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Rückstellungen: Bilanzierung und steuerliche Behandlung

Rückstellungen spielen eine zentrale Rolle in der Bilanzierung, insbesondere im Hinblick auf ungewisse Verbindlichkeiten und künftige Verpflichtungen. Die nach den handelsrechtlichen Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) gemäß § 249 HGB zu bildenden Rückstellungen sind auch in der Steuerbilanz zu berücksichtigen, soweit sie betrieblich veranlasst sind und keine steuerlichen Sondervorschriften entgegenstehen.

Bilanzierung von Rückstellungen

  1. Handels- und steuerrechtliche Rückstellungen:
    • Rückstellungen, die nach den Grundsätzen des HGB zu bilden sind, müssen auch in der Steuerbilanz angesetzt werden, wenn sie betrieblich veranlasst sind. Dabei gelten jedoch spezielle Vorschriften im Steuerrecht, wie § 5 Abs. 2a, 3, 4, 4a, 4b, 6 und § 6a EStG, die bestimmte Rückstellungen ausschließen oder beschränken.
  2. Gewerbesteuerrückstellungen:
    • Ungeachtet des Abzugsverbots nach § 4 Abs. 5b EStG muss eine Gewerbesteuerrückstellung gebildet werden, wobei die steuerlichen Auswirkungen außerbilanziell zu neutralisieren sind.

Bewertung von Rückstellungen

Rückstellungen sind nach den Grundsätzen des § 249 HGB zu bewerten. Dies schließt auch ungewisse Verbindlichkeiten ein, die nach objektiven Kriterien am Bilanzstichtag wahrscheinlich sind. Eine Rückstellung kann nur gebildet werden, wenn eine Verpflichtung vor dem Bilanzstichtag wirtschaftlich verursacht wurde und die Inanspruchnahme ernsthaft zu erwarten ist.

Besonderheiten bei Rückstellungen

  1. Drohverlustrückstellungen:
    • Für drohende Verluste gilt das Verbot der Rückstellungen nach § 5 Abs. 4a EStG. Rückstellungen für drohende Verluste sind nur für den Teil zulässig, der durch eine Teilwertabschreibung nicht bereits erfasst ist.
  2. Rückstellungen bei öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen:
    • Eine Rückstellung für öffentlich-rechtliche Verpflichtungen kann nur gebildet werden, wenn diese Verpflichtung hinreichend konkretisiert ist, d.h. es muss ein konkretes Gesetz oder ein Verwaltungsakt vorliegen, der ein bestimmtes Handeln innerhalb eines festgelegten Zeitraums vorschreibt.
  3. Rückstellungen bei schwebenden Geschäften:
    • Schwebende Geschäfte, die von beiden Parteien noch nicht vollständig erfüllt sind, führen nur dann zu einer Rückstellung, wenn das Gleichgewicht von Leistung und Gegenleistung gestört ist (z.B. bei einem Erfüllungsrückstand).
  4. Kulanzrückstellungen:
    • Rückstellungen für Gewährleistungen, die ohne rechtliche Verpflichtung erbracht werden (Kulanzleistungen), sind nur zulässig, wenn der Unternehmer aufgrund geschäftlicher Erwägungen damit rechnen muss, diese in Zukunft zu erbringen.

Auflösung von Rückstellungen

Rückstellungen sind aufzulösen, wenn die Gründe für ihre Bildung entfallen. Dies gilt insbesondere dann, wenn nach dem Bilanzstichtag, aber vor der Bilanzerstellung, Umstände bekannt werden, die am Bilanzstichtag bereits vorlagen und aus denen sich ergibt, dass keine Inanspruchnahme mehr zu erwarten ist.

Rückstellungen für besondere Fälle

  • Garantierückstellungen: Diese können entweder als Einzelrückstellungen für konkrete Garantiefälle oder als Pauschalrückstellungen auf Basis von Erfahrungswerten gebildet werden.
  • Jubiläumszuwendungen: Rückstellungen für Dienst- oder Firmenjubiläen sind in dem Umfang zu bilden, in dem die Anspruchsvoraussetzungen bereits erfüllt sind.

Fazit

Rückstellungen sind ein komplexes, aber notwendiges Instrument der Bilanzierung, um ungewisse Verbindlichkeiten und künftige Verpflichtungen angemessen darzustellen. Ihre Bildung und Bewertung orientieren sich sowohl an den handelsrechtlichen Vorschriften als auch an steuerlichen Sondervorschriften. Die sorgfältige Beachtung dieser Regelungen ist entscheidend für eine korrekte und ordnungsgemäße Buchführung.

