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Mobilitätsleistung clever nutzen

Die wichtigsten Fakten zum Deutschlandticket

Das Deutschlandticket wurde eingeführt, um die Nutzung des öffentlichen Nahverkehrs bundesweit zu vereinfachen und bezahlbar zu machen. Auch für Beschäftigte im Minijob ist das Ticket attraktiv – vor allem, wenn Arbeitgeber einen Zuschuss leisten. Hier sind die zentralen Eckpunkte:

  • Das Deutschlandticket kostet seit Januar 2025 58 Euro pro Monat.
  • Es gilt bundesweit im öffentlichen Nah- und Regionalverkehr (ÖPNV/SPNV).
  • Es kann auch als Jobticket vom Arbeitgeber bezuschusst oder direkt gestellt werden.
  • Arbeitgeber erhalten bei Abschluss eines Rahmenvertrags mit einem Verkehrsunternehmen 5 % Rabatt (2,90 Euro), wenn sie mindestens 25 % Zuschuss (14,50 Euro) zum Ticketpreis leisten.
  • Alternativ können Minijobber das Ticket selbst abonnieren und einen steuerfreien Fahrkostenzuschuss erhalten.

Doch wie wirken sich solche Zuschüsse auf die Verdienstgrenze im Minijob aus?


Zuschüsse und Verdienstgrenze – worauf ist zu achten?

Minijobber dürfen maximal 556 Euro monatlich (Stand 2025) verdienen. Wird diese Grenze regelmäßig überschritten, handelt es sich um eine sozialversicherungspflichtige Beschäftigung.

Die gute Nachricht:

Ein zusätzlich gezahlter Zuschuss zum Deutschlandticket ist steuer- und beitragsfrei – und zählt nicht zur Verdienstgrenze.


Voraussetzungen für die Steuerfreiheit nach § 3 Nr. 15 EStG:

✔️ Der Zuschuss wird im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses gezahlt.
✔️ Er erfolgt zusätzlich zum ohnehin geschuldeten Arbeitslohn (keine Gehaltsumwandlung!).
✔️ Der Zuschuss übersteigt nicht den tatsächlichen Ticketpreis.

Wichtig: Nur bei Erfüllung aller Bedingungen ist der Zuschuss auch sozialversicherungsfrei – es fallen keine SV-Beiträge, keine Umlagen (U1/U2), kein Insolvenzgeld an.


So funktioniert das Jobticket in der Praxis

Ein Minijobber verdient 556 Euro im Monat – also genau den zulässigen Höchstbetrag. Der Arbeitgeber zahlt zusätzlich 30 Euro Zuschuss für das Deutschlandticket:

  • Monatlicher Verdienst: 556 Euro
  • Zuschuss zum Ticket: 30 Euro
  • Gesamtbetrag: 586 Euro

Da der Zuschuss steuer- und beitragsfrei ist, bleibt der Minijob-Status erhalten – und der Arbeitgeber spart Lohnnebenkosten.


Vorteile für beide Seiten

✅ Für Minijobber:

  • Unterstützung bei Mobilitätskosten
  • Keine Kürzung des Lohns oder Verdienstgrenzen
  • Steuer- und sozialabgabenfrei
  • Deutschlandweite Nutzung des ÖPNV

✅ Für Arbeitgeber:

  • Steuerlich geförderte Zusatzleistung zur Mitarbeiterbindung
  • Keine zusätzlichen Abgaben
  • Einfache Umsetzung über Lohnabrechnung oder Jobticket-Modelle
  • Beitrag zur nachhaltigen Mobilität

Hintergrund: Das Deutschlandticket im Überblick

  • Einführung: 1. Mai 2023
  • Kosten: Seit 01.01.2025: 58 Euro monatlich
  • Nutzer: Über 14 Millionen Menschen (Stand 2025)
  • Zufriedenheit: 95 % laut VDV, 75 % wollen es dauerhaft nutzen
  • Klimabilanz: Bis zu 6,5 Mio. Tonnen CO₂-Einsparung jährlich
  • Gültigkeit: Bundesweit im Nah- und Regionalverkehr (kein Fernverkehr!)
  • Personengebunden: Nicht übertragbar; Ausweis erforderlich

Weitere Fragen zum Deutschlandticket

➡️ Wird es das Deutschlandticket auch nach 2025 geben?
Ja. Die Bundesregierung plant, das Ticket langfristig fortzuführen. Über die Finanzierung wird aktuell beraten.

➡️ Wo ist das Deutschlandticket erhältlich?
Bei allen Verkehrsverbünden und -unternehmen sowie online über die offiziellen Ticketplattformen.

➡️ Gibt es das Deutschlandticket auch für Studierende?
Ja, als rabattiertes Deutschlandsemesterticket (60 % des regulären Preises) ab Sommersemester 2024 – je nach Hochschule.

➡️ Wie wird das Deutschlandticket finanziert?
Der Bund und die Länder tragen die Kosten jeweils zur Hälfte (1,5 Mrd. Euro jährlich bis einschließlich 2025). Zusätzliche Mittel fließen über das novellierte Regionalisierungsgesetz.


Fazit: Deutschlandticket lohnt sich auch im Minijob

Das Deutschlandticket ist nicht nur klimafreundlich und flexibel, sondern kann auch steuerlich clever als Zusatzleistung genutzt werden – gerade für Minijobber. Für Arbeitgeber ist es eine kostengünstige Möglichkeit, Wertschätzung zu zeigen, ohne zusätzliche Lohnnebenkosten zu erzeugen.


