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BFH-Urteil: Vorrangige Kindergeldberechtigung bei Mehrfachansprüchen innerhalb eines Monats

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat in seinem aktuellen Urteil vom 18. Januar 2024 (III R 5/23) eine wichtige Klärung zur Bestimmung der vorrangigen Kindergeldberechtigung getroffen, wenn mehrere Personen im selben Monat Anspruch darauf haben. Die Entscheidung bringt Klarheit für die Praxis der Familienkassen und betroffene Familien, insbesondere bei Pflegeverhältnissen.

Sachverhalt des Falles

Im spezifischen Fall nahmen der Kläger und sein Lebenspartner ein Neugeborenes, das im November 2020 von einer obdachlosen Mutter geboren wurde, am 7. Dezember 2020 in ihren Haushalt auf. Die Familienkasse gewährte dem Kläger ab Januar 2021 Kindergeld, verweigerte jedoch die Zahlung für die Monate November und Dezember 2020 sowie den Kinderbonus für 2020. Das Finanzgericht (FG) hatte der Klage hinsichtlich des Kindergelds für Dezember 2020 und des Kinderbonus zunächst stattgegeben.

Kernpunkte des BFH-Urteils

Der BFH hob die Entscheidung des FG jedoch auf und stellte klar, dass für die Bestimmung der Kindergeldberechtigung die Verhältnisse zu Beginn des Monats entscheidend sind:

  • Anspruchsvorrang: Der Anspruchsvorrang wird durch die am Monatsanfang bestehenden tatsächlichen Verhältnisse bestimmt. Im Dezember 2020 waren demnach noch die leiblichen Eltern des Kindes berechtigt, da für sie als solche der Anspruch nicht an die Haushaltsaufnahme gebunden ist.
  • Pflegeeltern: Die Pflegeeltern, die das Kind erst im Laufe des Dezembers aufnahmen, erlangten den Anspruchsvorrang somit erst ab Januar 2021. Daraus folgt, dass sie für Dezember 2020 kein Kindergeld beanspruchen konnten.
  • Kinderbonus 2020: Der Anspruch auf den Kinderbonus für das Jahr 2020 setzt einen Kindergeldanspruch im selben Jahr voraus. Da der Kläger für Dezember 2020 kein Kindergeld erhalten konnte, war auch der Kinderbonus nicht zustehend.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung unterstreicht die Wichtigkeit der zeitlichen Dimension bei der Kindergeldberechtigung. Sie hat insbesondere Relevanz für Pflegeverhältnisse und andere Fälle, in denen die Berechtigung innerhalb eines Monats wechselt. Für betroffene Familien und beratende Instanzen bietet sie eine essentielle rechtliche Orientierungshilfe, um die Ansprüche korrekt zu bewerten und zu planen.

Fazit

Der Bundesfinanzhof bestätigt mit seinem Urteil die Regel, dass für die Kindergeldberechtigung die Verhältnisse am Anfang des Monats ausschlaggebend sind. Dies stellt sicher, dass die kindergeldrechtlichen Bestimmungen konsequent und gerecht angewandt werden, insbesondere in Fällen, wo mehrere potenzielle Berechtigte involviert sind.

Quelle: Bundesfinanzhof

BFH: Gewerbesteuerliches Bankenprivileg für eine Konzernfinanzierungsgesellschaft

In einer bedeutsamen Entscheidung vom 30. November 2023, Aktenzeichen III R 55/20, hat der Bundesfinanzhof (BFH) wichtige Klarstellungen zum gewerbesteuerlichen Bankenprivileg vorgenommen. Diese Entscheidung betrifft die Anwendung dieses Privilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften und könnte weitreichende Implikationen für die Finanzstrukturierung innerhalb von Konzernen haben.

Hintergrund des Bankenprivilegs

Das gewerbesteuerliche Bankenprivileg, geregelt in § 8 Nr. 1 Buchst. a des Gewerbesteuergesetzes, ermöglicht eine reduzierte Hinzurechnung von 25% der Entgelte für Schulden zum Gewerbeertrag bei Banken und Finanzinstituten. Diese Regelung trägt dem hohen Fremdmitteleinsatz dieser Institutionen Rechnung. Um dieses Privileg in Anspruch nehmen zu können, muss ein Unternehmen als Kreditinstitut im Sinne des § 1 des Kreditwesengesetzes (KWG) qualifiziert sein und im Wesentlichen Bankgeschäfte tätigen.

