Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer an das Bundesministerium für Finanzen zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen

13.01.2012

 

Sehr geehrte Damen und Herren,

wir bedanken uns für die Übersendung des o. g. Entwurfs und nehmen die Gelegenheit zur Stellungnahme gern wahr.

Unsere Ausführungen zu dem Entwurf haben wir in zwei Teile gegliedert. Es ist uns ein wichtiges Anliegen, noch einmal verstärkt auf grundsätzliche Problembereiche und nach wie vor offene Fragen im Zusammenhang mit der Änderung der Umsatzsteuerdurchführungsverordnung hinzuweisen. Im zweiten Teil sind wir konkret auf den Entwurf des BMF-Schreibens eingegangen.

Unsere Ausführungen im Einzelnen finden Sie anliegend.

Mit freundlichen Grüßen
i. V.

Jörg Schwenker
Geschäftsführer

Anlage

Stellungnahme der Bundessteuerberaterkammer zum Entwurf eines BMF-Schreibens zu den Beleg- und Buchnachweispflichten bei der Steuerbefreiung für Ausfuhrlieferungen und für innergemeinschaftliche Lieferungen

I.                  Allgemeine Anmerkungen

Ende des letzten Jahres wurde die Zweite Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen verkündet, obwohl sich die Bundessteuerberaterkammer und die Wirtschaftsverbände explizit gegen diese Verordnung, insbesondere gegen die Einführung einer vom Abnehmer zu unterzeichnenden Gelangensbestätigung, ausgesprochen haben.

Damit wurden die Vorschriften der UStDV über den Beleg- und Buchnachweis mit Wirkung zum 1. Januar 2012 grundlegend geändert. Die tendenziell als Sollvorschriften ausgestalteten Vorschriften zum Beleg- und Buchnachweis wurden in Mussvorschriften umgewandelt.

Darüber hinaus wurden zum einen die Beleg- und Buchnachweispflichten für Ausfuhrlieferungen an die seit dem 1. Juli 2009 bestehende EU-einheitliche Pflicht zur Teilnahme am elektronischen Ausfuhrverfahren angepasst.

Zum anderen wurden die Nachweisregelungen für die Steuerbefreiung innergemeinschaftlicher Lieferungen überarbeitet und anstelle von vielen verschiedenen Belegen wurde eine Gelangensbestätigung eingeführt.

Wie wir bereits in unserer Stellungnahme zur Zweiten Verordnung zur Änderung steuerlicher Verordnungen angedeutet haben, begrüßen wir es sehr, dass das BMF die Regelungen zum Beleg- und Buchnachweis vereinfachen und anpassen möchte. Die Altregelungen zum Beleg- und Buchnachweis waren sehr kompliziert und differenziert ausgestaltet. Zudem konnte in der Vergangenheit der Beleg- und Buchnachweis oftmals nicht ordnungsgemäß geführt werden. Gerade im Bereich der Spediteursbescheinigungen gab es große Defizite. Die Neuregelung ist der Versuch, den Beleg- und Buchnachweis stark zu vereinfachen.

Dennoch ist die Einführung einer Gelangensbestätigung für liefernde Unternehmer mit erheblichen Praxisproblemen behaftet. Wir möchten an dieser Stelle noch mal ausdrücklich betonen, dass die Einführung einer solchen Bescheinigung der gängigen Praxis entgegensteht.

Es liegt in der Natur einer sog. Gelangensbestätigung, die den Ort und Tag des Erhalts des Gegenstands bestätigt, dass diese erst nach erfolgter Lieferung ausgestellt werden kann. Dies impliziert, dass auch die Rechnung erst dann ausgestellt werden kann, wenn dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung vorliegt bzw. er vom Transportunternehmen eine Versicherung über das Vorliegen der Bestätigung erhalten hat. Denn erst zu diesem Zeitpunkt hat er Kenntnis, ob der Belegnachweis erfüllt ist und er eine steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferung ausgeführt hat und die Rechnung ohne Ausweis von Umsatzsteuer auszustellen ist.

