Beteiligungsquote nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG: Natürliche Personen als Maßstab bei Personengesellschaften

Das Finanzgericht (FG) Münster hat entschieden, dass bei der Berechnung der Beteiligungsquote im Sinne von § 3c Abs. 2 Satz 2 Einkommensteuergesetz (EStG) bei einer Personengesellschaft nicht auf die Gesellschaft selbst, sondern auf die dahinterstehenden natürlichen Personen abzustellen ist (Urteil vom 28.01.2025, Az. 2 K 3123/21 F).

Hintergrund des Falls

Die klagende KG ist alleinige Gesellschafterin zweier Kapitalgesellschaften und hatte diesen Darlehen gewährt. Nach Ausfall der Darlehen nahm sie Teilwertabschreibungen vor. Das Finanzamt wandte daraufhin das Teilabzugsverbot nach § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG an, da die Klägerin an den Darlehensnehmerinnen mit mehr als 25 % beteiligt sei. Die Klägerin argumentierte dagegen, dass nicht die Gesellschaft selbst, sondern die beteiligten Gesellschafter als Steuerpflichtige betrachtet werden müssten.

Entscheidung des Finanzgerichts

Der 2. Senat des FG Münster gab der Klage vollumfänglich statt und stellte klar:

  • Das Teilabzugsverbot gilt für Betriebsausgaben, die im Zusammenhang mit steuerfreien Einnahmen nach § 3 Nr. 40 EStG stehen. Dies betrifft auch Wertminderungen von Darlehensforderungen, sofern der Darlehensgeber zu mehr als 25 % am Stammkapital der darlehensnehmenden Gesellschaft beteiligt ist.
  • Im Fall einer Personengesellschaft sind nicht die Gesellschaft selbst, sondern die dahinterstehenden natürlichen Personen als Steuerpflichtige zu berücksichtigen. Da keiner der Gesellschafter unmittelbar oder mittelbar mehr als 25 % der Anteile hielt, war das Teilabzugsverbot nicht anwendbar.
  • § 3c Abs. 2 Satz 2 EStG unterscheidet sich insoweit von § 8b Abs. 3 Satz 4 KStG, der auf den „Gesellschafter“ abstellt.

Bedeutung der Entscheidung

Diese Entscheidung ist für Personengesellschaften von großer Tragweite. Sie stellt klar, dass das Teilabzugsverbot nicht automatisch bei einer Beteiligung der Personengesellschaft an einer Kapitalgesellschaft greift, sondern die individuellen Beteiligungsquoten der natürlichen Personen ausschlaggebend sind. Steuerpflichtige, die sich gegen die Anwendung des Teilabzugsverbots wehren möchten, sollten daher die Durchrechnung der Beteiligungsquote sorgfältig prüfen.

Die vom FG Münster zugelassene Revision beim Bundesfinanzhof (Az. IV R 6/25) wurde mittlerweile zurückgenommen, sodass das Urteil rechtskräftig ist.

Quelle: Finanzgericht Münster, Newsletter März 2025