Ordnungsmäßige Buchführung bei Kreditgeschäften und ihre periodenweise Erfassung

Im Rahmen der ordnungsgemäßen Buchführung nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) und den Anforderungen des Handelsgesetzbuches (HGB) sowie der Abgabenordnung (AO) müssen auch Kreditgeschäfte korrekt und nachvollziehbar erfasst werden. Im Folgenden werden die wichtigsten Regelungen zu Kreditgeschäften, Erleichterungen für bestimmte Geschäftszweige sowie Anforderungen an die zeitgerechte Erfassung von Geschäftsvorfällen dargestellt.

Kreditgeschäfte und deren Erfassung

  1. Trennung von Forderungen und Schulden:
    • Bei Kreditgeschäften sind die Entstehung der Forderungen und Schulden sowie deren Tilgung getrennt zu erfassen. Bei der doppelten Buchführung wird üblicherweise ein Kontokorrentkonto geführt, das nach Schuldnern und Gläubigern unterteilt ist.
  2. Erleichterungen bei kurzfristigen Rechnungen:
    • Für Waren- und Kostenrechnungen, die innerhalb von acht Tagen nach Rechnungseingang oder innerhalb der üblichen Zahlungsfristen beglichen werden, ist es nicht notwendig, diese kontokorrentmäßig zu erfassen.
  3. Periodenweise Buchungen:
    • Wenn die Geschäftsvorfälle nicht laufend, sondern periodenweise gebucht werden, ist es ausreichend, die Kreditgeschäfte eines Monats bis zum Ende des folgenden Monats im Grundbuch zu erfassen. Dies gilt unter der Voraussetzung, dass organisatorische Maßnahmen getroffen wurden, um sicherzustellen, dass keine Unterlagen verloren gehen (z.B. laufende Nummerierung der Rechnungen oder geordnete Ablage in Ordnern).
  4. Erfassung der Kreditgeschäfte:
    • Neben der Grundbucherfassung müssen Kreditgeschäfte nach Geschäftspartnern aufgegliedert dargestellt werden, entweder durch Personenkonten oder durch eine Offene-Posten-Buchhaltung.

Erleichterungen für bestimmte Branchen

  1. Einzelhändler und Handwerker:
    • Für Einzelhändler und Handwerker mit Krediteinkäufen und -verkäufen kleineren Umfangs bestehen vereinfachte Buchführungsmöglichkeiten:
      • Krediteinkäufe können im Wareneingangsbuch in einer besonderen Spalte als Kreditgeschäfte gekennzeichnet und der Zahlungstag vermerkt werden.
      • Kreditverkäufe können in einer Kladde festgehalten werden, die als Teil der Buchführung aufbewahrt wird.
      • Für den Bilanzstichtag müssen in beiden Fällen Personenübersichten über die an diesem Tag bestehenden Forderungen und Schulden erstellt werden.

Mängel in der Buchführung

  1. Formelle Mängel:
    • Enthält die Buchführung formelle Mängel, die das sachliche Ergebnis der Buchführung nicht beeinflussen, so ist ihre Ordnungsmäßigkeit nicht zu beanstanden, solange diese Mängel keine schwerwiegenden Verstöße gegen wesentliche Anforderungen darstellen (z.B. zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle, Anforderungen bei Kreditgeschäften, Aufbewahrungsfristen).
  2. Materielle Mängel:
    • Materielle Mängel, wie das Nicht- oder Falschbuchen von Geschäftsvorfällen, beeinträchtigen die Ordnungsmäßigkeit nur, wenn sie wesentlich sind. Unwesentliche Mängel sind zu berichtigen, oder das Buchführungsergebnis ist durch Zuschätzungen richtigzustellen.

Zeitgerechte Erfassung der Geschäftsvorfälle

  • Die Eintragungen in den Geschäftsbüchern müssen vollständig, richtig, zeitgerecht und geordnet erfolgen. Während barer Zahlungsverkehr in der Regel täglich erfasst werden muss, gilt dies für unbare Geschäftsvorfälle nicht zwingend. Es muss jedoch ein zeitlicher Zusammenhang zwischen dem Geschäftsvorfall und seiner Erfassung bestehen.

Fazit

Die ordnungsmäßige Buchführung verlangt bei Kreditgeschäften eine genaue Trennung von Forderungen und Verbindlichkeiten sowie deren zeitgerechte und vollständige Erfassung. Dabei sind Erleichterungen für kleinere Unternehmen wie Einzelhändler oder Handwerker vorgesehen. Formelle und materielle Mängel in der Buchführung sind nur dann gravierend, wenn sie das sachliche Ergebnis erheblich beeinflussen. Eine sorgfältige Organisation der Buchführungsunterlagen ist dabei entscheidend, um den Anforderungen des HGB und der AO zu genügen.

