungsanordnung bei bereits umgesetzten Ergebnissen

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 11.03.2025 – IX R 30/22
📢 Quelle: BFH, LEXinform Nr. 0954946 (in Kürze verfügbar)


⚖️ Hintergrund: Was ist eine Nichtigkeitsfeststellungsklage?

Mit einer Nichtigkeitsfeststellungsklage (§ 41 Abs. 1 FGO) kann festgestellt werden, dass ein Verwaltungsakt – etwa eine Prüfungsanordnung – von Anfang an nichtig war. Dafür braucht es ein sogenanntes „besonderes Feststellungsinteresse“, das über bloßes Interesse an rechtlicher Klärung hinausgeht.


📌 Der Fall: Prüfungsanordnung und nachgelagerte Steuerbescheide

Im Streitfall hatte das Finanzamt eine Außenprüfung angeordnet. Der Steuerpflichtige wollte gerichtlich feststellen lassen, dass diese Prüfungsanordnung nichtig sei – obwohl die Ergebnisse der Prüfung bereits in mehreren Steuerbescheiden unterschiedlicher Finanzbehörden umgesetzt worden waren.


🧑‍⚖️ Das Urteil des BFH (IX R 30/22)

Der BFH wies die Klage ab – mit der Begründung:

Ein besonderes Feststellungsinteresse besteht nicht mehr, wenn die Ergebnisse der Außenprüfung bereits durch Steuerbescheide umgesetzt wurden.

📌 Selbst dann nicht, wenn dies durch mehrere Bescheide verschiedener Finanzbehörden geschah.

📌 Der BFH schließt sich hier seiner früheren Rechtsprechung aus dem Jahr 1990 (IX R 83/88) an.


💡 Bedeutung für die Praxis

❗ Was bedeutet das für Steuerpflichtige?

  • Eine Nichtigkeitsfeststellungsklage gegen die Prüfungsanordnung ist nicht mehr zulässig, wenn das Finanzamt die Ergebnisse bereits verarbeitet und entsprechende Steuerbescheide erlassen hat.
  • In solchen Fällen bleibt nur die Anfechtung der Bescheide selbst, nicht mehr der Prüfungsanordnung.

🛑 Kein „nachträglicher Angriff“ mehr möglich

  • Auch wenn eine Prüfungsanordnung aus Sicht des Betroffenen rechtswidrig war, verliert sie ihre rechtliche Relevanz, sobald die Ergebnisse in Verwaltungsakten „verarbeitet“ wurden.

🧠 Fazit

Das Urteil schafft Klarheit darüber, wann eine Prüfungsanordnung noch angreifbar ist – und wann nicht. Wer Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Außenprüfung hat, sollte frühzeitig handeln und nicht auf die Umsetzung in Steuerbescheiden warten.


📞 Sie haben eine Prüfungsanordnung erhalten oder möchten Ihre Rechte in einem laufenden Verfahren wahren?
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⚖️ BFH bestätigt Voraussetzungen für Reemtsma-Direktanspruch

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Beschluss vom 05.12.2024 – V R 11/23
📢 Quelle: BFH


🧾 Hintergrund: Was ist der Reemtsma-Direktanspruch?

Mit dem Urteil „Reemtsma Cigarettenfabriken“ vom 15.03.2007 (EuGH, C-35/05) wurde ein sogenannter „Direktanspruch aus dem Unionsrecht“ anerkannt:
Unter bestimmten Voraussetzungen kann ein Leistungsempfänger die zu Unrecht in Rechnung gestellte Umsatzsteuer direkt vom Finanzamt zurückfordern, obwohl eigentlich der Leistende zur Berichtigung verpflichtet wäre.

Der Vorteil: Der Leistungsempfänger wird nicht auf den Zivilrechtsweg gegen den Leistenden verwiesen, wenn eine Rückabwicklung praktisch oder wirtschaftlich unmöglich ist.


📌 Aktueller Beschluss des BFH (V R 11/23)

In seinem aktuellen Beschluss bekräftigt der Bundesfinanzhof seine bisherige Rechtsprechung und konkretisiert die Voraussetzungen für einen Reemtsma-Direktanspruch:

Ein solcher Anspruch besteht nur, wenn eine Umsatzsteuer in einer Rechnung zu Unrecht gesondert ausgewiesen wurde, und zwar für eine bereits erbrachte oder noch zu erbringende Leistung.

📌 Keine Anwendung also bei:

  • Rechnungen ohne Leistungsbezug
  • rein fehlerhaften Rechnungen ohne tatsächliche Leistung
  • „Scheinrechnungen“ (nicht ernst gemeinte Abrechnungen)

Der BFH hält damit an seinem Urteil vom 22.08.2019 (V R 50/16) fest.


