Rechtsstand: 6. Juli 2026
Das Bundesfinanzministerium ändert seine Verwaltungsauffassung zur Besteuerung von Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See. Für § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG gilt künftig: Die Arbeit auf hoher See wird nicht mehr allein deshalb als im Inland ausgeübt behandelt, weil das Schiff die deutsche Flagge führt. Grundlage ist das BMF-Schreiben vom 6. Juli 2026, GZ IV B 6 – S 2300/00151/004/111.
Was hat das BMF geändert?
Bisher war die Finanzverwaltung durch eine ältere BFH-Rechtsprechung geprägt. Der Bundesfinanzhof hatte mit Urteil vom 5. Oktober 1977, I R 250/75, BStBl II 1978, S. 50, entschieden, dass Schiffe auf hoher See als „schwimmende Gebietsteile“ des Staates anzusehen seien, dessen Flagge sie führen. Genau von dieser Sichtweise rückt die Finanzverwaltung nun für die Anwendung des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG ab. :contentReference[oaicite:1]{index=1}
Nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG gehören zu den inländischen Einkünften im Sinne der beschränkten Einkommensteuerpflicht insbesondere Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, wenn die Arbeit im Inland ausgeübt oder verwertet wird oder worden ist. :contentReference[oaicite:2]{index=2}
Die neue Kernaussage lautet: Die Ausübung nichtselbständiger Arbeit an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge auf hoher See gilt für diese Vorschrift nicht mehr als im Inland ausgeübt. :contentReference[oaicite:3]{index=3}
Warum ist das wichtig?
Die Änderung betrifft vor allem Fälle der beschränkten Steuerpflicht. Das sind typischerweise Arbeitnehmer, die weder Wohnsitz noch gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, aber möglicherweise inländische Einkünfte im Sinne des § 49 EStG erzielen. § 49 EStG knüpft in diesen Fällen daran an, ob ein ausreichender Inlandsbezug besteht. :contentReference[oaicite:4]{index=4}
Für Seeleute, Reedereien und Arbeitgeber mit international eingesetztem Bordpersonal kann sich dadurch ab 2027 die lohnsteuerliche und einkommensteuerliche Beurteilung ändern. Arbeitstage auf hoher See an Bord eines deutschen Schiffes dürfen nicht mehr automatisch als deutsche Inlandstage behandelt werden. Maßgeblich bleibt aber immer der konkrete Einzelfall.
Ab wann gilt die neue Verwaltungsauffassung?
Die geänderte Verwaltungsauffassung ist erstmals für Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume anzuwenden, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen. Praktisch betrifft die Änderung damit regelmäßig Zeiträume ab dem 1. Januar 2027. :contentReference[oaicite:5]{index=5}
Für Zeiträume bis einschließlich 2026 sollte die bisherige Behandlung nicht ungeprüft rückwirkend geändert werden. Hier ist im Einzelfall zu klären, ob und wie die neue Sichtweise bereits Bedeutung haben kann.
Was bleibt unverändert?
Wichtig ist die Abgrenzung: Die neue Verwaltungsauffassung betrifft den steuerlichen Inlandsbegriff des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG. Sie ändert nicht die Staatszugehörigkeit des Schiffes und auch nicht das an Bord geltende Rechtsregime. Diese Fragen bestimmen sich weiterhin nach der Beflaggung des Schiffes. :contentReference[oaicite:6]{index=6}
Steuer-Tipp:
Reedereien und Arbeitgeber sollten ab 2027 die Einsatztage von Bordpersonal sauber aufteilen: hohe See, deutsche Häfen, deutsches Küstenmeer, ausländische Hoheitsgebiete und sonstige Einsatzorte sollten getrennt dokumentiert werden. Ohne belastbare Nachweise wird eine korrekte steuerliche Zuordnung in der Lohnabrechnung schwierig.
Was bedeutet das für Arbeitgeber und Lohnabrechnung?