Entfernungspauschale, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

Im Rahmen der steuerlichen Behandlung von Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte, Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung gelten spezifische Regelungen, die auf der Einkommenssteuer basieren. Die wichtigsten Aspekte sind im Folgenden zusammengefasst:

Aufwendungen für Wege zwischen Wohnung und Betriebsstätte

  1. Entfernungspauschale (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 EStG):
    • Aufwendungen für Fahrten zwischen der Wohnung und der Betriebsstätte können in Höhe der Entfernungspauschale geltend gemacht werden. Diese beträgt 0,30 Euro pro Kilometer der einfachen Entfernung.
    • Auch wenn die tatsächlichen Fahrtkosten unter der Entfernungspauschale liegen, kann diese Pauschale angesetzt werden.
    • Bei mehreren Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte an einem Tag kann die Entfernungspauschale nur einmal pro Tag berücksichtigt werden.
    • Fahrten zwischen verschiedenen Betriebsstätten sind nicht durch die Entfernungspauschale gedeckt.
  2. Definition der Betriebsstätte:
    • Eine Betriebsstätte ist der Ort, an dem oder von dem aus die betrieblichen Leistungen erbracht werden. Im Zusammenhang mit Geschäftsreisen bedeutet dies eine von der Wohnung getrennte Betriebsstätte.

Reisekosten

  • Reisekostenregelungen:
    • Reisekosten sind für betrieblich veranlasste Reisen absetzbar. Pauschale Kilometersätze können nur bei Nutzung eines privaten Beförderungsmittels (z.B. eigener PKW) angesetzt werden.

Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung

  • Doppelte Haushaltsführung:
    • Bei einer doppelten Haushaltsführung können Mehraufwendungen, die durch die Notwendigkeit entstehen, zwei Haushalte zu führen, steuerlich berücksichtigt werden. Die Regelungen entsprechen denen der Lohnsteuer-Richtlinien.

Spezifische Fälle und Hinweise

  1. Miterledigung betrieblicher Angelegenheiten:
    • Wenn auf einer Fahrt zwischen Wohnung und Betriebsstätte zusätzlich betriebliche Angelegenheiten erledigt werden, können die zusätzlichen Kosten als Betriebsausgaben abgezogen werden.
  2. Motorboot:
    • Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte mit einem Motorboot unterliegen den gleichen Abzugsregelungen wie für andere Verkehrsmittel.
  3. Menschen mit Behinderungen:
    • Auch für Menschen mit Behinderungen kann pro Tag nur eine Hin- und Rückfahrt berücksichtigt werden.
  4. Verpflegungsmehraufwendungen:
    • Pauschbeträge für Verpflegungsmehraufwendungen bei Auslandsreisen können nach den geltenden BMF-Schreiben angesetzt werden.
  5. Familienheimfahrten:
    • Die Abzugsbegrenzung für Familienheimfahrten im Rahmen der doppelten Haushaltsführung ist verfassungsmäßig und gilt auch für die Nutzung eines PKW.

Fazit

Die steuerliche Absetzbarkeit von Aufwendungen für Fahrten zwischen Wohnung und Betriebsstätte sowie Reisekosten und Mehraufwendungen bei doppelter Haushaltsführung ist durch spezifische Regelungen und Pauschalen geprägt. Es ist wichtig, diese Regelungen genau zu beachten, um steuerliche Vorteile optimal zu nutzen. Bei komplexeren Sachverhalten, wie der Nutzung von Sonderfahrzeugen oder zusätzlichen betrieblichen Aktivitäten während der Fahrt, sollten die spezifischen BFH-Entscheidungen beachtet werden.

Betriebsveräußerung oder -aufgabe: Steuerliche Behandlung und Gewinnermittlung

Bei der Veräußerung oder Aufgabe eines Betriebs, insbesondere bei Steuerpflichtigen, die ihren Gewinn nach der Einnahmen-Überschuss-Rechnung (EÜR) ermitteln, treten spezifische steuerliche Regelungen in Kraft. Diese betreffen insbesondere den Übergang zur Bilanzierung und die Behandlung von Veräußerungsgewinnen.

Wechsel der Gewinnermittlungsart bei Betriebsveräußerung

Wenn ein Steuerpflichtiger, der seinen Gewinn nach § 4 Abs. 3 EStG (EÜR) ermittelt, den Betrieb veräußert oder aufgibt, wird dieser so behandelt, als wäre er im Moment der Veräußerung zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Das bedeutet, dass für die Ermittlung des Veräußerungsgewinns eine fiktive Schlussbilanz erstellt werden muss. Diese Regelung gilt nicht nur für die Veräußerung eines ganzen Betriebs, sondern auch für:

  • Teilbetriebe,
  • den gesamten Mitunternehmeranteil (bei Personengesellschaften),
  • die Aufgabe des Betriebs,
  • und Fälle der Einbringung (z.B. bei der Übertragung von Unternehmensteilen auf eine Kapitalgesellschaft).

