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Steuerberater

Umsatzsteuer Voranmeldung

Hiermit möchte ich Sie an folgende Fälligkeit erinnern:

  • Die Umsatzsteuer ist am 10. dieses Monats für den Zeitraum März fällig
  • Die Umsatzsteuer ist mit Dauerfristverlängerung am 10. dieses Monats für den Zeitraum Februar fällig
  • und die vierteljährliche Umsatzsteuer ist am 10. April für den Zeitraum Januar bis März fällig

Die Voranmeldung können Sie auch online abgeben

http://www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/154754/Umsatzsteuervoranmeldung
Mehr Infos zur UStVA unter

http://www.steuerschroeder.de/steuerlexikon/462946/Umsatzsteuervoranmeldung%20-%20Abgabeverfahren

 

 

Entstehung der Steuer bei Ausstellung einer Rechnung mit unrichtigem Steuerausweis – Änderung des Abschnitts 13.7 UStAE

Gemäß § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG entsteht die Umsatzsteuer im Fall des § 14c Abs. 1 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. Nach Abschn. 13.7 Satz 2 Beispiel 1 UStAE entsteht die Mehrsteuer auch dann zusammen mit der Steuer für die Leistung, wenn die Rechnung in einem späteren als dem Voranmeldungszeitraum der Leistungserbringung/Vereinnahmung des Entgelts erteilt wird.

Insbesondere in Fällen, in denen eine bereits erstellte Rechnung berichtigt wird (Nachberechnungsfälle) und in diesem Berichtigungsdokument erstmalig ein unrichtiger Ausweis von Umsatzsteuer erfolgt, erscheint das Abstellen der Steuerentstehung grundsätzlich auf den Zeitpunkt der Leistungserbringung als nicht praktikabel. Des Weiteren ist der Wortlaut des § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG richtlinienkonform dahingehend auszulegen, dass eine nach § 14c Abs. 1 UStG geschuldete Mehrsteuer nicht vor Ablauf des Voranmeldungszeitraums entsteht, in dem die Rechnung, in der ein überhöher Steuerbetrag ausgewiesen wird, erteilt worden ist.

Es ist jedoch davon auszugehen, dass ein nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldeter Mehrbetrag vom Unternehmer regelmäßig nicht als solcher erkannt wird. Aus Vereinfachungsgründen soll es daher nicht beanstandet werden, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag zusammen mit der für die Leistung geschuldeten Steuer anmeldet, auch wenn die Rechnung erst in einem späteren Voranmeldungszeitraum erteilt wird.

Unter Bezugnahme auf das Ergebnis der Erörterungen mit den obersten Finanzbehörden der Länder wird im Umsatzsteuer-Anwendungserlass (UStAE) vom 1. Oktober 2010, BStBl I S. 846, der zuletzt durch das BMF-Schreiben vom 13. März 2015 – IV D 3 – S 7279/13/10003 (2015/0230137), BStBl I S. XXX, geändert worden ist, Abschn. 13.7 wie folgt gefasst:

13.7. Entstehung der Steuer in den Fällen des unrichtigen Steuerausweises
1In den Fällen des unrichtigen Steuerausweises (§ 14c Abs. 1 Satz 1 UStG, Abschn. 14c.1) entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 UStG in dem Zeitpunkt, in dem die Steuer für die Lieferung oder sonstige Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder Buchst. b UStG entsteht, spätestens jedoch im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 2Weist der leistende Unternehmer oder der von ihm beauftragte Dritte in einer Rechnung über eine steuerpflichtige Leistung einen höheren Steuerbetrag aus, als der leistende Unternehmer nach dem Gesetz schuldet, entsteht der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung. 3Aus Vereinfachungsgründen wird es jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer den Mehrbetrag für den Voranmeldungszeitraum anmeldet, mit dessen Ablauf die Steuer für die zu Grunde liegende Leistung nach § 13 Abs. 1 Nr. 1 Buchst. a oder b UStG entsteht.

Beispiel 1:
1Der Unternehmer U verkauft im Voranmeldungszeitraum Januar 01 einen Rollstuhl (Position 8713 des Zolltarifs) für insgesamt 238 Euro und weist in der am 02.02.01 ausgegebenen Rechnung unter Anwendung des Steuersatzes 19 % eine darin enthaltene Umsatzsteuer in Höhe von 38 Euro gesondert aus.
2Die gesetzlich geschuldete Steuer in Höhe von 7% entsteht mit Ablauf des Voranmeldungszeitraums Januar 01. 3Der nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Mehrbetrag entsteht im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung im Februar 01. 4Es wird jedoch nicht beanstandet, wenn der Unternehmer die in der Rechnung ausgewiesene Steuer in voller Höhe für den Voranmeldungszeitraum Januar 01 anmeldet.

4Wird in einer Rechnung über eine nicht steuerbare oder steuerfreie Leistung Umsatzsteuer gesondert ausgewiesen, entsteht die Steuer nach § 13 Abs. 1 Nr. 3 zweiter Halbsatz UStG im Zeitpunkt der Ausgabe der Rechnung (vgl. BFH-Urteil vom 8. 9. 2011, V R 5/10, BStBl 2012 II S. 620).