Sie möchten das Deutschlandticket in Ihrem Unternehmen als Zusatzleistung integrieren oder haben Fragen zur Umsetzung bei Minijobs?
Wir beraten Sie gern – sprechen Sie uns an.


Quellen: Minijob-Zentrale, DRV, BMF, VDV, NWB 2025

Familiengenossenschaften: Private Aufwendungen als verdeckte Gewinnausschüttungen

Neue Verfügung des BayLfSt und aktuelles FG-Urteil schärfen die Grenzen steuerlicher Gestaltung

Immer mehr Steuerpflichtige gründen sogenannte Familiengenossenschaften, um innerhalb des Familienverbunds Vermögen zu bündeln und steuerlich zu gestalten. Doch nicht alles, was auf den ersten Blick clever erscheint, ist steuerlich zulässig. Das Bayerische Landesamt für Steuern (BayLfSt) hat mit Verfügung vom 2. April 2025 (Az. S 7300.2.1-228/10 St33) nun klargestellt, dass private Aufwendungen durch eine Familiengenossenschaft regelmäßig als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu behandeln sind – mit weitreichenden steuerlichen Konsequenzen.


Was sind Familiengenossenschaften?

Bei Familiengenossenschaften handelt es sich meist um Genossenschaften, deren Mitglieder (fast) ausschließlich Familienangehörige sind. Ziel ist in vielen Fällen, Vermögenswerte wie Immobilien, Fahrzeuge oder Beteiligungen innerhalb der Familie gemeinschaftlich zu verwalten – häufig mit dem Argument der „Mitgliederförderung“ im Sinne des Genossenschaftsgesetzes.


Problematisch: Aufwendungen für private Lebensführung

Laut BayLfSt zeigt sich in der Praxis, dass viele dieser Genossenschaften umfangreiche Ausgaben tätigen, die nicht betrieblich, sondern privat motiviert sind. Beispiele:

  • Finanzierung von Urlaubsreisen, Restaurantbesuchen oder Thermenaufenthalten
  • Anschaffung von Haustieren, inklusive Futter und Tierarztkosten
  • Kauf von maßgeschneiderter Kleidung, Lebensmitteln oder Sportbooten
  • Errichtung von Garagen, Pools oder Saunen auf Privatgrundstücken von Mitgliedern

Solche Ausgaben mögen zwar satzungsgemäß als „Förderung der Mitglieder“ deklariert sein – aus steuerlicher Sicht sind sie privater Natur.


Steuerliche Einordnung: vGA statt Betriebsausgabe

Das BayLfSt macht unmissverständlich klar:

Solche Aufwendungen sind als verdeckte Gewinnausschüttung (vGA) zu qualifizieren – und damit nicht als Betriebsausgaben abziehbar.

Eine vGA liegt vor, wenn ein Vermögensvorteil ohne angemessene Gegenleistung zugewendet wird und dies ein ordentlicher Geschäftsleiter nicht gewährt hätte. Das gilt auch bei Genossenschaften, wie das Finanzgericht Berlin-Brandenburg in einem aktuellen Urteil (vom 15.1.2025, Az. 11 K 11042/24) bestätigt hat. Das Gericht sah keinen Zusammenhang zwischen den Ausgaben (Lebensmittel, Reisen, Bewirtung) und dem satzungsmäßigen Unternehmenszweck.

Die Revision ist zwar nicht zugelassen worden, eine Nichtzulassungsbeschwerde beim BFH ist jedoch anhängig (Az. I B 3/25).


Keine Vorsteuer bei privat veranlassten Ausgaben

Auch umsatzsteuerlich zieht das BayLfSt klare Grenzen:

Ein Vorsteuerabzug ist ausgeschlossen, wenn Leistungen für die private Lebensführung der Mitglieder bezogen wurden.

Ausschlaggebend ist dabei nicht, ob die Satzung diese Ausgaben abdeckt oder ob die Genossenschaft nach außen als wirtschaftlich aktiv erscheint. Entscheidend ist allein, ob die bezogene Leistung dem unternehmerischen Bereich zuzurechnen ist. Ist dies nicht der Fall – etwa bei der Finanzierung eines Familienurlaubs – fehlt es am Recht auf Vorsteuerabzug.


Unseriöse Modelle im Internet

Im Internet kursieren weiterhin Angebote, die Familiengenossenschaften als „legalen Steuerspartrick“ vermarkten. Frei nach dem Motto: „Wer den Familienurlaub aus versteuerten Einkünften bezahlt, ist selber schuld.“ Dabei wird suggeriert, dass nahezu alle Lebenshaltungskosten über die Genossenschaft steuerfrei abgerechnet werden können.

Achtung: Solche Modelle sind nicht nur steuerlich unzulässig, sondern bergen strafrechtliches Risiko. Spätestens mit der Verfügung des BayLfSt besteht in vergleichbaren Fällen eine Offenbarungspflicht, wenn Steuerpflichtige ein Verfahren wegen Steuerhinterziehung vermeiden wollen.


Fazit: Gestaltungsspielraum ja – Missbrauch nein

Die Gründung einer Familiengenossenschaft kann ein sinnvolles Gestaltungsinstrument sein – etwa zur gemeinsamen Verwaltung von Immobilien oder Beteiligungen. Nicht zulässig ist es jedoch, die Genossenschaft als „Privatkasse“ zu missbrauchen. Wer private Aufwendungen über die Genossenschaft abwickelt, riskiert nicht nur steuerliche Nachteile, sondern auch strafrechtliche Konsequenzen.