💡 Was bedeutet das für die Praxis?

Leistungsempfänger können beim Finanzamt Ersatz verlangen, wenn:

  • die Steuer vom Leistenden zu Unrecht in Rechnung gestellt wurde,
  • eine tatsächliche (wenn auch falsch behandelte) Leistung vorliegt,
  • und eine Rückforderung beim Leistenden nicht möglich oder unzumutbar ist (z. B. Insolvenz, Verweigerung).

Kein Anspruch besteht, wenn:

  • gar keine Leistung erbracht wurde,
  • nur ein buchhalterischer Fehler vorliegt, ohne tatsächlichen Steuertatbestand,
  • der Vorgang nicht unter das Unionsrecht fällt.

🧠 Praxis-Tipp für Unternehmen und Berater

  • Prüfen Sie fehlerhafte Rechnungen genau, bevor Sie eine Rückforderung über das Finanzamt beantragen.
  • Der Reemtsma-Anspruch ist eine Ausnahme und muss substantiiert begründet werden.
  • In der Praxis empfiehlt sich eine enge Zusammenarbeit mit dem Steuerberater zur Formulierung des Antrags gegenüber dem Finanzamt.

📝 Fazit

Der Reemtsma-Direktanspruch bleibt ein wertvolles Instrument, um in komplexen Fällen von fehlerhaft ausgewiesener Umsatzsteuer doch noch zu einer Erstattung zu kommen – aber nur, wenn die engen Voraussetzungen erfüllt sind. Der aktuelle BFH-Beschluss schafft hier nochmals Klarheit und Rechtssicherheit.


📞 Sie haben eine unklare oder fehlerhafte Umsatzsteuer-Rechnung erhalten?
Wir prüfen Ihren Fall und beraten Sie zur möglichen Rückforderung beim Finanzamt nach der Reemtsma-Rechtsprechung.

🚫 BFH: Keine Differenzbesteuerung bei gemischtem Vorsteuerabzug

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 11.12.2024 – XI R 9/23
📢 Quelle: BFH


⚖️ Hintergrund: Was ist Differenzbesteuerung?

Die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG ermöglicht es Händlern, insbesondere im Gebrauchtwarenhandel, die Umsatzsteuer nur auf die Handelsspanne zu berechnen – also auf den Unterschied zwischen Einkaufs- und Verkaufspreis. Diese Regelung soll Doppelbesteuerung vermeiden, wenn Waren von Privatpersonen ohne Vorsteuerabzugsrecht angekauft werden.


🧑‍⚖️ Der Fall: Verkauf einer gemischten Waschkommode

Im entschiedenen Fall bestand der Liefergegenstand – eine sogenannte Waschkommode – aus zwei Komponenten:

  • Kommode: Von einer Privatperson gekauft (ohne Vorsteuerabzug).
  • Sanitäreinbauten (Waschbecken, Armaturen etc.): Mit Vorsteuerabzug vom Händler erworben und eingebaut.

Der Händler behandelte die Lieferung als differenzbesteuert. Das Finanzamt lehnte dies jedoch ab – zu Recht, wie der BFH nun bestätigte.


📌 Urteil des BFH (XI R 9/23)

Der Bundesfinanzhof entschied, dass in solchen Fällen keine Differenzbesteuerung zulässig ist, weil der Liefergegenstand nicht ausschließlich aus nicht vorsteuerabzugsfähigen Bestandteilen besteht.

Leitsatz:
Eine Lieferung, bei der der Liefergegenstand teilweise zum Vorsteuerabzug berechtigt hat, kann nicht unter die Differenzbesteuerung nach § 25a UStG fallen.

Der BFH folgt dabei der Rechtsprechung des EuGH in der Rechtssache Bawaria Motors (C-160/11), wonach eine gemischte Herkunft der Bestandteile die Anwendung der Differenzbesteuerung ausschließt.


🔍 Bedeutung für die Praxis

❗ Wer ist betroffen?

  • Händler von gebrauchten Möbeln, restaurierten Antiquitäten, Oldtimern, Technik oder Designobjekten
  • Alle Unternehmer, die Gebrauchtwaren aufwerten oder modernisieren, bevor sie sie weiterverkaufen

⚠️ Was ist zu beachten?

  • Wird ein Liefergegenstand nach dem Ankauf mit vorsteuerabzugsfähigen Teilen ergänzt oder umgebaut, ist die Differenzbesteuerung ausgeschlossen.
  • Die gesamte Lieferung unterliegt dann der Regelbesteuerung, sofern keine andere Ausnahme greift.
  • Eine exakte Dokumentation der Warenzusammensetzung und Einkaufsvorgänge ist zwingend erforderlich.

