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Steuerberater

Auch Hausboote können Grundstücke sein

Auch Hausboote können Grundstücke sein

Kernaussage

Die Vermietung von Grundstücken ist steuerfrei, die Vermietung anderer Gegenstände, z. B. von Fahrzeugen, hingegen nicht. Bisher orientierte sich die Finanzverwaltung hinsichtlich der Frage, ob ein Grundstück vorliegt, an der Definition des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB).

Sachverhalt

Der Europäische Gerichtshof (EuGH) hatte zuletzt festgestellt, dass auch die Verpachtung eines Hausbootes einschließlich der dazugehörigen Liegefläche und Steganlage als Vermietung eines Grundstückes anzusehen ist, wenn das Hausboot dort dauerhaft befestigt ist. Im konkreten Fall war das Hausboot an die üblichen Versorgungsleitungen angebunden und verfügte über keinen eigenen Antrieb. Das Finanzamt hatte hier die Vermietung eines Beförderungsmittels angenommen und Umsatzsteuer festgesetzt.

Neue Verwaltungsanweisung

Das Bundesfinanzministerium (BMF) folgt nun dem Urteil des Europäische Gerichtshofs. Das BMF vertritt daher auch nicht mehr die Ansicht, dass im Rahmen der Steuerbefreiungen des Umsatzsteuergesetzes (UStG) der Begriff des Grundstückes mit dem des BGB übereinstimmt. Die Definition ist nun den Regelungen zur Ortsbestimmung von Dienstleistungen, die in Verbindung mit Grundstücken erbracht werden, zu entnehmen. Hier war schon zuvor zurecht von der zivilrechtlichen Betrachtung abgewichen worden, ohne allerdings die Regelungen zu den Steuerbefreiungen anzupassen.

Konsequenz

Der Begriff des Grundstücks richtet sich nicht nach dem nationalen Zivilrecht, sondern nach den Vorgaben der Mehrwertsteuersystemrichtlinie (MwStSystRL). Einfacher wird es hierdurch für den Rechtsanwender nicht. Allerdings ist die Unterscheidung von erheblicher Bedeutung. Zum einen im Hinblick auf eine mögliche Steuerbefreiung bei Vermietung bzw. Verkauf, zum anderen hinsichtlich der Klärung, ob Dienstleistungen in Verbindung mit einem Grundstück erbracht werden, die, im Gegensatz zu anderen Dienstleistungen, dort besteuert werden, wo das Grundstück liegt.

Besteuerung von Erträgen aus ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds auf dem Prüfstand

Besteuerung von Erträgen aus ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds auf dem Prüfstand

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat den Europäischen Gerichtshof (EuGH) angerufen, um klären zu lassen, ob die bis Ende 2003 geltende deutsche Regelung zur Besteuerung von Anlegern, die sich an ausländischen „schwarzen“ Investmentfonds beteiligt haben, gegen die europarechtlich gewährleistete Kapitalverkehrsfreiheit verstieß. Die Kapitalverkehrsfreiheit gehört zu den europarechtlichen Grundfreiheiten. Sie gilt sowohl innerhalb der EU als auch im Verhältnis zu Drittstaaten.

Sachverhalt

Erträge aus inländischen und ausländischen Investmentfonds wurden nach dem Auslandsinvestmentgesetz (AuslInvestmG) unterschiedlich besteuert. Wenn die Erträge aus inländischen Fonds nicht nachgewiesen wurden, waren (und sind sie auch heute) notfalls zu schätzen. Für ausländische Fonds schrieb das AuslInvestmG dagegen besondere Anzeige- und Bekanntmachungspflichten vor. Außerdem hatten ausländische Fonds einen inländischen Vertreter zu bestellen. Waren diese Voraussetzungen nicht erfüllt, handelte es sich um „schwarze“ Fonds. Für sie schrieb das AuslInvestmG eine fiktive pauschale Ertragsermittlung vor, die regelmäßig zu höheren Erträgen führte als bei inländischen Fonds. Die tatsächliche Höhe der erzielten Erträge war für die Besteuerung ohne Bedeutung. Im Streitfall war der Kläger an „schwarzen“ Investmentfonds mit Sitz auf den Kaimaninseln beteiligt. Das Finanzamt wandte die Pauschalregelung nach dem AuslInvestmG an und lehnte es ab, die vom Kläger im Einzelnen nachgewiesenen – deutlich niedrigeren – tatsächlichen Erträge der Besteuerung zugrunde zu legen.