Beispiel 2:
1Im Rahmen einer Geschäftsveräußerung (§ 1 Abs. 1a UStG) veräußert Unternehmer U am 15.12.01 sein Unternehmen an einen anderen Unternehmer. 2Am 02.02.02 gibt U eine Rechnung aus, in der er irrtümlich Umsatzsteuer gesondert ausweist. 3Die nach § 14c Abs. 1 Satz 1 UStG geschuldete Steuer entsteht mit Ausgabe der Rechnung am 02.02.02.“

Die Grundsätze dieses Schreibens sind in allen offenen Fällen anzuwenden.

Dieses Schreiben wird im Bundessteuerblatt Teil I veröffentlicht.

Quelle: BMF, Schreiben (koordinierter Ländererlass) IV D 2 – S-7270 / 12 / 10001 vom 02.04.2015

 

Keine Kürzung der zumutbaren Belastung um Altersvorsorgebeiträge zur Gleichbehandlung mit Beamten

Nach Auffassung des 10. Senats können nicht verbeamtete Arbeitnehmer die sog. zumutbare Belastung nicht um ihre Altersvorsorgebeiträge kürzen. Der Kläger des Streitfalls hatte einen solchen Abzug geltend gemacht, weil es anderenfalls zu einer verfassungswidrigen Schlechterstellung gegenüber Beamten komme. Dies hat das FG mit Urteil vom 24. November 2014 (Az.: 10 K 798/14) abgelehnt.

Außergewöhnliche Belastungen, z. B. wegen Krankheitskosten, können nur insoweit steuerlich abgezogen werden, als sie eine zumutbare (Eigen-) Belastung übersteigen, deren Höhe sich im Wesentlichen nach dem Gesamtbetrag der Einkünfte des Steuerpflichtigen errechnet. Dieser Gesamtbetrag der Einkünfte umfasst bei Arbeitnehmern deren Nettolohn vor Abzug der (nur als Sonderausgaben zu berücksichtigenden) Altersvorsorgebeiträge. Der Kläger hatte moniert, dass aus diesem Grunde Beamte, die ihre Altersvorsorge nicht aus eigenem versteuertem Einkommen aufbringen müssten, strukturell bedingt höhere außergewöhnliche Belastungen steuerlich geltend machen könnten als andere Arbeitnehmer.

Der 10. Senat hält die Berechnung der zumutbaren Belastung ohne Kürzung um die Altersvorsorgebeiträge dennoch für zulässig. Die Ungleichbehandlung sei nicht verfassungswidrig, weil Beamte und andere Arbeitnehmer ganz unterschiedlichen Versorgungssystemen unterlägen. Das gelte sowohl in der Erwerbs- als auch in der Auszahlungsphase der Versorgungsbezüge. Beamten flössen die ‚fiktiven‘ Altersvorsorgebeiträge – anders als anderen Arbeitnehmern – auch nicht als Bestandteil ihres Gehalts zu.

Gegen das Urteil ist unter dem Az. VI R 75/14 Revision beim BFH eingelegt worden.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 zum Urteil 10 K 798/14 vom 24.11.2014 (nrkr)

 

Keine Aufteilung von Kosten für Feier aus doppeltem Anlass

Der 1. Senat hat mit Urteil vom 19. März 2014 (Az. 1 K 3541/12) entschieden, dass Aufwendungen für eine Feier, die gleichzeitig anlässlich eines runden Geburtstages und des Bestehens eines Berufsexamens ausgerichtet wird, insgesamt nicht als Werbungskosten abziehbar sind.

Im Streitfall war der Kläger kurz vor seinem 30. Geburtstag nach bestandener Prüfung zum Steuerberater bestellt worden. Aus Anlass beider Ereignisse hatte er in einer Festhalle eine Feier ausgerichtet, zu der er neben Arbeitskollegen auch Verwandte und Bekannte eingeladen hatte. Die nach der Personenzahl anteilig auf die Arbeitskollegen entfallenden Kosten der Feier wollte er unter Berufung auf die geänderte Rechtsprechung des BFH zur Aufteilbarkeit gemischt veranlasster Aufwendungen (vgl. BFH-Beschluss vom 21. September 2009 – 1 GrS 1/06) als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend machen.

Dem ist der 1. Senat nicht gefolgt. Denn nach Abwägung aller Umstände seien die Aufwendungen für die Feier insgesamt privat veranlasst. Der Kläger habe innerhalb seines Kollegenkreises eine Auswahl getroffen. Außerdem hätten an der Feier mehr private Gäste als Arbeitskollegen teilgenommen. Schließlich habe der Kläger auch mit seinen Kollegen nicht nur sein Berufsexamen, sondern auch seinen Geburtstag und damit ein privates Ereignis gefeiert. In solchen Fällen sei eine Trennung der Kosten nicht möglich.

Der Senat hat unter dem Az. VI R 46/14 die Revision zum BFH zugelassen.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 zum Urteil 1 K 3541/12 vom 19.03.2015 (nrkr)

 

Verlust aus Einlösung einer Inhaberschuldverschreibung führt zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen

Der 10. Senat hat mit Urteil vom 20. Oktober 2014 (Az.: 10 K 2471/14) entschieden, dass ein Verlust aus der Endeinlösung einer Inhaberschuldverschreibung zu keinen negativen Einkünften aus Kapitalvermögen führt.