Unser Tipp:
Wenn Sie eine Familiengenossenschaft gründen oder betreiben, lassen Sie Satzung, Geschäftszweck und laufende Ausgaben regelmäßig steuerlich prüfen. Nur so können Sie Haftungsrisiken vermeiden und Gestaltungsspielräume rechtssicher nutzen.

Sie haben Fragen zu Genossenschaften, verdeckten Gewinnausschüttungen oder umsatzsteuerlichen Risiken?
Wir beraten Sie gerne – kompetent, individuell und rechtssicher.


Quellen:
BayLfSt, Verfügung vom 2.4.2025 – S 7300.2.1-228/10 St33
FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 15.1.2025 – 11 K 11042/24
FinMin Sachsen-Anhalt, Erlass vom 19.10.2023 – 42 – S 2702 – 3

Steuerermäßigung auch bei PV-Anlagen auf Nebengebäuden möglich

BMF bestätigt: Handwerkerleistungen an Photovoltaikanlagen auf Garagen, Carports & Co. sind begünstigt

Die Energiewende schreitet voran – und viele Steuerzahler leisten mit einer eigenen Photovoltaikanlage ihren Beitrag. Dass dabei auch steuerlich etwas zu holen ist, zeigt ein erfreuliches Schreiben des Bundesfinanzministeriums vom 5. Dezember 2023: Auch Handwerkerleistungen für PV-Anlagen auf Nebengebäuden wie Garagen, Carports oder Gartenlauben können über § 35a EStG steuerlich geltend gemacht werden.


Hintergrund: Steuerfreiheit für kleine PV-Anlagen – aber was ist mit der Steuerermäßigung?

Seit der Neuregelung durch das Jahressteuergesetz 2022 sind Einnahmen aus dem Betrieb kleiner Photovoltaikanlagen auf, an oder in Einfamilienhäusern (inkl. Nebengebäuden) nach § 3 Nr. 72 EStG steuerfrei. Diese Steuerfreiheit zieht jedoch den Ausschluss des Betriebsausgabenabzugs nach § 3c EStG nach sich – ein Problem insbesondere bei den Handwerkerkosten.

Die gute Nachricht: Für Zwecke der Steuerermäßigung nach § 35a EStG wird laut Finanzverwaltung unterstellt, dass diese Anlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden. Damit können die Lohnkosten für die Installation (z. B. durch einen Elektriker) steuerlich berücksichtigt werden – sofern alle allgemeinen Voraussetzungen erfüllt sind.


Neue Klarstellung: Auch Nebengebäude ohne Wohnzweck begünstigt

Ursprünglich war im Anwendungsschreiben vom 17. Juli 2023 (BMF IV C 6 – S 2121/23/10001 :001) nur von „Gebäuden, die zu eigenen Wohnzwecken genutzt werden“ die Rede. Doch was gilt, wenn die Anlage auf einer Garage oder einem Gartenhaus installiert ist?

Dank einer Anfrage des Bundesverbands der Lohnsteuerhilfevereine hat das BMF nun bestätigt:

Die Steuerermäßigung nach § 35a EStG gilt auch für PV-Anlagen auf Nebengebäuden, sofern diese dem Haushalt zugeordnet sind – auch ohne eigene Wohnnutzung.


Was zählt zum „Haushalt“ im Sinne des § 35a EStG?

Der Haushaltsbegriff wird räumlich-funktional ausgelegt. Entscheidend ist nicht die Wohnnutzung, sondern die Einbindung in den häuslichen Lebensbereich. Das umfasst grundsätzlich alle Nebengebäude auf dem Grundstück, etwa:

  • Garagen
  • Carports
  • Gartenlauben
  • Geräteschuppen

Solange sich das Nebengebäude auf dem Grundstück des Wohnhauses befindet und zur privaten Lebensführung gehört, kann die Steuerermäßigung in Anspruch genommen werden.


Was wird begünstigt?

Begünstigt sind die Arbeitskosten der Handwerkerleistung. Dazu zählen:

  • Montage der PV-Anlage,
  • Anschlussarbeiten,
  • kleinere bauliche Anpassungen,
  • Wartungsarbeiten (sofern auf dem Grundstück erbracht).

Wichtig: Materialkosten bleiben nicht begünstigt – eine getrennte Ausweisung der Lohnkosten auf der Rechnung ist daher zwingend notwendig.


Fazit: Steuerbonus auch auf dem Carport

Wer seine Photovoltaikanlage nicht auf dem Dach des Wohnhauses, sondern z. B. auf einer Garage oder einem Gartenhaus installieren lässt, kann ebenfalls von der Steuerermäßigung profitieren – auch bei steuerfreier Einspeisung. Das schafft Planungs- und Investitionssicherheit für Eigentümer.


Unser Tipp:
Achten Sie bei der Beauftragung der Handwerksleistung auf eine korrekte Rechnung mit ausgewiesenen Lohnkosten. Nur so kann die Steuerermäßigung im Rahmen der Einkommensteuerveranlagung geltend gemacht werden.

Sie haben Fragen zu PV-Anlagen, Steuerermäßigungen oder zur steuerlichen Behandlung regenerativer Energieformen?
Sprechen Sie uns an – wir beraten Sie gerne.