Einbringungsgewinn

Im Fall einer Einbringung eines Betriebs oder Betriebsteils muss der Gewinn auf der Grundlage einer Einbringungsbilanz und einer Eröffnungsbilanz der aufnehmenden Gesellschaft ermittelt werden. Dabei ist entscheidend, ob die Einbringung zu Buchwerten, Zwischenwerten oder dem gemeinen Wert erfolgt. Diese Werte bestimmen die Höhe des Einbringungsgewinns.

Fehlende Schlussbilanz

Wenn auf den Zeitpunkt der Betriebsveräußerung keine Schlussbilanz erstellt wurde, und dies nicht zu ungerechtfertigten Steuervorteilen geführt hat, können nachträgliche Betriebsausgaben (wie z.B. abziehbare Betriebssteuern) in späteren Jahren geltend gemacht werden. Dies betrifft Ausgaben, die durch den veräußerten oder aufgegebenen Betrieb veranlasst sind.

Tod eines Gesellschafters

Wenn bei einer Personengesellschaft, die ihren Gewinn nach der EÜR ermittelt, ein Gesellschafter verstirbt und die verbleibenden Gesellschafter die Wirtschaftsgüter der Gesellschaft übernehmen, wird die Gesellschaft so behandelt, als wäre sie im Moment des Todes zur Gewinnermittlung nach § 4 Abs. 1 EStG übergegangen. Der dabei entstehende Übergangsgewinn ist anteilig dem verstorbenen Gesellschafter zuzurechnen.

Übergangsgewinn

Bei der Veräußerung eines Betriebs wird der Übergangsgewinn (also die Differenz, die sich aus der Umstellung von der EÜR auf den Betriebsvermögensvergleich ergibt) nicht dem Veräußerungsgewinn, sondern dem laufenden Gewinn des Wirtschaftsjahres zugerechnet, in dem die Veräußerung stattgefunden hat. Dieser Betrag kann nicht über mehrere Jahre verteilt werden.

Fazit

Die steuerliche Behandlung einer Betriebsveräußerung oder -aufgabe erfordert eine genaue Betrachtung der Gewinnermittlungsart. Besonders der Übergang von der EÜR zur Bilanzierung und die damit verbundenen Hinzurechnungen können erhebliche Auswirkungen auf die Steuerlast haben. Steuerpflichtige sollten in solchen Fällen eine genaue steuerliche Beratung in Anspruch nehmen, um alle relevanten Regelungen und Potenziale optimal zu nutzen.

Wachstumsinitiative: Neue steuerliche Anreize für klimafreundliche Mobilität

Die Bundesregierung setzt mit ihrer Wachstumsinitiative ein starkes Signal für die Förderung der Elektromobilität. Ziel der Initiative ist es, die Autoindustrie in ihrem Modernisierungsprozess hin zu emissionsfreien Fahrzeugen zu unterstützen und zugleich Unternehmen durch steuerliche Anreize zu entlasten. Im Mittelpunkt der Maßnahmen stehen eine neue Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge sowie die Erweiterung des Steuervorteils für E-Dienstwagen.

Sonderabschreibung für E-Fahrzeuge

Unternehmen, die ab Juli 2024 neue, rein elektrische und emissionsfreie Fahrzeuge anschaffen, können von einer Sonderabschreibung profitieren. Diese Sonderabschreibung ermöglicht es, die Investitionskosten über einen Zeitraum von sechs Jahren steuerlich abzuschreiben. Bereits im ersten Jahr können 40 Prozent der Anschaffungskosten geltend gemacht werden, was Unternehmen zusätzliche Liquidität verschafft. Die Sonderabschreibung ist befristet und gilt für Anschaffungen bis zum 31. Dezember 2028.

Diese Regelung soll die Anschaffung von E-Fahrzeugen für Unternehmen attraktiver machen und die Umstellung auf umweltfreundliche Mobilität beschleunigen. Durch die Sonderabschreibung können die Investitionskosten schneller steuerlich geltend gemacht werden, was insbesondere für Unternehmen von Vorteil ist, die ihre Flotten modernisieren möchten.

Erweiterung der Dienstwagenbesteuerung

Auch für Arbeitnehmerinnen und Arbeitnehmer gibt es steuerliche Erleichterungen: Die Dienstwagenbesteuerung für Elektrofahrzeuge wird ausgeweitet. Bislang galt, dass der geldwerte Vorteil für die private Nutzung eines E-Dienstwagens nur dann vergünstigt besteuert wurde, wenn der Bruttolistenpreis des Fahrzeugs maximal 70.000 Euro betrug. Diese Grenze wird ab Juli 2024 auf 95.000 Euro angehoben. Damit können auch teurere Elektrofahrzeuge steuerlich begünstigt werden, was den Anreiz für die Nutzung von E-Dienstwagen weiter erhöht.