Arbeitgeber sollten ihre Payroll-Prozesse rechtzeitig überprüfen. Der wichtigste Punkt: Arbeitslohn für Zeiten auf hoher See ist ab 2027 nicht mehr allein wegen der deutschen Flagge des Schiffes als Arbeitslohn für eine Inlandstätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG einzuordnen. :contentReference[oaicite:7]{index=7}
Das bedeutet aber nicht automatisch, dass kein deutscher Steuerzugriff mehr möglich ist. Zu prüfen bleiben insbesondere:
- Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland?
- Wurden einzelne Arbeitstage tatsächlich im Inland ausgeübt, etwa in deutschen Häfen?
- Greift ein Doppelbesteuerungsabkommen?
- Gibt es besondere DBA-Regelungen für Bordpersonal im internationalen Verkehr?
- Ist der Arbeitslohn sachgerecht nach Arbeitstagen oder Einsatzorten aufzuteilen?
Achtung / Häufiger Fehler:
Die neue BMF-Sichtweise ist keine pauschale Steuerbefreiung für Seeleute. Sie betrifft nur die Frage, ob die Arbeit auf hoher See wegen der deutschen Flagge als Inlandstätigkeit gilt. Andere steuerliche Anknüpfungspunkte können weiterhin bestehen.
Praxisbeispiel: Lohnaufteilung ab 2027
Ein nicht in Deutschland ansässiger Matrose arbeitet im Januar 2027 an 20 Arbeitstagen auf einem Schiff unter deutscher Flagge. Der Monatslohn beträgt 5.000 Euro. Davon entfallen 12 Arbeitstage auf die hohe See, 4 Arbeitstage auf deutsche Hafen- oder Küstenmeerzeiten und 4 Arbeitstage auf ausländische Hoheitsgebiete.
Rechnerisch entfallen 12 von 20 Arbeitstagen, also 60 Prozent, auf die hohe See. Das entspricht 3.000 Euro Arbeitslohn. Dieser Lohnanteil ist nach der neuen Verwaltungsauffassung nicht mehr allein wegen der deutschen Flagge als Inlandstätigkeit nach § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG zu behandeln. :contentReference[oaicite:8]{index=8}
Die übrigen 2.000 Euro müssen gesondert geprüft werden. Entscheidend ist, wo die Tätigkeit tatsächlich ausgeübt wurde und welches Besteuerungsrecht sich nach nationalem Recht und gegebenenfalls nach dem einschlägigen Doppelbesteuerungsabkommen ergibt.
Was gilt bei Doppelbesteuerungsabkommen?
Für Fragen des Abkommensrechts verweist das BMF im Schreiben vom 6. Juli 2026 ausdrücklich auf das BMF-Schreiben vom 15. April 2025, BStBl I 2025, S. 1008. :contentReference[oaicite:9]{index=9}
Dort hatte die Finanzverwaltung bereits für DBA-Zwecke klargestellt: Schiffe auf hoher See sind abkommensrechtlich grundsätzlich kein Staats- oder Hoheitsgebiet des Flaggenstaats, soweit das anwendbare DBA keine abweichende Regelung enthält. :contentReference[oaicite:10]{index=10}
Enthält ein DBA eine Regelung entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-Musterabkommen 2014, können Einkünfte des Bordpersonals von Seeschiffen im internationalen Verkehr in dem Staat besteuert werden, in dem sich der Ort der tatsächlichen Geschäftsleitung des Schifffahrtsunternehmens befindet. Enthält ein DBA dagegen eine Regelung entsprechend Art. 15 Abs. 3 OECD-Musterabkommen 2017, steht das Besteuerungsrecht für diese Einkünfte grundsätzlich ausschließlich dem Ansässigkeitsstaat zu.
