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Riester-Rente: Kein Sonderausgabenabzug für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

Riester-Rente: Kein Sonderausgabenabzug für Mitglieder berufsständischer Versorgungswerke

Für in der gesetzlichen Rentenversicherung Pflichtversicherte gibt es einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug im Rahmen der Riester-Rente. Eine Pflichtmitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk reicht dafür nicht aus.

Hintergrund

Die Ehefrau (F) war in 2006 bis 2009 als Arbeitnehmerin in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert. Der Ehemann (M) war selbstständiger Steuerberater und ist nach Befreiung von der Versicherungspflicht in der gesetzlichen Rentenversicherung seit 2000 Mitglied in einem berufsständigen Versorgungswerk. Von 1976 bis 1999 war er in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert.

Die Eheleute schlossen jeweils im eigenen Namen einen Altersvorsorgevertrag zum Aufbau einer sog. Riesterrente. Für die Streitjahre 2006 und 2009 erhielten sie Altersvorsorgezulagen. F leistete auf ihre Verträge für 2006 und 2009 Altersvorsorgebeiträge. M zahlte nur für 2009 Beiträge ein.

Bei der Einkommensteuer-Veranlagung berücksichtigte das Finanzamt nur für F einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug. Auch das Finanzgericht gewährte M keinen Sonderausgabenabzug für seine Riester-Beiträge.

Entscheidung

Wie das Finanzamt und das Finanzgericht entschied der Bundesfinanzhof, dass M der zusätzliche Sonderausgabenabzug nicht zusteht. Die Begründung des Bundesfinanzhofs:

Der Sonderausgabenabzug steht M nicht zu, nur weil er in früheren Jahren in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert war. Begünstigt sind lediglich Steuerpflichtige, die in dem konkreten Veranlagungszeitraum in der gesetzlichen Rentenversicherung pflichtversichert sind.

Die Mitgliedschaft in einem berufsständischen Versorgungswerk genügt nicht. Die gesetzliche Rentenversicherung und berufsständische Versorgungseinrichtungen werden steuerlich unterschiedlich behandelt. Da die Mitglieder der Versorgungswerke nach dem Altersvermögens-Ergänzungsgesetz keine Absenkung ihrer Versorgungsleistungen hinnehmen müssen, bedarf es keiner Einbeziehung der berufsständischen Versorgungswerke in die Steuervergünstigung.

M kann den zusätzlichen Sonderausgabenabzug auch nicht daraus ableiten, dass er mittelbar einen Anspruch auf die Altersvorsorgezulage hat. Der mittelbar betroffene Ehegatte kann nicht selbst einen zusätzlichen Sonderausgabenabzug in Anspruch nehmen.

Der BFH lehnt auch einen Verstoß gegen den Gleichheitssatz ab. Die Beschränkung des zusätzlichen Sonderausgabenabzugs auf „aktiv“ Pflichtversicherte stellt keinen Verstoß gegen das Gleichbehandlungsgebot dar.

Erbe steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Erbe steht Sonderausgabenabzug für nachgezahlte Kirchensteuer zu

Kernaussage

Muss ein Erbe aufgrund eines ihm gegenüber ergangenen Einkommensteuerbescheides für den verstorbenen Erblasser Kirchensteuer nachzahlen, kann der Erbe diesen Betrag steuerlich zu seinen Gunsten als Sonderausgaben geltend machen. Das hat das Hessische Finanzgericht kürzlich entschieden.

Sachverhalt

Geklagt hatte eine Erbin, deren Vater 2009 verstorben war. Im Jahre 2007 hatte der Vater sein Steuerbüro veräußert. Nach dem Tod des Vaters einigten sich die Miterben mit dem Erwerber des Steuerbüros darauf, dass der verbleibende Restkaufpreis statt in 3 gleichen Jahresraten sofort in einer Summe gezahlt wird. In dem gegenüber der Erbengemeinschaft ergangenen Einkommensteuerbescheid für den verstorbenen Vater erfasste das Finanzamt für 2007 wegen der Veräußerung des Steuerbüros einen entsprechenden Veräußerungsgewinn, was zu einer Kirchensteuernachforderung führte.

Entscheidung

Das Hessische Finanzgericht entschied, dass die Tochter den wegen dieser Kirchensteuernachforderung gezahlten Betrag in ihrer eigenen Steuererklärung als Sonderausgabe geltend machen kann. Denn das Vermögen des Vaters sei im Zeitpunkt des Todes sofort Vermögen der Erben geworden, so dass die Kirchensteuer letztlich aus dem Vermögen der Erben gezahlt werde. Die Tochter sei als Erbin infolge der Zahlung aus ihrem Vermögen auch wirtschaftlich belastet. Zudem sei die steuerliche Berücksichtigung dieser Zahlung nach dem Prinzip der Besteuerung gemäß der individuellen Leistungsfähigkeit geboten.