Der Kläger erwarb im September 2007 Inhaberschuldverschreibungen mit einer Laufzeit von 13 Monaten und einer Verzinsung von 11,75 % zu einem Preis von ca. 1 Mio. Euro. Am Ende der Laufzeit erhielt der Kläger im Oktober 2008 neben dem Zinsertrag von. ca. 120.000 Euro eine Kapitalrückzahlung von lediglich ca. 600.000 Euro, wodurch ihm ein Verlust in Höhe von ca. 400.000 Euro entstanden ist, den er in seiner Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 2008 als Verlust aus Kapitalvermögen steuerlich geltend machte. Das Finanzgericht hat die nach erfolglosem Einspruch erhobene Klage abgewiesen und keinen Verlust berücksichtigt. Zwar seien Erträge aus der Veräußerung der Wertpapiere dem Gesetzeswortlaut nach Kapitalerträge, aber die einschlägige Vorschrift des § 20 Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 Buchst. c EStG sei einschränkend auszulegen und als Ausnahmefall vor dem Hintergrund des Gleichheitssatzes nur dann gerechtfertigt, wenn angesichts der Ausgestaltung der Finanzinnovation eine untrennbare Vermischung von Vermögens- und Kapitalnutzungsebene gegeben sei. Der 10. Senat hat im konkreten Fall festgestellt, dass eine Trennung zwischen Ertrags- und Vermögensebene leicht möglich sei, weil die Kapitalanlage jährlich mit einem festen Zinssatz von 11,75 % verzinst worden sei. Das Urteil ist inzwischen rechtskräftig.

Quelle: FG Baden-Württemberg, Mitteilung vom 02.04.2015 Urteil 10 K 2471/14 vom 20.10.2014 (rkr)

 

Entgeltfortzahlung während ambulanter Kuren

Arbeitnehmer haben Anspruch auf Entgeltfortzahlung wie im Krankheitsfall, wenn sie nicht arbeiten können, weil sie sich in einer Maßnahme der medizinischen Vor- oder Nachsorge befinden. Voraussetzung ist jedoch, dass ein Träger der Sozialversicherung, zum Beispiel die Krankenkasse, die Maßnahme bewilligt hat und dass diese medizinisch notwendig ist.

Die Klägerin ist seit 2002 als Köchin bei der Zentralen Polizeidirektion Arbeitnehmerin des Landes Niedersachsen. Im Jahre 2013 unterzog sie sich einer dreiwöchigen ambulanten Vorsorgekur auf der Insel Langeoog; ihre Krankenkasse beteiligte sich an den Kosten der Kuranwendungen und an weiteren Kosten wie Unterkunft, Verpflegung und Kurtaxe. Nachdem eine Einigung über die Behandlung der Abwesenheitszeit nicht erzielt werden konnte, betrachtete das Land Niedersachsen diese als Erholungsurlaub. Die Klägerin ist der Auffassung, sowohl nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz als auch nach dem Tarifvertrag für den öffentlichen Dienst der Länder (TV-L) stehe ihr für den Kuraufenthalt Entgeltfortzahlung zu, und begehrt daher die Feststellung, dass ihr für das Jahr 2013 noch 15 Tage Erholungsurlaub zustehen.

Das Arbeitsgericht Oldenburg hat die Klage abgewiesen. Das Landesarbeitsgericht Niedersachsen hat am 27. März 2015 die dagegen gerichtete Berufung zurückgewiesen (Az. 10 Sa 1005/14). Es hat die Anspruchsvoraussetzungen des Entgeltfortzahlungsgesetzes und des TV-L nicht als gegeben angesehen. Weder aus dem Schreiben der Krankenkasse noch aus den von der Klägerin vorgelegten ärztlichen Bescheinigungen gehe hervor, dass die Kurmaßnahme dazu diente, eine Schwächung der Gesundheit, die in absehbarer Zeit voraussichtlich zu einer Krankheit führen würde, zu beseitigen oder eine sonst drohende Krankheit zu verhüten oder deren Verschlimmerung zu vermeiden. Bloße Erholungskuren, die lediglich der Vorbeugung gegen allgemeine Verschleißerscheinungen oder der Verbesserung des Allgemeinbefindens dienten, lösten einen Anspruch auf Entgeltfortzahlung ebenso wenig nach dem Entgeltfortzahlungsgesetz aus wie nach dem TV-L.

Wegen grundsätzlicher Bedeutung der zu entscheidenden Rechtsfragen hat das Landesarbeitsgericht die Revision zum Bundesarbeitsgericht zugelassen.

Quelle: LAG Niedersachsen, Pressemitteilung vom 31.03.2015 zum Urteil 10 Sa 1005/14 vom 27.03.2015

 

Privates Veräußerungsgeschäft: Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung hindert die Besteuerung nicht

Mit Urteil vom 10. Februar 2015 IX R 23/13 hat der IX. Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) entschieden, dass der aufschiebend bedingte Verkauf eines bebauten Grundstücks innerhalb der gesetzlichen Veräußerungsfrist von zehn Jahren als sog. privates Veräußerungsgeschäft der Besteuerung unterliegt, auch wenn der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb dieser Frist liegt.