Quelle: BMF-Schreiben vom 5.12.2023 (IV D 5 – S 2296-b/21/10002 :002),

Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen: BMF konkretisiert Nachweispflichten nach EuGH-Missbrauchsrechtsprechung

Neuer koordinierter Ländererlass vom 01.07.2025 bringt wichtige Klarstellungen für Exporteure

Mit Schreiben vom 1. Juli 2025 (Az. III C 3 – S 7134/00025/002/012) hat das Bundesministerium der Finanzen (BMF) nach Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Anforderungen für die Steuerbefreiung bei Ausfuhrlieferungen konkretisiert. Im Fokus steht dabei die Umsetzung der sogenannten Missbrauchsrechtsprechung des EuGH unter Berücksichtigung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes.


Hintergrund: EuGH-Urteile und nationale Umsetzung

Bereits mit Schreiben vom 25. Juni 2020 hatte das BMF erste Schritte zur Umsetzung der EuGH-Urteile in den Rechtssachen Cartrans Spedition (C-495/17), Vinš (C-275/18) und Unitel Sp (C-653/18) unternommen. Diese Rechtsprechung betont, dass formale Mängel beim Ausfuhrnachweis nicht automatisch zum Verlust der Steuerbefreiung führen dürfen, wenn die materiellen Voraussetzungen objektiv erfüllt sind.

Die aktuellen Änderungen im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) schaffen nun zusätzliche Klarheit und definieren alternative Nachweismöglichkeiten für den Exportnachweis.


Neue Nachweismöglichkeiten: Auch ohne Ausgangsvermerk anerkannt

Kern der Neuregelung ist, dass Unternehmer auch dann in den Genuss der Steuerbefreiung kommen können, wenn kein formeller Ausfuhrnachweis (z. B. durch Ausgangsvermerk der Grenzzollstelle) möglich ist – sofern die tatsächliche Ausfuhr zweifelsfrei objektiv belegt werden kann.

In bestimmten Fällen können geeignete Ersatzbelege anerkannt werden, etwa:

  • bei Ausfuhren, bei denen ein Ausgangsvermerk unmöglich ist (z. B. keine Zollpräsenz),
  • bei Ausfuhren durch das Auswärtige Amt, die Bundeswehr oder Stationierungstruppen,
  • bei Reiseverkehrsausfuhren unter bestimmten Wertgrenzen.

Als Ersatznachweise gelten insbesondere:

  • Bescheinigungen deutscher Auslandsvertretungen oder des Auswärtigen Amts,
  • Belege über Verzollung durch Drittlandszollstellen,
  • Transportdokumente der Bundeswehr oder Stationierungstruppen,
  • Abwicklungsscheine.

Zahlungsnachweise oder Rechnungen hingegen reichen grundsätzlich nicht aus.


Sprachregelungen und Übersetzungen

Nachweise in ausländischer Sprache müssen in der Regel durch eine amtlich anerkannte Übersetzung ergänzt werden. Eine Ausnahme besteht für Einfuhrverzollungsbelege in englischer Sprache – hier kann im Einzelfall auf die Übersetzung verzichtet werden.


Anwendung und Übergangsregelung

Die neuen Vorgaben gelten für alle Ausfuhrlieferungen ab Veröffentlichung des Schreibens. Für Umsätze vor dem 1. Januar 2026 wird es nicht beanstandet, wenn Unternehmer sich auf die Unzumutbarkeit der Nachweise nach § 9 Abs. 1 Nr. 2 Buchst. d UStDV berufen und objektive Belege vorlegen.


Praxistipp für Unternehmer

Exporteure sollten ihre internen Prozesse für die Belegführung bei Ausfuhrlieferungen überprüfen und gegebenenfalls anpassen. Die neuen Regelungen eröffnen mehr Flexibilität, setzen aber weiterhin zweifelsfreie Nachweise voraus. Besonders bei Ausfuhren ohne Grenzzollstellenkontakt ist eine präzise Dokumentation entscheidend.


Fazit

Das BMF setzt mit dem Schreiben vom 01.07.2025 ein wichtiges Zeichen für Rechtssicherheit und Verhältnismäßigkeit bei der Umsatzsteuerbefreiung für Ausfuhren. Steuerpflichtige profitieren von mehr Klarheit und praktikablen Alternativen, müssen aber sorgfältig dokumentieren und gegebenenfalls amtliche Ersatzbelege beibringen.


Sie haben Fragen zur Nachweisführung bei Ausfuhrlieferungen oder möchten Ihre Prozesse rechtssicher aufstellen?
Wir unterstützen Sie gerne. Kontaktieren Sie uns für eine individuelle Beratung.


Quelle: Bundesministerium der Finanzen, BMF-Schreiben vom 01.07.2025

Erlass von Säumniszuschlägen bei Zahlungsunfähigkeit: Nur hälftiger Nachlass?


Das Finanzgericht Hamburg hat mit Urteil vom 31. März 2025 (Az. 3 K 161/23) entschieden, dass bei Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eines Steuerpflichtigen regelmäßig nur ein hälftiger Erlass von Säumniszuschlägen in Betracht kommt. Die Entscheidung folgt der ständigen Rechtsprechung des BFH und unterstreicht die typisierende Funktion der hälftigen Ermäßigung.


Hintergrund des Falls

Ein Insolvenzverwalter beantragte im Namen eines zahlungsunfähigen und überschuldeten Schuldners den vollständigen Erlass von Säumniszuschlägen. Die Finanzbehörde gewährte nur 50 % Erlass. Der hiergegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos. Auch die Klage vor dem Finanzgericht Hamburg hatte keinen Erfolg.


Kernaussagen des FG Hamburg

🔍 1. Säumniszuschläge haben drei Funktionen:

  • Druckmittel, um rechtzeitige Steuerzahlung sicherzustellen
  • Zinsersatz für verspätete Zahlungen
  • Ausgleich für Verwaltungsaufwand

Verliert die Druckfunktion durch Zahlungsunfähigkeit ihren Sinn, bleiben die Funktionen Zinsersatz und Verwaltungsaufwand bestehen.

