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Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)

Kein Übergang des Wertaufholungsgebots bei Verschmelzung (altes Recht)

Kernproblem

Eine im Betriebsvermögen gehaltene Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft kann auf den niedrigeren Teilwert abgeschrieben werden, wenn dieser auf einer voraussichtlich dauernden Wertminderung beruht. Wird eine derartige Abschreibung vorgenommen, so hat in den Folgejahren eine Zuschreibung bis maximal zu den Anschaffungskosten zu erfolgen, wenn die Voraussetzungen für eine Teilwertabschreibung nicht mehr bestehen oder nachgewiesen werden können (Wertaufholungsgebot). Wird eine Kapitalgesellschaft, auf deren Beteiligung zuvor eine Teilwertabschreibung vorgenommen wurde, auf eine andere Kapitalgesellschaft verschmolzen, so stellt sich die Frage, ob dieses Wertaufholungsgebot auch auf die Beteiligung an der übernehmenden Kapitalgesellschaft übergeht.

Sachverhalt

Klägerin ist die M-GmbH, die in den Jahren 1991 und 1992 Teilwertabschreibungen auf die von ihre gehaltene T1-GmbH vornahm. Im Jahr 2000 wurde diese T1-GmbH zu Buchwerten auf eine Schwestergesellschaft (T2-GmbH) verschmolzen. Aufgrund der guten Ergebnisentwicklung der T2-GmbH vertrat die Finanzverwaltung im Streitjahr 2003 die Auffassung, dass die in den Jahren 1991 und 1992 vorgenommenen Teilwertabschreibungen nunmehr rückgängig zu machen seien. Hiergegen wandte sich der Kläger mit dem Argument, dass die Wertaufholungsverpflichtung im Rahmen der Verschmelzung nicht übergegangen sei. Das Finanzgericht (FG) Baden-Württemberg gab in erster Instanz dem Steuerpflichtigen Recht.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) bestätigte im Ergebnis die Auffassung des Klägers sowie der Vorinstanz. Die in 2000 geltende Fassung des Umwandlungsteuergesetzes enthalte eine Fiktion, wonach die Anteile an der übertragenden Kapitalgesellschaft (T1-GmbH) als zum Buchwert veräußert und die an ihre Stelle tretenden Anteile als mit diesem angeschafft gelten. Diese anzusetzenden (fiktiven) Anschaffungskosten würden damit eine „neue“ Bewertungsobergrenze für die Wertaufholungsverpflichtung bilden. Ein Rückgriff auf die „historischen“ Anschaffungskosten der untergegangen Beteiligung sei somit ausgeschlossen.

Konsequenz

Das Urteil des BFH hat nur noch Bedeutung für Verschmelzungen bzw. Umwandlungsvorgänge, die vor dem 13.12.2006 realisiert wurden. Die bis dahin geltende und vorstehend erläuterte Veräußerungsfiktion gilt seitdem bei Buchwertverschmelzungen nicht mehr. Vielmehr gehen nunmehr die steuerlichen Merkmale eine untergegangen Beteiligung auf die neue Beteiligung über. Im Ergebnis besteht somit auch eine Wertaufholungsverpflichtung für die Beteiligung an der übernehmenden Gesellschaft.

Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Verfassungskonformität der gewerbesteuerlichen Mindestbesteuerung

Kernproblem

Gewerbesteuerliche Verluste können im Gegensatz zu einkommensteuerlichen und körperschaftsteuerlichen Verlusten lediglich vor-, nicht aber zurückgetragen werden. Die Verrechnung der vortragsfähigen Gewerbeverluste ist durch die so genannte „Mindestbesteuerung“ beschränkt. Demnach können gewerbesteuerliche Verluste nur bis zu einem Betrag von 1 Mio. EUR unbeschränkt, darüber hinaus nur mit 60 % des Gewerbeertrags verrechnet werden. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte nunmehr erneut darüber zu entscheiden, ob er diese zeitliche Streckung des Verlustvortrags für verfassungsrechtlich unbedenklich hält.