Oft werden Rechnungen im Voraus bei Lieferbeginn oder während des Liefervorgangs ausgestellt. Dies ist eine gängige Praxis. Die Neuregelung des Beleg- und Buchnachweises steht dem entgegen, da der Unternehmer im Voraus nicht weiß, ob er die Gelangensbestätigung erhält oder ob diese vollständig ist. Dadurch kann der Unternehmer nicht wissen, ob die Rechnung mit oder ohne Umsatzsteuer auszustellen ist. Der erhöhte Arbeitsanfall durch die Zuordnung der Gelangensbestätigung zu den entsprechenden Warenausgangsbelegen belastet die Steuerpflichtigen. Zuordnungsfehler und Probleme aufgrund zeitlicher Unterschiede zwischen Rechnungsausstellung und Gelangensbestätigung sind vorprogrammiert.

Um eine Gelangensbestätigung vom Abnehmer zu erhalten, gibt es im Falle einer Versendungslieferung zwei Möglichkeiten:

a)      Entweder der Unternehmer beschafft sich die Gelangensbestätigung direkt von seinem Abnehmer
b)      oder er lässt sich die Gelangensbestätigung durch die von ihm beauftragte Spedition beschaffen.

Beide Möglichkeiten stoßen in der Praxis auf diverse Probleme.

Von wichtiger Bedeutung ist u. E. die Frage, ob es für deutsche Unternehmen überhaupt durchsetzbar sein wird, von ihren europäischen Kunden eine solche Gelangensbestätigung direkt zu erhalten, wenn diese umständliche Nachweisführung im europäischen Ausland gar nicht bekannt ist. Dies bedeutet Mehraufwand für den europäischen Kunden, den dieser unter Umständen nicht tragen will. Wettbewerbsnachteile für deutsche Unternehmen könnten die unangenehme Folge sein.

Für das weitere Vorankommen in dieser Sache ist es unerlässlich herauszufinden, wie die gängige Praxis in anderen europäischen Ländern ist. Erst dann kann man bewerten, ob die Führung eines solchen Belegnachweises im europäischen Kontext mit der Praxis vereinbar ist. Darüber hinaus müssten Unternehmer, würden Sie auf diese Variante zurückgreifen, ihre gesamten Prozesse umstellen und die europäischen Abnehmer umfassend informieren, dass Sie künftig eine zusätzliche Bescheinigung ausstellen müssen. Dies würde die Steuerpflichtigen zusätzlich belasten.

Wenn sich der Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers von der Spedition beschaffen lassen will, steht man aktuell vor dem Problem, dass sich die Spediteure weigern, eine solche Gelangensbestätigung vom Abnehmer zu beschaffen.

Mit der Begründung, es liegt alleinig im Interesse des Versenders und des Abnehmers, die Warenlieferung umsatzsteuerfrei abzurechnen, nehmen sich die Spediteure aus diesem Vorgang aus. Insbesondere in Fällen, in denen die Transporte mittels einer Kette von Frachtführern durchgeführt werden, kann nur in der direkten Beziehung zwischen Lieferanten und Abnehmer sichergestellt werden, dass eine Gelangensbestätigung den Lieferanten tatsächlich erreicht.

In § 17a Abs. 2 Nr. 2 Satz 1 und 2 UStDV werden die Spediteure wie folgt eingebunden:

Bei einer Versendung ist es ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung bei dem mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten befindet und auf Verlangen der Finanzbehörde zeitnah vorgelegt werden kann. In diesem Fall muss der Unternehmer eine schriftliche Versicherung des mit der Beförderung beauftragten selbständigen Dritten besitzen, dass dieser über einen Beleg mit den Angaben des Abnehmers verfügt.

Die Aufbewahrung der Gelangensbestätigung als auch das Abgeben einer schriftlichen Versicherung lehnen die Speditionsunternehmen bis dato rigoros ab, da dies nach Auffassung des DSLV weder in ihrem Einflussbereich noch in ihrem Pflichtenkreis liegt.

Ein wichtiges Thema in diesem Zusammenhang ist, dass die Gelangensbestätigung durch den Abnehmer zu unterzeichnen ist.