Kern der Entscheidung

Im vorliegenden Fall agierte die Klägerin überwiegend als Konzernfinanzierungsgesellschaft und war damit faktisch in den Konzernstrukturen als Kreditinstitut tätig. Trotz höherer Umsätze und Erträge aus nicht-bankbezogenen Dienstleistungen überwogen ihre Aktivposten aus Bankgeschäften die aus anderen Geschäften.

Das Finanzamt und die Vorinstanz lehnten die Anwendung des Bankenprivilegs ab, da sie das Unternehmen nicht als überwiegend im Geld- und Kreditverkehr tätig ansahen. Diese Sichtweise wurde jedoch vom BFH verworfen. Der BFH stellte klar, dass für die Qualifikation als Bank im Sinne des Bankenprivilegs ausschließlich der Aktivpostenvergleich gemäß § 19 Abs. 2 der Gewerbesteuerdurchführungsverordnung maßgeblich ist. Dabei sind nicht die Umsatz- oder Ertragshöhen relevant, sondern ausschließlich die Zusammensetzung der Bilanzaktiva.

Implikationen des Urteils

Dieses Urteil bekräftigt die Position von Konzernfinanzierungsgesellschaften als potenzielle Inhaber des Bankenprivilegs, sofern sie den Aktivpostenvergleich erfüllen. Dies ist von besonderer Bedeutung, da es die steuerliche Belastung dieser Gesellschaften erheblich reduzieren kann, was wiederum die internationale Wettbewerbsfähigkeit deutscher Konzerne stärkt.

Praktische Auswirkungen

Für Konzerne bedeutet dies, dass die Strukturierung ihrer internen Finanzierung über derartige Gesellschaften nicht nur aus Cash-Management-Gründen, sondern auch aus steuerlichen Überlegungen heraus attraktiv sein kann. Es empfiehlt sich, die Bilanzstrukturen solcher Gesellschaften genau zu analysieren und gegebenenfalls anzupassen, um das Bankenprivileg nutzbar zu machen.

Fazit

Der BFH hat mit seinem Urteil eine wichtige Weichenstellung vorgenommen und klargestellt, dass für die Anwendung des Bankenprivilegs auf Konzernfinanzierungsgesellschaften eine detaillierte Analyse der Aktivposten entscheidend ist. Dies stärkt die Flexibilität und Effizienz von Finanzierungsstrukturen innerhalb von Konzernen und bietet Anreize für eine optimierte steuerliche Gestaltung.

Quelle: Bundesfinanzhof, Pressemitteilung Nr. 14/24 vom 07.03.2024, Urteil III R 55/20 vom 30.11.2023. Der vollständige Text des Urteils ist als LEXinform-Dokument Nr. 0953220 verfügbar.

Neuregelung der steuerlichen Behandlung von Zeugengebühren in Deutschland

Das Bundesministerium der Finanzen (BMF) hat jüngst eine wichtige Änderung in der steuerlichen Handhabung von Entschädigungen für Zeuginnen und Zeugen angekündigt. Mit einem neuen koordinierten Ländererlass, veröffentlicht am 12. April 2024, erweitert das BMF die Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung (MV), die erstmalig im Juni 2023 eingeführt wurden. Diese Änderung, die ab Januar 2025 in Kraft tritt, betrifft speziell die Zahlungen der Gerichte und Staatsanwaltschaften für die Entschädigung von Zeuginnen und Zeugen gemäß § 19 des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG).

Hintergrund der Regelung

Zeuginnen und Zeugen, die vor Gericht aussagen, erhalten nach dem JVEG eine Entschädigung für ihren Zeitaufwand sowie Auslagenersatz. Diese Zahlungen waren bisher in den Anlagen zur Mitteilungsverordnung nicht speziell aufgeführt, was zu Unsicherheiten in der steuerlichen Behandlung führte.

Was ändert sich?

Mit der Neuregelung werden die Entschädigungen explizit in Anlage 1 der beiden relevanten BMF-Schreiben aufgenommen:

  • Anwendungsschreiben vom 9. Juni 2023 (IV D 1 – S 0229/22/10002:002)
  • Anwendungsschreiben ab Januar 2025 vom 26. September 2023 (IV D 1 – S 0229/22/10002:003)

Nach dem Unterhaltssicherungsgesetz (USG) wird nun klar gestellt, dass auch die Zahlungen an Zeuginnen und Zeugen gemäß JVEG zu melden sind. Diese Klarstellung sorgt für eine einheitliche Handhabung und erleichtert sowohl für die Zahlenden als auch für die Empfangenden die steuerliche Abwicklung.

