Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Bei Nutzung von Werbemobilien durch Vereine kann Umsatzsteuer anfallen

Kernaussage
Sponsoringverträge bergen erhebliche steuerliche Risiken. Sofern der Sponsor für die gewährte Zuwendung eine unmittelbar hiermit zusammenhängende Gegenleistung erhält, ist die Umsatzsteuer zu beachten. Laut dem Bundesfinanzministerium (BMF) unterliegen Zuwendungen des Sponsors beim Empfänger nicht der Umsatzsteuer, sofern dieser lediglich auf die Unterstützung durch den Sponsor hinweist, z. B. auf Plakaten oder der Internetseite. Hierbei kann der Name, das Emblem oder das Logo des Sponsors verwendet werden. Dem gegenüber führt jedoch die besondere Hervorhebung des Sponsors bzw. die Verlinkung zu dessen Internetseite zu steuerbaren Leistungen.

Neue Verfügung
Im Nachgang zu obigem BMF-Schreiben hat die Oberfinanzdirektion (OFD) Karlsruhe nun auch ihre Verfügung zur umsatzsteuerlichen Behandlung der Überlassung von Werbemobilien geändert. Es liegt grundsätzlich kein Leistungsaustausch vor, wenn der Verein nicht aktiv an der Werbemaßnahme mitwirkt. Hiervon dürfte z. B. auszugehen sein, wenn das Fahrzeug lediglich für die eigenen, originären Vereinszwecke genutzt wird.

Konsequenzen
Die Finanzverwaltung hat die ertrag- und umsatzsteuerliche Überlassung von Werbemobilien ausführlich geregelt. Empfänger sollten diese Vorgaben möglichst genau umsetzen, um steuerliche Risiken zu vermeiden.