Fazit

Mit der Wachstumsinitiative stärkt die Bundesregierung den Standort Deutschland und unterstützt Unternehmen dabei, auf klimafreundliche Mobilität umzustellen. Die Sonderabschreibung und die erweiterten Steuervorteile für E-Dienstwagen schaffen wichtige Anreize für die Anschaffung emissionsfreier Fahrzeuge. Dies trägt nicht nur zur Förderung der Elektromobilität bei, sondern auch zur Reduzierung von Emissionen und der Schaffung eines nachhaltigen Verkehrssystems.

Steuerliche Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

Mit dem Schreiben des Bundesfinanzministeriums (BMF) vom 04.09.2024 wird die steuerliche Behandlung von inkongruenten Gewinnausschüttungen bei Gesellschaften neu geregelt. Inkongruente Gewinnausschüttungen, bei denen die Gewinnverteilung vom Anteil am Grund- oder Stammkapital abweicht, sind zivilrechtlich unter bestimmten Voraussetzungen wirksam und nun auch steuerlich grundsätzlich anzuerkennen.

BFH-Urteil vom 28. September 2022

Das BMF bezieht sich auf das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. September 2022 (VIII R 20/20). Der BFH hat entschieden, dass inkongruente Gewinnausschüttungen auch dann steuerlich anzuerkennen sind, wenn diese durch einen einstimmigen, punktuell satzungsdurchbrechenden Beschluss der Gesellschafterversammlung beschlossen wurden, der zivilrechtlich wirksam ist und von keinem Gesellschafter angefochten werden kann. Dieses Urteil widerspricht einer früheren Ansicht des BMF, wonach eine inkongruente Gewinnausschüttung nur dann steuerlich anerkannt wurde, wenn eine entsprechende Klausel im Gesellschaftsvertrag enthalten war.

Fälle der Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen

In folgenden Fällen sind inkongruente Gewinnausschüttungen steuerlich anzuerkennen:

  1. Abweichende Regelung im Gesellschaftsvertrag (GmbH)
    Eine abweichende Gewinnverteilung im Gesellschaftsvertrag, die gemäß § 29 Abs. 3 Satz 2 GmbHG festgelegt wurde, ist steuerlich anzuerkennen. Diese Verteilung muss der im Gesellschaftsvertrag festgelegten Regelung entsprechen.
  2. Öffnungsklausel im Gesellschaftsvertrag (GmbH)
    Enthält der Gesellschaftsvertrag eine Klausel, die eine abweichende Gewinnverteilung mit Zustimmung der betroffenen Gesellschafter zulässt, ist diese ebenfalls steuerlich anerkannt, wenn alle erforderlichen Zustimmungen vorliegen.
  3. Punktuell satzungsdurchbrechender Beschluss (GmbH)
    Ein solcher Beschluss, der nur für eine einzelne Maßnahme die Satzung durchbricht, aber keine langfristige Änderung der Satzung herbeiführt, ist ebenfalls steuerlich wirksam, wenn er einstimmig beschlossen wurde.
  4. Gespaltene Gewinnverwendung, zeitlich inkongruente Ausschüttungen (GmbH)
    Wenn ein Gesellschafterbeschluss vorsieht, dass der Gewinnanteil eines Mehrheitsgesellschafters in eine Rücklage eingestellt wird, während Minderheitsgesellschafter ihren Gewinnanteil ausgeschüttet bekommen, ist dies ebenfalls steuerlich anzuerkennen. Dies führt nicht zum Zufluss von Kapitalerträgen.
  5. Aktiengesellschaft (AG)
    Bei einer AG sind inkongruente Gewinnausschüttungen nur dann steuerlich anerkannt, wenn die Satzung gemäß § 60 Abs. 3 AktG eine vom Verhältnis der Anteile am Grundkapital abweichende Gewinnverteilung vorsieht. Ein satzungsdurchbrechender Beschluss oder eine Öffnungsklausel erfüllt diese Voraussetzung bei Aktiengesellschaften nicht.

Anwendungsregelung

Das BMF-Schreiben vom 04.09.2024 ersetzt das vorherige Schreiben vom 17.12.2013 und ist auf alle noch offenen Fälle anzuwenden. Inkongruente Gewinnausschüttungen, die zivilrechtlich wirksam beschlossen wurden, sind somit in einer Vielzahl von Konstellationen auch steuerlich anzuerkennen, was insbesondere für Gesellschaften mit beschränkter Haftung (GmbH) und deren Gesellschafter von Bedeutung ist.

Fazit

Das neue BMF-Schreiben sorgt für Rechtssicherheit bei der steuerlichen Anerkennung inkongruenter Gewinnausschüttungen und bringt die bisherige Verwaltungspraxis in Einklang mit der BFH-Rechtsprechung. Gesellschaften und deren Gesellschafter können nun flexibler agieren, da einstimmig beschlossene, punktuell satzungsdurchbrechende Ausschüttungen auch steuerlich wirksam sind.