Sachverhalt

Die Klägerin ist eine GmbH & Co. KG, deren einzige Geschäftstätigkeit in den Jahren 1994 bis 2004 die Vermietung eines Flugzeugs an eine Fluggesellschaft war. Zum 31.12.2003 wurde für die Gesellschaft ein vortragsfähiger Gewerbeverlust festgestellt. Aufgrund der Veräußerung des Flugzeugs erzielte die Klägerin in 2004 einen Gewerbeertrag von mehr als 1 Mio. EUR. Die Klägerin begehrte einen vollständigen Abzug des gewerbesteuerlichen Verlustvortrags mit dem Gewerbeertrag, während das Finanzamt aufgrund der Mindestbesteuerung nur eine beschränkte Abziehbarkeit anerkannte. Letztere stellt nach Auffassung der Klägerin einen Verstoß gegen das Verfassungsrecht dar. Einspruch und Klage vor dem Finanzgericht (FG) München blieben erfolglos.

Entscheidung

Der BFH bestätigte die Auffassung der Vorinstanz. Die Richter hielten es nicht für ernstlich zweifelhaft, dass die Mindestbesteuerung mit dem Grundgesetz vereinbar ist. Der BFH hält die Mindestbesteuerung auch dann für verfassungsgemäß, wenn eine Verlustverrechnung in späteren Veranlagungszeiträumen aus tatsächlichen oder rechtlichen Gründen endgültig ausgeschlossen ist. Besonderen Härten, die in solchen Fällen durch die Mindestbesteuerung entstehen könnten, sei gegebenenfalls durch Billigkeitsmaßnahmen der Finanzverwaltung zu begegnen.

Konsequenz

Das Urteil des BFH steht weitestgehend in Einklang mit einer jüngst ergangenen Entscheidung eines anderen Senats des BFH. Dieser hatte ebenfalls keine grundsätzlichen verfassungsrechtlichen Bedenken gegen die Mindestbesteuerung geäußert. Im Gegensatz zum vorliegenden Fall hatte es der damals zuständige Senat indes offen gelassen, ob er die Verfassungskonformität der Mindestbesteuerung auch im Fall eines endgültigen Verlustuntergangs bejahen würde. Diesbezüglich könnte das letzte Wort noch nicht gesprochen sein.

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Uneinigkeit hinsichtlich der Verfassungskonformität der Gewerbesteuer

Kernproblem

Die Bedeutung der Gewerbesteuer hat insbesondere durch die Absenkung des Körperschaftsteuersatzes von 25 % auf 15 % sowie der Versagung der Gewerbesteuer als nicht abzugsfähige Betriebsausgabe (jeweils in 2008) im Unternehmenssteuerbereich nochmals deutlich zugenommen. Umso spannender ist daher die seit der Einführung der Steuer geführte und derzeit wieder hochaktuelle Diskussion hinsichtlich der Verfassungsmäßigkeit dieser Steuer. Ob die Gewerbesteuer insgesamt oder zumindest in einzelnen Teilen verfassungswidrig sein könnte, war nunmehr (abermals) Gegenstand eines Verfahrens vor dem Bundesfinanzhof (BFH).

Sachverhalt

Der Streitfall betraf eine GmbH, die ein Hotel betreibt und daraus Verluste erwirtschaftete. Sie wandte Schuldentgelte von rd. 50.000 EUR, Pachtzinsen für bewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 9,4 Mio. EUR und für unbewegliche Wirtschaftsgüter von rd. 56 Mio. EUR sowie Lizenzgebühren von rd. 87.000 EUR auf. Diese Aufwendungen führten bei der Ermittlung des Gewerbeertrags zu Hinzurechnungen zum Gewinn in Höhe von insgesamt 9,6 Mio. EUR und zu einem Gewerbesteuermessbetrag von rd. 62.000 EUR. Die klagende GmbH hielt die vorstehenden Hinzurechnungen für verfassungswidrig. Die GmbH berief sich dabei auf einen Vorlagebeschluss des Finanzgerichts (FG) Hamburg von Anfang 2012, der die Frage der Verfassungsmäßigkeit dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt hat. Die GmbH verlangte bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts eine Aussetzung der Vollziehung. Diese wurde ihr weder vom Finanzamt noch erstinstanzlich vom FG Köln gewährt.