Der Kläger hatte mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 ein bebautes Grundstück – Betriebsanlage einer Eisenbahn – erworben und veräußerte dieses mit notariell beurkundeten Kaufvertrag vom 30. Januar 2008. Der Vertrag wurde unter der aufschiebenden Bedingung geschlossen, dass die zuständige Behörde dieses Grundstück von Bahnbetriebszwecken freistellt. Eine solche Freistellung erteilte die Behörde am 10. Dezember 2008. Streitig war, ob der Gewinn aus der Veräußerung des bebauten Grundstücks zu versteuern war, weil die Bedingung in Form der Entwidmung erst nach Ablauf der zehnjährigen Veräußerungsfrist eingetreten war.

Der BFH hat entschieden, dass ein (zu versteuerndes) privates Veräußerungsgeschäft (§§ 22 Nr. 2 , 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes) vorliegt. Private Veräußerungsgeschäfte sind u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt. Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist nur realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen, ist für den Zeitpunkt der Veräußerung die beidseitige zivilrechtliche Bindungswirkung des Rechtsgeschäfts, das den einen Vertragspartner zur Übertragung des Eigentums auf den anderen verpflichtet, und nicht der Zeitpunkt des Bedingungseintritts entscheidend. Ab dem Vertragsschluss – im Urteilsfall am 30. Januar 2008 – bestand für keinen der Vertragspartner die Möglichkeit, sich einseitig von der Vereinbarung zu lösen.

Quelle: BFH, Pressemitteilung Nr. 23/15 vom 01.04.2015 zum Urteil IX R 23/13 vom 10.02.2015

 

BUNDESFINANZHOF Urteil vom 10.2.2015, IX R 23/13

Privates Veräußerungsgeschäft – Verkauf unter aufschiebender Bedingung innerhalb der Veräußerungsfrist – Eintritt der Bedingung nach Ablauf der Frist

Leitsätze

1. Eine Veräußerung i.S. des § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG liegt vor, wenn die rechtsgeschäftlichen Erklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind.

2. Ein nach § 158 Abs. 1 BGB aufschiebend bedingtes Rechtsgeschäft ist für die Parteien bindend. Der außerhalb der Veräußerungsfrist liegende Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung ist insoweit für die Besteuerung nach § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG unerheblich.

Tenor

Auf die Revision des Beklagten wird das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 22. Mai 2013  10 K 15/12 E aufgehoben.

Die Klage wird abgewiesen.

Die Kosten des gesamten Verfahrens hat der Kläger zu tragen.

Tatbestand

1
I. Der Kläger und Revisionsbeklagte (Kläger) erwarb mit Kaufvertrag vom 3. März 1998 von der X-GmbH ein Teilgrundstück –Betriebsanlage einer Eisenbahn– in A-Stadt. In § 3 des Kaufvertrages wurde als Stichtag für den Besitzübergang der 1. April 1998 vereinbart. In § 4 des Kaufvertrages verpflichtete sich der Käufer für den Fall, dass das Kaufgrundstück oder Teile davon innerhalb von zehn Jahren nach der Umschreibung im Grundbuch einer höherwertigen Planung zugeführt würden, dem Verkäufer die sich daraus ergebende Wertsteigerung zu erstatten.
2
Das in der Folgezeit neu vermessene Grundstück wird seit dem Jahr 1999 unter „B-Straße“ geführt. Der Kläger vermietete das Grundstück an die Y-GmbH.
3
Am 30. Januar 2008 schloss der Kläger mit der A-Stadt über das bebaute Grundstück einen notariell beurkundeten Kaufvertrag mit folgenden Regelungen (Auszüge):
4
„§ 3 Kaufpreis/Fälligkeit
5
Der Kaufpreis beträgt … EUR/qm, mithin auf der Grundlage von … qm 309.632,00 EUR (…).

Der Kaufpreis ist fällig eine Woche nach Vorlage einer Bankbürgschaft in Höhe des Kaufpreises. Diese Bankbürgschaft muss dem Käufer vorliegen. (…)

Der Notar wird angewiesen, die Eigentumsumschreibung im Grundbuch erst dann zu beantragen, wenn ihm der Zahlungseingang des vollständigen Kaufpreises durch den Verkäufer mitgeteilt wird und die Entwidmung durch die Deutsche Bundesbahn vorliegt. (…)

6
§ 5 Besitzübergabe
7
Der Verkäufer hat dem Käufer den Vertragsgegenstand zu übergeben, und zwar am 24. Juli 2008. Mit diesem Zeitpunkt gehen dann, Besitz, Lasten und Nutzen sowie die Gefahr des zufälligen Unterganges auf den Käufer über. (…)
8
§ 7 Belehrung/Vollmacht
9
(…) Der Käufer wurde über die Risiken einer Kaufpreiszahlung bei schwebender Unwirksamkeit des Vertrages hingewiesen. Dennoch soll es bei der Kaufpreisfälligkeit, wie in § 3 dieses Vertrages vereinbart, verbleiben. (…)
§ 9
10
Dieser Vertrag wird nur dann wirksam (schwebend bedingt), wenn die Deutsche Bundesbahn bzw. die dafür zuständige Behörde/Amt die Entwidmung dieses Grundstücks erklärt hat.