Entscheidung

Der BFH sah in dieser Pauschalbesteuerung einen offensichtlichen Verstoß gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, weil inländische Anleger durch die verschärfte Besteuerung solcher ausländischer Erträge davon abgehalten werden könnten, sich an ausländischen „schwarzen“ Fonds zu beteiligen. Die Beschränkung der Kapitalverkehrsfreiheit sei nicht zu rechtfertigen. Beteiligungen an inländischen und ausländischen Fonds seien grundsätzlich objektiv vergleichbar. Auch sei der Nachweis von Erträgen aus ausländischen Fonds nicht von vornherein unmöglich. Das Gesetz nehme zu Unrecht keine Rücksicht darauf, ob mit dem jeweiligen Drittstaat ein Amtshilfeabkommen bestehe, das eine Nachprüfung der Erträge ermögliche. Jedenfalls sei die Pauschalbesteuerung unverhältnismäßig, weil sie den Nachweis der tatsächlichen Erträge für die Besteuerung ausnahmslos ausschließe.

Konsequenz

Trotz des offensichtlichen Verstoßes gegen die Kapitalverkehrsfreiheit hielt sich der BFH für verpflichtet, den EuGH anzurufen. Aufgrund einer neueren Entscheidung des EuGH sei zweifelhaft geworden, ob die Pauschalbesteuerung überhaupt am Maßstab der Kapitalverkehrsfreiheit überprüft werden könne oder Bestandsschutz genieße. Diese Rechtsfrage sei europarechtlich ungeklärt. Obwohl es um ausgelaufenes Recht geht, hat das Verfahren Breitenwirkung, weil noch zahlreiche Streitfälle mit erheblichen finanziellen Auswirkungen offen sind. Auch die heute geltende Nachfolgeregelung (§ 6 des Investmentsteuergesetzes) ist Gegenstand eines Prüfverfahrens beim EuGH.

Keine diskriminierende Kündigung bei Unkenntnis über Schwangerschaft

Keine diskriminierende Kündigung bei Unkenntnis über Schwangerschaft

Kernaussage

Nach den Vorschriften des Allgemeinen Gleichbehandlungsgesetzes (AGG) ist u. a. eine Diskriminierung eines Arbeitnehmers wegen seines Geschlechts verboten. Ein Verstoß des Arbeitgebers gegen das AGG hat zur Folge, dass der Arbeitnehmer eine Geldentschädigung verlangen kann. Die Kündigung einer Arbeitnehmerin in Unkenntnis von deren Schwangerschaft stellt an sich noch keine geschlechtsbedingte Diskriminierung dar. Das Gleiche gilt auch für ein „Festhalten“ an der Kündigung.

Sachverhalt

Der beklagte Arbeitgeber hatte die Klägerin ordentlich in der Probezeit gekündigt. Nachdem die Klägerin ihn über ihre bestehende Schwangerschaft unter Vorlage eines ärztlichen Attestes informierte, forderte sie den Arbeitgeber auf, kurzfristig zu erklären, dass er an der Wirksamkeit der Kündigung nicht festhalte. Erst nachdem der Betriebsarzt die Schwangerschaft und auch das zwischenzeitlich ausgesprochene Beschäftigungsverbot bestätigt hatte, erklärte der Arbeitgeber die Rücknahme der Kündigung. Eine außergerichtliche Einigung konnte nicht erzielt werden, weshalb das Arbeitsgericht nach Anerkenntnis des Arbeitgebers die Unwirksamkeit der Kündigung feststellte. Die Umstände der Kündigung und das Verhalten des Arbeitgebers danach bewertete die Klägerin als Diskriminierung wegen des Geschlechts und verlangte eine Geldentschädigung. Die Klage blieb in allen Instanzen erfolglos.