Auswirkungen der Änderung

Die explizite Nennung in der Mitteilungsverordnung bedeutet vor allem eine Vereinfachung und erhöhte Transparenz. Gerichte und Staatsanwaltschaften müssen nun die Zahlungen an Zeuginnen und Zeugen melden, was eine nachvollziehbare steuerliche Erfassung dieser Entschädigungen ermöglicht. Für die Zeuginnen und Zeugen selbst bedeutet dies eine klarere Situation bei der steuerlichen Deklaration ihrer Entschädigungen.

Fazit

Die Ergänzung in den Anwendungsschreiben zur Mitteilungsverordnung stellt einen wichtigen Schritt zur Sicherstellung der steuerlichen Gerechtigkeit dar. Durch die klare Regelung wird eine gleichmäßigere steuerliche Behandlung von Zeuginnen und Zeugen gewährleistet, die in rechtlichen Verfahren aussagen. Dieser Fortschritt trägt nicht nur zur Rechtssicherheit bei, sondern fördert auch die Bereitschaft von Bürgerinnen und Bürgern, vor Gericht auszusagen, indem es die finanziellen und administrativen Belastungen reduziert.

Diese und weitere Details können auf der Webseite des Bundesministeriums der Finanzen eingesehen werden.

Neue EU-Richtlinie zur Steuertransparenz: Eine Bedrohung für den europäischen Wirtschaftsstandort?

Die Europäische Union hat eine Richtlinie eingeführt, die große multinationale Konzerne ab diesem Jahr zu umfassender öffentlicher Länderberichterstattung zwingt. Ziel dieser Maßnahme ist es, für gleichberechtigte Wettbewerbsbedingungen im EU-Binnenmarkt zu sorgen und Gewinnverlagerungen transparent zu machen. Doch eine aktuelle Studie des Zentrums für Europäische Wirtschaftsforschung (ZEW) in Mannheim und der Universität Mannheim wirft ernsthafte Fragen bezüglich der Effektivität und der Fairness dieser Regelung auf.

Kernpunkte der EU-Richtlinie

Die Richtlinie verpflichtet multinationale Unternehmen, detaillierte Berichte über Steuerzahlungen, Beschäftigtenzahlen, Gewinne und weitere Finanzkennzahlen je nach Land zu veröffentlichen. Diese Transparenz soll das Verschieben von Gewinnen in Niedrigsteuerländer erschweren. Laut der Studie müssen EU-basierte Unternehmen fast ihre gesamten globalen Aktivitäten offenlegen, während nicht-EU-Unternehmen lediglich über die Hälfte dieser Informationen preisgeben müssen. Dies stellt eine mögliche Wettbewerbsverzerrung dar, die primär europäische Firmen benachteiligt.

Ungleichbehandlung innerhalb und außerhalb der EU

Die Studie zeigt auf, dass nicht nur zwischen EU- und Nicht-EU-Unternehmen, sondern auch innerhalb der EU erhebliche Unterschiede bestehen. Einige Länder erlauben es Unternehmen, die Offenlegung sensibler Daten zu verzögern, was in anderen Mitgliedstaaten nicht der Fall ist. Diese Inkonsistenz könnte zu einer ungleichen Lastenverteilung führen, bei der einige Unternehmen mehr von der Regulierung betroffen sind als andere.

Mögliche Lösungsansätze

Die Forscher des ZEW Mannheim sehen mehrere Ansätze, um die entstandenen Ungleichheiten zu adressieren. Eine vollständige Rücknahme der Richtlinie wäre zwar aus wirtschaftlicher Sicht sinnvoll, politisch jedoch kaum durchsetzbar. Stattdessen schlagen sie vor, die Anforderungen an die Berichterstattung für Nicht-EU-Unternehmen zu verschärfen und die Wahlrechte der Mitgliedstaaten bei der Umsetzung der Richtlinie zu beschränken. Dies könnte dazu beitragen, das Spielfeld zu ebnen und faire Wettbewerbsbedingungen zu schaffen.

Fazit

Während die Intention der EU-Richtlinie zur Steuertransparenz, nämlich die Schaffung von mehr Gerechtigkeit im Binnenmarkt, zu begrüßen ist, weist die Umsetzung signifikante Mängel auf. Diese könnten den europäischen Wirtschaftsstandort schwächen, indem sie insbesondere europäische Unternehmen härter treffen als ihre internationalen Konkurrenten. Die ZEW-Studie macht deutlich, dass ohne Anpassungen, die EU-Richtlinie das Potenzial hat, europäische Unternehmen im globalen Markt zu benachteiligen.