Sollte die Entwidmung versagt werden, wird dieser Vertrag, soweit bereits abgewickelt (Kaufpreiszahlung), aufgehoben und rückabgewickelt. (…)“

11
Unter dem 10. Dezember 2008 erteilte das Eisenbahn-Bundesamt gegenüber der A-Stadt gemäß § 23 des Allgemeinen Eisenbahngesetzes einen Freistellungsbescheid, mit dem das Grundstück „B-Straße“ von Bahnbetriebszwecken freigestellt wurde.
12
In dem Einkommensteuerbescheid für das Streitjahr 2008 vom 3. Januar 2011 berücksichtigte der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt –FA–) aufgrund der Veräußerung des Grundstücks Einkünfte des Klägers aus privaten Veräußerungsgeschäften in Höhe von 124.776 EUR und setzte die Einkommensteuer auf 65.525 EUR fest. Das FA führte aus, für die Berechnung des Zehnjahreszeitraums in § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 des Einkommensteuergesetzes (EStG) sei der Zeitpunkt maßgebend, in dem der obligatorische Vertrag abgeschlossen werde. Der Übergang von Nutzen und Lasten sei unerheblich. Der Einspruch blieb erfolglos.
13
Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit seinem in Entscheidungen der Finanzgerichte 2013, 1336 veröffentlichten Urteil statt. Die zehnjährige Veräußerungsfrist sei überschritten. Im Zeitpunkt der Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 30. Januar 2008 liege keine Veräußerung vor, da der Vertrag zu diesem Zeitpunkt nicht zivilrechtlich wirksam gewesen sei. Er sei erst mit der Erteilung der Freistellungsbescheinigung durch das Eisenbahn-Bundesamt am 10. Dezember 2008 wirksam geworden, weil er unter der aufschiebenden Bedingung der Erteilung geschlossen worden sei.
14
Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 22 Nr. 2 i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG). Eine wirksame Veräußerung sei ab Unterzeichnung des notariellen Kaufvertrages am 30. Januar 2008 anzunehmen, da dies zu einem verbindlichen Vertrag für die Parteien geführt habe. Entscheidend sei, ob der Kläger selbst innerhalb der Frist die für die Veräußerung erforderlichen rechtsgeschäftlichen Erklärungen abgegeben habe, und ob beide Vertragsbeteiligten am wirtschaftlichen Ergebnis des Rechtsgeschäfts festhalten wollen. Zudem wirke die erteilte Freistellung auf den Zeitpunkt des Kaufvertragsschlusses am 30. Januar 2008 zurück.
15
Das FA beantragt,

das angefochtene Urteil des FG aufzuheben und die Klage abzuweisen.

16
Der Kläger beantragt,

die Revision zurückzuweisen.

17
Die Kaufvertragsparteien hätten sich im Zeitpunkt ihrer notariell beurkundeten Erklärungen am 30. Januar 2008 nicht gebunden, sondern ihre Erklärungen ausdrücklich aufschiebend bedingt abgegeben. In § 9 des Kaufvertrages sei klar formuliert worden: „Dieser Vertrag wird nur dann wirksam …“.