💡 Fazit

Dieses Urteil unterstreicht erneut die strengen Voraussetzungen für die Anwendung der Differenzbesteuerung. Wer gebrauchte Waren veredelt, aufbereitet oder ergänzt, muss sorgfältig prüfen, ob er nicht durch den (teilweisen) Vorsteuerabzug den Anwendungsbereich von § 25a UStG verlässt – mit direkten Auswirkungen auf die Umsatzsteuerlast.


📞 Sie sind Händler und unsicher, ob Ihre Lieferungen differenzbesteuert werden dürfen?
Wir prüfen Ihre Fallkonstellation individuell und helfen Ihnen bei der sicheren steuerlichen Behandlung Ihrer Umsätze.

🚨 BFH-Urteil: Außensteuergesetz verstößt gegen Europarecht – Zurechnungsbesteuerung auch bei Familienstiftungen in Drittstaaten eingeschränkt

📅 Veröffentlicht am 24. April 2025
🔎 BFH, Urteil vom 03.12.2024 – IX R 32/22
📢 Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 25/25 vom 24.04.2025


⚖️ Was ist passiert?

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 03.12.2024 entschieden, dass die aktuelle Regelung im Außensteuergesetz (AStG) europarechtswidrig ist – genauer gesagt: verstößt gegen die Kapitalverkehrsfreiheit nach Art. 63 AEUV.

Bisherige Regelung (§ 15 AStG):
Begünstigte in Deutschland müssen die Einkünfte einer ausländischen Familienstiftung versteuern, selbst wenn sie keine Ausschüttung erhalten haben – außer, die Stiftung hat ihren Sitz oder ihre Geschäftsleitung in einem EU-/EWR-Staat.

Der Streitfall:
Die Kläger waren Begünstigte einer Schweizer Familienstiftung. Das deutsche Finanzamt rechnete ihnen die Einkünfte der Stiftung steuerlich zu – ohne Ausschüttung. Eine Ausnahme wurde mit Verweis auf die fehlende EU-/EWR-Zugehörigkeit verweigert.


🧑‍⚖️ Die Entscheidung des BFH

Der BFH stellt klar:

Die Kapitalverkehrsfreiheit gilt auch gegenüber Drittstaaten wie der Schweiz. Die Einschränkung der Ausnahme auf EU-/EWR-Stiftungen ist nicht gerechtfertigt.

Das bedeutet: Auch bei Familienstiftungen mit Sitz oder Geschäftsleitung außerhalb von EU/EWR-Staaten kann künftig die Ausnahme von der Zurechnungsbesteuerung greifen, sofern die Stiftung tatsächlich nicht missbräuchlich gestaltet ist.


🔍 Bedeutung für die Praxis

Diese Entscheidung hat weitreichende Auswirkungen – insbesondere für:

Begünstigte ausländischer Stiftungen und Trusts

  • In vielen Ländern (z. B. Schweiz, Liechtenstein, UK, USA) sind Familienstiftungen und Trusts übliche Nachfolgeinstrumente.
  • Begünstigte können sich künftig auf die Kapitalverkehrsfreiheit berufen, um die Zurechnungsbesteuerung zu vermeiden.

Gestaltungen mit Drittstaatenbezug

  • Bei bestehender oder geplanter Vermögensübertragung ins Ausland (z. B. über einen Trust) bietet das Urteil neuen Spielraum für rechtssichere Gestaltungen.

⚠️ Finanzämter und Berater müssen umdenken

  • Die bisherige Praxis der Finanzverwaltung, die Ausnahme nur für EU/EWR-Stiftungen zuzulassen, ist nicht mehr haltbar.
  • Eine genaue Prüfung der Substanz, Struktur und Kontrolle der ausländischen Stiftung oder des Trusts wird künftig entscheidend sein.

💡 Fazit

Das Urteil ist ein Meilenstein im internationalen Steuerrecht und schafft mehr Rechtssicherheit für grenzüberschreitende Gestaltungen. Steuerpflichtige mit Bezug zu ausländischen Stiftungen oder Trusts sollten prüfen lassen, ob die Anwendung der Zurechnungsbesteuerung in ihrem Fall noch zulässig ist.


📞 Sie haben Fragen zur Besteuerung ausländischer Stiftungen oder Trusts?
Wir beraten Sie individuell zu Ihrem Fall – insbesondere im Hinblick auf Gestaltungen mit Drittstaatenbezug, internationale Vermögensplanung und das Außensteuergesetz.