BFH: Anfechtungsgründe nach § 133 InsO auch im Drei-Personen-Verhältnis anwendbar

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat mit Urteil vom 20. Juni 2023 entschieden, dass die Anfechtungsgründe nach § 133 der Insolvenzordnung (InsO) auch im Drei-Personen-Verhältnis anwendbar sind.

Im zugrunde liegenden Fall hatte ein Schuldner ein Grundstück von einem Käufer erworben. Der Käufer hatte den Kaufpreis an den Verkäufer gezahlt. Der Schuldner hatte das Grundstück jedoch nicht dem Verkäufer übergeben, sondern es weiterveräußert.

Die Insolvenzverwalterin des Schuldners hat die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer angefochten. Sie machte geltend, dass die Zahlung eine Rechtshandlung des Schuldners gewesen sei, die mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen worden sei.

Das Insolvenzgericht hat die Anfechtungsentscheidung des Finanzgerichts aufgehoben. Es hat festgestellt, dass die Anfechtungsgründe nach § 133 InsO nicht anwendbar sind, wenn der Schuldner eine Rechtshandlung mit einem Dritten vornimmt, der nicht Gläubiger des Schuldners ist.

Der BFH hat die Entscheidung des Insolvenzgerichts bestätigt. Er hat festgestellt, dass die Anfechtungsgründe nach § 133 InsO auch im Drei-Personen-Verhältnis anwendbar sind.

Fazit

Die Anfechtungsgründe nach § 133 InsO sind auch im Drei-Personen-Verhältnis anwendbar.

Auswirkungen der Entscheidung:

Die Entscheidung des BFH ist zu begrüßen, da sie Rechtssicherheit schafft. Bisher war umstritten, ob die Anfechtungsgründe nach § 133 InsO auch im Drei-Personen-Verhältnis anwendbar sind. Der BFH hat nunmehr klargestellt, dass dies der Fall ist.

Die Entscheidung des BFH hat folgende Auswirkungen:

  • Gläubiger können Rechtshandlungen des Schuldners mit Dritten anfechten, wenn diese mit Gläubigerbenachteiligungsvorsatz vorgenommen worden sind.
  • Schuldner müssen sich darauf einstellen, dass Rechtshandlungen mit Dritten von Gläubigern angefochten werden können.

Konkrete Auswirkungen im vorliegenden Fall:

Im vorliegenden Fall ist die Zahlung des Kaufpreises durch den Käufer an den Verkäufer anfechtbar. Die Insolvenzverwalterin des Schuldners kann die Zahlung zurückfordern.

Der Käufer kann sich gegen die Anfechtung nicht erfolgreich wehren.