📌 2. Hälftiger Erlass ist zulässige Typisierung:
Die hälftige Ermäßigung sei eine erprobte und zulässige Pauschalierung. Es komme nicht auf den konkreten Verwaltungsaufwand im Einzelfall an.

⚖️ 3. Kein Anspruch auf vollständigen Erlass:
Ein vollständiger Erlass ist nur ausnahmsweise möglich – z. B. bei besonderen persönlichen oder sachlichen Billigkeitsgründen. Diese lagen im vorliegenden Fall nicht vor.


Rechtliche Einordnung

Die Entscheidung bestätigt erneut: Die Frage des Erlasses von Säumniszuschlägen ist eine Ermessensentscheidung der Finanzverwaltung (§ 102 FGO). Die gerichtliche Kontrolle beschränkt sich auf offensichtliche Ermessensfehler.

Ein vollständiger Erlass kann nur bei einer sogenannten Ermessensreduktion auf Null erfolgen – wenn also nur eine einzige Entscheidung rechtmäßig wäre. Dies war hier nicht der Fall.


Praxishinweis für Insolvenzverwalter und Steuerpflichtige

  • Ein hälftiger Erlass bei Zahlungsunfähigkeit ist Regelfall, nicht Ausnahme.
  • Ein vollständiger Erlass erfordert eine ausführlich begründete Darlegung besonderer Umstände – etwa existenzbedrohende Folgen, besondere soziale Härte oder Verfahrensmängel.
  • Bloße Zahlungsunfähigkeit reicht nicht für einen weitergehenden Erlass.

💬 Unser Tipp:
Wer Säumniszuschläge in größerem Umfang erlassen bekommen möchte, sollte die Argumentation auf besondere Billigkeitsgründe stützen und detailliert begründen, warum im Einzelfall eine weitergehende Ermäßigung sachgerecht und gerechtfertigt ist.


📞 Benötigen Sie Unterstützung beim Erlassverfahren oder in einem laufenden Insolvenzverfahren?
Wir helfen Ihnen bei der rechtssicheren Antragstellung und vertreten Sie gegenüber der Finanzverwaltung und den Gerichten.
Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/erlass.html


Quelle: Finanzgericht Hamburg, Mitteilung vom 30.06.2025 zum Urteil vom 31.03.2025 (Az. 3 K 161/23, nicht rechtskräftig, BFH-Az.: XI B 30/25)

Prozessrecht aktuell: Fortfall des Rechtsschutzbedürfnisses bei unbegründetem AdV-Antrag


Mit einem bemerkenswert klaren Beschluss vom 10. Februar 2025 (Az. 4 V 4/25) hat das Finanzgericht Hamburg die Anforderungen an einen Antrag auf Aussetzung der Vollziehung (AdV) nach § 69 Abs. 3 FGO betont – und deutlich gemacht, dass bei fehlender Begründung das Rechtsschutzbedürfnis entfällt.


Der Fall im Überblick

Eine Antragstellerin hatte am 9. Januar 2025 einen Antrag auf AdV eines Steuerbescheids gestellt. In der Antragsschrift war lediglich angekündigt worden, dass eine Begründung „mit gesondertem Schriftsatz“ folgen werde.

Das Gericht setzte eine Frist von drei Wochen zur Begründung – ohne Erfolg: Es ging weder eine Begründung noch ein Antrag auf Fristverlängerung ein. Das Finanzgericht lehnte daraufhin den AdV-Antrag wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses ab. Der Beschluss ist rechtskräftig.


Die Kernaussage des Finanzgerichts Hamburg

Ein Antrag nach § 69 Abs. 3 FGO ist nur zulässig, wenn:

  • der Antragsteller sein Begehren schlüssig begründet,
  • konkrete Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts geltend gemacht werden,
  • und damit eine Eilbedürftigkeit glaubhaft gemacht wird.

Wird eine gerichtliche Frist zur Begründung ohne jegliche Reaktion ungenutzt verstreichen, so dokumentiert dies – nach Auffassung des Gerichts – dass kein ernsthaftes Interesse an vorläufigem Rechtsschutz besteht.
Das Gericht betont außerdem, dass es nicht Aufgabe des Gerichts sei, im Eilverfahren den Sachverhalt selbst zu erforschen oder mögliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts zu ermitteln.


Praxishinweis für Berater und Antragsteller

  • Fristversäumnisse im AdV-Verfahren führen nicht nur zur Ablehnung des Antrags, sondern können auch den Eindruck erwecken, dass kein Eilinteresse mehr besteht – mit erheblichen prozessualen Folgen.
  • Wer einen AdV-Antrag stellt, muss diesen innerhalb der gesetzten Frist substantiiert begründen oder zumindest rechtzeitig einen Fristverlängerungsantrag stellen.
  • Auch im Eilverfahren gilt: Ohne schlüssigen Vortrag keine Entscheidung in der Sache.

💬 Unser Tipp:
Bevor ein Antrag auf AdV gestellt wird, sollte die Begründung zumindest in Grundzügen vorliegen. Fehlt es an einer rechtzeitigen Darlegung der Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts, kann das Gericht den Antrag ohne weiteres als unzulässig ablehnen.