In den Fällen, wo die Ware direkt an den Abnehmer geliefert wird und die Person vor Ort eine Gelangensbestätigung ausfüllen muss, ist die Regelung u. E. vollkommen unpraktikabel. Oftmals ist bei Warenanlieferung nicht immer ein Vertretungsberechtigter anwesend, z. B. wenn die Ware an einen externen Lagerhalter geliefert wird oder nur Hilfskräfte anwesend sind oder die Warenannahme automationsgestützt erfolgt. Und selbst wenn ein vertretungsberechtigter Arbeitnehmer vor Ort ist, ist es fraglich, ob dieser dann eine solche Bestätigung über den Erhalt der Ware, wohlmöglich in einer Sprache, die er nicht versteht, unterzeichnet. Außerdem gehen Logistikunternehmen immer mehr dazu über, sich den Erhalt der Ware für interne Nachweiszwecke mit einer Unterschrift auf einem Handscanner (zur Sendungsverfolgung) vom Abnehmer bestätigen zu lassen. Eine manuelle Unterschrift ist in diesen Fällen gar nicht vorgesehen.

Zudem stellt sich auf Seiten des liefernden Unternehmers und auf Seiten der Finanzbehörden die wichtige Frage, wie man die Gültigkeit oder die Nichtgültigkeit einer Unterschrift aus dem europäischen Ausland überhaupt nachweisen kann.

Es können hier viele Fragen aufgeworfen werden: Wie leserlich muss die Unterschrift des Abnehmers sein? Wie weist man nach, ob derjenige, der die Gelangensbestätigung unterzeichnet hat, auch hierzu bevollmächtigt war. Diese Fragen spitzen sich zu, wenn der Vorgang bereits 5 Jahre zurückliegt. In der Regel wird der Geschäftsführer eine solche Gelangensbestätigung nicht unterschreiben. Die Finanzverwaltung steht vor der unlösbaren Aufgabe, die Unterschrift bzw. die Vertretungsbefugnis nachzuprüfen. In diesem Zusammenhang ist die fol­gende Ausführung in Abschnitt 6a.3 Abs. 5 Satz 4 UStAE-E nicht sehr hilfreich für die Praxis:

„ Sofern an der Vertretungsberechtigung im konkreten Einzelfall Zweifel bestehen, ist der Nachweis der Vertretungsberechtigung zu führen. Dieser kann sich aus anderen Unterlagen, die dem liefernden Unternehmer vorliegen, ergeben (z.B. aus dem Lieferauftrag bzw. Bestellvorgang).“

Im Regelfall wird die Gelangensbestätigung nicht von derselben Person unterzeichnet, die den Lieferauftrag unterzeichnet bzw. den Bestellvorgang ausführt. Insofern macht dieser Satz u. E. wenig Sinn.

Vor dem Hintergrund der oben aufgeführten Punkte regen wir an:

  1. Abzuwägen, ob die UStDV ggf. zu überarbeiten und an die gängige Praxis anzupassen ist. Dabei sollte die Belegnachweisführung nicht an eine Unterschrift des Abnehmers festgemacht werden bzw. alternativ der Belegnachweis nach § 10 Abs. 1 Nr. 2 UStDV zugelassen werden (Bescheinigung des Spediteurs).
  2. Sollte die UStDV nicht überarbeitet werden, muss der Entwurf des BMF-Schreibens angepasst werden und den Steuerpflichtigen noch mehr Zeit gegeben werden, die Prozesse umzustellen. Daher sollte die Nichtbeanstandungsregelung um weitere sechs Monate bis zum 30. September 2012 verlängert werden.

II.                  Besonderer Teil – Anmerkungen zum Referentenentwurf

Wir möchten unseren Ausführungen Folgendes voranstellen:

Der vorliegende Referentenentwurf macht deutlich, dass das BMF sehr bemüht ist, praxisnahe Lösungen zu finden. Wir möchten betonen, dass im vorliegenden BMF-Schreiben bestimmte Möglichkeiten geschaffen wurden, die den Steuerpflichtigen entgegenkommen. Die Ausgabe einer Mustergelangensbestätigung in drei Sprachen, das Zulassen der Übersendung der Gelangensbestätigung per E-Mail und die Möglichkeit, Sammelbestätigungen auszustellen, sind alles Dinge, die es den Unternehmen ermöglichen, Wege zu finden, wie Sie nach Umstellung ihrer Prozesse den Beleg- und Buchnachweis einfach und ordnungsgemäß erfüllen können.