Entscheidungsgründe

18
II. Die Revision des FA ist begründet. Sie führt gemäß § 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Aufhebung der Vorentscheidung und zur Abweisung der Klage. Entgegen der Auffassung des FG liegt ein privates Veräußerungsgeschäft (§ 22 Nr. 2 EStG i.V.m. § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG) vor.
19
1. Private Veräußerungsgeschäfte (§ 22 Nr. 2 EStG) sind gemäß § 23 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 EStG u.a. Veräußerungsgeschäfte bei Grundstücken, bei denen der Zeitraum zwischen Anschaffung und Veräußerung nicht mehr als zehn Jahre beträgt.
20
a) Für die Berechnung des Zeitraums zwischen Anschaffung und Veräußerung sind nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzlich die Zeitpunkte maßgebend, in denen die obligatorischen Verträge abgeschlossen wurden (vgl. BFH-Urteile vom 15. Dezember 1993 X R 49/91, BFHE 173, 144, BStBl II 1994, 687; vom 8. April 2003 IX R 1/01, BFH/NV 2003, 1171; vom 8. April 2014 IX R 18/13, BFHE 245, 323, BStBl II 2014, 826).
21
Entsprechend dem Normzweck, innerhalb der Veräußerungsfrist realisierte Werterhöhungen eines bestimmten Wirtschaftsgutes im Privatvermögen der Einkommensteuer zu unterwerfen (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Urteile vom 27. August 1997 X R 26/95, BFHE 184, 385, BStBl II 1998, 135; vom 2. Mai 2000 IX R 73/98, BFHE 192, 435, BStBl II 2000, 614), kann von einer Verwirklichung des Grundstückswerts nur gesprochen werden, wenn die Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Veräußerungsfrist bindend abgegeben worden sind (BFH-Urteil vom 2. Oktober 2001 IX R 45/99, BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10; BFH-Beschluss vom 18. September 2006 IX B 154/05, BFH/NV 2007, 31; Tiedtke/Wälzholz, Die Steuerberatung –Stbg– 2002, 209, 211). Zwar hat der BFH auch ein rechtlich bindendes Verkaufsangebot als Veräußerung i.S. des § 23 EStG gewertet. Dies geschah indes in Fällen, in denen mit dem Angebot der Verkauf durch den Übergang von Besitz, Gefahr sowie Nutzungen und Lasten wirtschaftlich bereits vollzogen war (vgl. BFH-Urteile vom 23. September 1966 VI 147/65, BFHE 87, 140, BStBl III 1967, 73; vom 7. August 1970 VI R 166/67, BFHE 100, 93, BStBl II 1970, 806; vom 19. Oktober 1971 VIII R 84/71, BFHE 104, 513, BStBl II 1972, 452). Ist aber –wie im Streitfall– bei Abgabe des Verkaufsangebots die Gefahr noch nicht übergegangen und hat der Verkäufer dem Käufer noch kein wirtschaftliches Eigentum verschafft, so müssen beide Vertragserklärungen innerhalb der Frist abgegeben werden. Der Vertragsabschluss muss innerhalb der Veräußerungsfrist für beide Parteien bindend sein. Dem entspricht der für das Steuerrecht im Vordergrund stehende Grundsatz der Tatbestandsmäßigkeit (Gesetzmäßigkeit) der Besteuerung: Nur ein verwirklichter Tatbestand darf nach bestimmten Zeitabschnitten zugrunde gelegt werden (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 5. März 1981 IV R 150/76, BFHE 132, 563, BStBl II 1981, 435; BFH-Urteil in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10).
22
b) Bei einem unbedingten und nicht genehmigungsbedürftigen Rechtsgeschäft ist eine solche Bindung regelmäßig mit dem Vertragsabschluss gegeben. Diese Voraussetzungen können aber auch bei einem Rechtsgeschäft vorliegen, dessen Rechtswirkungen von dem Eintritt einer Bedingung abhängen. Aus dem Wesen der Bedingung und dem Wortlaut des § 158 Abs. 1 des Bürgerlichen Gesetzbuchs (BGB) folgt, dass das aufschiebend bedingte Rechtsgeschäft tatbestandlich mit seiner Vornahme vollendet und voll gültig ist –die Parteien daher fortan bindet– und seine Wirksamkeit mit dem Bedingungsfall ipso iure eintritt, ohne dass die Willenseinigung der Parteien noch bis dahin Bestand haben müsste; nur die Rechtswirkungen des bedingten Rechtsgeschäfts befinden sich bis zum Bedingungseintritt in der Schwebe (einhellige Auffassung; vgl. Urteil des Bundesgerichtshofs vom 21. September 1994 VIII ZR 257/93, BGHZ 127, 129; Palandt/Ellenberger, Bürgerliches Gesetzbuch, 73. Aufl., Einführung vor § 158 Rdnr. 8 und § 158 Rdnr. 2; Erman/ C. Armbrüster, BGB, 14. Aufl., § 158 Rz 3; Armgardt in: jurisPK-BGB, 6. Aufl. 2012, § 158 BGB Rz 45; Leenen, Festschrift Canaris, Band I, 699, 703). Die Parteien eines bedingten Rechtsgeschäfts können die Vertragsbeziehungen nicht mehr einseitig lösen, vielmehr sind sie im Hinblick auf den aufschiebend bedingten Rechtserwerb (Anwartschaftsrecht) zur gegenseitigen Treupflicht und zur Beachtung der Schutzvorschriften der §§ 160 f. BGB verpflichtet (vgl. BFH-Urteil vom 8. Februar 2000 II R 51/98, BFHE 191, 411, BStBl II 2000, 318).
23
2. Da das FG-Urteil diesen Grundsätzen nicht entspricht, ist es aufzuheben. Die Sache ist spruchreif. Die Klage ist abzuweisen.
24
a) Entgegen der Auffassung des FG war bei der Veräußerung des Grundstücks die zehnjährige Veräußerungsfrist nicht abgelaufen. Die Anschaffung erfolgte unstreitig am 3. März 1998. Die Veräußerung liegt in dem am 30. Januar 2008 abgeschlossenen Kaufvertrag. Da mit den beiderseitigen Willenserklärungen innerhalb der Haltefrist der Kaufvertragsschluss für die Vertragspartner zivilrechtlich bindend wurde und damit gemäß dem Normzweck des § 23 EStG die Voraussetzungen für eine Realisierung der Wertsteigerungen verbindlich eintraten, ist es entgegen der Auffassung des Klägers unerheblich, dass der Zeitpunkt des Eintritts der aufschiebenden Bedingung außerhalb der Veräußerungsfrist lag (gl.A. im Erg. Blümich/Glenk, § 23 EStG Rz 169; Tiedtke/Wälzholz, Stbg 2002, 209, 211; a.A. Musil in Herrmann/Heuer/Raupach, § 23 EStG Rz 53 a.E.; Kube in Kirchhof, EStG, 13. Aufl., § 23 EStG Rz 17). Dementsprechend wurde auch der Kaufpreis dem Kläger schon vor dem vereinbarten Rechtsübergang überwiesen.
25
b) Dieses Ergebnis steht im Einklang mit den im Urteil des BFH in BFHE 196, 567, BStBl II 2002, 10 dargelegten Rechtsgrundsätzen. Dort hat der BFH bei einem wegen vollmachtloser Vertretung auf der Erwerberseite schwebend unwirksamen –genehmigungsbedürftigen– Rechtsgeschäft (vgl. § 177 Abs. 1, § 184 Abs. 1 BGB) auf den Zeitpunkt der Genehmigung und nicht auf den Zeitpunkt der zivilrechtlich rückwirkenden Wirksamkeit des Vertragsabschlusses abgestellt. Anders als im Streitfall lagen dort aber keine bindenden Vertragserklärungen beider Vertragspartner innerhalb der Spekulationsfrist vor. Denn die erforderliche beidseitige schuldrechtliche Bindung ist bei einem Handeln des Vertreters ohne Vertretungsmacht gerade nicht gegeben, da der Vertretene die Genehmigung jederzeit ablehnen kann.
26
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO.