Checkliste für Reedereien und Arbeitgeber
- Ansässigkeit prüfen:
Hat der Arbeitnehmer einen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland? - Tätigkeitsorte erfassen:
Hohe See, deutsche Häfen, deutsches Küstenmeer und ausländische Hoheitsgebiete getrennt dokumentieren. - Arbeitslohn aufteilen:
Lohnbestandteile sachgerecht den jeweiligen Arbeitstagen und Einsatzorten zuordnen. - DBA prüfen:
Welches Doppelbesteuerungsabkommen ist anwendbar? Gibt es Sonderregeln für Bordpersonal? - Lohnabrechnung anpassen:
Payroll-Systeme rechtzeitig für Lohnzahlungszeiträume ab 2027 aktualisieren. - Nachweise sichern:
Einsatzpläne, Bordlisten, Fahrtberichte, Arbeitsverträge und Ansässigkeitsbescheinigungen aufbewahren.
Fazit: Deutsche Flagge allein reicht steuerlich nicht mehr
Mit dem BMF-Schreiben vom 6. Juli 2026 vollzieht die Finanzverwaltung einen wichtigen Kurswechsel. Für § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG gilt die Arbeit auf hoher See an Bord eines Schiffes unter deutscher Flagge künftig nicht mehr als im Inland ausgeübt. :contentReference[oaicite:12]{index=12}
Für Arbeitgeber, Reedereien und international eingesetzte Arbeitnehmer steigt damit der Prüfungs- und Dokumentationsbedarf. Entscheidend sind künftig noch stärker die tatsächlichen Einsatzorte, die Ansässigkeit des Arbeitnehmers und das jeweils einschlägige Doppelbesteuerungsabkommen.
FAQ
Gilt ein Schiff unter deutscher Flagge auf hoher See steuerlich noch als Inland?
Für Zwecke des § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a Satz 1 EStG gilt die Arbeit auf hoher See an Bord eines deutschen Schiffes nach der neuen Verwaltungsauffassung nicht mehr als im Inland ausgeübt.
Ab wann gilt die Änderung?
Die Änderung gilt erstmals für Veranlagungszeiträume und Lohnzahlungszeiträume, die mit Ablauf des 31. Dezember 2026 beginnen. Praktisch betrifft das regelmäßig Zeiträume ab dem 1. Januar 2027.
Sind Seeleute dadurch automatisch steuerfrei?
Nein. Die Änderung betrifft nur die Inlandseinordnung der Arbeit auf hoher See nach § 49 EStG. Andere steuerliche Anknüpfungspunkte, die Ansässigkeit des Arbeitnehmers und DBA-Regelungen bleiben zu prüfen.
Was müssen Arbeitgeber jetzt tun?
Arbeitgeber sollten die Lohnabrechnung, die Dokumentation der Einsatzorte und die DBA-Prüfung rechtzeitig auf Zeiträume ab 2027 vorbereiten.
Ändert sich durch das BMF-Schreiben das Flaggenrecht?
Nein. Die Staatszugehörigkeit des Schiffes und das an Bord geltende Rechtsregime bestimmen sich weiterhin nach der Beflaggung. :contentReference[oaicite:15]{index=15}
Weitere Infos
Disclaimer
Dieser Beitrag stellt keine individuelle steuerliche Beratung dar und ersetzt nicht das Gespräch mit einem Steuerberater.
Quellenverzeichnis
- BMF-Schreiben vom 06.07.2026, GZ IV B 6 – S 2300/00151/004/111, DOK COO.7005.100.3.15200239, „Auslegung des Inlandsbegriffs des § 49 Absatz 1 Nummer 4 Buchstabe a Satz 1 EStG …; Änderung der Verwaltungsauffassung“.
- § 49 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. a EStG, beschränkt steuerpflichtige Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit; amtliche Fassung im EStH/BMF.
- BFH, Urteil vom 05.10.1977, I R 250/75, BStBl II 1978, S. 50; zitiert im BMF-Schreiben vom 06.07.2026 und im BMF-Schreiben vom 15.04.2025.
- BMF-Schreiben vom 15.04.2025, GZ IV B 2 – S 1301/01408/007/001, DOK COO.7005.100.3.11092921, BStBl I 2025, S. 1008, zur Anwendung des BFH-Urteils vom 05.10.1977 im DBA-Recht.