Dennoch sehen wir einige Unstimmigkeiten im vorliegenden Referentenentwurf, auf die wir sie gerne hinweisen möchten. Wie ausdrücklich von Ihnen vorgeschlagen, bezieht sich die nachfolgende Stellungnahme ausschließlich auf den Referentenentwurf des BMF-Schreibens.

1.      Ausfuhrlieferungen

Abschnitt 6.9 Abs. 11

In unserer Stellungnahme vom 2. September 2011 haben wir auf die Undurchdringlichkeit der Regelungen in Fällen der Ausfuhr eines für den Straßenverkehr zugelassenen Fahrzeugs hingewiesen. Durch die Umgliederung von §§ 9, 10 UStDV und die Neufassung von Abschnitt 6.9 Abs. 11 UStAE-E sind diese Regelungen u. E. nunmehr verständlich formuliert worden.

2.      Innergemeinschaftliche Lieferungen – Gelangensbestätigung

Abschnitt 6a.3 Abs. 6 UStAE-E

„Die Gelangensbestätigung muss in Verbindung mit dem Doppel der Rechnung einen Zusammenhang zu der Lieferung, auf die sich die Bestätigung bezieht, erkennen lassen. Es ist aber nicht erforderlich, die Gelangensbestätigung für jeden einzelnen Liefergegenstand auszustellen. Bei Lieferungen, die mehrere Gegenstände umfassen, oder bei Rechnungen, in denen einem Abnehmer gegenüber über mehrere Lieferungen abgerechnet wird, ist es regelmäßig ausreichend, wenn sich die Gelangensbestätigung auf die jeweilige Lieferung bzw. auf die Sammelrechnung bezieht. Die Gelangensbestätigung kann daher auch als Sammelbestätigung ausgestellt werden. Bei dauerhaften Liefervereinbarungen wird es nicht beanstandet, wenn die Gelangensbestätigung für den vereinbarten Leistungszeitraum ausgestellt wird.“

Das Zulassen einer Sammelbestätigung kommt dem Steuerpflichtigen sehr entgegen.

In diesem Abschnitt sind allerdings nur einige wenige Fälle aufgezählt, bei denen eine Sammelbestätigung zulässig ist. Vor dem Hintergrund, dass die Beschaffung einer Gelangensbe­stätigung über den Spediteur große Probleme bereitet, könnte zumindest bei dauerhaften Vertragsbeziehungen zwischen liefernden Unternehmern und Abnehmern das Zulassen einer Sammelbestätigung für einen bestimmten Zeitraum sehr sinnvoll sein. Dabei sollten sich Sammel-Gelangensbestätigungen auf Rechnungen eines Monats, eines Vierteljahres oder eines Jahres beziehen können. Es sollte nicht davon abhängig gemacht werden, ob eine dauerhafte Liefervereinbarung besteht, sondern grundsätzlich die Möglichkeit geschaffen werden, eine Sammelbestätigung auszustellen. In der Praxis wäre vorstellbar, dass sich die Sammelbestätigung z. B. auf die jeweiligen Rechnungsnummern bezieht.

Abschnitt 6a.3 Abs. 6a Satz 1 – 5 UStAE-E

„Die Gelangensbestätigung des Abnehmers kann in jeder die erforderlichen Angaben enthaltender Form erbracht werden. […] Die Gelangensbestätigung kann auch aus mehreren Dokumenten bestehen, aus denen sich die geforderten Angaben insgesamt ergeben. Die Bestätigung muss sich also nicht zwingend aus einem einzigen Beleg ergeben. Sie kann z. B. auch aus einer Kombination des Lieferscheins mit einer entsprechenden Be­stätigung über den Erhalt des Liefergegenstands bestehen.“

Diese Regelung im Entwurf des BMF-Schreibens stellt grundsätzlich eine Vereinfachung für die Praxis dar und ist daher zu begrüßen.