Konsequenz

Das Gericht führe weiterhin aus, dass die hier streitige Kirchensteuer schließlich auch nicht bereits mit dem Erbfall entstanden sei, sondern auf einer Vereinbarung zwischen den Erben und dem Erwerber des Steuerbüros im Jahre 2009 und damit auf einer eigenen Entscheidung der Erben beruhe. Das Urteil ist noch nicht rechtskräftig.

Sonderausgabenabzug für Vorsorgeaufwendungen an ausländische Sozialversicherungsträger

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013

Bezug: BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) –1 und BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –2

“Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steuerlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleisteten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt aufzuteilen: […]“

Aufteilung der an ausländische Sozialversicherungsträger geleisteten Globalbeiträge zur Berücksichtigung der Vorsorgeaufwendungen im Rahmen des Sonderausgabenabzugs für den Veranlagungszeitraum 2013 (PDF, 43,1 KB)

BMF-Schreiben vom 29. Oktober 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 – Bundesfinanzministerium (BMF)

  1. Siehe “BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.
  2. Vgl. “BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013 :001 -“.

POSTANSCHRIFT

Bundesministerium der Finanzen, 11016 Berlin

Nur per E-Mail Oberste Finanzbehörden der Länder nachrichtlich: Bundeszentralamt für Steuern – Referat St II 3 –

HAUSANSCHRIFT Wilhelmstraße 97, 10117 Berlin
TEL +49 (0) 30 18 682-0
E-MAIL poststelle@bmf.bund.de
DATUM 29. Oktober 2012
BETREFF Vorsorgeaufwendungen, Aufteilung eines einheitlichen Sozialversicherungsbeitrags (Globalbeitrag);
Anpassung der Aufteilungsmaßstäbe für den Veranlagungszeitraum 2013
BEZUG BMF-Schreiben vom 5. Juli 2011 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2011/0532821 – (BStBl I Seite 711) – BMF-Schreiben vom 26. Januar 2012 – IV C 3 – S 2221/09/10013:001, DOK 2012/0061220 – (BStBl I Seite 169) –
GZ IV C 3 – S 2221/09/10013 :001
DOK 2012/0953221
(bei Antwort bitte GZ und DOK angeben)

Im Einvernehmen mit den obersten Finanzbehörden der Länder sind zur Ermittlung der steu-erlich berücksichtigungsfähigen Vorsorgeaufwendungen die vom Steuerpflichtigen geleiste-ten einheitlichen Sozialversicherungsbeiträge (Globalbeiträge) staatenbezogen wie folgt auf-zuteilen: 1

1 Angaben in Prozent des vom Arbeitnehmer geleisteten Globalbeitrags.

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach

Belgien

Irland

Lettland

Malta

Norwegen

§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

50,26 %

77,78 %

85,21 %

47,80 %

55,37 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

40,51 %

7,94 %

43,42 %

44,63 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG (Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

9,23 %

(1,54 %)

14,28 %

(2,38 %)

11,94 %

(6,50 %)

8,78 %

(1,46 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

97,15 % (2,85 % sonstige nicht Abziehbare)

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

95,25 %

82,64 %

186,61 %

47,80 %

100,09 %

 

Vorsorgeaufwen-dungen nach Portugal Spanien Verein. Königreich (GB) Zypern
§ 10 Absatz 1 Nummer 2 Buch-stabe a EStG

84,48 %

97,03 %

84,48 %

88,82 %

§ 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und b EStG (ohne Kran-kengeldanteil)

§ 10 Absatz 1 Nummer 3a EStG

(Anteil vom Globalbeitrag für Krankengeld)

15,52 %

(2,59 %)

2,97 %

(2,97 %)

15,52 %

(2,59 %)

11,18 %

 

(2,72 %)

Gesamtaufwand

100,00 %

100,00 %

100,00 %

100,00 %

Für Höchstbetrags-berechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG anzusetzender Arbeitgeberanteil

178,56 %

487,21 %

97,15 %

88,82 %

Anwendungsbeispiel:

Der ledige Arbeitnehmer A leistet für das Jahr 2013 in Belgien einen Globalbeitrag i. H. v. 1.000 Euro.