🔎 Sie möchten einen AdV-Antrag vorbereiten oder sich gegen einen Steuerbescheid wehren?
Wir unterstützen Sie bei der sorgfältigen Begründung und Fristwahrung – damit Ihr vorläufiger Rechtsschutz nicht an Formalien scheitert.
Siehe auch https://www.steuerschroeder.de/Aussetzung-der-Vollziehung.html


Quelle: Finanzgericht Hamburg, Newsletter 2/2025, Mitteilu

Grundsteuer in Baden-Württemberg: Transparenzregister geht zum 30. Juni 2025 offline


Das Transparenzregister zur neuen Grundsteuer B in Baden-Württemberg ist mit Ablauf des 30. Juni 2025 abgeschaltet worden. Wie das Finanzministerium Baden-Württemberg mitteilt, hat das Register seinen Zweck erfüllt: Es sollte Bürgerinnen, Bürgern und Kommunen eine unverbindliche Orientierung bieten, welche Hebesätze eine aufkommensneutrale Umsetzung der Grundsteuerreform ermöglichen würden.


Rückblick: Warum gab es das Transparenzregister?

Im Zuge der Grundsteuerreform infolge des Urteils des Bundesverfassungsgerichts von 2018 war es notwendig geworden, das bisherige Bewertungsverfahren zu überarbeiten. In Baden-Württemberg wird seit dem 1. Januar 2025 die Grundsteuer B nach dem modifizierten Bodenwertmodell erhoben. Grundlage der Besteuerung sind:

  • Grundstücksfläche
  • Bodenrichtwert
  • gesetzliche Steuermesszahl
  • und der von der Kommune festgelegte Hebesatz

Ziel der Reform: Aufkommensneutralität – das bedeutet, dass die Kommunen durch die neue Berechnungsmethode keine Mehreinnahmen generieren, sondern das Steueraufkommen im Vergleich zum alten System möglichst konstant bleibt.


Warum ist das Transparenzregister nun überflüssig?

Das Transparenzregister war ein temporäres Hilfsmittel, das insbesondere während der Übergangsphase ab September 2024 genutzt werden konnte, um den aufkommensneutralen Hebesatz für jede Kommune zu berechnen. Nun haben die Kommunen ihre finalen Hebesätze beschlossen – teils aufkommensneutral, teils mit politisch gewollten Abweichungen. Damit ist der Zweck des Registers erfüllt.


Warum ist der Hebesatz so entscheidend?

Die Höhe der individuellen Grundsteuer ergibt sich nach folgender Formel:

📐 Grundsteuer = Grundstücksgröße × Bodenrichtwert × Steuermesszahl × Hebesatz der Kommune

Der Hebesatz ist der größte Einflussfaktor, den die Kommune eigenständig festlegt. Er entscheidet letztlich darüber, ob es für die Eigentümer*innen nach der Reform zu einer Mehr- oder Minderbelastung kommt.


Was bedeutet das für Eigentümerinnen und Eigentümer?

  • Prüfen Sie Ihren aktuellen Grundsteuerbescheid 2025 auf Plausibilität.
  • Vergleichen Sie ggf. den neuen Hebesatz Ihrer Kommune mit dem bisher geltenden.
  • Erkundigen Sie sich bei der Kommune, ob der neue Hebesatz tatsächlich aufkommensneutral ist oder ob eine Anhebung erfolgt ist.
  • Bei erheblichen Abweichungen kann sich ein Gespräch mit einem Steuerberater lohnen.

💬 Unser Tipp:
Viele Eigentümer haben ihren Grundsteuerwertbescheid bereits erhalten. In Kombination mit dem neu beschlossenen Hebesatz lässt sich nun berechnen, wie hoch Ihre Grundsteuerbelastung künftig sein wird. Gerne unterstützen wir Sie bei der Nachberechnung oder Prüfung Ihrer Grundsteuerbescheide – sprechen Sie uns an!


Quelle: Finanzministerium Baden-Württemberg, Pressemitteilung vom 27.06.2025

Anhebung des gesetzlichen Mindestlohns zum 1. Januar 2026: Was Arbeitgeber jetzt wissen müssen


Zum 1. Januar 2026 wird der gesetzliche Mindestlohn auf 13,90 Euro brutto pro Stunde angehoben – ein Plus von 8,42 % gegenüber dem aktuellen Satz von 12,85 Euro. Zum 1. Januar 2027 folgt eine weitere Erhöhung auf 14,60 Euro, was einer Steigerung um 5,04 % entspricht. Insgesamt bedeutet das ein Lohnplus von 13,88 % innerhalb von zwei Jahren – die größte einvernehmlich beschlossene Anhebung seit Einführung des Mindestlohns im Jahr 2015.

Was bedeutet das für Arbeitgeber?

Die Anpassung des Mindestlohns betrifft vor allem:

  • Minijobber: Die monatliche Verdienstgrenze muss voraussichtlich erneut angepasst werden, um die wöchentliche Arbeitszeit stabil zu halten.
  • Teilzeitkräfte und Aushilfen: Insbesondere in Branchen mit vielen geringfügig Beschäftigten (z. B. Gastronomie, Einzelhandel, Pflege) steigen die Lohnkosten deutlich.
  • Tarifverträge unterhalb des Mindestlohns verlieren ihre Bindungswirkung in Bezug auf die Lohnuntergrenze.
  • Lohnabrechnungen und Arbeitsverträge sollten geprüft und ggf. angepasst werden.

Sozialpolitische Bedeutung

Nach Angaben des Bundesarbeitsministeriums profitieren rund 6 Millionen Beschäftigte von der Erhöhung. Seit Einführung des Mindestlohns hat sich der Niedriglohnsektor um etwa 1,5 Millionen Arbeitsverhältnisse reduziert – ein Indikator für die stabilisierende Wirkung auf den Arbeitsmarkt.

