Am 24. Oktober 2024 entschied der Bundesfinanzhof (BFH) im Beschluss VI R 4/22, dass die Steuerfreiheit von Aufstockungsbeträgen nach § 3 Nr. 28 des Einkommensteuergesetzes (EStG) nicht davon abhängt, dass der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses des Aufstockungsbetrags noch in Altersteilzeit tätig ist.
Leitsatz des Beschlusses
Wird das Entgelt im Rahmen der Altersteilzeitarbeit aufgestockt, steht der Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags gemäß § 3 Nr. 28 EStG nicht entgegen, wenn der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses des Aufstockungsbetrags nicht mehr in Altersteilzeit befindet. Die Steuerfreiheit bleibt bestehen, auch wenn der Aufstockungsbetrag nach Beendigung der Altersteilzeit ausgezahlt wird.
Bedeutung des Beschlusses
Der BFH stellt klar, dass Aufstockungsbeträge im Rahmen der Altersteilzeit auch dann steuerfrei bleiben, wenn der Steuerpflichtige bereits nicht mehr in Altersteilzeit tätig ist, wenn der Betrag zufließt. Diese Regelung gilt unabhängig davon, dass der Steuerpflichtige die Altersteilzeit bereits beendet hat.
- Steuerfreiheit gemäß § 3 Nr. 28 EStG: Die Steuerfreiheit des Aufstockungsbetrags bleibt bestehen, wenn dieser im Rahmen der Altersteilzeit gezahlt wurde, auch wenn der Arbeitnehmer die Altersteilzeit bereits beendet hat.
- Zuflussprinzip: Entscheidend ist nicht, ob sich der Steuerpflichtige zum Zeitpunkt des Zuflusses noch in Altersteilzeit befindet, sondern dass der Aufstockungsbetrag im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen zur Altersteilzeit gezahlt wurde.
Fazit
Dieser Beschluss bietet Klarheit für Steuerpflichtige, die in Altersteilzeit tätig waren und nach deren Ende noch Aufstockungsbeträge erhalten. Die Steuerfreiheit der Aufstockungsbeträge bleibt auch dann erhalten, wenn der Steuerpflichtige nicht mehr in Altersteilzeit ist, wenn der Betrag zufließt. Dies erleichtert die steuerliche Handhabung von Zahlungen im Zusammenhang mit der Altersteilzeit und stärkt die Rechtssicherheit für Arbeitnehmer und Arbeitgeber.