Abschnitt 6a.3 Abs. 6a Satz 7 UStAE-E

„Die Gelangensbestätigung kann auch auf elektronischem Weg, z. B. per E-Mail, per Computer-Telefax oder Fax-Server, per Web-Download oder per EDI übermittelt werden. Die Echtheit der Herkunft der Gelangensbestätigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit müssen in diesem Fall gewährleistet sein.“

Die Möglichkeit, die Gelangensbestätigung elektronisch zu übermitteln, kommt den Steuerpflichtigen sehr entgegen und eröffnet die Möglichkeit, den Belegnachweis zeitnah zu erhalten. Unseres Erachtens ist diese Regelung eine große Vereinfachung für die Praxis. Dennoch ist nicht ganz klar, wie die Echtheit der Herkunft der Gelangensbestätigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit gewährleistet werden können. Wir bitten insoweit um Klarstellung, was hiermit gemeint sein soll. Ein innerbetriebliches Kontrollverfahren, welches ggf. noch nachzuweisen ist, steht in keinem Zusammenhang zur Bedeutung des Belegnachweises und sollte u. E. nicht verlangt werden. Es stellt sich darüber hinaus die Frage, wie die elektronisch übermittelte Gelangensbestätigung zu archivieren ist. Ist dieses Dokument zwingend elektronisch aufzubewahren oder reicht ein Ausdruck der E-Mail und der beigefügten Gelangens­bestätigung? Diese Informationen sollten aus Gründen der Rechtssicherheit u. E. im Anwendungsschreiben enthalten sein.

Überraschend ist in diesem Zusammenhang auch, dass die Unterschrift des Abnehmers auf der Gelangensbestätigung bei elektronischer Ermittlung nicht mehr erforderlich ist. Da diese Regelung eine starke Vereinfachung darstellt, werden viele Unternehmen in der Praxis wahrscheinlich auf diese Möglichkeit zurückgreifen. Aus diesem Grunde ist es nach unserer Auffassung sehr wichtig, alle Pflichten im Zusammenhang mit der Archivierung aufzuzeigen. Es sollte auch erläutert werden, wie die Echtheit der Herkunft der Gelangensbestätigung, die Unversehrtheit ihres Inhalts und ihre Lesbarkeit nach Auffassung der Finanzverwaltung gewährleistet werden kann.

Wir bitten insoweit um Ergänzung des Schreibens.

Abschnitt 6a.2 Abs. 8 UStAE-E

„In besonders begründeten Einzelfällen kann der jeweils bezeichnete Nachweis – mit Ausnahme der Gelangensbestätigung (§ 17a Abs. 2 Nr. 2 UStDV) – auch durch andere Mittel erbracht werden.“

Die Gelangensbestätigung ist nach dieser Regelung offenbar ein nicht substituierbarer Bestandteil des Belegnachweises. Es macht bei einer solchen strikten Anforderung keinen Sinn, die Möglichkeit einzuräumen, dass sich „aus der Gesamtheit der Belege“ (in Kombination mit Buchnachweisen) die innergemeinschaftliche Lieferung eindeutig und leicht nachprüfbar ergibt. Denn die Belegführung umfasst zukünftig nur noch das Rechnungsdoppel und die Gelangensbestätigung. Insoweit ist aber nicht zu erwarten, dass sich die innergemeinschaftliche Lieferung aus dem Rechnungsdoppel in Kombination mit Buchnachweisen belegen lässt. Im Übrigen besteht ein Widerspruch zu Abschnitt 6a.3 (6d) UStAE-E.

Abschnitt 6a.3 (6d) UStAE-E

„Befördert der liefernde Unternehmer oder der Abnehmer den Liefergegenstand selbst und liegt dem liefernden Unternehmer die Gelangensbestätigung des Abnehmers nicht vor, kann die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen unter den weiteren Voraussetzungen des § 6a Abs. 1 UStG nur dann gewährt werden, wenn auf Grund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist.“

Nach unserem Verständnis ist im Beförderungsfall die Gelangensbestätigung für den Nachweis der Steuerbefreiung entbehrlich, wenn – und das ist die einzige Voraussetzung – es aufgrund der objektiven Beweislage feststeht, dass der Liefergegenstand tatsächlich in das übrige Gemeinschaftsgebiet gelangt ist. Es wird nicht ganz klar, wie der Nachweis in diesen Fällen aussehen soll. Nach unserem Verständnis kann der Nachweis auch im Sinne des früheren §17a Abs. 2 UStDV geführt werden.