Entscheidung

Der Klägerin steht kein Anspruch auf Zahlung einer Entschädigung in Höhe von 3 Bruttomonatsgehältern wegen der Benachteiligung aufgrund des Geschlechts zu. Die Kündigung als solche lässt keine Diskriminierung vermuten, da dem Arbeitgeber die Schwangerschaft der Klägerin bei Ausspruch der Kündigung nicht bekannt war. Auch das Verhalten des Arbeitgebers nach Ausspruch der Kündigung ist nicht geschlechtsdiskriminierend. Das Festhalten an einer unwirksamen Kündigung ist insoweit wertneutral. Schließlich lag eine Frauendiskriminierung auch nicht deshalb vor, weil die Parteien darüber stritten, ob der Arbeitgeber wegen des Beschäftigungsverbots zur Zahlung von Mutterschutzlohn verpflichtet war. Denn dieser Anspruch steht ohnehin nur Frauen zu, so dass der Streit über seine Voraussetzungen nicht als Frauendiskriminierung zu bewerten ist.

Konsequenz

Das Bundesarbeitsgericht (BAG) hat sich vorliegend zwar nicht festgelegt, ob diskriminierende Kündigungen AGG-Entschädigungen auslösen. Die Möglichkeit der Geldentschädigung für diskriminierende Kündigungen sollte jedoch stets im Auge behalten werden.

Unfall während Trinkpause am Kopierer ist kein Arbeitsunfall

Unfall während Trinkpause am Kopierer ist kein Arbeitsunfall

Kernaussage

Ein Unfall beim Trinken während des Wartens auf die Betriebsbereitschaft eines Kopierers ist kein Arbeitsunfall. Die Nahrungsaufnahme sei als menschliches Grundbedürfnis nicht vom Versicherungsschutz erfasst. Da eine Kopiertätigkeit nicht geeignet sei, ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen, komme auch keine Ausnahme hiervon in Betracht.

Sachverhalt

Der Kläger nutzte die einige Sekunden dauernde Pause zur Herstellung der Betriebsbereitschaft eines Kopierers zwischen 2 Kopiervorgängen dazu, um sich aus dem nur wenige Meter entfernten Kühlschrank eine Flasche alkoholfreies Bier zu holen. Nach dem Öffnen der Flasche wollte er heraussprudelndes Bier abtrinken und brach sich dabei mehrere Zahnspitzen im Oberkiefer ab. Die Berufsgenossenschaft lehnte den Antrag des Klägers auf Anerkennung des Ereignisses als Arbeitsunfall ab.

Entscheidung

Das Sozialgericht Dresden gab der Berufsgenossenschaft Recht. Die Aufnahme von Nahrung auch während einer Arbeitspause am Kopiergerät sei grundsätzlich nicht unfallversichert. Die Nahrungsaufnahme sei ein menschliches Grundbedürfnis und trete regelmäßig hinter betriebliche Belange zurück. Es handele sich um eine sogenannte eigenwirtschaftliche Verrichtung, mit der der Kläger seine versicherte Tätigkeit unterbrochen habe. Hiervon liege auch keine Ausnahme vor, weil die Kopiertätigkeit nicht geeignet gewesen sei, abweichend vom normalen Trink- und Essverhalten des Klägers ein besonderes Durst- oder Hungergefühl hervorzurufen.

Konsequenz

Die Entscheidung zeigt zunächst den allgemeinen Grundsatz, dass auch „auf der Arbeit“ der versicherte Bereich endet, wenn die versicherte Tätigkeit (z. B. für Pause) unterbrochen wird. Die Besonderheit liegt hier darin, dass nicht wie z. B. beim Durchschreiten der Kantinentür eine klare Zäsur zwischen versicherter und nicht versicherter Tätigkeit vorliegt und ohne diese Zäsur sehr rigide ein Arbeitsunfall verneint wird.

Ankaufsuntersuchung bei Pferdekauf: Schadensersatz gegen Tierarzt?

Ankaufsuntersuchung bei Pferdekauf: Schadensersatz gegen Tierarzt?

Kernaussage

Ein vom Verkäufer einer Schimmelstute beauftragter Tierarzt haftet gegenüber der Käuferin für Fehler bei einer Ankaufsuntersuchung, auch wenn er mit dem Verkäufer insoweit einen Haftungsausschluss vereinbart hat.