BFH-Urteil: Keine Relevanz der Unternehmensidentität bei Kapitalgesellschaften für die Feststellung eines übernommenen Gewerbeverlusts

Am 25.04.2024 hat der Bundesfinanzhof (BFH) im Urteil III R 30/21 entschieden, dass ein durch Anwachsung auf eine Kapitalgesellschaft übergegangener Gewerbeverlust nicht entfällt, selbst wenn die Kapitalgesellschaft den verlustverursachenden Geschäftsbereich durch einen Asset Deal veräußert.

Sachverhalt

Die Klägerin, eine GmbH, hatte im Rahmen einer Gesamtrechtsnachfolge einen Gewerbeverlust übernommen, der ursprünglich im Betrieb einer GmbH & Co. KG entstanden war. Die Gesamtrechtsnachfolge resultierte aus einer Verschmelzung, wodurch das Vermögen der KG auf die GmbH anwuchs. Der Gewerbeverlust der KG wurde in den Feststellungsbescheiden für die Jahre 2011 und 2012 bei der GmbH berücksichtigt. Im Jahr 2013 veräußerte die GmbH jedoch den operativen Geschäftsbereich der KG durch einen Asset Deal. Das Finanzamt (FA) vertrat daraufhin die Ansicht, dass der Gewerbeverlust durch die Veräußerung untergegangen sei, und erließ entsprechende Änderungsbescheide.

Entscheidung des BFH

Der BFH bestätigte das Urteil des Finanzgerichts (FG) und wies die Revision des FA als unbegründet zurück. Entscheidend sei, dass die Unternehmensidentität für Kapitalgesellschaften im Hinblick auf die Fortführung eines Gewerbeverlustes unerheblich ist. Weder aus § 10a GewStG noch aus § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG lasse sich ableiten, dass der Gewerbeverlust durch die Veräußerung des verlustverursachenden Geschäftsbereichs entfalle. Die GmbH könne den von der KG übernommenen Gewerbeverlust weiterhin geltend machen, da die übrige Unternehmenstätigkeit der GmbH weiterhin als einheitlicher Gewerbebetrieb im Sinne des § 2 Abs. 2 Satz 1 GewStG betrachtet werde.

Fazit

Dieses Urteil bestätigt den Grundsatz, dass die Unternehmensidentität bei einer Kapitalgesellschaft für die Feststellung eines übernommenen Gewerbeverlusts unerheblich ist. Die Veräußerung des operativen Geschäftsbereichs ändert nichts an der Fortführung des Verlustvortrags. Dies hat weitreichende Bedeutung für Fälle, in denen Gewerbeverluste von Personengesellschaften auf Kapitalgesellschaften übertragen werden. Eine gesetzliche Änderung wäre erforderlich, um das vom Finanzamt geforderte Entfallen des Verlustvortrags zu erreichen.

Für Unternehmen, die in ähnlichen Konstellationen agieren, bietet dieses Urteil Rechtssicherheit in Bezug auf die Fortführung von Gewerbeverlusten nach Unternehmensumstrukturierungen.

Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen ab 2025: Wichtige Neuerungen für Arbeitgeber

Ab dem Kalenderjahr 2025 gelten neue Regelungen für die Ausstellung von elektronischen Lohnsteuerbescheinigungen. In einem Schreiben des Bundesministeriums der Finanzen (BMF) vom 05.09.2024 wurden in Abstimmung mit den obersten Finanzbehörden der Länder die Details festgelegt, wie die Übermittlung dieser Bescheinigungen an die Finanzbehörden zu erfolgen hat. Besonders relevant ist diese Neuregelung für Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung nutzen und nur geringfügige Beschäftigungen anbieten.

Elektronische Lohnsteuerbescheinigung

Die elektronische Lohnsteuerbescheinigung muss gemäß § 41b Absatz 1 Satz 2 EStG in Verbindung mit § 93c Absatz 1 AO von jedem Arbeitgeber bis zum letzten Tag des Monats Februar des Folgejahres an die zuständige Finanzbehörde übermittelt werden. Diese Datenübermittlung erfolgt mittels Datenfernübertragung über eine amtlich bestimmte Schnittstelle, die authentifiziert sein muss. Das Zertifikat zur Authentifizierung ist einmalig über die Plattform ELSTER (www.elster.de) zu beantragen.

Jede elektronische Lohnsteuerbescheinigung erhält zudem eine eindeutige ID, die sogenannte KmId (Kennung des Meldedatensatzes), die vom Datenlieferanten vergeben wird. Die technische Beschreibung der Schnittstelle, die für die Erstellung dieser ID benötigt wird, ist ebenfalls auf ELSTER verfügbar.

