BFH: Erbschaftsteuer bei Berliner Testament

Das Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 11. Oktober 2023 (II R 34/20) behandelt die steuerlichen Konsequenzen einer sogenannten Jastrowschen Klausel im Rahmen eines Berliner Testaments. In diesem speziellen Fall hatten die Ehegatten sich gegenseitig als Alleinerben eingesetzt und ihren Kindern ein betagtes Vermächtnis gewährt, unter der Bedingung, dass diese beim Tod des Erstversterbenden ihren Pflichtteil nicht fordern.

Der BFH entschied, dass der überlebende Ehegatte die Vermächtnisverbindlichkeit nicht als Nachlassverbindlichkeit abziehen kann, da das Vermächtnis noch nicht fällig ist. Erst beim Tod des überlebenden Ehegatten ist das Kind, das zugleich Erbe des zuletzt verstorbenen Ehegatten ist, in der Lage, das Vermächtnis als Nachlassverbindlichkeit abzuziehen und muss den Erwerb des betagten Vermächtnisses als von diesem stammend versteuern.

Die Entscheidung verdeutlicht die steuerlichen Implikationen von Vermächtnissen in der Erbschaftsteuer und die Bedeutung der Fälligkeit von Vermächtnissen für die Abzugsfähigkeit als Nachlassverbindlichkeiten. Der BFH bestätigt, dass die steuerrechtliche Behandlung von Vermächtnissen, die durch eine Jastrowsche Klausel in einem Berliner Testament begründet werden, davon abhängt, ob und wann diese Vermächtnisse fällig werden.

Zudem wird klargestellt, dass eine doppelte Besteuerung im engeren Sinne nicht vorliegt, da es sich um zwei zeitlich nacheinander erfolgende Erwerbsvorgänge von unterschiedlichen Erblassern mit unterschiedlichen Begünstigten handelt. Der BFH weist auch darauf hin, dass die Klägerin keinen Anspruch auf eine doppelte Berücksichtigung des Freibetrags hat, da dieser gemäß den gesetzlichen Bestimmungen nur einmal gewährt wird.

Diese Entscheidung ist relevant für die steuerliche Planung und Gestaltung von Testamenten, insbesondere wenn es um die Anordnung von Vermächtnissen und die Nutzung von Jastrowschen Klauseln geht. Sie zeigt die Notwendigkeit auf, die steuerlichen Konsequenzen solcher testamentarischen Anordnungen sorgfältig zu bedenken.