Kostenerstattung in Kindergeldsachen

Das Finanzgericht Berlin-Brandenburg hat entschieden, dass der Drei-Tages-Zeitraum zur Einlegung eines Einspruchs gegen einen Kindergeldbescheid sich verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet.

In Bezug auf die Kostenerstattung in Kindergeldsachen hat das Gericht entschieden, dass zukünftige Auswirkungen bei der Bemessung der Gebühren eines im Einspruchsverfahren tätigen Rechtsanwalts berücksichtigt werden müssen, soweit diese offensichtlich absehbar sind.

Auswirkungen für die Praxis

Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg hat folgende Auswirkungen für die Praxis:

  • Betroffene, die gegen einen Kindergeldbescheid Einspruch einlegen wollen, sollten beachten, dass der Drei-Tages-Zeitraum zur Einlegung des Einspruchs sich verschiebt, wenn der Zeitraum regulär an einem Sonntag, einem gesetzlichen Feiertag oder einem Sonnabend endet.
  • Steuerberater und Rechtsanwälte, die im Einspruchsverfahren gegen einen Kindergeldbescheid tätig werden, sollten bei der Bemessung der Gebühren berücksichtigen, dass zukünftige Auswirkungen berücksichtigt werden müssen, soweit diese offensichtlich absehbar sind.

Mögliche Rechtsfolgen

Die Entscheidung des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg ist bislang nicht rechtskräftig, da die Revision zugelassen wurde. Der Bundesfinanzhof wird nun entscheiden, ob das Urteil des Finanzgerichts Berlin-Brandenburg Bestand hat.

Konkrete Auswirkungen im Streitfall

Im konkreten Streitfall hat das Finanzgericht Berlin-Brandenburg offensichtlich absehbare zukünftige Auswirkungen für 7 Monate über den Monat der Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung hinaus bejaht. Die Familienkasse hatte im Zeitpunkt der Abhilfeentscheidung bereits zum Ausdruck gebracht, dass eine erneute Prüfung erst nach Ablauf des laufenden Schuljahres des Kindes geplant war. Tatsächlich fand auch erst dann eine erneute Prüfung statt.

Daher hat das Gericht den Gegenstandswert für die Bemessung der Gebühren des Rechtsanwalts auf Grundlage des Kindergeldanspruchs für 7 Monate nach Bekanntgabe der Abhilfeentscheidung festgelegt.