Niedersachsen initiiert Bundesratsvorstoß zur gerechteren Steuerverteilung bei Erneuerbaren Energien

Die niedersächsische Landesregierung hat am 16. April 2024 eine Bundesratsinitiative auf den Weg gebracht, die darauf abzielt, die Standortgemeinden von Erneuerbare-Energie-Projekten stärker an den Steuereinnahmen zu beteiligen. Diese Maßnahme soll die lokale Akzeptanz und Unterstützung für solche Projekte signifikant erhöhen und einen fairen finanziellen Ausgleich für die Gemeinden sicherstellen.

Hintergrund der Initiative

Derzeit basiert die Verteilung der Gewerbesteuer auf dem Vorhandensein von Betriebsstätten und der Lohnsumme, die an dort beschäftigte Arbeitnehmer gezahlt wird. Dieses System benachteiligt jedoch jene Kommunen, die Infrastrukturen für Erneuerbare Energien beherbergen, in denen keine oder nur wenige Personen beschäftigt sind. Seit 2009 gibt es zwar eine Ausnahme für Windkraftanlagen, doch andere erneuerbare Technologien und zugehörige Infrastrukturen waren bisher nicht eingeschlossen.

Details der Bundesratsinitiative

Die Initiative der Niedersächsischen Landesregierung sieht vor, die bestehende Regelung auf eine breitere Palette von Anlagentechnologien auszuweiten. Zu den neu einbezogenen Technologien gehören:

  • Netzverknüpfungspunkte großer Konverterbauwerke von Offshore-Anbindungsleitungen,
  • Große Batterie- und andere Stromspeicher,
  • Wasserstoffspeicher,
  • Hoch- und Höchstspannungsnetze,
  • Verdichterstationen im Gasnetz,
  • Tiefengeothermieanlagen.

Diese Erweiterung soll gewährleisten, dass Kommunen, die durch den Ausbau der Erneuerbaren Energien belastet sind, angemessen an den Gewerbesteuereinnahmen partizipieren können, auch wenn auf ihrem Gebiet keine signifikante Zahl von Arbeitsplätzen geschaffen wird.

Kommentar des Finanzministers

Finanzminister Gerald Heere betonte die Bedeutung dieser Initiative: „Der Ausbau Erneuerbarer Energien ist ein zentraler Pfeiler unserer Klimaschutzstrategie. Um die ambitionierten Ziele zu erreichen und die Auswirkungen des Klimawandels zu minimieren, müssen wir sicherstellen, dass die betroffenen Gemeinden diese Projekte unterstützen. Eine gerechte finanzielle Beteiligung kann hier entscheidend sein.“

Potenzielle Auswirkungen

Durch eine gerechtere Verteilung der Gewerbesteuer erhofft sich die Landesregierung eine stärkere lokale Unterstützung und eine höhere Durchführungsrate von Projekten im Bereich der Erneuerbaren Energien. Dies könnte nicht nur die Energiewende in Deutschland beschleunigen, sondern auch die soziale Akzeptanz dieser essenziellen Infrastrukturen verbessern.

Fazit

Die Bundesratsinitiative aus Niedersachsen setzt ein starkes Signal für eine nachhaltigere und gerechtere Energiepolitik. Indem sie die finanziellen Vorteile der Erneuerbaren Energien breiter verteilt, stärkt sie die lokale Wirtschaft und fördert gleichzeitig den ökologischen Umbau der Energieversorgung.

Für weiterführende Informationen und Updates zur Initiative besuchen Sie bitte die Webseite der Niedersächsischen Staatskanzlei.

Keine Änderung der Umsatzsteuersätze in der aktuellen Legislaturperiode

Die Bundesregierung hat bestätigt, dass in der laufenden Wahlperiode keine Anpassungen der Umsatzsteuersätze geplant sind. Diese Entscheidung steht im Einklang mit den Vorgaben des Koalitionsvertrags und wurde in einer Antwort auf eine Kleine Anfrage der CDU/CSU-Fraktion offiziell gemacht. Die Mitteilung des Deutschen Bundestags vom 05. April 2024 unterstreicht die Absicht der Regierung, die bestehende steuerliche Struktur beizubehalten.

Hintergrund der Anfrage

Die Anfrage der Unionsfraktion zielte insbesondere darauf ab, zu klären, ob die Regierung beabsichtigt, den Empfehlungen des Bürgerrates zu folgen. Der Bürgerrat hatte vorgeschlagen, verschiedene Ernährungsformen, insbesondere pflanzliche Milchersatzprodukte und Fleischersatzprodukte, umsatzsteuerlich gleichzustellen.