Entscheidung

Auch der Bundesfinanzhof (BFH) hat keine ernsthaften Zweifel an der Verfassungsmäßigkeit der gewerbesteuerlichen Hinzurechnung von Zinsen und Finanzierungsanteilen, wie sie z. B. in Mieten und Pachten enthalten sind. Folgerichtig hat er die Entscheidung der Vorinstanz bestätigt und keine Aussetzung der Vollziehung gewährt. Die Richter sind somit anderer Auffassung als das FG Hamburg, das die Hinzurechnungsnorm für verfassungswidrig hält und daher die Norm dem Bundesverfassungsgericht zur Prüfung vorgelegt hat.

Konsequenz

Die Entscheidung über die Verfassungskonformität der Gewerbesteuer obliegt allein dem Bundesverfassungsgericht, das aufgrund des Vorlagebeschlusses des FG Hamburg hierüber entscheiden wird. Der im Streitfall zuständige Senat des BFH räumt diesem Verfahren allerdings keine Erfolgsaussichten ein. Dabei widerspricht er einem anderen Senat des BFH, der in einem jüngst verhandelten Fall den Vorlagebeschluss des FG Hamburg für nicht aussichtslos hält und entsprechend die bei ihm anhängige Revision bis zur Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts ausgesetzt hat.

Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung

Zur Ermittlung des Auflösungsverlusts bei wesentlicher GmbH-Beteiligung

Kernproblem

Ist ein Gesellschafter zu mehr als 1 % an einer Kapitalgesellschaft beteiligt, so unterliegt ein Gewinn oder Verlust bei Veräußerung der Anteile der Besteuerung als Einkünfte aus Gewerbebetrieb. Veräußerungsgewinn ist dabei der Betrag, um den der Veräußerungspreis nach Abzug der Veräußerungskosten die Anschaffungskosten übersteigt. Zu den Anschaffungskosten können unstrittig auch Aufwendungen aus eigenkapitalersetzenden Darlehen gehören. Ein solches liegt u. a. vor, wenn das Darlehen in der Krise der Gesellschaft gewährt wird. Ungeklärt ist bislang die Frage, ob auch Verluste aus eigenkapitalersetzenden Darlehen, die vor Begründung der wesentlichen Gesellschafterstellung ausgegeben wurden, als (gewinnmindernde bzw. verlusterhöhende) Anschaffungskosten berücksichtigt werden können.

Sachverhalt

Der Kläger wurde im Jahr 1999 zum Geschäftsführer einer GmbH bestellt. Ab diesem Zeitpunkt gewährte er der GmbH fortlaufend mehrere Darlehen. Mitte 2000 erwarb der Kläger sodann 49 % der Anteile an dieser GmbH und war somit wesentlich beteiligt. Nach Auflösung der GmbH im Jahr 2002 (Insolvenz), machte der Kläger einen Auflösungsverlust geltend, der u. a. sämtliche der GmbH gewährte Darlehen enthielt. Im Anschluss an eine Betriebsprüfung vertrat die Finanzverwaltung die Auffassung, dass lediglich die ab Eintritt des Klägers als Gesellschafter gewährten Darlehensverluste berücksichtigt werden könnten. Nach erfolglosem Einspruchsverfahren wandte sich der Kläger an das Finanzgericht (FG) Düsseldorf.