Bundesarbeitsministerin Bärbel Bas betont in der Pressemitteilung vom 27. Juni 2025:

„Der gemeinsame Vorschlag bedeutet für Millionen Menschen mehr Geld im Portemonnaie. Ich werde der Bundesregierung deshalb vorschlagen, diese Anpassung durch Rechtsverordnung zum 1. Januar 2026 verbindlich zu machen.“


Unsere Empfehlung für Sie als Arbeitgeber

  • Kalkulieren Sie die höheren Lohnkosten frühzeitig, insbesondere bei befristeten Verträgen, Saisonarbeit und geringfügiger Beschäftigung.
  • Passen Sie Arbeitsverträge mit Bezug auf den Mindestlohn rechtzeitig an.
  • Überprüfen Sie Ihre Lohnabrechnungssysteme auf die neue Mindestlohngrenze.
  • Nutzen Sie die Anpassung als Anlass für eine strategische Personalplanung und zur Attraktivitätssteigerung als Arbeitgeber.

📌 Tipp aus der Praxis:
Schon jetzt prüfen, ob Arbeitszeiten effizient organisiert sind oder ob innerbetriebliche Prozesse optimiert werden können, um steigende Lohnkosten abzufedern.


Haben Sie Fragen zur Umsetzung der neuen Mindestlohnregelung?
Wir beraten Sie gerne individuell zu Auswirkungen, Gestaltungsmöglichkeiten und den nächsten Schritten.

👉 Kontaktieren Sie uns jetzt für eine Mindestlohn-Check-Beratung!

Rentner – Steuern und Hinzuverdienstmöglichkeiten: Was ist erlaubt, was ist steuerfrei?

Viele Ruheständler möchten oder müssen auch im Alter noch einer Beschäftigung nachgehen. Ob aus Freude an der Tätigkeit, zur Aufbesserung der Rente oder aus finanzieller Notwendigkeit – der Hinzuverdienst im Alter ist möglich, aber steuerlich und sozialversicherungsrechtlich nicht immer unkompliziert.

Wir zeigen, welche Hinzuverdienste für Rentner möglich sind und worauf steuerlich zu achten ist.


🧓 Darf ich als Rentner überhaupt hinzuverdienen?

Ob und in welchem Umfang Sie als Rentner hinzuverdienen dürfen, hängt vom Typ der Rente ab:

RentenartHinzuverdienstgrenzen
Reguläre AltersrenteKeine Hinzuverdienstgrenze
VorruhestandsrenteKeine Grenze seit 2023
ErwerbsminderungsrenteBegrenzter Hinzuverdienst, individuell zu prüfen
Witwen-/WaisenrenteMögliche Kürzung bei Hinzuverdienst
ZusatzversorgungenJe nach Regelung möglich oder eingeschränkt

👉 Wichtig: Klären Sie vor Aufnahme einer Nebentätigkeit mit Ihrem Rententräger, ob eine Hinzuverdienstgrenze gilt – insbesondere bei Erwerbsminderungsrenten.


💼 Welche Arten des Hinzuverdienstes gibt es – und wie werden sie steuerlich behandelt?

a) Minijob (520-€-Job)

  • Ideal für einen einfachen, steuerfreien Nebenverdienst
  • Rentner müssen keine Steuererklärung abgeben
  • Pauschalabgaben trägt der Arbeitgeber

🔎 Vorteil: Kein bürokratischer Aufwand – der Minijob ist die einfachste und sicherste Variante für Rentner.


b) Teilzeitjob mit Sozialversicherungspflicht

  • Wenn mehr als ein Minijob oder ein höheres Einkommen erzielt wird
  • Abgaben sind oft überschaubar, insbesondere bei kleinen Einkommen

📌 Beispiel:
Ein Bruttogehalt von rund 610 € monatlich ergibt – je nach Steuerklasse – etwa 556 € netto. Damit bleibt der Unterschied zum Minijob gering, während die Ansprüche an die Kranken- und Pflegeversicherung erhalten bleiben.


c) Selbständige Tätigkeit (z. B. Hausmeister, Zeitungszustellung)

  • Möglich auch im Alter, z. B. als Kurier, Dienstleister, Berater
  • Kleinunternehmerregelung (§ 19 UStG) bei Umsatz bis 25.000 € jährlich anwendbar

🔎 Vorteil: Keine Umsatzsteuer und reduzierte Pflichten – ideal für kleinere Projekte.


d) Tätigkeit für gemeinnützige Organisationen

  • Übungsleiterpauschale: bis 3.000 € jährlich steuerfrei
  • Ehrenamtspauschale: bis 840 € jährlich steuerfrei

📌 Wichtig: Tätigkeit muss gemeinnützig, nebenberuflich und persönlich erbracht werden – z. B. in Sportvereinen, Kirchen oder sozialen Einrichtungen.


🧾 Muss ich als Rentner mit Steuernachforderungen rechnen?

Nicht jeder Hinzuverdienst führt automatisch zu einer Steuerpflicht. Die Besteuerung richtet sich nach dem Rentenbeginn, dem Höhe der Rente und den individuellen Freibeträgen:

RenteneintrittBesteuerungsanteil
vor 2006ca. 50 % steuerpflichtig
2025ca. 83,5 % steuerpflichtig
ab 2040100 % steuerpflichtig

➡️ Beispiel 2025:
Ein alleinstehender Rentner hat einen Grundfreibetrag von ca. 10.900 €. Erst wenn das zu versteuernde Einkommen diesen Betrag übersteigt, fällt Einkommensteuer an.