Antwort der Bundesregierung

In ihrer Antwort betonte die Bundesregierung, dass die Umsatzsteuersätze nicht nach Ernährungsformen differenziert werden. Stattdessen wird die allgemeine Systematik angewandt, die Nahrungsmittel grundsätzlich dem ermäßigten Steuersatz zuordnet, während Getränke meist dem Regelsteuersatz unterliegen. Ausnahmen bilden dabei Leitungswasser, Milch und bestimmte Milchmischgetränke. Interessanterweise unterliegen Fleischersatzprodukte bereits dem ermäßigten Steuersatz, was die Position der Regierung unterstreicht, dass keine weiteren steuerlichen Anpassungen erforderlich sind.

Implikationen der Entscheidung

Diese klare Positionierung der Bundesregierung bedeutet, dass Unternehmen und Verbraucher in den nächsten Jahren mit einer stabilen Umsatzsteuerlandschaft rechnen können. Dies bietet Planungssicherheit und vermeidet die Komplexität, die mit einer Neugestaltung der Steuersätze verbunden wäre. Die Entscheidung, die Umsatzsteuer unverändert zu lassen, spiegelt auch die politische Vorsicht wider, mit der die Regierung potenziell spaltende Themen in einem wirtschaftlich unsicheren Klima angeht.

Kritik und Zustimmung

Während einige Wirtschaftsakteure und Verbraucherschutzgruppen die Klarheit und Stabilität der Steuerpolitik begrüßen, könnte es auch Kritik von jenen geben, die sich eine progressivere Steuerpolitik wünschen, die beispielsweise umweltfreundlichere oder gesündere Ernährungsformen stärker fördert. Die Entscheidung, Fleischersatzprodukte steuerlich nicht anders als Fleischprodukte zu behandeln, zeigt jedoch, dass die Regierung bereits einige Schritte zur Unterstützung einer nachhaltigeren Ernährung unternimmt.

Fazit

Die Bundesregierung bleibt also ihrer Linie treu und plant keine Änderungen der Umsatzsteuer während der aktuellen Legislaturperiode. Diese Entscheidung dient der wirtschaftlichen Stabilität und verhindert kurzfristige Erschütterungen im steuerlichen Gefüge. Für detailliertere Informationen und zukünftige Updates zur Steuerpolitik empfiehlt sich die regelmäßige Konsultation von Mitteilungen des Deutschen Bundestags und anderer offizieller Quellen.

Für weitere Informationen besuchen Sie bitte die Webseite des Deutschen Bundestags.

BGH bestätigt: Staatliche Corona-Hilfen verfassungskonform und keine Benachteiligung großer Unternehmen

In einem richtungsweisenden Urteil vom 11. April 2024 hat der Bundesgerichtshof (BGH) entschieden, dass die während des ersten und zweiten Lockdowns (März 2020 bis Juni 2021) eingeführten staatlichen Corona-Hilfen in Einklang mit dem Grundgesetz stehen, insbesondere mit Artikel 3 Abs. 1 (Gleichheitsgrundsatz) und Artikel 14 Abs. 1 (Eigentumsschutz). Die Entscheidung (Az. III ZR 134/22) markiert einen signifikanten rechtlichen Meilenstein bezüglich der Ausgestaltung staatlicher Interventionen in Krisenzeiten.

Hintergrund des Falls

Die Kläger, Betreiber einer Hotelkette mit angeschlossenen Restaurants, forderten Schadenersatz für erhebliche finanzielle Verluste durch Beherbergungs- und Veranstaltungsverbote sowie Gaststättenschließungen, die aufgrund staatlich angeordneter Infektionsschutzmaßnahmen erforderlich wurden. Die Hotelgruppe argumentierte, dass die Corona-Hilfen nicht ausreichten, um die finanziellen Einbußen auszugleichen, und behauptete eine sachwidrige Benachteiligung gegenüber kleineren Unternehmen.

Entscheidung des BGH

Der BGH wies die Revision der Kläger zurück und bestätigte die Urteile der Vorinstanzen. Die Richter hielten fest, dass die infektionsschutzrechtlichen Maßnahmen auf einer soliden verfassungsrechtlichen Basis standen und dass die staatlichen Hilfsprogramme sowohl angemessen als auch ausreichend waren. Der Eingriff in die Gewerbebetriebe der Kläger war verhältnismäßig und gerechtfertigt angesichts der schwerwiegenden gesundheitlichen Bedrohungen durch das Virus.

Verfassungsmäßigkeit der Maßnahmen

Bis zum 18. November 2020 basierten die Maßnahmen auf §§ 28 und 32 des Infektionsschutzgesetzes (IfSG), die klare Rechtsgrundlagen boten. Ab dem 19. November 2020 wurde durch das Dritte Gesetz zum Schutz der Bevölkerung bei einer epidemischen Lage von nationaler Tragweite zusätzlich § 28a IfSG eingeführt, der weitere präzise Regelungen für derartige Maßnahmen festlegte.

