Bewertungsgesetz: Feststellung des Wertes des Anteils am Betriebsvermögen: Keine Verrechnung positiver und negativer Kapitalkonten

Die Klägerin ist die Schwester des Erblassers, der Kommanditist der H KG war. Als der Erblasser am 07.05.2014 verstarb, befand sich die H KG bereits in Liquidation und hatte sowohl ihr Anlagevermögen als auch ihr Vorratsvermögen ganz überwiegend verkauft.

Das bei der H KG geführte Kapitalkonto des Erblassers wies am 07.05.2014 einen positiven Wert, die Kapitalkonten der anderen beiden Kommanditisten wiesen hingegen negative Werte aus. Die Klägerin gab eine Feststellungserklärung beim Finanzamt ab, aus der sich – nach Saldierung der Kapitalkonten – ein negativer Wert des Anteils des Erblassers an der H KG ergab.

Das Finanzamt folgte den Angaben der Klägerin im Wesentlichen, rechnete das positive Kapitalkonto des Erblassers jedoch nicht mit den negativen Kapitalkonten zusammen. Dem ist das Finanzgericht Düsseldorf nunmehr gefolgt.

Der Wert des Anteils am Betriebsvermögen sei gesondert festzustellen. Da die H KG jedenfalls über einen Kassenbestand und Bankguthaben verfügt habe, liege Betriebsvermögen vor. Die Annahme von Betriebsvermögen setze nicht voraus, dass sich der Betrieb noch in einer werbenden Phase befinde.

Zu bewerten sei nur der Anteil des Erblassers, der Gegenstand des Erwerbs sei. Eine Saldierung seines Kapitalkontos mit den negativen Kapitalkonten der anderen Kommanditisten sei nicht zulässig. Es komme mithin nicht darauf an, wie sich die Gesellschafter einer Kommanditgesellschaft nach dem Bewertungsstichtag auseinandersetzten.

Das Finanzgericht Düsseldorf hat die Revision zum Bundesfinanzhof zugelassen.

Quelle: FG Düsseldorf, Mitteilung vom 08.11.2017 zum Urteil 4 K 3022/16 vom 20.10.2017