Sachverhalt

Im Juli 2010 erwarb die Klägerin von einem Pferdeverkäufer eine laut Kaufvertrag 4 Jahre alte Schimmelstute als Reitpferd zum Kaufpreis von 2.700 EUR. Das angegebene Alter entsprach dem im Pferdepass aufgeführten Geburtsdatum des Tieres. Der Kaufvertrag sollte im Falle der erfolgreichen Durchführung einer Ankaufsuntersuchung durch die beklagte Tierarztpraxis wirksam werden. Der Verkäufer beauftragte daraufhin die Praxis mit der Ankaufsuntersuchung. Die Untersuchung führte die Tierarztpraxis auf der Grundlage von Vertragsbedingungen durch, die Ansprüche der Käuferin gegen die Praxis ausschlossen. In dem über die Ankaufsuntersuchung erstellten Protokoll, das die Käuferin in der Folgezeit billigte, vermerkte der für die Arztpraxis tätige Tierarzt nicht, dass das Tier noch ein vollständiges Milchgebiss hatte und deshalb – entgegen den Angaben im Pferdepass – noch keine 4 Jahre alt sein konnte. Nachdem die Klägerin erfahren hatte, dass das gekaufte Pferd erst ca. 2 ½ Jahre alt war, hat sie von der beklagten Tierarztpraxis Schadensersatz verlangt und diesen mit ihren Aufwendungen für das Pferd bis zum Erreichen des 4. Lebensjahres begründet. Zuvor habe das Tier, so ihre Begründung, einen Minderwert gehabt, weil es nicht als Reitpferd einzusetzen gewesen sei. In Kenntnis des tatsächlichen Alters hätte sie von dem Ankauf im Jahre 2010 abgesehen.

Entscheidung

Das Oberlandesgericht Hamm hat der Klägerin den Schadensersatz zugesprochen. Der zwischen dem Verkäufer und der beklagten Tierarztpraxis im Zusammenhang mit dem Abschluss eines Pferdekaufs abgeschlossene Vertrag über die Durchführung einer tierärztlichen Ankaufsuntersuchung entfalte eine Schutzwirkung für den Kaufinteressenten. Ihm gegenüber hafte die Tierarztpraxis für Fehler bei der Ankaufsuntersuchung. Diese Haftung könne im Vertrag zwischen dem Verkäufer und der Tierarztpraxis nicht ausgeschlossen werden. Eine Haftungsfreizeichnung nur zu Lasten der Käuferin – wie sie der vorliegende Vertrag enthalte – sei unwirksam.

Konsequenz

Einer dieser Wertung möglicherweise entgegenstehenden Auffassung eines anderen Zivilsenats des Oberlandesgerichts Hamm folge der hier zuständige Zivilsenat nicht.

Zur steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel

Zur steuerlichen Gestaltung mit Goldhandel

Kernaussage

Der steuerlichen Berücksichtigung von Verlusten aus einer Beteiligung an einem vom Steuerpflichtigen selbst gegründeten britischen Unternehmen scheidet nur dann nach den Vorschriften des Einkommensteuergesetzes (EStG) aus, wenn auf Grund eines vorgefertigten Konzepts die Möglichkeit geboten werden soll, gezielt zeitweilig Verluste zu nutzen. Das hat das Hessische Finanzgericht klargestellt.

Sachverhalt

Der Kläger hatte in Großbritannien ein Unternehmen gegründet, das sich nach seiner Satzung mit dem Handel von Edelmetallen, Rohstoffen und Wertpapieren beschäftigte. Das Unternehmen erwarb im ersten Jahr seiner Tätigkeit in erheblichem Umfang Goldbarren. In der Einkommensteuererklärung begehrte der Kläger erfolglos die Berücksichtigung eines Verlustanteils aus der Unternehmensbeteiligung im Wege des sog. negativen Progressionsvorbehalts (§ 32b EStG). Der Verlust ergab sich dabei insbesondere aus dem vom Kläger angesetzten sofortigen Betriebsausgabenabzug der Anschaffungskosten der erworbenen Goldbarren als Umlaufvermögen (§ 4 Abs. 3 EStG).

Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass das Besteuerungsrecht der Einkünfte des Klägers aus seiner Beteiligung an dem britischen Unternehmen bei der Bundesrepublik Deutschland liege. Denn nach den konkreten Verhältnissen liege im Streitjahr lediglich eine vermögensverwaltende Tätigkeit vor. Aufgrund der gewerblichen Prägung des ausländischen Unternehmens erziele der Kläger Einkünfte aus Gewerbebetrieb und sei dabei auch nicht an der Ausübung eines Wahlrechts zur Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG) gehindert. Denn die Pflicht zur Gewinnermittlung durch Betriebsvermögensvergleich habe nur nach britischem Recht, nicht aber nach deutschem Recht bestanden. Der zutreffenden Verlustermittlung nach § 4 Abs. 3 EStG stehe auch das Abzugsverbot für sog. Steuerstundungsmodelle (§ 15b EStG) nicht entgegen. Vorliegend handele es sich nämlich nicht um eine modellhafte Gestaltung aufgrund eines vorgefertigten Vertragskonzepts. Vielmehr habe die Gründung des britischen Unternehmens auf einer hinreichend individuellen Gestaltung des Klägers beruht. Zwar habe sich der Kläger jeweils im Vorfeld durch Rechtsanwälte, Steuerberater und Banken beraten lassen. Jedoch liege in einer beratungsbegleiteten, eigenen Umsetzung einer die steuerliche Belastung minimierenden Idee noch keine Nutzung eines in den wesentlichen Strukturen vorhandenen Konzeptes eines Dritten.

Konsequenz

Gegen das Urteil wurde Revision eingelegt, die letzte Entscheidung obliegt nun dem Bundesfinanzhof (BFH).

Erbe steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Erbe steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Kernaussage

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht kürzlich entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Erbin, deren Vater 2009 verstorben war. Im Jahre 2007 hatte der Vater sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in 3 gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte.

Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Tochter den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen kann. Denn das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Die Tochter sei als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem sei die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten.

Konsequenz

Das Gericht führe weiterhin aus, dass die hier streitige Kirchensteuer schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden sei, sondern auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben beruhe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters

Zur Einziehung des Geschäftsanteils eines GmbH-Gesellschafters

Kernaussage

Ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters im Falle eines tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter setzt eine zumindest überwiegende Verursachung durch den betroffenen Gesellschafter voraus. Zudem dürfen in der Person der die Ausschließung betreibenden Gesellschafter keine Umstände vorliegen, die deren Ausschließung oder die Auflösung der Gesellschaft rechtfertigen.

Sachverhalt

Der Kläger und 3 weitere Gesellschafter waren Gesellschafter der – ein Kino betreibenden – beklagten GmbH. Alle waren mit je 25 % an der GmbH beteiligt und alleinvertretungsberechtigte Geschäftsführer. Jeder Gesellschafter hatte bestimmte Leistungen als Beitrag zur Förderung des Gesellschaftszwecks zu erbringen. Zu den Aufgaben des Klägers gehörten die Betreuung der Auszubildenden und die Übernahme einzelner Wochenenddienste. Nachdem die persönliche Beziehung des Klägers mit einer Mitgesellschafterin gescheitert war, traten zwischen den Gesellschaftern Spannungen auf. Dabei wurde dem Kläger die Verletzung seiner Pflichten als Geschäftsführer und Gesellschafter vorgeworfen. Ende 2005 wurde der Kläger deswegen dreimal anwaltlich abgemahnt. In einer Gesellschafterversammlung im Dezember 2005 einigten sich die Gesellschafter darauf, dass der Kläger bis auf weiteres bezahlten Urlaub nehmen dürfe und sich während dieser Zeit jedweder Geschäftsführertätigkeit enthalten solle. Hieran hielt sich der Kläger nicht. In der Gesellschafterversammlung im Februar 2006 wurde der Kläger als Geschäftsführer abberufen. In der Versammlung im März 2006 beschlossen die Gesellschafter in Abwesenheit des Klägers einstimmig, dessen Geschäftsanteile aus wichtigem Grund einzuziehen und den Kläger wegen seines Verhaltens aus der GmbH auszuschließen. Hiergegen wandte sich der Kläger und verlor vor dem Bundesgerichtshof (BGH).