Keine sachwidrige Benachteiligung

Der BGH stellte klar, dass die Differenzierung der Corona-Hilfen nach Unternehmensgröße keine sachwidrige Benachteiligung darstellte. Die gestaffelten Unterstützungsmaßnahmen reflektierten vielmehr die unterschiedlichen Bedürfnisse und Risikoprofile von kleinen, mittleren und großen Unternehmen. Großunternehmen, die über bessere Zugänge zu Krediten und größere Rücklagen verfügen, wurden durch spezifische Programme wie den Wirtschaftsstabilisierungsfonds ausreichend unterstützt, während die direkten Zuschüsse vorrangig auf kleinere Unternehmen zielten, die solche Ressourcen nicht haben.

Schlussfolgerungen

Die Entscheidung des BGH bekräftigt die Flexibilität staatlicher Hilfsprogramme in Krisenzeiten und die Wichtigkeit einer ausgewogenen Unterstützung verschiedener Wirtschaftsakteure. Sie verdeutlicht auch, dass der Staat bei der Ausgestaltung solcher Programme einen weiten Ermessensspielraum hat, solange die Maßnahmen gerechtfertigt, verhältnismäßig und zielgerichtet sind.

Dieses Urteil ist nicht nur für die betroffenen Unternehmen von Bedeutung, sondern auch für die Ausgestaltung zukünftiger staatlicher Unterstützungsmaßnahmen in außergewöhnlichen wirtschaftlichen oder gesundheitlichen Krisensituationen. Es setzt ein juristisches Präjudiz für die Bewertung und Rechtfertigung staatlicher Eingriffe in die Wirtschaft unter dem Deckmantel des Infektionsschutzes.

Ausblick

Während die Pandemie möglicherweise abklingt, werden die rechtlichen, wirtschaftlichen und sozialen Nachwirkungen der staatlichen Maßnahmen noch lange spürbar sein. Unternehmen und Rechtsberater sollten diese Entscheidung als Grundlage für die Planung und Vorbereitung auf mögliche zukünftige Krisen verwenden.

Die vollständige Entscheidung und weitere Informationen finden Sie auf der Webseite des Bundesgerichtshofs.

Inflationsdynamik im März 2024: Energie und Nahrungsmittel Preise führen zu moderater Rate

Die Inflationsrate in Deutschland hat sich im März 2024 auf 2,2 % im Vergleich zum Vorjahresmonat abgekühlt, was die niedrigste Rate seit Mai 2021 markiert. Dies wurde in einer kürzlichen Pressemitteilung des Statistischen Bundesamtes vom 12. April 2024 bestätigt. Die Verlangsamung der Inflation, die im Januar 2024 noch bei 2,9 % lag, ist vor allem auf fallende Preise in den Bereichen Energie und Nahrungsmittel zurückzuführen.

Energiepreise dämpfen die Inflationsrate

Im Vergleich zum März 2023 haben sich die Energiepreise insgesamt um 2,7 % verringert. Besonders signifikant war der Rückgang bei Haushaltsenergie, wo Preise für Brennholz, Holzpellets und andere feste Brennstoffe um 10,8 %, für Erdgas um 9,2 % und für Strom um 8,1 % fielen. Diese Entwicklung wurde teilweise durch höhere Preise für Fernwärme (+20,6 %) und marginale Steigerungen bei Mineralölprodukten (+0,3 %) gemildert.

Nahrungsmittel werden günstiger

Erstmals seit Februar 2015 waren die Nahrungsmittelpreise im März 2024 niedriger als im Vorjahresmonat, mit einem Rückgang um 0,7 %. Markante Preisreduktionen waren bei frischem Gemüse (-20,1 %) und Molkereiprodukten (-5,5 %) zu verzeichnen, während Fisch und Meeresfrüchte leicht teurer wurden (+0,9 %). Interessanterweise verzeichneten Sonnenblumenöl und ähnliche Produkte einen erheblichen Preisrückgang von 21,7 %, während Olivenöl einen drastischen Preisanstieg von 54,1 % erlebte.

Kerninflation bleibt robust

Trotz der Rückgänge bei Energie und Nahrungsmitteln liegt die Kerninflation, also die Inflationsrate ohne Berücksichtigung dieser volatilen Komponenten, im März 2024 bei 3,3 %. Dies verdeutlicht, dass die Teuerung in anderen Bereichen weiterhin robust ist.