 

Für Rentner wird die Besteuerung einfacher dank dem überarbeiteten deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen

Der Bundesminister der Finanzen, Dr. Wolfgang Schäuble und sein französischer Amtskollege, Michel Sapin haben anlässlich des deutsch-französischen Ministerrats am 31. März 2015 in Berlin ein überarbeitetes deutsch-französisches Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) unterzeichnet.

Das Zusatzabkommen vereinfacht unter anderem deutlich die Besteuerungssituation für viele Rentnerinnen und Rentner mit Altersbezügen aus dem jeweils anderen Staat.

Bundesminister der Finanzen Dr. Wolfgang Schäuble: „Ich freue mich, dass die heute unterzeichnete Regelung das Leben der Rentner, die jeweils im Nachbarland leben, einfacher macht und von zusätzlichen Lasten befreit“.

Der französische Finanzminister Michel Sapin: „Dieses von den ehemaligen 70.000 Grenzgängern im Osten Frankreichs erwartete Zusatzabkommen ermöglicht eine Besteuerung der Rentner ausschließlich an ihrem Wohnort. Für diese Rentner bedeutet es das Ende eines aufwendigen Verwaltungsaufwands und eine Erleichterung der Steuerlast, die bisher durch eine Doppelbesteuerung entstanden ist“.

Zukünftig werden Rentenzahlungen aus der deutschen gesetzlichen Sozialversicherung an in Frankreich ansässige Bezieher ausschließlich in Frankreich besteuert. Entsprechendes gilt für den umgekehrten Fall. Die aus der Neuregelung jeweils resultierenden Steuermindereinnahmen werden durch entsprechende Ausgleichszahlungen kompensiert.

Weiterhin sieht das Zusatzabkommen einen Fiskalausgleich in Bezug auf die Grenzgängerregelung des deutsch-französischen Doppelbesteuerungsabkommen (DBA) vor.

Frankreich wird zum Ausgleich von dadurch resultierenden Steuermehreinnahmen im Ergebnis einen Fiskalausgleich an Deutschland leisten. Damit wird den unterschiedlichen Grenzgängerströmen Rechnung getragen. Von diesem Fiskalausgleich sollen die drei Grenzländer Baden-Württemberg, Rheinland-Pfalz und Saarland besonders profitieren.

Mit dem Zusatzabkommen wird das geltende deutsch-französische Doppelbesteuerungsabkommen in zahlreichen weiteren Punkten revidiert und an den aktuellen OECD-Standard sowie an die gegenwärtigen Verhältnisse zwischen Deutschland und Frankreich angepasst.

Zu seinem Inkrafttreten bedarf das Zusatzabkommen nach seiner Unterzeichnung noch der Ratifikation auf beiden Seiten. Es ist beabsichtigt, die Anwendung des Zusatzabkommens ab dem Jahr 2016 sicherzustellen.

Den vollständigen Abkommenstext und weitere Informationen finden Sie auf der Homepage des BMF.

Quelle: BMF, Pressemitteilung vom 31.03.2015

 

Sogenannte Ackerquote als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut?

In seinem Urteil vom 26. August 2014 (Az. 1 K 37/11, veröffentlicht in EFG 2015, 245) hat sich der 1. Senat des Finanzgerichts mit der Frage befasst, unter welchen Umständen die Ackerprämienberechtigung nach der KultPflAZV (sog. Ackerquote) als selbständiges Wirtschaftsgut zu betrachten sei. Insofern sei davon auszugehen, dass die Ackerquote im Zeitpunkt ihrer Einführung ein unselbständiger Teil i. S. v. § 96 BGB des Wirtschaftsguts Grund und Boden gewesen sei (vgl. auch BFH-Urteil vom 30. September 2010, IV R 28/08, BFHE 231, 144, BStBl II 2011, 406). Sie sei auch weder mit dem Inkrafttreten der 10. Änderungsverordnung zur KultPflAZV vom 27. November 1995 noch mit Einführung der Flächenzahlungsverordnung (Flächen-ZV) zu einem selbständigen immateriellen Wirtschaftsgut erstarkt, auch wenn durch die Verordnungen ihre eingeschränkte und bedingte Verkehrsfähigkeit ermöglicht worden sei. Denn die abstrakte Verkehrsfähigkeit eines Rechts sei lediglich ein Einzelgesichtspunkt und weder notwendiges noch hinreichendes Merkmal im Rahmen der wertenden Betrachtung, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege.