Lösung:

A kann an Vorsorgeaufwendungen geltend machen:

• Altersvorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe a EStG i. H. v. 502,60 Euro (= 50,26 % von 1.000 Euro),
• Beiträge zur Basiskranken- und gesetzlichen Pflegeversicherung i. S. d. § 10 Absatz 1 Nummer 3 Satz 1 Buchstabe a und Buchstabe b EStG i. H. v. 405,10 Euro (= 40,51 % von 1.000 Euro),
• Beiträge für sonstige Vorsorgeaufwendungen i. S. d. § 10 Absatz 1 Num-mer 3a EStG i. H. v. 92,30 Euro (= 9,23 % von 1.000 Euro, darin enthalten 15,40 Euro = 1,54 % von 1.000 Euro für Krankengeld und 76,90 Euro = 7,69 % von 1.000 Euro für die weiteren sonstigen Vorsorgeaufwendungen).

Im Rahmen der Höchstbetragsberechnung gemäß § 10 Absatz 3 EStG ist ein Arbeit-geberanteil i. H. v. 952,50 Euro (= 95,25 % von 1.000 Euro) anzusetzen.

Eine entsprechende Aufteilung ist hinsichtlich der Altersvorsorgeaufwendungen auch bei der Ausstellung von Lohnsteuerbescheinigungen und Besonderen Lohnsteuerbescheinigungen durch den Arbeitgeber für das Kalenderjahr 2013 vorzunehmen (s. Abschnitt I Tz. 13 Buch-stabe a des BMF-Schreibens vom 4. September 2012, BStBl I Seite 912).

Die Tabellen sind für den Veranlagungszeitraum 2013 anzuwenden. Sie gelten für den gesamten Veranlagungszeitraum.

Die Aufteilung von Globalbeiträgen, die an Sozialversicherungsträger in Ländern außerhalb Europas geleistet werden, ist nach den Umständen des Einzelfalls vorzunehmen.

 

Ausschluss von Sonderausgabenabzug bei beschränkt Steuerpflichtigen nicht europarechtskonform

Rechtslage

Grundsätzlich dürfen beschränkt Steuerpflichtige Betriebsausgaben oder Werbungskosten nur insoweit abziehen, als sie mit inländischen Einkünften in wirtschaftlichem Zusammenhang stehen. Unter bestimmten, vom Einkommensteuergesetz vorgegebenen, Voraussetzungen ist ein Sonderausgabenabzug gänzlich ausgeschlossen. Dieser Ausschluss ist dann europarechtswidrig, wenn dauernde Lasten für eine Übertragung inländischen Vermögens gezahlt werden.

Sachverhalt

Das Finanzgericht Münster hatte kürzlich zu entscheiden, ob von einem beschränkt Steuerpflichtigen mit Wohnsitz in einem europäischen Nachbarstaat zulässigerweise dauernde Lasten im Zusammenhang mit der Übertragung einer „deutschen“ Einkunftsquelle – konkret ging es um die Beteiligung an einer Gesellschaft bürgerlichen Rechts (GbR) – geltend gemacht werden dürfen. Fraglich war in diesem Zusammenhang, ob die entsprechende Regelung im Einkommensteuergesetz einen Sonderausgabenabzug wirksam untersagt oder ob die Regelung gegen die durch den Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union (AEUV) definierten Grundfreiheiten verstößt und ein Abzug deshalb auch bei einem in Deutschland beschränkt steuerpflichtigen EU-Bürger zuzulassen ist.

Entscheidung

Das beklagte Finanzamt hatte argumentiert, eine Berufung auf die europarechtlich garantierte Kapitalverkehrsfreiheit setze voraus, dass der mit der Zahlung belastete beschränkt Steuerpflichtige insoweit Werbungskosten geltend mache, was nach dem Einkommensteuergesetz auch möglich sei. Entgegen der Auffassung des Finanzamtes vertrat das Finanzgericht die Auffassung, es greife in diesen Fällen die Vorschrift des AEUV zur Kapitalverkehrsfreiheit. Mit Verweis auf die Begründung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) in einer früheren Entscheidung war das Finanzgericht der Ansicht, es ergäben sich auch in den Fällen Benachteiligungen, in denen es lediglich um die Berücksichtigung von Sonderausgaben gehe. Der EuGH hatte entschieden, es verstoße gegen die Kapitalverkehrsfreiheit, wenn dauernde Lasten, die in ein Inländer für die Übertragung einer inländischen Einkunftsquelle leistet, steuerlich abzugsfähig seien, während ein entsprechender Abzug bei einem gebietsfremden Steuerpflichtigen ausgeschlossen sei.

Konsequenz

Gegen das Urteil ist Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision beim Bundesfinanzhof (BFH) eingelegt worden. Bis zur Entscheidung des BFH sollten entsprechende Veranlagungen offen gehalten werden.