Entscheidung

Die Einziehung des Geschäftsanteils des Klägers war wegen des tiefgreifenden Zerwürfnisses der Gesellschafter, das überwiegend vom Kläger verursacht worden war, gerechtfertigt. Es lag ein wichtiger Grund in der Person des Klägers vor. Die Einziehung von Geschäftsanteilen ist nach dem GmbH-Gesetz ohne Zustimmung des Inhabers nur zulässig, wenn die Voraussetzungen vor dem Zeitpunkt, in dem der Berechtigte den Geschäftsanteil erworben hat, im Gesellschaftsvertrag festgesetzt waren. Hier knüpfte die Satzung der GmbH die Zwangseinziehung in zulässiger Weise an das Vorliegen eines wichtigen Grundes in der Person des Gesellschafters. Nach der Rechtsprechung setzt ein wichtiger Grund zum Ausschluss eines Gesellschafters bei einem tiefgreifenden Zerwürfnis voraus, dass dieses von dem betroffenen Gesellschafter zumindest überwiegend verursacht worden ist. Dies war der Fall, denn die Verhaltensweisen des Klägers ließen hier die Achtung vor seinen Mitgesellschaftern vermissen und standen einer ersprießlichen Zusammenarbeit im Wege. Es war auch nicht ersichtlich, dass den Mitgesellschaftern ein ihren eigenen Ausschluss rechtfertigendes Verhalten vorzuwerfen wäre.

Konsequenz

Das Scheitern der Lebensgemeinschaft des Klägers und der Mitgesellschafterin war für die Beantwortung der Frage nach der überwiegenden Verursachung des innergesellschaftliche Zerwürfnisses nur soweit von Bedeutung, wie der daraus resultierende persönliche Konflikt von den Beteiligten in die Gesellschaft hineingetragen wurde. Hier stand indes allein fest, dass die Pflichtverletzungen des Klägers in Fortsetzung seiner in die Gesellschaft hineingetragenen persönlichen Auseinandersetzung mit der Mitgesellschafterin begangen wurden. Dass die Mitgesellschafter in vergleichbarer oder anderer Weise zum Zerwürfnis der Gesellschafter beigetragen haben, war nicht bewiesen.

Buchwert-Einbringung: keine Sperrfristverletzung bei 1-Mann-GmbH & Co. KG

Buchwert-Einbringung: keine Sperrfristverletzung bei 1-Mann-GmbH & Co. KG

Kernaussage

Steuerpflichtige können Wirtschaftsgüter bei der Übertragung von einem Betriebsvermögen in ein anderes Betriebsvermögen mit den Buchwerten ansetzen. Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten eingebracht (sog. Einmann-GmbH & Co. KG), so wird die Buchwertfortführung nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die KG das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist von 3 Jahren nach Abgabe der Steuerklärung des Übertragenden veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschaftsgut in der Gesamthandsbilanz der GmbH & Co. KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt worden ist. Auch der alleinige Kommanditist kann somit dem rückwirkenden Teilwertansatz bei Sperrfristverletzung entgehen.

Sachverhalt

Eine AG brachte zum Ende des Streitjahres 2001 ein Grundstück im Wege einer Sacheinlage in die neu gegründete GmbH & Co. KG ein, deren alleinige Kommanditistin sie war. Die AG ging von einer Buchwertfortführung aus und setzte das eingebrachte Grundstück dementsprechend steuerneutral mit dem Buchwert an. Eine Ergänzungsbilanz wurde nicht erstellt. Da das Grundstück später aber innerhalb der 3-jährigen Sperrfrist weiterveräußert wurde, nahm das Finanzamt rückwirkend auf den Übertragungszeitpunkt eine Übertragung zum Teilwert an. Nach Auffassung der Finanzverwaltung ist in einer solchen Fallgestaltung, selbst bei Erstellung einer Ergänzungsbilanz, stets rückwirkend der Teilwert anzusetzen. Das Finanzamt erließ für das Streitjahr einen geänderten Körperschaftsteuerbescheid, dem ein um die stillen Reserven erhöhter Gewinn zugrunde lag. Das Finanzgericht gab der hiergegen gerichteten Klage statt. Die Revision des Finanzamtes blieb vor dem Bundesfinanzhof (BFH) erfolglos.