Entscheidung

Die Richter gaben der Klage statt. Demnach kann der Steuerpflichtige auch diejenigen Verluste, die aus der Darlehensgewährung vor Eintritt als wesentlich beteiligter Gesellschafter resultieren, geltend machen. Diese Verluste seien als (nachträgliche) Anschaffungskosten zu qualifizieren. Entscheidend sei dabei der schlüssige und unwidersprochene Vortrag des Steuerpflichtigen, dass die Darlehensvergabe nach dessen endgültigem Entschluss zum Erwerb der Beteiligung entstanden sei. Die Richter sahen hierin einen hinreichend konkreten Zusammenhang zum Erwerb der Beteiligung. Die Revision zum Bundesfinanzhof (BFH) wurde zugelassen.

Konsequenz

Dem für den Steuerpflichtigen günstigen Urteil ist vollumfänglich zuzustimmen. In der Praxis ist aber Vorsicht geboten, da das Finanzgericht die Verlustberücksichtigung nur aufgrund des vom Kläger glaubhaft dargestellten Veranlassungszusammenhangs zwischen Darlehensvergabe und Beteiligungserwerb anerkannte. In vergleichbaren Fällen empfiehlt es sich daher, durch sorgfältige Dokumentation der Erwerbsabsicht entsprechend Vorsorge zu treffen.

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Löst niedrige Geschäftsführer-Vergütung eines Komplementärs Schenkungsteuer aus?

Kernfrage

Das Erbschaft- und Schenkungsteuergesetz unterwirft jede freigiebige Zuwendung unter Lebenden, die durch eine Leistung des einen Teils bewirkt wird und beim anderen Teil zu einer Bereicherung führt, der Schenkungsteuer. Von dieser Definition sind auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Bereicherungen bei anderen Gesellschaftern erfasst, die auf einer Leistung eines anderen Gesellschafters beruhen. Das Finanzgericht Niedersachsen hatte nun darüber zu entscheiden, ob auch eine zu geringe Tätigkeitsvergütung des persönlich haftenden Gesellschafters einer Kommanditgesellschaft zu einer Bereicherung der übrigen Gesellschafter führen kann.

Sachverhalt

Bei einer Kommanditgesellschaft erhielt der persönlich haftende Gesellschafter über Jahre hinweg ein und dasselbe „Gehalt“. Gesellschaftsvertraglich hatte er Anspruch auf eine angemessene Vergütung für seine Geschäftsführungstätigkeit. In den Jahren des gleich bleibenden Gehalts erweiterte die Gesellschaft ihren Geschäftsbetrieb mit erheblichen Gewinnsteigerungen. Im Rahmen einer Betriebsprüfung stellte das Finanzamt die Unangemessenheit der geringen Tätigkeitsvergütung fest, veranschlagte ein angemessenes Vergleichsgehalt und unterwarf die Differenz bei den übrigen Gesellschaftern entsprechend ihrer Beteiligung an der Gesellschaft über die betreffenden Jahre hinweg der Schenkungsteuer. Hiergegen klagten die Gesellschafter.

Entscheidung

Das Finanzgericht Niedersachsen gab den Klagen statt, ohne die Revision zum Bundesfinanzhof zuzulassen. Unabhängig davon, dass es auch gesellschaftsrechtlich veranlasste Schenkungen geben könne, fehle es hier an einer Leistung des persönlich haftenden Gesellschafters. Denn die Tätigkeitsvergütung, die er erhalte, basiere alleine auf der gesellschaftsrechtliche Stellung als persönlich haftender Gesellschafter, nicht aber auf einem entgeltpflichtigen Dienstleistungsvertrag.

Konsequenz

Jedenfalls bei einer zu geringen Tätigkeitsvergütung für den persönlich haftenden Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft kommt es nicht zu einer Schenkung an die Mitgesellschafter. Anders kann es – jedenfalls nach der Begründung des Gerichts – sein, wenn ein von der Geschäftsführung gesetzlich ausgeschlossener Kommanditist, der auf anstellungsvertraglicher Basis tätig wird, eine zu geringe Vergütung trotz Anpassungsanspruchs erhält.

