BFH: Außergewöhnliche Belastungen bei Unterbringung in einer Wohngemeinschaft

Sachverhalt

Der Kläger war im Streitjahr pflegebedürftig und wohnte in einer dem jeweiligen Landesrecht unterliegenden Pflegewohngemeinschaft. Er zahlte für seine Unterbringung monatlich 250 € Miete für ein teilmöbliertes Zimmer, 1.150 € für Kost und andere Lebenshaltungskosten sowie 1.170 € für hauswirtschaftliche Hilfs- und Betreuungsleistungen.

Der Kläger beantragte, die Aufwendungen für seine Unterbringung in der Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen anzuerkennen. Das Finanzamt lehnte den Antrag ab.

Streitfrage

Streitig war, ob die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind.

Entscheidung

Der Bundesfinanzhof (BFH) hat entschieden, dass die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft grundsätzlich als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Der BFH hat ausgeführt, dass die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft eine krankheits- oder pflegebedingte Notwendigkeit darstellt.

Der BFH hat seine Entscheidung damit begründet, dass die Pflegewohngemeinschaft eine Einrichtung ist, die sich an pflegebedürftige Menschen richtet. Die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft ermöglicht es den Bewohnern, in einer Gemeinschaft zu leben und sich gegenseitig zu unterstützen. Dies kann dazu beitragen, dass die Pflegebedürftigen ihr Leben trotz ihrer Erkrankung oder Pflegebedürftigkeit weitgehend selbstbestimmt führen können.

Rechtsfolge

Die Entscheidung des BFH hat zur Folge, dass die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft als außergewöhnliche Belastungen abziehbar sind. Dies gilt unabhängig davon, ob die Pflegewohngemeinschaft dem jeweiligen Landesrecht unterliegt oder nicht.

Hinweis

Die Entscheidung des BFH ist rechtskräftig.

Fazit

Die Entscheidung des BFH ist eine positive Nachricht für pflegebedürftige Menschen, die in einer Pflegewohngemeinschaft leben. Durch die Entscheidung des BFH können die Aufwendungen für die Unterbringung in einer Pflegewohngemeinschaft nun als außergewöhnliche Belastungen abgezogen werden. Dies kann dazu beitragen, dass die finanzielle Belastung der Pflegebedürftigen und ihrer Angehörigen reduziert wird.