Betriebsvermögen: Wie wird eine Garage eines Einfamilienhauses behandelt?
Stellt der Steuerpflichtige seinen Pkw in einer Garage eines Einfamilienhauses ab, das beiden Ehegatten je zur Hälfte gehört, kann der Miteigentumsanteil des Ehemanns an der Garage zum gewillkürten Betriebsvermögen gerechnet werden. Eine Entnahme führt deshalb zur Versteuerung der entstandenen stillen Reserven.
Hintergrund
Die Ehegatten waren Miteigentümer eines Einfamilienhauses mit einer Doppelgarage. In dieser wurde neben einem privaten auch ein betrieblicher Pkw abgestellt. Seinen hälftigen Miteigentumsanteil an der Doppelgarage aktivierte der Ehemann und wies ihn in der Bilanz aus, bis er im Jahr 2009 seinen Miteigentumsanteil an dem Grundstück auf seine Ehefrau übertrug.
Das Finanzamt beurteilte dies als eine Entnahme des Miteigentumsanteils an der Garage und erfasste die entstandenen stillen Reserven als Entnahmegewinn. Der Kläger war dagegen der Ansicht, dass die Aktivierung der anteiligen Garage von Anfang an unzulässig war.
Entscheidung
Die Klage vor dem Finanzgericht hatte keinen Erfolg. Die Garage wird zwar nicht zum notwendigen Betriebsvermögen, wenn dort ein betrieblicher Pkw abgestellt wird. Sie konnte jedoch als gewillkürtes Betriebsvermögen behandelt werden. Dafür genügt es, wenn ein Wirtschaftsgut geeignet und dazu bestimmt ist, dem Betrieb zu dienen. Mit der Aktivierung hatte der Kläger die Zuordnung zum gewillkürten Betriebsvermögen dokumentiert.