Besondere Lohnsteuerbescheinigung für geringfügige Beschäftigungen

Abweichend von der elektronischen Lohnsteuerbescheinigung können Arbeitgeber ohne maschinelle Lohnabrechnung, die ausschließlich Arbeitnehmer im Rahmen einer geringfügigen Beschäftigung in Privathaushalten nach § 8a SGB IV beschäftigen, eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung in Papierform erstellen. Dies bietet eine alternative Möglichkeit für kleinere Arbeitgeber, die nicht über die technischen Voraussetzungen für die elektronische Übermittlung verfügen.

Keine Lohnsteuerbescheinigung bei pauschaler Lohnsteuer

Für Arbeitnehmer, deren Lohnsteuer ausschließlich nach den §§ 40 bis 40b EStG pauschal erhoben wird, muss keine Lohnsteuerbescheinigung erstellt werden. Dies gilt insbesondere für geringfügige Beschäftigungen, bei denen die Steuerlast pauschal durch den Arbeitgeber getragen wird.

Wichtig für Arbeitgeber

  • Arbeitgeber müssen die elektronische Lohnsteuerbescheinigung bis spätestens Ende Februar des Folgejahres an die Finanzbehörden übermitteln.
  • Arbeitgeber, die keine maschinelle Lohnabrechnung nutzen und geringfügige Beschäftigte in Privathaushalten haben, können weiterhin eine Besondere Lohnsteuerbescheinigung ausstellen.
  • Das erforderliche Zertifikat für die elektronische Übermittlung muss über www.elster.de beantragt werden.
  • Für Arbeitnehmer, bei denen die Lohnsteuer pauschal erhoben wurde, entfällt die Verpflichtung zur Ausstellung einer Lohnsteuerbescheinigung.

Die neuen Regelungen treten ab dem Jahr 2025 in Kraft. Arbeitgeber sollten sich rechtzeitig auf die Änderungen einstellen und die erforderlichen Zertifikate beantragen, um die fristgerechte Übermittlung der Lohnsteuerbescheinigungen sicherzustellen.

Erbschaftsteuererklärung und Freibeträge: Ein Überblick

Die Erbschaftsteuererklärung spielt eine zentrale Rolle, um steuerpflichtige Erwerbe nach einem Erbfall korrekt zu erfassen. Dabei gelten Freibeträge und Pauschbeträge, die je nach Verwandtschaftsgrad und Höhe der Kosten genutzt werden können. Im Folgenden erläutern wir die wesentlichen Punkte der Erbschaftsteuererklärung, die Freibeträge sowie den Pauschbetrag, um eine steueroptimierte Nachlassregelung zu ermöglichen.

Erbschaftsteuererklärung: Wer ist verpflichtet?

Das Finanzamt kann von jedem Beteiligten eines Erbfalls die Abgabe einer Erbschaftsteuererklärung verlangen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Person selbst steuerpflichtig ist. Die gesetzliche Grundlage hierfür bietet § 31 Abs. 1 ErbStG, der festlegt, dass das Finanzamt die Frist zur Abgabe der Erklärung bestimmt. Diese Frist muss mindestens einen Monat betragen.

Wenn mehrere Erben vorhanden sind, können sie die Erklärung auch gemeinsam abgeben. In diesem Fall muss die Steuererklärung von allen Erben unterschrieben werden, um rechtskräftig zu sein (§ 31 Abs. 4 ErbStG).

Freibeträge: Steuerliche Entlastung für Erben

Die Berechnung der Erbschaftsteuer erfolgt auf Basis des steuerpflichtigen Erwerbs, der nach Abzug der Freibeträge ermittelt wird. Diese Freibeträge variieren je nach Verwandtschaftsgrad des Erben zum Erblasser. Gemäß § 16 ErbStG gelten folgende persönliche Freibeträge:

  1. Ehegatten und Lebenspartner: 500.000 Euro
  2. Kinder (einschließlich Kinder verstorbener Kinder): 400.000 Euro
  3. Enkelkinder: 200.000 Euro
  4. Übrige Personen der Steuerklasse I (z.B. Eltern): 100.000 Euro
  5. Personen der Steuerklasse II (z.B. Geschwister): 20.000 Euro
  6. Personen der Steuerklasse III (nicht verwandte Personen): 20.000 Euro

Diese Freibeträge gelten pro Erwerber und sind auf jeden einzelnen Erbfall anwendbar. Das bedeutet, dass jeder Erbe seinen persönlichen Freibetrag in Anspruch nehmen kann.

Pauschbetrag für Erbfallschulden

Zusätzlich zu den Freibeträgen kann bei der Berechnung der Erbschaftsteuer ein Pauschbetrag von 10.300 Euro für die in § 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG aufgeführten Kosten abgezogen werden. Dieser Pauschbetrag deckt die folgenden Ausgaben ab:

  • Bestattungskosten,
  • Kosten für ein Grabdenkmal,
  • Kosten für die Grabpflege,
  • Kosten für die Regelung und Verteilung des Nachlasses.