Wie wird Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ermittelt?

Wie wird Zahlungsunfähigkeit einer GmbH ermittelt?

Kernaussage

Das GmbH-Gesetz bestimmt, dass eine GmbH im Falle der finanziellen Krise keine Zahlungen an ihre Gesellschafter ausführen darf, wenn dies zur Zahlungsunfähigkeit und damit zur Insolvenzreife der GmbH führt. Hierzu hat der Bundesgerichtshof (BGH) aktuell entschieden, dass eine Zahlungsunfähigkeit der GmbH durch eine Zahlung an einen Gesellschafter dann nicht im Sinne des Gesetzes als verursacht gilt, wenn die GmbH bereits zahlungsunfähig war.

Sachverhalt

Der Kläger und seine mittlerweile von ihm geschiedene Ehefrau, die alleinige Gesellschafter-Geschäftsführerin der beklagten GmbH ist, gewährten dieser 1995 ein Darlehen über rd. 179.000 EUR. Die GmbH verpflichtete sich, das Darlehen bis spätestens Ende 2005 zurückzuzahlen, tat dies aber nicht. Der Kläger verlangt nun Hinterlegung des Darlehensbetrags nebst Zinsen zu seinen Gunsten und zu Gunsten seiner früheren Ehefrau. Die GmbH verweigert die Rückerstattung des Darlehens mit der Begründung, die Rückzahlung führe zu ihrer Zahlungsunfähigkeit, so dass sie diese von Gesetzes wegen verweigern könne. Der Kläger unterlag vor dem Oberlandesgericht (OLG); der BGH hob das Urteil jedoch auf und verwies die Sache zurück. Nach Ansicht der BGH-Richter durfte die GmbH die Rückerstattung nicht zurückhalten.

Entscheidung

Die Zahlungsunfähigkeit einer GmbH wird durch eine Zahlung an den Gesellschafter nicht verursacht, wenn die Gesellschaft bereits zahlungsunfähig ist. Das Gesetz verlangt, dass die konkrete Zahlung zur Zahlungsunfähigkeit führen musste. Bei der Ermittlung der Zahlungsunfähigkeit ist eine fällige Forderung des Gesellschafters in der Liquiditätsbilanz zu berücksichtigen. Nach der Rechtsprechung des BGH ist eine GmbH zahlungsunfähig, wenn unter Berücksichtigung fälliger, d. h. ernsthaft eingeforderter Gesellschafterforderungen bereits eine Deckungslücke von 10 % oder mehr besteht. In diesem Fall wird die Zahlungsunfähigkeit nicht durch die Zahlung an den Gesellschafter herbeigeführt. Das Gesetz verlangt die Verursachung der Zahlungsunfähigkeit und stellt nicht auch auf die Vertiefung einer bereits eingetretenen Zahlungsunfähigkeit ab. Das OLG muss jetzt noch anhand einer aufzustellenden Liquiditätsbilanz feststellen, ob die Darlehensrückzahlung die Zahlungsunfähigkeit tatsächlich erst verursachen würde. Nur dann kann die GmbH die Rückzahlung verweigern.

Konsequenz

Das gesetzliche „(Rück)zahlungsverbot“ für die GmbH korrespondiert mit der Haftung des Geschäftsführers. Zahlt er im Namen der GmbH verbotswidrig Beträge an die Gesellschafter aus und führt dies zur Zahlungsunfähigkeit der GmbH, haftet der Geschäftsführer gegenüber der GmbH für die Zahlungen. Er sollte daher Zahlungsflüsse in der Krise immer genau dokumentieren, um sich im Ernstfall entlasten zu können.

Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Neues zum gewerblichen Grundstückshandel

Kernaussage

Gewerblicher Grundstückshandel kann alleine durch die Zurechnung der Grundstücksverkäufe von Personengesellschaften betrieben werden.

Sachverhalt

Die Klägerin und ihr Geschäftspartner waren zu je 50 % Gesellschafter einer OHG, die einen gewerblichen Grundstückshandel betrieb und zwischen 1991 und 1995 insgesamt 14 Objekte veräußerte. Darüber hinaus waren beide zu je 50 % Bruchteilseigentümer von insgesamt 6 weiteren Objekten. Eines dieser Objekte war 1990 erworben, anschließend neu- und umgebaut und 1995 veräußert worden. Die übrigen Objekte wurden langfristig gehalten. Das Finanzamt vertrat zunächst die Auffassung, die Grundstücksgemeinschaft habe hinsichtlich des zuletzt genannten Objekts einen gewerblichen Grundstückshandel betrieben. Später setzte es statt des bisherigen Gewinnanteils aus der Grundstücksgemeinschaft Einkünfte aus einem in eigener Person unterhaltenen gewerblichen Grundstückshandel an. Zwar sei die Grundstücksgemeinschaft nur vermögensverwaltend tätig. Jedoch seien auf Ebene der Beteiligten die Einkünfte umzuqualifizieren, da die Beteiligten über die Grundstücksgemeinschaft und die OHG insgesamt 15 Objekte in den letzten 5 Jahren veräußert hatten. Die Klägerin wandte ein, dass sie nie am Grundstücksmarkt tätig geworden sei.

Entscheidung

Die bisherige Rechtsprechung erfasste bereits im Interesse einer sachlich zutreffenden Besteuerung des Gesellschafters oder Gemeinschafters alle Tätigkeiten auf dem Gebiet des Grundstückshandels, die dem Gesellschafter zuzurechnen sind, in einer Gesamtwürdigung nach Maßgabe des jeweils einschlägigen Steuertatbestandes. Der Bundesfinanzhof (BFH) hat nun entschieden, dass die anteilige Grundstücksveräußerung durch die Grundstücksgemeinschaft in einen von den Steuerpflichtigen unterhaltenen Grundstückshandel auch dann einzubeziehen ist, wenn der Steuerpflichtige kein einziges Objekt in eigener Person veräußert hat.

Konsequenz

Die Erzielung gewerblicher Einkünfte kann nicht dadurch vermieden werden, dass der Steuerpflichtige selbst keine Objekte veräußert, sondern an einer Personengesellschaft oder Gemeinschaft beteiligt ist, deren Tätigkeiten ihm zugerechnet werden.

Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Leistungsempfängers

Nachweis der unternehmerischen Nutzung des Leistungsempfängers

Einführung

Werden Dienstleistungen an andere Unternehmer erbracht, die diese für ihr Unternehmen beziehen, so sind die Dienstleistungen, von Ausnahmen abgesehen, am Sitz des Leistungsempfängers zu besteuern. Bedeutung hat dies, wenn der Leistungsempfänger im Ausland sitzt, da der Umsatz dann im Ausland und nicht in Deutschland steuerbar ist. Der leistende Unternehmer muss nachweisen, dass der Leistungsempfänger Unternehmer ist. In der EU geschieht dies, indem der Leistungsempfänger seine USt-IDNr. verwendet. Im Regelfall ist dann auch davon auszugehen, dass der Auftraggeber die Leistung für sein Unternehmen bezieht. Fraglich war bisher, was zu tun ist, wenn die erbrachte Leistung üblicherweise privat genutzt wird.

