Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Beratungskosten für Verständigungsverfahren mindern Veräußerungsgewinn nicht

Kernaussage

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat aktuell entschieden, dass Beratungskosten eines in Deutschland beschränkt Steuerpflichtigen für ein Verständigungsverfahren über die Besteuerung einer Anteilsveräußerung keine Veräußerungskosten darstellen und so den steuerpflichtigen Veräußerungsgewinn nicht mindern.

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr 2000 in den USA ansässig und in Deutschland nur beschränkt steuerpflichtig. Er veräußerte Anteile an einer GmbH. Da der hieraus erzielte Veräußerungsgewinn auch in den USA versteuert wurde, beantragte er zur Vermeidung dieser Doppelbesteuerung ein Verständigungsverfahren nach dem Doppelbesteuerungsabkommen mit den USA. Nach dem Ergebnis dieses Verfahrens wurde Deutschland ein Besteuerungsrecht in Höhe von 60 % an dem Veräußerungsgewinn zuerkannt. Dem Kläger entstanden im Zusammenhang mit dem Verständigungsverfahren Steuerberatungs- und Rechtsanwaltskosten, die er als Veräußerungskosten geltend machte. Diese wurden vom Finanzamt nicht, wohl aber vom Finanzgericht (FG) anerkannt.

Entscheidung

Der BFH folgte dem Finanzgericht nicht, da Veräußerungskosten (§ 17 Abs. 2 Satz 1 EStG) in unmittelbarem sachlichem Zusammenhang mit der Veräußerung stehen müssen. Die Aufwendungen für das Verständigungsverfahren sind aber nicht durch die steuerbare Anteilsveräußerung veranlasst. Das Verständigungsverfahren diente nicht der Durchführung der Veräußerung, sondern der Klärung der Frage, welchem Staat das Besteuerungsrecht zusteht. Auch war nicht die Veräußerung selbst das auslösende Moment für das Verständigungsverfahren, sondern deren Steuerbarkeit.

Konsequenz

Fehlt es an einer unmittelbaren sachlichen Beziehung der Veräußerungskosten gerade zum Veräußerungsgeschäft, wie sie etwa Notariatskosten, Maklerprovisionen oder Grundbuchgebühren aufweisen, kommt eine Abziehbarkeit nicht in Betracht. Ob es sich bei den Aufwendungen für das Verständigungsverfahren um Sonderausgaben (§ 10 Abs. 1 Nr. 6 EStG a. F.) handelte, konnte der BFH offen lassen, da diese Vorschrift auf den beschränkt steuerpflichtigen Kläger nicht anwendbar war (§ 50 Abs. 1 Satz 4 EStG a. F.).