Preisunterschiede zwischen Kaufpreisen für gleichwertige Grundstücke mit und ohne Prämienberechtigung allein ließen keine Rückschlüsse darauf zu, ob der Gesamtpreis auf ein Wirtschaftsgut (Grund und Boden) mit einer bestimmten wertbildenden Eigenschaft (Ackerquote) oder auf zwei selbständige Wirtschaftsgüter (Grund und Boden einerseits und Ackerquote andererseits) entfielen. Jedenfalls in den Fällen, in denen eine Übertragung der Ackerquote auf ein anderes Grundstück nicht stattfinde, bestehe zwischen dem Grund und Boden und der Ackerquote durch die Bindung der Prämienberechtigung an ein bestimmtes Grundstück und an dessen konkrete Nutzung ein dominierender enger Nutzung- und Funktionszusammenhang, der die Ackerquote lediglich als wertbildenden Faktor und nicht als selbständiges immaterielles Wirtschaftsgut erscheinen lasse. Ein selbständiges Wirtschaftsgut „Ackerprämienberechtigung“ entstehe auch nicht allein durch vertragliche Gestaltung im Rahmen eines Betriebsveräußerungsvertrages dergestalt, dass die Ackerquote in dem Betriebsveräußerungsvertrag wertbildend mitaufgenommen worden sei. Vielmehr sei für die Annahme eines selbständigen immateriellen Wirtschaftsguts erforderlich, dass die Ackerquote zum Gegenstand des Kaufvertrags oder Erwerbsvertrags gemacht werde und sie durch die Genehmigung der Übertragung durch die zuständige Stelle in den Verkehr gebracht werde. Denn die Frage, ob ein wertbildender Faktor eines Wirtschaftsguts oder aber ein selbständiges weiteres Wirtschaftsgut vorliege, sei in erster Linie nach objektiven Kriterien zu beantworten. Allein die subjektive Einschätzung und Bewertung der Vertragsparteien sei für diese Abgrenzung nicht maßgeblich.

Der Senat hat die Revision zugelassen, das Revisionsverfahren wird beim BFH unter dem Az. I R 67/14 geführt.

Unter der Rubrik „Entscheidungen“ erfahren Sie auf unserer o.g. Homepage, wie Sie die Volltexte der hier aufgeführten Entscheidungen beziehen können.

Quelle: FG Kiel

Kein Vorsteuerabzug des Lagerhalters für Einfuhrumsatzsteuer

Mit Urteil vom 9. Oktober 2014 (Az. 4 K 67/13, veröffentlicht in EG 2015, 258) hat der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts entschieden, dass einem gewerblichen Lagerhalter kein Vorsteuerabzug für die ihm gegenüber festgesetzte Einfuhrumsatzsteuer zusteht, wenn er keine Verfügungsbefugnis an den eingeführten Waren erlangt hat.

Die Klägerin war Inhaberin eines privaten Zolllagers und lagerte dort in den Jahren 1997 und 1998 Reifen ihrer damaligen Schwestergesellschaft sowie Werkzeuge und Damenoberbekleidung fremder Gesellschaften ein. Im Rahmen einer Ende 1998 durchgeführten Bestandsaufnahme stellte das Hauptzollamt erhebliche Fehlmengen im Sollbestand des Zolllagers fest und setzte gegenüber der Klägerin gemäß Art. 218 Abs. 3 ZK i.V.m. § 21 Abs. 2 UStG Einfuhrumsatzsteuer fest. Mit ihrer Klage begehrte die Klägerin den Vorsteuerabzug für die gezahlte Einfuhrumsatzsteuer gemäß § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG.

Der 4. Senat des Schleswig-Holsteinischen Finanzgerichts wies die Klage ab, da die Klägerin im Streitfall im Hinblick auf die eingelagerten Waren lediglich Logistikdienstleistungen erbracht hat. Die Klägerin hat keine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren erlangt, da sie diese weder als Kommissionärin noch als Vertriebsgesellschaft in eigenem Namen veräußert hat.

Nach Auffassung des Senats setzt der Vorsteuerabzug für die vom Lagerhalter gezahlte Einfuhrumsatzsteuer eine Verfügungsbefugnis an den eingelagerten Waren voraus. Dies gilt auch dann, wenn die Festsetzung der Einfuhrumsatzsteuer darauf beruht, dass die eingelagerten Waren der zollamtlichen Überwachung entzogen worden sind. Das Kriterium der Verfügungsbefugnis ergibt sich gleichermaßen aus dem in Art. 168 Buchst. e MwStSystRL enthaltenen Merkmal der Verwendung der eingeführten Gegenstände für  Zwecke der besteuerten Umsätze wie aus dem in § 15 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 UStG enthaltenen Merkmal der Einfuhr für das Unternehmen. Der Einsatz der eingeführten Waren zur Bewirkung von Logistikumsätzen reicht für den Vorsteuerabzug nicht aus, da hierdurch die – stets nur einem Unternehmer zustehende – Abzugsberechtigung bezüglich der Einfuhrumsatzsteuer nicht eindeutig festgestellt werden kann. Die eingeführten Waren und die hierauf lastende Einfuhrumsatzsteuer gehören beim Lagerhalter nur dann zu den Kostenelementen der besteuerten Umsätze, wenn dieser die eingelagerten Gegenstände in eigenem Namen veräußert und diese damit für sein Unternehmen verwendet.

Der Senat hat die Revision zugelassen; das Revisionsverfahren ist beim BFH unter dem Az. V R 68/14 anhängig.

Quelle: FG Kiel