Neue Verwaltungsanweisung

Nach Ansicht des Bundesfinanzministeriums (BMF) reicht die Verwendung der USt-IDNr. durch den Leistungsempfänger nicht als Nachweis der unternehmerischen Nutzung aus, wenn die erbrachten Dienstleistungen mit hoher Wahrscheinlichkeit für den privaten Gebrauch des Leistungsempfängers sowie dessen Personal bestimmt sind. In diesen Fällen soll sich der Auftragnehmer die unternehmerische Nutzung durch den Leistungsempfänger bestätigen lassen. Um zu verdeutlichen, welche Dienstleistungen hiervon betroffen sind, listet das BMF exemplarische Fälle auf, wie z. B. Nachhilfeunterricht für Schüler, Leistungen von Zahnärzten sowie Beratungsleistungen i. V. m. der persönlichen Einkommensteuererklärung.

Konsequenzen

Die Regelung entspricht den Vorgaben der EU. Die Unternehmen müssen sich daher auf zusätzliche Nachweispflichten einstellen. Immer wenn Zweifel an der unternehmerischen Nutzung durch einen den Leistungsempfänger bestehen, ist die o. g. Bestätigung einzuholen. Dies betrifft aber nur Leistungen, die an Leistungsempfänger erbracht werden, die nicht im Inland ansässig ist. Denn nur hier drohen dem deutschen Fiskus Steuerausfälle. Die vom BMF aufgelisteten Fälle dürften unstrittig sein. Die Liste ist jedoch nicht abschließend. Es ist daher fraglich, welche Fälle über die in der Liste aufgeführten Fälle hinaus betroffen sind. Was ist z. B. mit Gartenbauleistungen? Diese können sowohl unternehmerisch als auch privat genutzt werden; muss hier vorsorglich auch eine Bestätigung eingeholt werden? Im Zweifel sollten sich die Unternehmen durch die Bestätigung absichern. Hierdurch dürfte zwar der Betrug durch Leistungsempfänger, die private Dienstleistungen „netto“ erhalten wollen, nicht zu verhindern sein, der leistende Unternehmer entgeht aber so den Nachforderungen des Fiskus.

Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Reparaturen: Werklieferung oder Werkleistung?

Kernaussage

Die Unterscheidung zwischen Werklieferung und -leistung ist umsatzsteuerlich von erheblicher Bedeutung. Während die Werklieferung wie eine Lieferung behandelt wird, wird die Werkleistung als sonstige Leistung qualifiziert. Die Abgrenzung ist entscheidend für die zutreffende Bestimmung des Leistungsortes, die Anwendung von Steuerbefreiungen sowie für die korrekte Rechnungsstellung. So gehen z. B. viele Kfz-Werkstätten davon aus, dass Reparaturen grundsätzlich Dienstleistungen darstellen. Umgangssprachlich mag das sein, umsatzsteuerlich liegen jedoch häufig Lieferungen vor. Dies wird insbesondere zum Problem, wenn Unternehmer aus der übrigen EU ihr Kfz reparieren lassen. Im Glauben eine Werkleistung auszuführen, wird netto abgerechnet. Die Betriebsprüfung qualifiziert die Reparatur dann als innergemeinschaftliche Lieferung, versagt aber die entsprechende Steuerbefreiung, da die erforderlichen Nachweise nicht eingeholt wurden. Die Werkstatt bleibt dann auf der Umsatzsteuer sitzen.

Sachverhalt

Nach deutschem Rechtsverständnis liegt eine Werklieferung immer dann vor, wenn der beauftragte Unternehmer mindestens einen Hauptstoff, der in das Werk eingeht, selbst beschafft. Dies klingt zunächst einfach. Die Rechtsprechung des Europäischen Gerichtshofs (EuGH) sowie des Bundesfinanzhofs (BFH) zeigt jedoch, dass die Differenzierung äußerst komplex ist. Es ist daher häufig nicht möglich, mit Sicherheit zu bestimmen, ob eine Werklieferung oder Werkleistung vorliegt.

Neue Verwaltungsanweisung

In Zweifelsfällen lässt das Bundesfinanzministerium (BMF) es nun zu, dass von einer Werklieferung ausgegangen werden kann, wenn der Anteil, der auf das bei der Reparatur verwendete Material entfällt, mehr als 50 % beträgt. Ist dies nicht der Fall, handelt es sich um eine Werkleistung.