Weitere steuerliche Entlastungen für Rentner:

  • Altersentlastungsbetrag
  • Werbungskosten- bzw. Arbeitnehmer-Pauschbetrag
  • Krankheits- und Pflegekosten
  • Haushaltsnahe Dienstleistungen & Handwerkerleistungen
  • Behinderten-Pauschbetrag

👉 In sieben von zehn Fällen ergibt sich trotz Hinzuverdienst keine Steuerzahlungaber nur bei korrekter steuerlicher Einordnung!


Unser Fazit: Arbeiten im Ruhestand – gut geplant, steuerlich sinnvoll

Ob ehrenamtlich, selbstständig oder im Nebenjob – der Hinzuverdienst im Alter bietet Chancen, aber auch Risiken, insbesondere beim Zusammenspiel von Rentenversicherung, Einkommensteuer und Hinzuverdienstgrenzen.

📞 Unser Tipp: Lassen Sie Ihre Situation individuell prüfen. So stellen Sie sicher, dass Sie nicht nur rechtssicher hinzuverdienen, sondern auch alle Steuervorteile nutzen.

Rentner im Visier der Steuerfahndung!

📢 Jetzt handeln, bevor es zu spät ist

Die Finanzverwaltung hat in den vergangenen Jahren systematisch die Rentenbezugsmitteilungen der Rentenversicherungsträger ausgewertet. Ergebnis: Hunderttausende Rentner wurden zur Abgabe einer Einkommensteuererklärung aufgefordert – viele jedoch haben nicht reagiert. Nun folgen erste Strafverfahren gegen abgabeunwillige Rentner.

🤷‍♂️ „Ich dachte, das wurde doch schon versteuert!“ – ein gefährlicher Irrtum

Viele Betroffene zeigen sich überrascht: Sie gingen davon aus, dass ihre Rente bereits „versteuert“ sei. Doch das trifft nur auf Betriebsrenten zu, für die eine Lohnsteuerbescheinigung vorliegt. Zahlungen aus der gesetzlichen Rentenversicherung, Zusatzversorgungskassen oder privaten Rentenversicherungen hingegen sind nicht automatisch versteuert – hier ist der Steuerpflichtige selbst zur Erklärung verpflichtet.

Wer ist betroffen?

  • Rentner mit hohen Renteneinkünften
  • Rentner mit mehreren Rentenarten
  • Ruheständler mit Kapitalerträgen oder Mieteinkünften
  • Personen mit ehemaligen Führungspositionen oder hohen Gehältern, die zusätzlich privat vorgesorgt haben

⚠️ Strafverfahren, Zinsen und hohe Nachzahlungen

Wer die Abgabepflicht ignoriert hat, sieht sich jetzt nicht nur Steuernachforderungen, sondern auch:

  • Zinsen (6 % p. a. auf die Steuerschuld, § 233a AO)
  • Zwangsgeldern und
  • Strafbefehlen gegenüber.

➡️ Oft übersteigen die Zinslasten die Erträge, die eine vergleichbare Geldanlage gebracht hätte.

Zur Einstellung eines eingeleiteten Steuerstrafverfahrens kann ein sogenanntes „steuerliches Aufgeld“ fällig werden – meist zwischen 20 % und 80 % der hinterzogenen Steuer.

Und das alles in einem Lebensabschnitt, in dem man sich eigentlich Ruhe verdient hätte.


🛑 Rechtzeitig handeln: Jetzt Selbstanzeige und Nacherklärung einreichen!

Solange noch kein Ermittlungsverfahren eröffnet wurde, können Rentner eine strafbefreiende Selbstanzeige (§ 371 AO) abgeben. Damit lassen sich Strafverfahren vermeiden und zugleich rechtssicher Ordnung schaffen.

Im Rahmen einer professionell begleiteten Nacherklärung lassen sich nicht nur Fehler vermeiden – sondern oft auch die Nachzahlungen reduzieren.


💡 Tipp: Auch im Ruhestand lassen sich Steuern sparen!

Viele Rentner wissen nicht, dass sie zahlreiche steuerliche Vorteile geltend machen können:

Typische Steuervorteile für Rentner:

BereichBeispiele
Gesundheit & PflegeArztkosten, Medikamente, Zahnersatz, Hilfsmittel
Haushalt & WohnenHaushaltshilfen, Handwerker, Betriebskostenumlagen
Spenden & BeiträgeSpenden, Kirchensteuer, Parteibeiträge
KapitalerträgeGünstigerprüfung bei Zinsen/Dividenden

Auch Behinderte oder Pflegebedürftige haben Anspruch auf zusätzliche Pauschbeträge und Vergünstigungen.

➡️ Wichtig: Alle Ausgaben sollten belegbar sein – sammeln Sie Rechnungen, Quittungen und Nachweise sorgfältig oder fordern Sie diese bei Bedarf nach.


Unser Fazit: Ehrlich sein spart Geld und Nerven

Renten werden besteuert – und das Finanzamt weiß Bescheid. Wer untätig bleibt, riskiert ein Strafverfahren mit teuren Folgen. Wer jetzt handelt, kann Nachzahlungen abmildern, Zinsen senken und rechtzeitig reinen Tisch machen.

📞 Lassen Sie sich professionell beraten – wir prüfen Ihre individuelle Situation, übernehmen die Nacherklärung und helfen bei einer möglichen Selbstanzeige.