Wie bereits angedeutet, widersprechen sich diese beiden Regelungen. In den allgemeinen Ausführungen zum Thema (Abschnitt 6a.2 Abs. 8 UStAE-E) wird klar formuliert, dass die Gelangensbestätigung nicht ersetzbar ist. Andererseits ist die Gelangensbestätigung in Abholfällen doch ersetzbar. Wir bitten insofern um Klarstellung.

3.      Abholfälle

In den Fällen, in denen der Abnehmer die Ware direkt beim Unternehmer abholt, sei es persönlich oder durch eine Spedition, geht der liefernde Unternehmer nach der Neuregelung ein Risiko ein. Nach den alten Regelungen zum Beleg- und Buchnachweis reichte eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten, den Gegenstand der Lieferung in das übrige Gemeinschaftsgebiet zu befördern. Diese Versicherung konnte sich der liefernde Unternehmer direkt bei Übergabe der Ware unterzeichnen lassen.

Mit der Neuregelung muss er die Gelangensbestätigung beim Abnehmer nachträglich anfordern und hat dadurch einen erheblichen Mehraufwand zu tragen. Er trägt das Risiko, dass er die Gelangensbestätigung nicht erhält und ggf. Umsatzsteuer nachbelasten muss. Bei Einmalgeschäften wird er häufig auch das finanzielle Risiko tragen, wenn der Abnehmer nicht bereit ist, die Umsatzsteuer nachzuentrichten. Dies sind alles Dinge, die den Steuerpflichtigen zusätzlich belasten.

Wir regen daher an, dass der Unternehmer in Abholfällen den Belegnachweis durch eine Versicherung des Abnehmers oder seines Beauftragten erbringen kann. Wir schlagen vor, Abschnitt 6a.3 (6d) UStAE-E entsprechend anzupassen und zu erweitern.

4.      Reihengeschäfte

Abschnitt 6a.3 Abs. 5 Satz 6 USTAE-E

 Der in der Gelangensbestätigung genannte Abnehmer kann nur der Abnehmer einer warenbewegten (und die Voraussetzungen der Steuerbefreiung erfüllenden) innergemeinschaftlichen Lieferung, nicht aber z. B. im Rahmen eines Reihengeschäftes der Abnehmer einer sogenannten ruhenden Lieferung sein.“

Für die Praxis ist nicht ganz klar, wie mit dieser Neuregelung im Fall von Reihengeschäften umgegangen werden soll. Im Entwurf wird klargestellt, dass es für Zwecke der Gelangensbe­stätigung immer auf den Abnehmer in der Reihe ankommt, an den die steuerfreie Lieferung im Rahmen eines Reihengeschäftes ausgeführt wird – also immer der Unternehmer, der in direkter Beziehung zu dem Unternehmer steht, der die bewegte Lieferung ausführt.

Dies ist in den Fällen sehr problematisch, in denen ein Unternehmer eine Gelangensbestätigung als Abnehmer unterzeichnen muss, der nicht Warenempfänger ist. In der Praxis sind es grundsätzlich die Fälle, in denen der erste bzw. ein mittlerer Unternehmer in der Reihe den Gegenstand der Lieferung befördert oder versendet.

Beispiel:

Der Gegenstand der Lieferung wird vom Unternehmer A versendet. In diesem Fall gilt die Lieferung des A an B als bewegte Lieferung. A muss die Steuerfreiheit seiner innergemeinschaftlichen Lieferung durch das Doppel der Rechnung und durch die Gelangensbestätigung nachweisen.

Nach der bisherigen Regelung hat der Lieferant (hier A), welcher die Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen in Anspruch nehmen möchte, nachzuweisen, dass die Ware ins EU-Ausland gelangt ist.