Konsequenz

Die Regelung greift für Umsätze, die ab dem 1.1.2013 ausgeführt werden. Ganz neu ist dies nicht, da eine entsprechende Regelung schon bisher für die Reparatur von Beförderungsmitteln, z. B. Kfz, galt. Zu beachten ist, dass die Regelung nur Reparaturen an beweglichen Gegenständen betrifft, bei Reparaturen an Gebäuden bleibt die Problematik der Abgrenzung bestehen. Auch soll die Regelung nur angewendet werden können, sofern die bisherigen von der Verwaltung (s. o.) sowie der Rechtsprechung aufgestellten Grundsätze nicht greifen. Dies wird voraussichtlich wieder zu Konflikten mit der Finanzverwaltung führen. Unternehmen, die die Regelung nutzen können und wollen, müssen dafür Sorge tragen, dass eine Trennung der Entgelte in Material und Arbeitsleistung möglich ist.

GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

GmbH kann Anspruch gegen Treugeber auf Leistung der Einlage haben

Kernaussage

Der gegen einen Treugeber gerichtete Anspruch auf Leistung der Einlage steht unmittelbar der Gesellschaft zu, wenn der in den Treuhandvertrag einbezogene Gesellschaftsvertrag eine unmittelbare Verpflichtung der Treugeber vorsieht und ihnen im Innenverhältnis die Stellung eines unmittelbaren Gesellschafters einräumt.

Sachverhalt

Der Beklagte trat im Juli 1999 über eine Treuhandkommanditistin (GmbH) der Klägerin, einem Immobilienfonds in der Rechtsform einer Kommanditgesellschaft, bei. Auf die in Raten zu zahlende Gesamteinlage zahlte der Beklagte lediglich bis August 2006. Der Gesellschaftsvertrag der Klägerin, der in den Treuhandvertrag zwischen der Beklagten und der GmbH als dessen Bestandteil einbezogen wurde, regelte u. a., dass die Treugeber zur Leistung ihrer Gesamteinlage gemäß einem Einzahlungsplan verpflichtet waren und dass sie im Innenverhältnis wie unmittelbar beteiligte Gesellschafter behandelt würden. Außerdem normierte der Gesellschaftsvertrag, dass bei einer Nichtbedienung des Einzahlungsplans ohne Ausscheiden des Gesellschafters oder Treugebers die Gesamteinlage herabgesetzt werde. Die Klage auf Zahlung der ausstehenden Raten hatte vor dem Landgericht Erfolg. Das Oberlandesgericht wies die Klage indes ab.

Entscheidung

Der Bundesgerichtshof (BGH) bestätigte die Entscheidung des Oberlandesgerichts im Ergebnis. Die Einlage kann unmittelbar durch die Gesellschaft vom Treugeber eingefordert werden, da nach dem Gesellschaftsvertrag die gesellschaftsrechtlichen Verpflichtungen direkt den Treugeber treffen. Der Treugeber hat hier entsprechend der vertraglichen Regelung die Stellung eines „Quasi-Gesellschafters“. Trotzdem besteht im Ergebnis kein Zahlungsanspruch. Denn nach der gesellschaftsvertraglichen Regelung wird bei einer Nichtzahlung der Einlage diese entsprechend herabgesetzt. Dies schließt hier weitere Zahlungsansprüche der Gesellschaft aus.

Konsequenz

Obgleich der Beklagte nicht unmittelbarer Gesellschafter der KG war, stehen der Gesellschaft Zahlungsansprüche aus eigenem Recht zu, wenn Treuhandvertrag und Gesellschaftsvertrag eng miteinander verknüpft sind. Anderenfalls kann die Gesellschaft aus abgetretenem Recht (Freistellungsanspruch des Treuhänders) vorgehen.