Beginn der Abschreibung bei Windkraftanlagen und Eigentumsübergang

Beginn der Abschreibung bei Windkraftanlagen und Eigentumsübergang

Kernproblem

Bei der Anschaffung von umfangreichem abnutzbarem Anlagevermögen können sich mehrere bilanzsteuerliche Fragen ergeben. So sind z. B. Wirtschaftsgüter zu definieren, der Abschreibungsbeginn zu untersuchen (zivilrechtliches vs. wirtschaftliches Eigentum) und Nutzungsdauern festzulegen. Der Bundesfinanzhof (BFH) hatte die Anschaffung mehrerer Windkraftanlagen zu würdigen, die im Dezember geliefert, aber erst im Folgejahr zivilrechtlich abgenommen wurden.

Sachverhalt

Die Betreiberin eines Windparks schloss einen Kaufvertrag über den Erwerb von 2 Windkraftanlagen (WKA). Mit dem Lieferanten wurde vereinbart, dass dieser die Windkrafträder zu montieren und eine förmliche Abnahme nach einem Probebetrieb mit der ersten Hauptinspektion zu erfolgen habe. Die WKA wurde im Dezember 2000 errichtet, während die schriftliche Abnahme und anschließende Inbetriebnahme erst im März 2001 erfolgten. Die Betreiberin begehrte die Abschreibung erstmalig im Jahr 2000 und bekam vor dem Finanzgericht Recht, weil der Nachweis des wirtschaftlichen Übergangs nach Auffassung der Richter durch einen so genannten Inbetriebnahme-Check über die ordnungsgemäße Funktionsfähigkeit der WKA Ende Dezember 2000 gelang. Das Finanzamt war davon nicht überzeugt und zog vor den BFH.

Entscheidung

Der BFH definierte zunächst die jeweiligen Wirtschaftsgüter und urteilte, dass bei einem Windpark einerseits jede einzelne Windkraftanlage einschließlich des dazugehörigen Transformators sowie der verbindenden Verkabelung, andererseits die externe Verkabelung sowie die Zuwegung im Regelfall ein jeweils eigenständiges Wirtschaftsgut darstellen. Der Abschreibungsbeginn sei für jedes dieser 3 Wirtschaftsgüter eigenständig zu prüfen, aber von einer übereinstimmenden Nutzungsdauer auszugehen. Zwar könne die Abschreibung der WKA schon vor deren Inbetriebnahme beginnen; dies setze jedoch im Falle der Anschaffung Übergang von Besitz, Gefahr, Nutzungen und Lasten auf den Erwerber voraus. Wenn am Bilanzstichtag nicht alle Einzelkriterien erfüllt seien, bedürfe es einer wertenden Beurteilung anhand der Verteilung von Chancen und Risiken, die aus dem zu bilanzierenden Vermögensgegenstand erwachsen. Die Erlangung des wirtschaftlichen Eigentums setze den Übergang der Gefahr des zufälligen Untergangs voraus, wenn der Werklieferer eine technische Anlage zu übereignen habe, die vom Erwerber erst nach erfolgreichem Abschluss eines Probebetriebs abgenommen wird.

Konsequenz

Der BFH hat den Fall an das Finanzgericht zurückverwiesen, um den Gefahrenübergang festzustellen. Indiz hierfür könnte der Versicherungsbeginn sein. Unabhängig davon kann sich für die Zuwegung ein eigener, d. h. früherer Abschreibungszeitraum ergeben, an deren Ende sich die anderen Wirtschaftsgüter auszurichten haben.