Waren und Dienstleistungen

Die Preise für Waren insgesamt stiegen um 1,0 %, wobei Gebrauchsgüter (+1,8 %) und Konsumgüter (+0,5 %) unterschiedliche Trends zeigten. Dienstleistungen verzeichneten insgesamt einen Preisanstieg von 3,7 %, angeführt von Versicherungen (+11,0 %) und Gaststättendienstleistungen (+6,9 %). Das Deutschlandticket, das seit Mai 2023 verfügbar ist, trug weiterhin zur Dämpfung der Preissteigerungen bei, indem es die Kosten für öffentliche Verkehrsmittel signifikant reduzierte (-23,3 %).

Monatliche Preisentwicklung

Von Februar auf März 2024 stiegen die Verbraucherpreise um 0,4 %. Saisonale Effekte führten zu Preiserhöhungen bei Flugtickets (+21,2 %) und Pauschalreisen (+6,8 %), während die Preise für Energie und Nahrungsmittel gegenüber dem Vormonat leicht zurückgingen.

Fazit

Die aktuellen Inflationszahlen zeigen eine deutliche Entspannung der Preissteigerungen, getrieben durch den Rückgang bei Energie- und Nahrungsmittelpreisen. Dennoch bleibt die Kerninflation auf einem erhöhten Niveau, was auf anhaltende Preisdrücke in anderen Wirtschaftsbereichen hindeutet. Verbraucher und Politik müssen weiterhin wachsam bleiben und die wirtschaftliche Entwicklung genau beobachten, um zeitnah auf Veränderungen reagieren zu können.

Weitere detaillierte Informationen und Updates zur Preisentwicklung sind auf der Webseite des Statistischen Bundesamtes (Destatis) verfügbar.

BGH Klarstellung: Notare müssen bei Nachlassverzeichnissen nicht ohne konkrete Anhaltspunkte ermitteln

In einem kürzlich ergangenen Beschluss des Bundesgerichtshofs (BGH) vom 7. März 2024 (Az. I ZB 40/23), hat das höchste deutsche Zivilgericht klare Leitlinien bezüglich der Pflichten von Notaren bei der Erstellung von Nachlassverzeichnissen festgelegt. Dieser Entscheid hat wichtige Implikationen für die Praxis der Nachlassabwicklung in Deutschland.

Hintergrund des Falls

Im spezifischen Fall, der zu dieser Entscheidung führte, wurde das Erbe einer Verstorbenen zwischen ihrer Tochter und den Enkelinnen der bereits verstorbenen zweiten Tochter aufgeteilt. Während die Tochter das Hauptvermögen erbte, wurden den Enkelinnen lediglich eine Immobilie in Österreich zugewiesen. Die Enkelinnen, die ihren Pflichtteil forderten, waren mit dem vorgelegten Nachlassverzeichnis nicht zufrieden. Sie vermuteten, dass weitere Vermögenswerte, insbesondere zusätzliche Bankkonten, existierten und forderten, dass der Notar intensivere Ermittlungen anstellen sollte.

Entscheidung des BGH

Der BGH stellte klar, dass Notare nicht verpflichtet sind, ohne spezifische Verdachtsmomente alle möglichen Vermögenswerte zu erforschen. Die Notare müssen ihre Untersuchungen auf plausible und konkret begründete Vermögenswerte beschränken. In diesem Fall sahen die Gerichte das Nachlassverzeichnis als vollständig an, da keine konkreten Beweise für das Vorhandensein weiterer Vermögenswerte vorgebracht wurden.

Kriterien für die Nachforschungspflicht

Der BGH formulierte spezifische Ausnahmen, die eine intensivere Ermittlungspflicht für Notare auslösen könnten:

  • Wenn der Notar lediglich die Angaben der Erben wiedergibt, ohne eigene Prüfungen vorzunehmen.
  • Wenn die bereitgestellten Informationen unvollständig sind und der Notar trotz Zumutbarkeit keine weiteren Informationen beschafft.
  • Wenn das Verzeichnis offensichtlich unvollständige oder fehlerhafte Angaben enthält, die auf einem Rechtsirrtum beruhen.

In dem besprochenen Fall wurde jedoch festgestellt, dass keine dieser Bedingungen zutraf. Der Notar hatte demnach seine Pflichten nicht verletzt, und die Forderung nach weiteren Nachforschungen war unbegründet.