Wird dieser Pauschbetrag geltend gemacht, können einzelne Kosten nicht mehr separat abgezogen werden. Falls die tatsächlichen Kosten jedoch den Pauschbetrag übersteigen, können die Kosten auch einzeln nachgewiesen und abgezogen werden. Dies gilt jedoch nur, wenn die Gesamtkosten für alle Beteiligten mehr als 10.300 Euro betragen.

Besonderheiten bei mehreren Erben

Der Pauschbetrag kann nur einmal pro Nachlass geltend gemacht werden, auch wenn mehrere Erben oder Vermächtnisnehmer beteiligt sind. Der Betrag wird dann auf alle Erben aufgeteilt, die sich an den Kosten beteiligt haben.

Fazit

Die Erbschaftsteuererklärung ist ein komplexer Prozess, bei dem sowohl die persönlichen Freibeträge als auch der Pauschbetrag für Erbfallschulden genutzt werden können, um die Steuerlast zu minimieren. Eine sorgfältige Planung und Dokumentation der Kosten und Verpflichtungen ist dabei entscheidend. Wir empfehlen Ihnen, frühzeitig einen Steuerberater zu Rate zu ziehen, um sicherzustellen, dass alle steuerlichen Möglichkeiten optimal ausgeschöpft werden.

Erbschaftsteuer: Nachlassverbindlichkeiten

In diesem Beitrag wird die Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs im Rahmen der Erbschaftsteuer und die Abzugsfähigkeit von Nachlassverbindlichkeiten erläutert. Im Fokus steht dabei die Unterscheidung zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden, die beide als Nachlassverbindlichkeiten gemäß § 10 Abs. 5 ErbStG zu berücksichtigen sind.

Steuerpflichtiger Erwerb und Bemessungsgrundlage

Der steuerpflichtige Erwerb im Sinne des § 1 ErbStG entsteht durch den Tod des Erblassers. Die Bemessungsgrundlage für die Erbschaftsteuer richtet sich nach § 10 ErbStG und wird durch den Abzug der Nachlassverbindlichkeiten vom Vermögensanfall des Erben ermittelt. Nach § 10 Abs. 1 Satz 2 ErbStG ergibt sich der steuerpflichtige Erwerb aus der Bereicherung des Erben, also der Differenz zwischen dem geerbten Vermögensgegenstand und den Verbindlichkeiten des Nachlasses.

Erblasserschulden

Unter Erblasserschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 1 ErbStG) versteht man jene Verbindlichkeiten, die der Erblasser zu Lebzeiten eingegangen ist und die mit seinem Tod nicht erlöschen. Dies können gesetzliche, vertragliche oder sonstige Verpflichtungen sein, die weiterhin bestehen und eine wirtschaftliche Belastung für die Erben darstellen. Entscheidend ist, dass diese Schulden unabhängig davon abziehbar sind, ob die Forderung bereits durch den Gläubiger geltend gemacht wurde.

Erbfallschulden

Im Gegensatz dazu fallen unter die Erbfallschulden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 ErbStG) jene Kosten, die direkt mit dem Tod des Erblassers oder der Abwicklung des Nachlasses verbunden sind. Dazu gehören insbesondere:

  • Bestattungskosten,
  • Kosten für ein angemessenes Grabdenkmal,
  • Kosten für die übliche Grabpflege (Kapitalwert für eine unbestimmte Dauer, berechnet als Jahreswert x 9,3),
  • Kosten im Zusammenhang mit der Regelung oder Verteilung des Nachlasses.

Für diese Erbfallschulden kann ein Pauschbetrag von 10.300 Euro ohne Einzelnachweis in Anspruch genommen werden (§ 10 Abs. 5 Nr. 3 Satz 2 ErbStG). Dieser sogenannte Erbfallkosten-Pauschbetrag schließt jedoch den Abzug einzelner Erbfallschulden aus, falls er geltend gemacht wird.

Fazit

Die Unterscheidung zwischen Erblasserschulden und Erbfallschulden ist im Rahmen der Erbschaftsteuer von entscheidender Bedeutung. Während die Erblasserschulden stets abzugsfähig sind, können die Erbfallschulden pauschal in Höhe von 10.300 Euro berücksichtigt werden, sofern keine Einzelabrechnung erfolgt. Eine genaue Prüfung der anfallenden Kosten und Verbindlichkeiten ist daher wichtig, um eine optimale steuerliche Gestaltung zu erreichen.

Bei Fragen zur Erbschaftsteuer und zur korrekten Berechnung des steuerpflichtigen Erwerbs stehen wir Ihnen gerne beratend zur Seite. Ihr Steuerberater-Team.