Im Rahmen der Neuregelung soll dies durch seinen Kunden (hier B) bestätigt werden, dass dieser die Waren zu einer bestimmten Zeit an einem bestimmten Ort, in einem bestimmten anderen Mitgliedstaat erhalten hat. Da B als Empfänger der warenbewegten Lieferung nicht der letzte Abnehmer im Reihengeschäft ist, kann er diese Bestätigung nicht abgeben. Zum einen liegt ihm diese Information, wann die Ware beim letzten Abnehmer und ob sie angekommen ist, nicht direkt vor. Andererseits kann er die Information mangels bestehender geschäftlicher Beziehungen zum letzten Abnehmer auch nicht einfordern.

Die aktuelle Regelung im Entwurf macht insoweit – zumindest im Rahmen von Reihengeschäften – wenig Sinn. In diesem Zusammenhang ist auch zu klären, inwiefern auch die in Abschnitt 6a.3 Abs. 6c UStAE-E erwähnte Bescheinigung ausreicht, wenn die Versendung im Auftrag des ersten Unternehmers durch einen Kurierdienst direkt an den letzten Abnehmer erfolgt?

Die sich im Reihengeschäft ergebenen Nachweisprobleme erhöhen sich mit der Anzahl der an dem Reihengeschäft beteiligten Parteien. Die Anknüpfung der Verpflichtung zur Ausstellung der Gelangensbestätigung an die warenbewegte Lieferung und nicht an den tatsächlichen Warenweg lässt darüber hinaus eine fälschliche Inanspruchnahme der Steuerbefreiung für innergemeinschaftliche Lieferungen sowie diesbezügliche Missbräuche verstärkt zu.

Im EU-Ausland wird das Ansinnen an den Abnehmer, eine Gelangensbestätigung abzugeben, insbesondere dann, wenn er im Fall von Reihengeschäften nicht am Transport beteiligt ist und die Ware nicht zu ihm gelangt, überdies kaum vermittelbar sein.

Es sollte daher nicht beanstandet werden, wenn im Fall von Reihengeschäften ausnahmsweise anstelle der Gelangensbestätigung der Nachweis durch bestimmte andere Dokumente wie vor allem die sog. „Weiße Spediteursbescheinigung“ oder ein vom Endabnehmer unterzeichneter Frachtbrief erbracht wird. Vorstellbar wäre auch, dass die Gelangensbestätigung anstatt durch den Abnehmer entweder durch den Frachtführer des Unternehmers oder durch den Endabnehmer im Reihengeschäft erteilt werden kann, da nur er den tatsächlichen physischen Verbleib der Ware bestätigen kann. Ersatzweise sollte der Abnehmer der innergemeinschaftlichen Lieferung den Endabnehmer bevollmächtigen können, den Erhalt der Ware gegenüber dem Unternehmer zu bestätigen.

5.      Anlage 4 – Gelangensbestätigung/Bescheinigung für Umsatzsteuerzwecke

Wenn die Versendung im Auftrag des liefernden Unternehmers/Abnehmers durch einen Spediteur/Frachtführer erfolgt, schlägt das BMF das Muster in der Anlage 4 vor.

Die Bedeutung dieser Musterbescheinigung wird nicht ganz klar. Es handelt sich hierbei um eine überarbeitete Version der „Weißen Spediteursbescheinigung“. Eine vollständig ausgefüllte Bescheinigung dieser Art bedeutet nicht, dass der Belegnachweis für diese Lieferung erfüllt ist. Aus diesem Grund denken wir, dass diese Musterbescheinigung irreführend ist.

Hier werden Daten angefordert, die für den eigentlichen Belegnachweis nach der Neuregelung unbedeutend sind. Es wird auf den Tatbestand der Beförderung/Versendung abgestellt und darauf, wann die Gegenstände von einem bestimmten Unternehmer/einer bestimmten Person an den Spediteur übergeben worden sind. Entscheidend ist aber der Tag und Ort der Entgegennahme durch den Abnehmer.

Neu an dieser Bescheinigung ist, dass der Spediteur hier versichert, dass er die Gelangensbestätigung für den Lieferanten aufbewahrt. Unseres Erachtens sollte diese Versicherung formularmäßig von einer sonstigen Bescheinigung getrennt werden und in Abstimmung mit den Speditionsunternehmen überarbeitet werden. Unseres Erachtens ist das vorliegende Muster nicht sehr hilfreich für die Praxis.