Entscheidung

Das Finanzgericht hatte zu Recht entschieden, dass die Veräußerung des eingebrachten Grundstücks zum Jahresende 2005 durch die GmbH & Co. KG die Buchwerteinbringung im Streitjahr 2001 unberührt ließ. Wird ein Wirtschaftsgut durch den an einer GmbH & Co. KG zu 100 % beteiligten Kommanditisten eingebracht, so wird die Buchwertfortführung nicht dadurch rückwirkend aufgehoben, dass die GmbH & Co. KG bei unveränderten Beteiligungsverhältnissen das Wirtschaftsgut innerhalb der Sperrfrist veräußert. Dies gilt auch dann, wenn das Wirtschafsgut in der Gesamthandsbilanz der GmbH & Co. KG mit dem bisherigen Buchwert ausgewiesen und deshalb für den Einbringenden keine negative Ergänzungsbilanz erstellt wurde. Grund für diese Entscheidung ist, dass die Regelungen der Buchwertfortführung nicht jede sperrfristbehaftete Aufdeckung stiller Reserven betreffen soll, sondern eine personale Zuordnung der stillen Reserven der Mitgesellschafter sichergestellt wird. Wird dieser Gesetzeszweck jedoch nicht berührt, weil – wie im vorliegenden Streitfall – der Einbringende sowohl im Zeitpunkt der Übertragung des Wirtschaftsguts auf die KG als auch zum Zeitpunkt einer späteren Gewinnrealisierung alleine am Vermögen und Gewinn der Personengesellschaft beteiligt ist, d. h. die individuelle Zuordnung der stillen Reserven durchgängig gewahrt bleibt, wäre es nicht sachgerecht, die rückwirkende Durchbrechung der Buchwertfortführung allein auf die buchungstechnische Darstellung des Vermögenstransfers zu stützen.

Konsequenz

Wird bei steuerneutralen Buchwertübertragungen von Wirtschaftsgütern die personale Zuordnung der stillen Reserven sichergestellt, ist eine Veräußerung auch innerhalb der Sperrfrist nicht in dem Sinne unschädlich, dass rückwirkend die Einbringung zum Teilwert erfolgt.

Lottogewinn fällt in Zugewinnausgleich

Kernaussage

Der gesetzliche Güterstand der Zugewinngemeinschaft basiert auf dem Prinzip, dass die Eheleute sich im Fall der Scheidung den in der Ehezeit gemeinsam erworbenen Zuwachs ihres Vermögens teilen müssen. Zur Ermittlung des Ausgleichsanspruchs wird der Stand des Vermögens beider Eheleute bei der Eheschließung (Anfangsvermögen) mit dem Stand des Vermögens bei Zustellung des Scheidungsantrags (Endvermögen) verglichen. Vom Zugewinnausgleich ausgenommen sind privilegierte Erwerbe, wie bestimmte Schenkungen und Erbschaften. Ein von einem Ehepartner in dem Zeitraum zwischen Trennung und Zustellung des Scheidungsantrags erworbener Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich.

Sachverhalt

Die Eheleute hatten im Jahr 1971 geheiratet. Aus der Ehe gingen 3 Kinder hervor. Im Jahr 2000 erfolgte die Trennung. Der Ehemann lebte seit spätestens 2001 mit seiner jetzigen Lebenspartnerin zusammen. Im Jahr 2008 erzielte der Ehemann zusammen mit seiner Lebenspartnerin rund 1 Mio. EUR Gewinn im Lotto. Daraufhin beantragte die Ehefrau die Scheidung und verlangt als Zugewinnausgleich unter Berücksichtigung des Lottogewinns 242.500 EUR. Das Amtsgericht berücksichtigte den Lottogewinn; das Oberlandesgericht berücksichtigte diesen nicht. Der Bundesgerichtshof (BGH) hingegen gab der Ehefrau Recht.

Entscheidung

Ein Lottogewinn fällt in den Zugewinnausgleich. Der Gewinn ist nicht als privilegierter Vermögenszuwachs zu werten, zumal dem Lottogewinn keine persönliche Beziehung zugrunde liegt, wie etwa bei eine Schenkung oder Erbschaft. Eine lange Trennungszeit vermag keine anderweitige Beurteilung zu begründen, insbesondere ist die Berufung auf eine grobe Unbilligkeit abzulehnen. Schließlich ist auch zu berücksichtigen, dass die Eheleute zuvor fast 30 Jahre verheiratet waren und 3 gemeinsame Kinder haben. Der Zugewinn unterscheidet schließlich nicht nach der Art des Vermögenszuwachses.

Konsequenz

Nach Ablauf des Trennungsjahres hätte die Scheidung beantragt werden können. Zudem hätte der ausgleichsberechtigte Ehepartner bereits vor der Scheidung den vorzeitigen Zugewinnausgleich verlangen können. Dies ist möglich, wenn die Eheleute seit mindestens 3 Jahren getrennt leben oder aber dargelegt werden kann, dass der andere Ehegatte dem Zugewinn unterfallendes Vermögen verschwendet, zur Seite schafft oder ohne sachlichen Grund verschenkt.