Rechtliche Rahmenbedingungen

Interessant ist auch die rechtliche Einschränkung bezüglich der Kontenabfrage. Der BGH wies darauf hin, dass Notare nicht die Befugnis haben, automatisierte Kontenabfragen durchzuführen, da dies ein Eingriff in das Recht auf informationelle Selbstbestimmung darstellt und gesetzlich nur Gerichtsvollziehern erlaubt ist.

Ausblick und Empfehlungen

Diese Entscheidung verdeutlicht die Notwendigkeit für Pflichtteilsberechtigte, konkrete Anhaltspunkte für eventuell nicht aufgeführte Nachlasswerte zu liefern, bevor sie von Notaren weitergehende Ermittlungen fordern können. Für Erben und deren rechtliche Berater bedeutet dies, dass sie sich sorgfältig auf die Erstellung und Überprüfung von Nachlassverzeichnissen vorbereiten müssen, um rechtliche Auseinandersetzungen zu vermeiden.

Für weiterführende Informationen und eine detaillierte Analyse der Entscheidung besuchen Sie bitte die Website der Bundesrechtsanwaltskammer (BRAK).

Diese Entscheidung des BGH stellt einen wichtigen Präzedenzfall dar, der die Pflichten von Notaren im Kontext der Nachlassverwaltung klarstellt und dabei hilft, die Rechtsunsicherheiten für alle Beteiligten zu minimieren.

Geplante Abschaffung der Steuerklassen III und V: Zeitplan weiterhin unklar

In einer aktuellen Mitteilung vom 11. April 2024 hat der Deutsche Bundestag Einblicke in die Fortschritte bezüglich der geplanten Abschaffung der Steuerklassen III und V gegeben. Trotz der Ankündigungen im Koalitionsvertrag bleibt der genaue Zeitplan für die Umsetzung dieser steuerlichen Änderungen ungewiss.

Regierungsinterne Beratungen dauern an

Die Bundesregierung befindet sich immer noch in intensiven internen Beratungen, um die Überführung der Steuerklassen III und V in das sogenannte Faktorverfahren zu realisieren. Diese Umstellung ist ein zentraler Punkt des Koalitionsvertrages, jedoch sind konkrete Aussagen über den Beginn eines Gesetzgebungsverfahrens oder das Inkrafttreten der neuen Regelungen derzeit nicht möglich. Ebenso sind die potenziellen finanziellen Auswirkungen noch nicht abschätzbar.

Was ist das Faktorverfahren?

Das Faktorverfahren ist eine Methode zur Berechnung der Lohnsteuer, die eine gerechtere Verteilung der Steuerlast zwischen Ehegatten bzw. Lebenspartnern ermöglichen soll. Im Gegensatz zur bisherigen Praxis mit den Steuerklassen III (verdienender Partner) und V (geringer verdienender oder nicht verdienender Partner) wird im Faktorverfahren jede Person in die Steuerklasse IV eingeordnet. Der Unterschied liegt in der Anwendung eines multiplikativen Faktors, der auf das gemeinsame Einkommen der Partner angewendet wird, um die Steuerlast proportional zu deren Einkommensbeiträgen zu verteilen.

Keine Änderungen am Ehegatten-Splitting

Die Bundesregierung stellt klar, dass durch die Einführung des Faktorverfahrens das Ehegatten-Splitting selbst nicht abgeschafft wird. Das Splittingverfahren, welches Steuervorteile für verheiratete Paare und eingetragene Lebenspartnerschaften bietet, indem es das gemeinsame Einkommen halbiert und individuell versteuert, bleibt erhalten. Das Faktorverfahren modifiziert lediglich die Berechnungsgrundlage, um eine fairere Steuerverteilung zu erreichen.

Fazit und Ausblick

Die Unsicherheit über den Zeitplan und die Details der Umsetzung zeigt, dass noch erheblicher Diskussions- und Abstimmungsbedarf innerhalb der Bundesregierung besteht. Für Ehepaare und Lebenspartnerschaften bedeutet dies, dass sie weiterhin aufmerksam die politischen Entwicklungen verfolgen sollten, um sich auf mögliche Änderungen vorbereiten zu können.

Die geplante Reform könnte bedeutende Auswirkungen auf die Steuererklärungen und die finanzielle Planung von Millionen von Paaren in Deutschland haben. Es bleibt abzuwarten, wie die endgültigen Regelungen aussehen werden und wann sie in Kraft treten. Steuerzahler und Berater sollten daher in nächster Zeit besonders wachsam bleiben und sich durch verlässliche Quellen informieren lassen.

Für weiterführende Informationen empfehlen wir, die Mitteilungen des Deutschen Bundestags regelmäßig zu konsultieren und sich über die neuesten Entwicklungen auf dem Laufenden zu halten.